Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00022




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Häny

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, lebte von 1971 bis 1975 in Y.___, kehrte anschliessend in seine Heimat zurück und reiste im Frühling 1979 in die Schweiz ein (Urk. 1 S. 4). Er ist in 2. Ehe verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern (Urk. 10/4/2-3). Zunächst arbeitete er als Hilfsarbeiter auf Baustellen und betätigte sich später als Gerüstbauer (Urk. 10/2/4 und 10/81/8).

    Nach einem im September 2003 erlittenen Herzinfarkt (Urk. 1 S. 4 und 10/4/6) meldete sich der Versicherte am 2. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/4/1-8). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 24. September 2007 (Urk. 10/44/1-15) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 11. und 12. Dezember 2007 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente (Urk. 10/49/1-2 und 10/50/1-3). Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 21. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 10/55/1-10). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf sein Begehren nicht einzutreten, da er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan habe (Urk. 10/62). Der Versicherte liess Einwand erheben (Urk. 10/66) und auf den vom 13. Mai 2009 datierenden Austrittsbericht von Dr. med. A.___ verweisen (Urk. 10/67/1-5). Die IV-Stelle bot den Versicherten mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 Urk. 10/70/1-2) zur Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auf, welcher die Untersuchung am 27. Oktober 2009 vornahm. Zusätzlich ordnete sie am 14. Dezember 2009 eine ambulante Begutachtung an und betraute damit den Psychiater Dr. med. B.___ (Urk. 10/72/1-2). Gestützt auf den Bericht des RAD vom 6. August 2010 (Urk. 10/79/1-6 und 10/80/1-7) und das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 25. August 2010 (Urk. 10/81/5-42) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. April 2011 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/90/1-2). Nach erhobenem Einwand mit Verweis auf den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 20. Juni 2011 (Urk. 10/93, 10/96 und 10/97) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. November 2011 ab (Urk. 2).


2.    Der Versicherte liess mit Eingabe vom 9Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 21November 2011 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit liess er samt Beilagen am 16. Februar 2012 einreichen (Urk. 7 und 8/1-6). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit
Gerichtsverfügung vom 4April 2012 wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde Fürsprecher Rudolf Gautschi als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Der Versicherte liess sich nochmals vernehmen (Replik vom 31Mai 2012; Urk. 15), währenddem die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 19). Davon wurde er am 4Juli 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2), die rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.

2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters unter anderem von dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet.

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.    

3.1    Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2) zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 10/50/1-3) bestand.

3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung durch den RAD vom 27. Oktober 2009 (Urk. 10/79/1-6 [Bericht vom 6. August 2010]), dessen Stellungnahmen vom 27. Oktober und 9. Dezember 2009 sowie vom 8. November 2010 (Urk. 10/88/2-4) eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten und ging davon aus, er sei zwar als Gerüstbauer vollständig arbeitsunfähig; in einer angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung ohne permanenten Zeit- und Termindruck liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 und 9; Urk. 10/87/1-2).

3.3    Dem lässt der Versicherte zur Hauptsache entgegenhalten (Urk. 1 und 15), sein kardiologischer Zustand habe sich nach den Bypass-Operationen zwar wieder normalisiert, doch habe sich ein Angstzustand entwickelt, da er das Gefühl habe, mit dem Herzen stimme etwas nicht. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei ihm ein vollzeitliches Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Das gehe aus den verschiedenen Arztberichten, insbesondere aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 3. Juni 2009 hervor (Urk. 10/69/18). Allenfalls sei ein Einsatz von 75 % möglich, so dass ein Invaliditätsgrad von 53 % resultiere und damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 15 S. 8 f.).

4.

4.1    Den Verfügungen vom 11. und 12. Dezember 2007 (Urk. 10/49 und 10/50) lag folgende gesundheitliche Situation zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte im September 2003 einen Herzinfarkt erlitten, worauf im Oktober 2003 und im Mai 2004 Bypass-Operationen durchgeführt wurden (Urk. 10/44/10).

