Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00030
IV.2012.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 13. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 423, 5040 Schöftland

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1962 und Mutter dreier erwachsener Kinder (geboren 1981, 1985 und 1992), war zuletzt seit dem 2. Oktober 2000 als Kommissioniererin in einem Teilzeitpensum von 50 % bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1 Ziff. 3.1, Urk. 7/6, Urk. 7/3). Am 15. Februar 2006 meldete sich die Versicherte wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/1).
         Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2007 ab (Urk. 7/17). Eine am 15. Februar 2007 hiergegen geführte Beschwerde (Urk. 7/22/3-8) zog die Versicherte mit Erklärung vom 11. Juni 2008 (Urk. 7/37) zurück, worauf das hiesige Gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 7/38, Prozess-Nr. IV.2007.00268) den Prozess als erledigt abschrieb.
1.2     Am 17. Juni 2008 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, was von der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bestätigt wurde (Urk. 7/39).
         Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/47, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/53-54, Urk. 7/60, Urk. 7/62-64) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/40-43, Urk. 7/55) ein und gab ein bidisziplinäres (orthopädisch-psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 20. Dezember 2010 (Urk. 7/69/1-41) erstattet wurde.
         Mit Verfügung vom 22. März 2011 verneinte die IV-Stelle sodann den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut (Urk. 7/77) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78, Urk. 7/81-82, Urk. 7/86-88, Urk. 7/91, Urk. 7/93, Urk. 7/95-96) mit Verfügung vom 24. November 2011 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/99 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11. Januar 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; gegebenenfalls seien weitere medizinische Massnahmen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig reichte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 3/3-6), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/0) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6), womit sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2012 (Urk. 14) einverstanden erklärte.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).

2.       Die Beschwerdeführerin stellte einen Eventualantrag auf Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2), welchem die Beschwerdegegnerin in der Annahme einer wesentlichen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes und unter Hinweis auf eine geplante Halswirbelsäulen Operation zustimmte (Urk. 6, Urk. 7/0). Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstanden (Urk. 14).
         Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf weitere medizinische Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

3.
3.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Kriterien, bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.--(zuzüglich Mehrwertsteuer) und mit Blick auf die Kostennote vom 7. März 2012 (Urk. 13-14) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Damit wird das mit der Beschwerde am 11. Januar 2012 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8-10) gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).