IV.2012.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Y.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1975 geborene und zur kaufmännischen Angestellten ausgebildete X.___ stellte am 20. Juni 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/3, Urk. 8/42 S. 19). Nachdem die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 29. Januar 2007 abgewiesen hatte (Urk. 8/18), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2007 (Urk. 8/19 S. 3) mit Urteil vom 29. Juni 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zurückwies (Verfahren Nr. IV.2007.00289, Urk. 8/21).
         Nach Einholen von Berichten beruflicher und medizinischer Art (Urk. 8/27-28, Urk. 8/30) und Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 16. Mai 2008, Urk. 8/35), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 13. Januar 2010 mit, sie übernehme die Kosten für den Bachelorstudiengang im Rahmen einer Umschulung an der A.___ vom 20. September 2010 bis zum 20. September 2013 (Urk. 8/55). Die Versicherte gab zur erwähnten Mitteilung am 29. Januar 2010 ihre Einverständniserklärung versehen mit drei Bemerkungen ab (Urk. 8/60). Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 sprach ihr die IV-Stelle sodann ein Invalidentaggeld von Fr. 169.60 pro Tag für die Dauer der Umschulung vom 20. September 2010 bis zum 20. September 2013 zu (Urk. 8/61).
1.2     Am 3. Juni 2011 informierte die Versicherte die IV-Stelle über die erfolgreich bestandene Prüfung für das erste Semester und erkundigte sich über die von der IV-Stelle zu erwartende Unterstützung während eines Auslandpraktikums (Urk. 8/74). Nachdem sie von der IV-Stelle telefonisch darüber informiert worden war, dass die Taggelder während der Dauer des Auslandpraktikums gestrichen würden, ersuchte sie mit Schreiben vom 9. Juni 2011 um Ausrichtung der Taggelder auch während des Praktikums (Urk. 8/79). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2011 sinngemäss mit, sie erbringe während der Dauer des Auslandpraktikums keine Taggelder (Urk. 8/80). Den Prozess betreffend die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/86 S. 3-17) schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Folge mit Urteil vom 10. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden ab (Prozess Nr. IV.2011.00798, Urk. 8/101), nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2011 mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, um ein ordnungsgemässes Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urk. 8/93).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/100, Urk. 8/107 S. 1-10) hielt die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 daran fest, dass sie für die Dauer des Praktikums in B.___ keine Taggelder ausrichte (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2011 liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2012 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es seien ihr auch für die Zeit des Auslandpraktikums vom 1. August bis zum 30. November 2011 die unveränderten Taggeldleistungen von Fr. 169.90 pro Tag auszurichten (Urk. 1/1-2).
         Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2012 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 7). In der Folge wurde der Versicherten am 28. Februar 2012 eine Kopie des Schreibens der IV-Stelle vom 24. Februar 2012 zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).
1.2     Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) übernimmt die Versicherung, falls sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, es bestehe in der Schweiz ein genügend grosses Angebot an Praktikumsplätzen, so dass die Versicherte das Praktikum in der Schweiz hätte absolvieren können. Die A.___ schreibe kein Praktikum im Ausland vor. Zudem lägen keine beachtlichen Gründe für ein Praktikum in B.___ vor. Schliesslich werde in der Schweiz für die Absolvierung eines Praktikums in der Regel ein Lohn entrichtet. Daher erbringe sie für die Dauer des Auslandpraktikums vom 1. August bis zum 30. November 2011 keine Taggeldzahlungen (Urk. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie sei während des gesamten obligatorischen Praktikums an der A.___ immatrikuliert gewesen und unter kontinuierlicher Supervision durch die A.___ gestanden. Es habe keine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 9 IVG im Ausland stattgefunden, da der Bachelorstudiengang in A.___ die sozialversicherungsrechtliche Eingliederungsmassnahme darstelle. Nach Abschluss des Praktikums sei ihre Tätigkeit mit der bestmöglichen Gesamtnote 6 bewertet worden. Schliesslich bestünden auch beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV, welche die Weiterausrichtung der Taggelder rechtfertigten. So habe sie durch das Auslandpraktikum ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums verbessert. Sie habe daher auch für die Dauer des Auslandpraktikums Anspruch auf die zugesprochenen Taggelder gehabt. Für die Einstellung der Taggelder bestünden weder Gründe noch eine Rechtsgrundlage (Urk. 1/2).