    Der Hausarzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2005 eine Somatisierungsstörung mit einem leichten bis mittelschweren depressiven Zustandsbild, weswegen er dem Versicherten eine seit dem 3. Oktober 2003 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit als Gerüstbauer attestierte. Hingegen mass er im Zeitpunkt der Berichterstattung im November 2005 weder der Herzerkrankung noch dem Diabetes mellitus Typ 2, der arteriellen Hypertonie mit 50%iger Nierenarterienstenose links und der Hypercholesterinämie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/7/1-2). Zum gleichen Schluss gelangte auch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 27. Juni 2006 (Urk. 20/24/1-6). Vom 12. bis 23. Februar 2007 weilte der Beschwerdeführer nach Einweisung durch seinen Hausarzt wegen Verdachts auf eine mittelschwere depressive Episode mit Suizidalität in der Klinik G.___ (Urk. 10/39/8-9). Er gab an, bei Bewegung und Belastung stechende Schmerzen in der Brust zu verspüren, weswegen er sich nicht mehr aus dem Haus getraue. In der Physiotherapie konnte der Versicherte dazu motiviert werden, an seiner Angst vor Belastung und Bewegung zu arbeiten (Urk. 10/69/9). Nach Einstellung der Medikamente wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik nach Hause entlassen. Dem Bericht vom 16. Februar 2007 ist als Diagnose eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (differentialdiagnostisch: leichte depressive Episode) zu entnehmen (Urk. 10/69/8). Aufgrund eines Verdachts auf das Vorliegen einer fokalen Hirnatrophie empfahlen die Ärzte der Klinik G.___ die ambulante Abklärung mittels einer MRI-Untersuchung (Urk. 10/69/9).

    Auf eigenen Wunsch trat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2007 in das H.___ ein (Urk. 10/46/1-6; Urk. 15 S. 3). Als Befunde erhoben die Ärzte eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe. Sie schilderten den Beschwerdeführer als unsicher, psychomotorisch gehemmt, im Antrieb reduziert (Zwischenbericht vom 14. Oktober 2007; Urk. 10/46/3, Urk. 10/46/6).

    Auch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte, kam in seinem Gutachten vom 24. September 2007 zum Schluss, es liege eine nicht genau spezifizierbare Störung aus dem Formenkreis der neurotischen Belastungs- und somatoformen Störungen vor (Urk. 10/44/14). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Z.___ stationär in der H.___ weilte, äusserte sich der Gutachter zur verwertbaren Arbeitsfähigkeit lediglich im Sinne einer Vermutung und führte aus, zur abschliessenden Prüfung der Arbeitsfähigkeit sei das Ende der Hospitalisation in der Klinik H.___ abzuwarten (Urk. 10/44/15). Aus somatischen Gründen erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig, schloss indes eine negative Auswirkung seines psychischen Zustandes auf die Arbeitsfähigkeit aus. Demnach divergierten die Einschätzungen der Ärzte, zumal Dr. E.___ die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit als Gerüstbauer mit den psychischen Beschwerden begründet hatte (Urk. 10/7/1).

    Der den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 10/50/1-3), die - unter Berücksichtigung eines leidens-bedingten Abzugs von 10 % - auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhte (Urk. 10/31/1-2), lagen somit zur Hauptsache psychische Beschwerden zugrunde, wobei die Ärzte diesen in einer leidensangepassten Tätigkeit keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Einschränkung beimassen. Aufgrund der Rechtskraft der Verfügungen ist von deren Inhalt auszugehen, und es ist nicht angängig, diese im Verfahren betreffend Neuanmeldung mit Bezug auf ihre Korrektheit zu hinterfragen (Urk. 1 S. 5).

