Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 7. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war zuletzt bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/11). Am 18. Juli 2002 erlitt er einen Auffahrunfall, wobei er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 6/10/51). Am 25. März 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/10, Urk. 6/13-14, Urk. 6/16-18, Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/26) bei und holte Arztberichte (Urk. 6/7, Urk. 6/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/27) ein. Mit Verfügung vom 8. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juli 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 6/33-34). Der Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ebenfalls eine Invalidenrente zu (Urk. 6/31).
1.2 Im Juni 2007 (Urk. 6/36) leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein, worauf sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 11. Januar 2008 einen unveränderten Rentenanspruch bescheinigte (Urk. 6/41).
1.3 Ende September 2009 (Urk. 6/50) leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und holte einen Arztbericht (Urk. 6/52) sowie Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/53, Urk. 6/57) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/63, Urk. 6/65) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 28. November 2011 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/68 = Urk. 2).
1.4 Mit Verfügung vom 27. August 2010 (Urk. 6/57/21-23) und Einspracheentscheid vom 27. Mai 2011 (Urk. 6/60) reduzierte der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 %. Die dagegen erhobene Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht wurde mit Urteil vom 21. August 2012 abgewiesen (Prozess Nr. UV.2011.00198; Urk. 8).
2. Gegen die Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Januar 2012 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer gesetzeskonformen medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2 In Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird statuiert, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
1.3 Gemäss Art. 44 ATSG gibt der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon sowie auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei eine Verbesserung ausgewiesen. Sodann verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon nicht als Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG zu qualifizieren seien (Urk. 2, Verfügungsteil 2; Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der medizinischen Abklärung in der Rehaklinik Bellikon handle es sich um eine Begutachtung im rechtlichen Sinn" (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Da er von der SUVA vorgängig nicht über die Durchführung einer Begutachtung informiert worden sei, habe diese das rechtliche Gehör verletzt. Er habe sich weder zur Person oder Institution der Gutachterstelle noch zu den unterbreiteten Fragen äussern können. Die Beschwerdegegnerin habe ohne eigene Abklärungen auf das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten abgestellt. Da dieses wie erwähnt mit gravierenden Mängeln behaftet sei, könne es auch nicht Grundlage für eine Rentenrevision der Invalidenversicherung bilden (Ziff. 4 f.).
2.3 In materieller Hinsicht blieb die Verfügung vom 28. November 2011 unbestritten, insbesondere beanstandete der Beschwerdeführer weder die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit noch den errechneten Invaliditätsgrad von 60 %. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, bei der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen und vom Unfallversicherer des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon (Urk. 6/53/4-48) handle es sich um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG. Er begründete dies damit, der Bericht sei auch von Dr. med. Z.___, dem medizinischen Leiter Zentrum für Begutachtung, unterzeichnet worden. Sodann handle es sich um eine interdisziplinäre Abklärung, welche eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme zur Folge gehabt habe. Schliesslich seien Fragen unterbreitet worden, welche klarerweise zum Ziel gehabt hätten, die Berentung und deren Abänderung zu eruieren. Von einem formlosen Bericht könne nicht die Rede sein (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
3.2 Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Wie bereits mit Urteil vom 21. August 2012 (Prozess Nr. UV.2011.00198, Urk. 8) festgehalten, sind fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon, soweit sie von der SUVA verlangt werden, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten. Somit ist Art. 44 ATSG nicht anwendbar und eine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann sich dementsprechend aus dieser Bestimmung nicht ergeben (BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124).
3.3 Gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist der interdisziplinäre Abklärungsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. April 2010 (Urk. 6/53/4-9) nicht als Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG zu qualifizieren, weshalb auch die aus diesem Artikel fliessenden Verfahrensbestimmungen vorliegend richtigerweise nicht zur Anwendung gelangt sind. Dies ist insbesondere auch im vorliegenden Verfahren, in welchem nicht der Unfallversicherer, sondern die IV-Stelle Beschwerdegegnerin ist, nicht anders zu entscheiden: Die Beschwerdegegnerin zog lediglich die Akten des Unfallversicherers, und damit unter anderem die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon, bei, weshalb ohnehin kein Anwendungsfall von Art. 44 ATSG vorliegt. Denn Auftraggeber der ärztlichen Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon war der Unfallversicherer und nicht die Beschwerdegegnerin.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt wurde.
4.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie lediglich auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon abgestellt habe, ohne eigene Abklärungen gemacht zu haben (Urk. 1 S. 5 oben).
4.3 Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Die Beschwerdegegnerin holte beim behandelnden Arzt, Dr. med. A.___, einen Bericht ein (Urk. 6/52) und zog medizinische Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/53). Des Weiteren legte sie die medizinischen Akten ihrem RAD zur Stellungnahme vor (vgl. Urk. 6/61/2-3). Nach der Rechtsprechung kommt den RAD-Berichten entscheiderhebliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4).
Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Entscheidfindung auf die Akten des Unfallversicherers stützte, kann mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht beanstandet werden. Massgebend ist nicht, ob ein anderer Versicherungsträger einen Arztbericht oder ein Gutachten eingeholt hat, sondern ob der Bericht oder das Gutachten für die Entscheidfindung schlüssig ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43 Rz 33).
4.4 Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in genügender Weise nach.
5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Verfahrensgrundsätze, insbesondere nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt hatte.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).