2.2     Unbestrittenermassen wurden der Versicherten mit Mitteilung vom 13. Januar 2010 die Kosten für den Bachelorstudiengang an der A.___ vom 20. September 2010 bis zum 20. September 2013 (Urk. 8/55) und mit Verfügung vom 2. Februar 2010 die Invalidentaggelder für denselben Zeitraum zugesprochen (Urk. 8/61).
         Es ist weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des bewilligten Bachelorstudienganges an der A.___ zwei obligatorische Praktika absolvieren muss (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 3/5 S. 4, S. 8, S. 12). Unbestritten ist sodann, dass sie am 1. August 2011 ein von der A.___ bewilligtes Praktikum bei F.___ antrat (Urk. 3/23), welches sie nach kurzer Zeit abbrechen musste (vgl. Urk. 1/2 S. 5). Das schliesslich bei der D.___ durchgeführte Praktikum vom 11. August bis zum 30. November 2011 wurde ebenfalls von der A.___ bewilligt (vgl. die Vereinbarung über Auslandsemester vom 26. August 2011, Urk. 3/10).

3.       Strittig ist somit nicht die Finanzierung des Auslandpraktikums als Teil der grundsätzlich von der A.___ durchgeführten Umschulungsmassnahme im Sinne einer Sachleistung, sondern einzig die Ausrichtung von Taggeldern an die Beschwerdeführerin während der Dauer des Praktikums vom 1. August bis zum 30. November 2011. Dabei blieb sie in dieser Zeit an der A.___ eingeschrieben und diese Institution behielt die Verantwortung für die Ausbildung bei (Urk. 3/10 S. 2). So wird in der Broschüre der A.___ in Bezug auf die Praxismodule festgehalten, „die Praxisausbildung wird sowohl von Seiten der Praxisorganisationen als auch der A.___ begleitet und qualifiziert. Im Rahmen der parallel stattfindenden Supervision bearbeiten, reflektieren und diskutieren die Studierenden Fragen aus ihrem Praxisalltag“ (Urk. 3/5 S. 8; vgl. auch Urk. 3/6). Entsprechend fanden während des Praktikums wöchentliche Supervisionsgespräche zwischen der Versicherten und der zuständigen Ansprechperson der A.___ statt (Urk. 3/10 S. 2, vgl. auch Urk. 3/25). Zudem musste die Versicherte diverse Bestätigungen beibringen (Urk. 3/10 S. 2, Urk. 3/25-27). Schliesslich wurde die Praktikumsarbeit, die mit der Höchstnote bewertet wurde, von der A.___ angenommen (Urk. 3/25-27). Damit ist offensichtlich, dass die Umschulungsmassnahme an der A.___ weder unterbrochen noch verzögert wurde, vielmehr dauerte sie während des Praktikums, welches - wie erwähnt - obligatorischer Teil der bewilligten Umschulung ist, an. Mit der Kostengutsprache für den Bachelorstudiengang an der A.___ und der Zusprache von Taggeldern für die Dauer der Umschulung hat die Invalidenversicherung damit faktisch bereits über die Finanzierung des Praktikums selbst als Teil der Umschulungsmassnahme entschieden, da ihr zum Zeitpunkt der Kostengutsprache bekannt sein musste, dass der Bachelorstudiengang auch obligatorische Praktika umfasst. Da die Taggelder zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Umschulungsmassnahme im Allgemeinen und des Praktikums im Besonderen akzessorisch zur Sachleistung geschuldet sind (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 250; BGE 114 V 139 E. 1a), bestand kein Grund für die IV-Stelle, die Taggelder während der Dauer des Auslandpraktikums einzustellen. Insbesondere handelt es sich - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - beim Auslandpraktikum nicht um eine eigenständige Eingliederungsmassnahme, die auf Übereinstimmung mit den in Art. 23bis Abs. 3 IVV genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist.