4.2    Im Austrittsbericht des H.___ vom 18. April 2008 wurde als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.30) aufgeführt. Im Weiteren wurde im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei fixiert auf seine Schmerzen und die soziale Situation. Eine Motivation sei kaum möglich, da er sich krank fühle und Angst bekundete, wieder einen Herzinfarkt zu erleiden (Urk. 10/69/11). Der Zustand habe sich aufgrund der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva insgesamt verbessert. Die Ärzte bezeichneten den Versicherten bei seinem Austritt als bewusstseinsklar und ausreichend orientiert, indes sei seine Aufmerksamkeit auf die Schmerzproblematik gerichtet und daher seien Auffassung und Konzentration reduziert. Es bestehe eine massive Angst vor einem erneuten Herzinfarkt begleitet von Zukunftsängsten (Urk. 10/69/13).

    Im Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer neuropsychologisch untersucht. Dem Bericht vom 14. Oktober 2008 (Urk. 10/69/6-7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, lebhaft und in Mimik und Gestik seinen desolaten Gesundheitszustand demonstriert habe. Augenkontakt habe er vermieden, erklärt, dass er krank sei am Herz und von den Medikamenten müde. Der Beschwerdeführer habe sprachlich der Exploration folgen können, jedoch bei ihm gestellten Aufgaben begriffsstutzig gewirkt, die Aufgaben mehrmals unterbrochen oder gar abgebrochen. Eine Motivation zur Fertigstellung sei nicht möglich gewesen. In der Beurteilung hielten Dr. I.___ und die Neuropsychologin, Dr. phil. J.___, fest, der Beschwerdeführer sei gefangen in seiner bildungs- und kulturell geförderten Vorstellung, krank zu sein und dies immer zu bleiben, weshalb er - nach seiner Auffassung - als kranker Mann niemals eine auch körperlich schonende Arbeit werde aufnehmen können (Urk. 10/69/7).

    Im März 2009 ersuchte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit September 2008 behandelte, die Klinik D.___ angesichts des therapieresistenten Zustandsbildes um eine stationäre Behandlung des Versicherten (Urk. 10/69/14-15). Vom 6. April bis 14. Mai 2009 weilte der Beschwerdeführer daher in der Klinik. Dem Austrittsbericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 10/69/16-19) sind nebst der bekannten somatischen Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2) sowie eine Angst-störung (ICD-10 F41.8) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik angegeben, den Grund für die Einweisung nicht zu kennen und in einem stationären Aufenthalt keinen Sinn zu erblicken. Er habe mürrisch und abweisend gewirkt. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit hätten sich unauffällig präsentiert. Im formalen Denken sei der Versicherte verlangsamt und auf die somatische Erkrankung fixiert gewesen (Urk. 10/69/17). Auch habe er deutliche Sorgen bezüglich der gesundheitlichen und finanziellen Situation geäussert. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass für die geklagten somatischen Beschwerden kein internistisches Korrelat habe gefunden werden können. Unter der Gabe von Lyrica mit einer im Verlauf höheren Dosierung des Medikamentes, habe eine leichte Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. In therapeutischer Hinsicht hätten die Motivation und die Einsicht des Beschwerdeführers gefehlt. Oberarzt Dr. med. A.___ hielt überdies fest, in den bisher erfolgten Begutachtungen sei mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der psychischen Situation zu wenig Rechnung getragen worden (Urk. 10/69/18). Eine ambulante Physiotherapie mit Einbindung in eine Gruppe von Herzpatienten lehne der Versicherte wegen zusätzlich ihm erwachsender Kosten ab. Insgesamt habe während des stationären Aufenthaltes keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandes erreicht werden können.

    Im Bericht vom 3. September 2009 (Urk. 10/69/2-5) zuhanden der Beschwerde-gegnerin führte Dr. C.___ als Diagnosen eine Anpassungsstörung und eine depressive Episode mittleren Grades auf, welche sich nebst der multiplen somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Er bezeichnete den Versicherten in seinen sozialen und kognitiven Kompetenzen als massiv reduziert; sein Verhalten sei eine Zumutung für andere (Urk. 10/69/3). Nach Auffassung des Psychiaters ist die Belastbarkeit minim, die Anpassungsfähigkeit sei praktisch aufgehoben und der Versicherte sei ohne familiäre Hilfe nicht „überlebensfähig“ (Urk. 10/69/5).

    Am 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ untersucht (Urk. 10/79/1-6 und 10/80/1-7). Sie erlebte den Versicherten, der pünktlich zum Termin erschienen sei, nach anfänglichem Zögern als kooperativ und zugewandt. Er habe über Durchschlafstörungen geklagt und erwähnt, dass er weniger essen sollte, da er zugenommen habe und sein Gewicht nun 90 Kilogramm betrage. Zum Tagesablauf befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am Morgen eine halbe bis eine Stunde einen Spaziergang mache, sonst aber häufig vor dem Fernseher sitze, gelegentlich Freunde treffe und ab und zu mit seiner Frau einkaufen gehe (Urk. 10/79/2). In der klinischen Untersuchung stellte Dr. K.___ im Grossen und Ganzen wenig Auffälligkeiten fest. Mit Bezug auf die Nase waren die Nervenaustrittspunkte 1, 2 und 3 äusserst druckempfindlich und über dem Gaumenbogen und der Rachenhinterwand waren mehrere weisse Herde vorhanden, weshalb die Konsultation eines Hals-Nasen-Ohrenarztes empfohlen wurde. Eine Deformierung des Thorax erschien der Ärztin ebenfalls auffällig, doch machte sie hierzu keine weiteren Äusserungen (Urk. 10/80/2). Wegen der Adipositas seien Leber und Milz nicht abgrenzbar und das Nierenlager nicht sicher beurteilbar gewesen, da der Versicherte muskuläre Schmerzen im Rückenbereich angegeben habe (Urk. 10/80/3). Mit Bezug auf die Wirbelsäule wurden eine Kyphose der Brustwirbelsäule und eine Lordose der Lendenwirbelsäule festgestellt; ausserdem sei die Muskulatur bezüglich der gesamten Wirbelsäule verhärtet, wobei trotz dieser Befunde keine Einschränkung der Beweglichkeit vorgelegen habe (Urk. 10/80/4). Dr. K.___ stellte beim Versicherten ausserdem die Tendenz fest, die linke Schulter hochzuziehen, was zu linksseitigen thorakalen Schmerzen führe (Urk. 10/80/5). Bei der Rubrik „Nervensystem“ wurde der Langsitz als auffällig bezeichnet, doch sind dem Bericht keine weiteren Angaben hierzu zu entnehmen (Urk. 10/80/6). Nach der Einschätzung von Dr. K.___ sei der Versicherte allseits orientiert und aufmerksam gewesen. Er habe sich in einer negativen Grundstimmung befunden, sei aber durchaus schwingungsfähig gewesen. Selber habe er angegeben, sein Gedächtnis habe in letzter Zeit nachgelassen. Nebst den somatischen Diagnosen hielt Dr. K.___ Verhaltensauffälligkeiten mit depressiv-reizbaren Zügen verbunden mit einer kompletten Passivität und Desinteresse fest. Es liege eine psychische Fehlentwicklung mit ausgeprägter Aggravation vor. Die Ärztin gelangte zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer angesichts der aufgrund der Herzerkrankung körperlich reduzierten Belastbarkeit nicht mehr möglich sei, erachtete den Versicherten indes in einer angepassten Tätigkeit ohne Zeitdruck und der Möglichkeit, Pausen einzulegen, als vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/79/3).