         Schliesslich vermag auch das Argument der IV-Stelle, die Versicherte hätte im Rahmen eines in der Schweiz durchgeführten Praktikums einen Verdienst erzielen können (Urk. 2 S. 3), nichts an der Zahlungspflicht zu ändern. Denn auch ein Praktikum in der Schweiz wird nicht zwingend vergütet, was im Übrigen auch von der IV-Stelle nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 2 S. 3: „In der Regel wird in der Schweiz für die Absolvierung eines Praktikums ein Lohn entrichtet.“). So empfiehlt die E.___ in der Broschüre „Leitfaden für die Praxisausbildung“ den Praxisorganisationen lediglich, sich bei einer Vergütung an die Richtlinien von Kanton beziehungsweise Stadt Zürich zu halten. Die Praxisorganisationen entscheiden jedoch autonom über die Höhe der Praxisentschädigung (S. 7), was - wie bereits erwähnt - mit sich bringen kann, dass ein Praktikum auch gar nicht entlohnt werden kann. Des Weiteren hat die IV-Stelle im Rahmen der Kostengutsprache für den Bachelorstudiengang keinen Vorbehalt betreffend Verpflichtung zur Annahme eines entlohnten Praktikums angebracht (vgl. Urk. 8/55).
         Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Auslandpraktikums vom 1. August bis zum 30. November 2011 Anspruch auf Taggeldleistungen der Invalidenversicherung hat.
         Ausgangsgemäss ist auf die formellen Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheide der IV-Stelle (Urk. 1/2) nicht weiter einzugehen.

4.      
4.1     Der im Anwaltsregister nicht eingetragene Vertreter Rechtsanwalt Y.___ macht gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 3/28) zeitliche Aufwendungen von 18,65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und eine Kleinkostenpauschale von 1,50 %, mithin insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘785.95, geltend. Diese Aufwendungen sind zu hoch, wobei insbesondere angesichts der nicht als schwierig zu bezeichnenden und thematisch eng begrenzten Rechtsfrage ein Aufwand von 11,9 Stunden für das Abfassen der Beschwerde nicht nachvollzogen werden kann. Des Weiteren können vorliegend keine weiteren Aufwendungen für die Recherche der Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden, da vorausgesetzt werden darf, dass ein Rechtsvertreter bei Übernahme eines Mandats gewisse Basiskenntnisse im relevanten Rechtsgebiet mitbringt. Ferner können die Telefonate und Treffen mit der Beschwerdeführerin von insgesamt 1,75 Stunden (nebst der anerkannten Instruktion von 1 Stunde), welche das übliche Mass übertreffen, nicht im geltend gemachten Umfang berücksichtigt werden. Dabei darf auch beachtet werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester des Rechtsvertreters handelt, womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Korrespondenz aufgrund persönlicher Gründe umfangreicher war. Schliesslich ist Rechtsanwalt Y.___ - wie bereits oben erwähnt - kein im Anwaltsregister eingetragener Anwalt. Die Entschädigung mit dem für im Anwaltsregister eingetragene und freiberufliche Anwälte vorbehaltenen Stundenansatz von Fr. 200.-- kommt somit nicht zur Anwendung, sondern vielmehr der Stundenansatz von Fr. 170.--. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % und Barauslagen) als angemessen, was einem Aufwand von rund zehn Stunden entspricht.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung für die Zeit des von 1. August bis 30. November 2011 absolvierten Praktikums hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).