    Auf Anordnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/72/1-2) wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2010 vom Psychiater, Dr. med. B.___, im Beisein einer Dolmetscherin untersucht. Zum Termin sei er verspätet und unrasiert erschienen. Er habe von Anfang an distanziert gewirkt, sei angespannt und gereizt gewesen. Zunächst habe er einen wachen Eindruck hinterlassen, doch sei zunehmend eine Ermüdung aufgetreten. Der Versicherte habe nicht genau erklären können, weshalb er sich in der Praxis von Dr. B.___ befinde. Zu seinen persönlichen Daten befragt, habe er nur gerade sein Geburtsjahr angeben können. Diese Funktionsminderungen erschienen dem Psychiater indes aggraviert, wobei er selbst eine Simulation nicht ausschloss. Im Weiteren stellte der Gutachter eine leicht bis mittelgradig verminderte Konzentrationsfähigkeit fest; das Immediatgedächtnis sei intakt, bezüglich des Kurzzeitgedächtnisses seien (möglicherweise aggraviert) Schwächen vorhanden und auch das Langzeitgedächtnis sei mangelhaft, wobei unklar sei, inwieweit der Versicherte einfach nicht habe antworten wollen (Urk. 10/81/20-21). Dr. B.___ berichtete weiter, der Beschwerdeführer sei von einer gedrückten, dysphorisch gereizten Stimmung gewesen, ihm aber nicht wirklich depressiv erschienen. Seine Gedanken kreisten um die sozio-ökonomische Situation und über den Gesundheitszustand. Psychomotorisch sei er sehr unruhig gewesen und habe mehrfach die Sitzposition verändert oder sei mehr oder weniger ziellos im Zimmer auf und ab gegangen. Er habe auch davon erzählt, dass er lebensmüde gewesen sei, seine Familie den letzten Schritt aber habe verhindern können. Diese Schilderungen wirkten auf den Gutachter deutlich appellativ. Im Weiteren habe der Versicherte über seinen sich seit der Herzerkrankung stets verschlechternden Gesundheitszustand geklagt, welcher Umstand sich bei ihm auch psychisch niedergeschlagen habe. Er habe jetzt schon fast unerträgliche Schmerzen und fürchte, dass diese noch zunehmen würden (Urk. 10/81/21). Die Wohnverhältnisse seien mit vier erwachsenen Personen in einer 3-Zimmerwohnung eng; man könne sich nicht ausweichen. Dazu komme der häufige Streit mit der Frau, aber auch Ärger mit dem Sohn wegen der finanziellen Situation. Er habe sich weitgehend zurückgezogen, spiele nur noch gelegentlich mit Kollegen Karten (Urk. 10/81/9-10). Dr. B.___ hielt im Gutachten fest, es habe sich beim Versicherten nach dessen Herzerkrankung im Herbst 2003 ein Vermeidungsverhalten mit teilweise vorhandenen Verweigerungstendenzen eingestellt, das zunehmend zu einem sekundären Krankheitsgewinn geführt habe. Die von der D.___ noch im Bericht vom 3. Juni 2009 diagnostizierte schwere depressive Episode konnte der Gutachter nicht mehr bestätigen und hielt fest, seines Erachtens habe nie eine Major Depression vorgelegen. Auch Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 3. September 2009 nurmehr eine Depression mittleren Grades aufgeführt (Urk. 10/81/25 in Verbindung mit Urk. 10/69/2-5). Unter Berücksichtigung der Vorakten diagnostizierte Dr. B.___ beim Beschwerdeführer eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung; diesen mass er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/81/29). Diese werde hingegen nicht tangiert durch die rezidivierende depressive Störung sowie durch die somatischen Leiden (Herzerkrankung, arterielle Hypertonie; Urk. 10/81/29-30). Der Gutachter gelangte mit Bezug auf die dem Versicherten zumutbarerweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit zum Schluss, dass an einem entsprechend angepassten Arbeitsplatz mit der nötigen Willenskraft des Versicherten ein vollständiges Pensum möglich sei, ja sogar seit Herbst 2003 zumutbar gewesen sei. Er empfahl eine die Arbeitstätigkeit begleitende Fachbehandlung, da insbesondere hinsichtlich der bisher durchgeführten Therapie, auch der medikamentösen, ein Verbesserungspotential bestehe (Urk. 10/81/35-36).

5.

5.1    Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung im Dezember 2007 hatte Dr. Z.___ eine Störung aus dem Formenkreis der neurotischen Belastungs- und somatoformen Störungen diagnostiziert (Urk. 10/44/14). Die Diagnose im Austrittsbericht der Klinik H.___ lautete auf somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/69/11). Die Herzerkrankung stand bereits damals nicht mehr im Vordergrund und blieb auch in der Zwischenzeit stabil. Aus somatischer Sicht ist keinerlei Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Einig sind sich die Ärzte, dass der kardiologische Zustand die Ausübung einer schweren Arbeit wie diejenige des Gerüstbauers nicht mehr zulässt, was indes bereits im Dezember 2007 gegolten hat. Für die weiteren vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am ganzen Körper (Urk. 10/81/10) fand sich kein nachweisbares organisches Korrelat.

5.2    Was die aktuelle psychische Situation anbelangt, liegen nicht nur Divergenzen zwischen der Einschätzung des begutachtenden und derjenigen des behandelnden Psychiaters vor, sondern auch hinsichtlich der Meinung der Klinik D.___ im Bericht vom 3. Juni 2009, in welchem von einer schweren depressiven Episode die Rede war (Urk. 10/69/16). Jenem Bericht ist jedoch auch zu entnehmen, dass sich die psychische Symptomatik unter der Gabe von Lyrika leicht verbessert habe (Urk. 10/69/18). Aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ muss aber geschlossen werden, dass dieses Medikament in der Folge wieder abgesetzt wurde und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung einzig mit dem Psychopharmaka Efexor behandelt wurde (Urk. 10/81/20). Gemäss dem von Dr. C.___ am 20. Juni 2011 abgegebenen Verlaufsbericht lag die depressive Episode jedenfalls immer noch im mittelgradigen Bereich. Als neue Diagnose nannte der behandelnde Psychiater eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.7; Urk. 10/96/1). Medikamentös behandelt Dr. C.___ den Beschwerdeführer nun mit Duloxetin 60 mg und Venlataxin 150 mg.

    Während Dr. C.___ im Bericht vom 3. September 2009 festhielt, es gebe keine behinderungsangepasste Tätigkeit, die dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 10/69/4), und er dem Versicherten im Verlaufsbericht vom 20. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 60 % attestierte (Urk. 10/96/3), war Dr. B.___ im August 2010 zum Schluss gelangt, eine angepasste Tätigkeit sei mit der notwendigen Begleitung vollzeitlich möglich (Urk. 10/81/35). Diese Aussage ist insbesondere mit Blick auf den Umstand zu würdigen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Ungeachtet der vom Beschwerdeführer angebrachten Kritik an der Aussagekraft des Gutachtens von Dr. B.___ geht aus der gesamten medizinischen Aktenlage hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2007 nicht wesentlich verändert hat. Mehrfach ergibt sich aus den Arztberichten denn auch die mangelnde Kooperation des Versicherten, seine fehlende Einsicht bezüglich der - bereits vor Jahren - wieder eingetretenen Genesung nach dem Herzinfarkt (Urk. 10/44/5) und die Fixierung auf einen Rückfall verbunden mit Existenzängsten. Weder solche noch die eigene Überzeugung, krank und vollständig arbeitsunfähig zu sein, verbunden mit der Sehnsucht nach Anerkennung der Krankheit durch Dritte vermag einen invalidisierenden Sachverhalt zu begründen. Solche Umstände wie auch fehlende Sprachkenntnisse sind invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sowohl die von Dr. B.___ diagnostizierte somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F.45.30) als Untergruppe der somatoformen Schmerzstörungen ohne psychische Komorbidität als auch die von Dr. C.___ neu diagnostizierte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) nach der Rechtsprechung als überwindbar gelten (E. 2.2).

5.3    Gestützt auf die Aktenlage ist weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dabei sind folgende Limitierungen zu beachten: leichte in Wechselbelastung auszuübende Arbeiten, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Im Weiteren sind Zwangshaltungen und das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm zu vermeiden (Urk. 10/87/2 und 10/88/4). Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht eingetreten.

6.

6.1    Der Vollständigkeit halber ist auf den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und vom Beschwerdeführer kritisierten Einkommensvergleich einzugehen (Urk. 10/87/1, 10/88/5 und 15 S. 8 f.).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Die Beschwerdegegnerin ging per 2010 von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 69‘210.-- aus (Urk. 10/87/1), welches vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 15 S. 9).

6.3    Da dieser seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig war, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Entgegen der Auffassung des Versicherten ist dabei nicht auf die Löhne bestimmter Wirtschaftszweige aus dem privaten und öffentlichen Sektor abzustellen (Urk. 15 S. 8 und Urk. 16). Es rechtfertigt sich, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt dieser Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘901.-- (x 12 = Fr. 58‘812.--). Nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,7 Stunden (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41,7) ergibt sich ein provisorisches Invalideneinkommen von Fr. 61‘311.50. Dieses liegt infolge der Anwendung anderer Nominallohnentwicklungswerte geringfügig unter dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen von Fr. 62‘674.-- (Urk. 10/87/1

    Aufgrund der gesundheitlichen Situation, des Alters und der eher langen Absenz vom Berufsleben ist ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (BGE 126 V 75 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat ihrer ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung vom 11. Dezember 2007 (Urk. 10/50 und 10/31/2) einen Abzug von 10 % zugrunde gelegt und diesen nun auf 15 % erhöht (Urk. 10/87/1). Der Abzug ist der konkreten Situation angemessen und nicht zu beanstanden. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 52‘115.-- (Fr. 61‘311.50 ./. Fr. 9‘196.70).

6.4    Die Beschwerdegegnerin ist bei beiden Einkommen von den Werten für das Jahr 2010 ausgegangen, da die detaillierten Angaben zur Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 noch nicht bekannt waren. Da keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen zwischen 2010 und dem Verfügungserlass am 21. November 2011 vorliegen, kann von der Durchführung eines weiteren Einkommensvergleichs abgesehen werden.

    In Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 69‘210.--) und Invalideneinkommen (Fr. 52‘115.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 17‘095.--, weshalb der Invaliditätsgrad bei gerundet 25 % liegt (Fr. 17‘095.-- x 100 : Fr. 69‘210.--).

    Selbst wenn vom höchstmöglichen Abzug von 25 % ausgegangen würde, wofür jedoch kein Anlass besteht, ergäbe sich mit gerundet 34 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, denn dem Valideneinkommen von Fr. 69‘210.-- stünde ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘983.65 (Fr. 61‘311.50 ./. Fr. 15‘327.85 [25 % von Fr. 61‘311.50]) gegenüber.

6.5    Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1    Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

7.2    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Mit Kostennote vom 19. August 2013 macht der unentgeltliche Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18,60 Stunden, das heisst Fr. 4‘650.--, und Fr. 139.50 Barauslagen (pauschal 3 % von Fr. 4‘650.--) zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 21). Der geltend gemachte Aufwand im Betrag von Fr. 5‘172.65 ist insgesamt hoch. Allerdings ist er, was den dargelegten Stundenaufwand angeht, nicht unangemessen.

    Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.--
(x 18,60 Stunden) ergibt sich ein Aufwand von Fr. 3‘720.--; die Barauslagen betragen Fr. 111.60 (3 % von Fr. 3‘720.--). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 306.50 (8 % von Fr. 3‘831.60), so dass sich das zu vergütende Honorar einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 4‘138.10 beläuft. In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, wird mit Fr. 4'138.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Rudolf Gautschi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHäny