Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00033 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete ab 1997 bei der Y.___ als Sortiererin. Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert.
Am 16. April 2001 wurde X.___ als Beifahrerin im Privatwagen ihres Ehemannes in eine Massenkarambolage mit Heck- und Frontaufprall verwickelt (Unfallmeldung UVG vom 26. April 2001, Urk. 12/1), und einige Tage darauf suchte sie den Hausarzt Dr. med. Z.___ auf. In der Folge fand eine Abklärung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie, statt und dieser stellte die Diagnose eines zervikokranialen und zervikothorakalen Schmerzsyndroms mit neuropsychologischen Beschwerden infolge Halswirbelsäulendistorsion, aber ohne neurologische Ausfälle (Bericht vom 25. Juni 2001, Urk. 12/9). Von Mitte Juli bis Ende August 2001 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik B.___ auf (Austrittsbericht vom 11. September 2001, Urk. 12/19), wo auch ein psychosomatisches Konsilium erfolgte (Bericht vom 30. Juli 2011,
Urk. 12/17). Nach der Beendigung des Rehabilitationsaufenthaltes nahm X.___ im November 2001 in der Psychiatrischen Klinik C.___ eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.___ auf (Berichte von Dr. D.___ vom 21. Dezember 2001, Urk. 12/24, und vom 5. Mai 2002, Urk. 12/39; vgl. auch den Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2001, Urk. 12/23).
1.2 Am 4. März 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/21) die Berichte von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/23 S. 1), von Dr. A.___ vom 13. Mai 2002 (Urk. 8/24 S. 1-7), von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 23. Mai 2002 (Urk. 8/13 S. 5) und von Dr. D.___ vom 20. August 2002 ein (Urk. 8/25). Im Übrigen zog sie die schon vorhandenen Akten der Suva bei und wartete deren weitere Abklärungen ab.
1.3 Dr. A.___ führte im Juli 2002 nochmals eine neurologische Untersuchung durch (Bericht an die Suva vom 8. Juli 2002, Urk. 12/61), PD Dr. med. F.___ berichtete der Suva am 30. September 2002 über rheumatologische Abklärungen (Urk. 12/77) und Dr. phil. G.___ traf im Juli und August im Auftrag von Dr. Z.___ neuropsychologische Erhebungen (Bericht vom
25. September 2002, Urk. 12/76).
Ab dem 1. Juli 2003 wurde der Versicherten unter Auflösung des Anstellungs-verhältnisses eine Invalidenrente der Pensionskasse der Y.___ ausgerichtet (vgl. das Schreiben der Y.___ vom 19. Mai 2003, Urk. 8/31). Die Suva hatte im März 2003 eine neurologische Aktenbeurteilung erstellen lassen (Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 11. März 2003, Urk. 12/107) und gab anschliessend beim I.___ ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gesamtgutachten von PD Dr. med. J.___ vom 20. November 2003 mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Spezialärztin für Psychiatrie, vom 1. Oktober 2003, dem neuro-logischen Teilgutachten von Dr. med. L.___ Spezialärztin für Rheuma-tologie, vom 8. Oktober 2003, und dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 3. November 2003, Urk. 12/137, Urk. 12/137A und Urk. 12/137B sowie Urk. 12/135-136).
1.4 Am 10. Oktober 2003 gewährte die IV-Stelle der Versicherten die Kostenübernahme für zwei Hörgeräte (Urk. 8/37; vgl. die Abklärungsberichte des Universitätsspitals Zürich vom 12. September 2002, vom 6. und vom 13. Januar 2003, vom 17. Juli 2003 sowie vom 21. August 2003, Urk. 12/74, Urk. 12/98, Urk. 8/30, Urk. 8/32, Urk. 8/36).
Per Ende März 2004 stellte die Suva ihre Taggeldleistungen ein (Verfügung vom 1. März 2004, Urk. 12/150) und legte mit Verfügung vom 10. März 2004 einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2004 auf der Basis einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 5%igen Integritätseinbusse fest (Urk. 12/156).
Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit den Verfügungen vom 17. Juli 2004 für die Zeit ab April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/46 und Urk. 8/48; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 8/41).
1.5 Im Januar 2005 erstellte Dr. med. N.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Suva ein Aktengutachten im Hinblick auf die Festlegung einer (weiteren) Integritätsentschädigung (Bericht vom 26. Januar 2005, Urk. 12/169), und am 22. April 2005 berichtete Dr. D.___ der Suva über den Verlauf der Behandlung (Urk. 12/173).
Die IV-Stelle leitete im Herbst 2005 ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Angaben der Versicherten vom 12. Oktober 2005, Urk. 8/49; Angaben von Dr. Z.___ vom 2. November 2005, Urk. 8/50) und teilte der Versicherten am 4. November 2005 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 8/51).
1.6 Nachdem Dr. D.___ der Suva am 30. Juli 2007 einen weiteren Bericht erstattet hatte (Urk. 12/181), liess diese die Versicherte im August 2008 durch Dr. N.___ psychiatrisch explorieren (Gutachten von Dr. N.___ vom 8. Oktober 2008, Urk. 12/185).
1.7 Die IV-Stelle leitete im Frühjahr 2010 wieder ein Rentenrevisionsverfahren ein (Angaben der Versicherten vom 29. April 2010, Urk. 8/54). Dabei holte sie den Bericht der O.___ vom 2. Juni 2010 ein, wo die Versicherte nach der Beendigung der Behandlung durch Dr. D.___ im Herbst 2007 weiterbehandelt wurde (Urk. 8/58). Ferner liess sie durch den neuen Hausarzt Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 11. Juni 2010 erstellen (Urk. 8/57 S. 9) und nahm einen Bericht der Rehaklinik Q.___ vom 28. Juli 2009 über eine stationäre Behandlung der Versicherten von Ende Juni bis Mitte Juli 2009 zu den Akten (Urk. 8/57 S. 6-8). Anschliessend gab sie beim I.___ ein nochmaliges interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gesamtgutachten von Dr. med. R.___ Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
5. März 2011 mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. S.___ vom 2. Dezember 2010 und dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. M. T.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin, vom 2. Dezember 2010, Urk. 8/67).
Die Suva sprach der Versicherten am 15. Juni 2011 eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 20 % zu (Urk. 12/188).
Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2011 (Urk. 8/74 S. 3 f.) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juli 2011, dass sie die bisherige Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aufzuheben gedenke (Urk. 8/76; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 25. Juli 2011, Urk. 8/74). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid, liess mit Eingabe vom 12. September 2011 unter anderem unter Berufung auf das Gutachten von Dr. N.___ vom
8. Oktober 2008 Einwendungen erheben und beantragen, ihr sei die ganze Rente weiterhin auszurichten, eventualiter sei ein interdisziplinäres (Ober-)Gutachten zu erstellen (Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte bei Dr. U.___ die weitere Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 ein (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 entschied sie daraufhin im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2012 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats hin auf (Urk. 2 = Urk. 8/91).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, interdisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei die Sache an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (Urk. 9) zog das Gericht die Akten der Suva bei (Urk. 12/1-199). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 27. April 2012 die Replik erstatten und an ihren Anträgen festhalten (Urk. 15). Als neues Beweismittel liess sie einen Bericht von Dr. med. V.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2012 über die ambulante Behandlung im Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte April 2012 einreichen (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 29. Mai 2012 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 18), was der Versicherten am 30. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im
Zuge der Revisionen 4, 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi-cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 3. Januar 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004, der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Revision einer Rente, die der Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalles vom April 2001 zugesprochen worden war -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 4, 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revisionen 4, 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung insbesondere bei Vor-liegen einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" - die vorherrschende Beschwerde ist hier ein „andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann“ (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann
(vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). In der Folge hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auf alle sogenannten pathogenetisch-ätiologischen syndromalen Beschwerdebilder ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ausgedehnt und subsumiert darunter auch die Fälle, wo eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle diagnostiziert ist und eine chronifizierte Schmerzproblematik persistiert (BGE 136 V 279 E. 3.2.1-3).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f IVV, sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2.4 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
2.5 Eine weitere Durchbrechung des Grundsatzes, wonach die Revidierbarkeit einer Rente von einer Sachverhaltsänderung abhängig ist, wurde im Rahmen der IV-Revision 6a in der Schlussbestimmung a statuiert und betrifft die Renten, die im Sinne der zitierten, vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden. Nach Abs. 1 dieser Schlussbestimmung sind solche Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen, und wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, ist die Rente auch dann herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind (Abs. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 2) zu Recht auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat.
3.2 Die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen alternativ davon ab, dass eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist, dass sich neue Tatsachen ergeben haben, die ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprechung rechtfertigen, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist oder dass schliesslich ein Beschwerdebild vorliegt, bei dem gestützt auf die Schlussbestimmung a IVG eine umfassende, nicht an die vorstehend aufgezählten
Voraussetzungen gebundene Überprüfung des Rentenanspruchs zur Anspruchs-verneinung führt.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Urk. 2 S. 2), also mit einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Massgebende Vergleichsbasis sind die ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 17. Juli 2004 (Urk. 8/46 und Urk. 8/48). Denn die Mitteilung vom 4. November 2005, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigt worden war (Urk. 8/51), basierte neben der Angabe der Beschwerdeführerin im Fragebogen, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/49), einzig auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2005, der sich ebenfalls auf die Aussage „Unveränderter Gesundheitszustand, weiterhin die bisherige IV-Rente“ beschränkte (Urk. 8/50). Der Mitteilung vom 4. November 2005 liegt deshalb keine eigentliche Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde, wie sie nach der dargelegten Rechtsprechung erforderlich ist, damit ein Entscheid später als Vergleichsbasis für eine Rentenrevision dient.
3.3.2 Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 17. Juli 2004 gründeten massgeblich auf dem Gutachten des I.___ vom 20. November 2003, das die Suva in Auftrag gegeben hatte (vgl. die Notiz von Dr. med. W.___ des RAD vom 30. Dezember 2003, Urk. 8/41 S. 4).
Dr. A.___ hatte im Juni 2001 die Anfangsdiagnose eines Schmerzsyndroms infolge einer Halswirbelsäulendistorsion gestellt (Urk. 12/9), und die Rehaklinik B.___ hatte diese Diagnose im Austrittsbericht vom 11. September 2001 bestätigt (Urk. 12/19 S. 1) und war daneben anlässlich des psychosomatischen Konsiliums zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Gefühlen (ICD-10 Code F43.23) gelangt (Urk. 12/17, Urk. 12/19 S. 2). Dr. D.___ war in Abweichung davon in ihren Berichten vom 21. Dezember 2001 und vom 20. August 2002 von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen (ICD-10 Code F43.1; Urk. 12/24 und Urk. 8/25), hatte jedoch wie die Psychologin der Rehaklinik B.___ eine ängstliche und depressive Symptomatik beobachtet. Die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. G.___ vom August 2002 sodann hatte zwar etwelche kognitive Minderleistungen zu Tage gebracht, die Gutachterin hatte diese jedoch wegen der mangelnden Deutschkenntnisse, der deutlichen Schmerzproblematik und der Ermüdbarkeit und depressiven Verstimmung nicht ausreichend interpretieren können (vgl. Urk. 12/76 S. 8 f.).
Dr. M.___ konnte danach im Rahmen der neurologischen Teilbegutachtung zuhanden des I.___ vom November 2003 keine neurologischen Ausfälle erheben (vgl. Urk. 12/135 S. 3), hielt jedoch nach Einsicht in eine magnetresonanztomographische Aufnahme vom Mai 2001 (Urk. 12/13) fest, der nachgewiesene Befund könne ohne Weiteres eine chronische Schmerzsymptomatik bewirken, die im Falle der Beschwerdeführerin funktionell überlagert sei (Urk. 12/136). Dr. L.___ des I.___ beobachtete rheumatologischerseits eine Diskrepanz zwischen den geklagten und demonstrierten Beschwerden im Gegensatz zu den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden, beschrieb eine grotesk anmutende Fehlhaltung und muskuläre Verspannung, welche aufgrund der somatischen Befunde nicht erklärbar sei, und beurteilte lediglich die angestammte körperlich schwere Arbeit als rheumatologisch nicht mehr zumutbar (Urk. 12/137B S. 3). Dr. K.___ bestätigte aus psychiatrischer Sicht die Beobachtung einer depressiven Grundstimmung, folgte sowohl der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch der Diagnose einer Anpassungsstörung, die sich daraus entwickelt habe, und attestierte der Beschwerdeführerin zur Zeit der Begutachtung (immer noch) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Seiten ihres Fachgebietes (Urk. 12/137A S. 3). In der Gesamtbeurteilung des I.___ hielt PD Dr. J.___ fest, die Beschwerdeführerin weise nur wenige objektivierbare organische Befunde auf, die Fehlhaltung der Wirbelsäule sei teilweise willkürlich eingenommen, enthalte aber auch Anteile einer muskulären Dysbalance, die wesentliche Erkrankung sei jedoch eine psychische (Urk. 12/137 S. 22 f. und S. 24). Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so gelangte PD Dr. J.___ in Übereinstimmung mit der Psychiaterin Dr. K.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit weder im angestammten Beruf als Paketsortiererin noch in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig, empfahl aber einen möglichst baldigen Einstieg in eine Arbeit in geschützter Umgebung, auf etwa zwei Stunden im Tag limitiert (Urk. 12/137 S. 24 und S. 26), und äusserte ohne Abgabe einer zeitlichen Prognose die Erwartung, dass sich das psychische Beschwerdebild mit den Jahren bessern werde (Urk. 12/137 S. 26).
3.3.3 Die Begutachtung im I.___ anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2010 liess in neurologischer Hinsicht keine Veränderungen im Vergleich zum Jahr 2003 erkennen, sondern die entsprechenden Untersuchungsergebnisse waren wiederum unauffällig (Urk. 8/67 S. 13). Desgleichen hielt der rheumatologische Teilgutachter Dr. T.___ - wie im Jahr 2003 Dr. L.___ - fest, das Schmerzverhalten sei durch die klinischen und die radiologischen Befunde nicht erklärbar (Urk. 8/67 S. 18), was übereinstimmt damit, dass die Ärzte der Rehaklinik Q.___ im Austrittsbericht vom Juli 2009 keine weiteren Physiotherapien empfahlen, sondern psychosomatische/psychiatrische Behandlungen als erfolgversprechender einschätzten (Urk. 8/57 S. 7). Dr. S.___ als psychiatrische Teilgutachterin sprach allerdings in Abweichung von der damaligen Beurteilung von Dr. K.___ von einem unauffälligen, stabilen psychischen Zustandsbild, konnte keine Symptome einer anhaltenden depressiven Störung feststellen (Urk. 8/67 S. 21 ff.) und sah auch nicht genügend Anhaltspunkte für die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 8/67
S. 23 ff.).
Die zweite Begutachtung im I.___ im Jahr 2010 wurde von Fachpersonen durchgeführt, die an der Begutachtung des Jahres 2003 nicht beteiligt gewesen waren. Dieser Umstand als solcher stellt noch keinen Mangel dar, denn es wird kaum je möglich sein, in einem länger dauernden Beurteilungszeitraum eine personelle Kontinuität der Gutachter zu gewährleisten. Umso wichtiger ist jedoch, dass die neuen, mit der Begutachtung in einem Revisionsverfahren betrauten Fachpersonen eine eingehende und sorgfältige Anamnese erheben und sich mit sämtlichen Beurteilungen der früher beteiligten behandelnden und begutachtenden Fachleute auseinandersetzen.
In dieser Hinsicht ist das Gutachten des I.___ vom 5. März 2011 eindeutig mangelhaft. Im Besonderen nahm die Erstellerin des psychiatrischen Teilgutachtens ebenso wenig wie die Verfasser des Gesamtgutachtens davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme der Behandlung in der O.___ im Herbst 2007 in jahrelanger Behandlung bei Dr. D.___ stand. Denn ungeachtet dessen, dass die Behandlung bei Dr. D.___ im Bericht der O.___ vom 2. Juni 2010 erwähnt ist (vgl. Urk. 8/58 S. 2 sowie den Hinweis in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 11), führte die psychiatrische Teilgutachterin Dr. S.___ aus, eine nachfolgende psychiatrische Evaluation oder Abklärung nach der Begutachtung im I.___ im Jahr 2003 habe nicht mehr stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe sich nach eigenen Angaben und gemäss den vorliegenden medizinischen Daten vier Jahre lang in keiner psychiatrischen fachärztlichen Behandlung mehr befunden (Urk. 8/67 S. 21). Hätte Dr. S.___ indessen den Hinweis im Bericht der O.___ ausreichend beachtet, so hätte sie sich dadurch veranlasst sehen müssen, mit Dr. D.___ Rücksprache zu nehmen oder deren Aufzeichnungen zur Krankengeschichte beizuziehen. Des Weiteren hätten sich schon die Gesamtgutachter bei der Erstellung der Vorgeschichte nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, seit der Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung lägen keine Berichte und Dokumente über den Verlauf der nächsten sechs Jahre vor und scheinbar sei die Beschwerdeführerin in hausärztlicher sporadischer Behandlung mit stabilem Verlauf geblieben (vgl. Urk. 8/67 S. 5). Angesichts dessen, dass sich das Beschwerdebild nämlich im Anschluss an einen Unfall entwickelt hatte und das erste Gutachten des I.___ des Jahres 2003 von der Suva in Auftrag gegeben worden war, hätten die Gutachter und auch die Beschwerdegegnerin selber vielmehr damit rechnen müssen, dass die Suva in der Zeit nach dem Jahr 2003 ihr Dossier weitergeführt und neue Dokumente zu den Akten genommen hatte, und hätten diese Akten beiziehen müssen.
Da dies nicht geschehen ist, fehlten dem I.___ bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. März 2011 gemäss der zutreffenden Feststellung in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12, Urk. 15 S. 3) nicht nur die Verlaufsberichte von Dr. D.___ an die Suva vom 22. April 2005 und vom 30. Juli 2007 (Urk. 12/173 und Urk. 12/181), sondern auch das psychiatrische Gutachten von Dr. N.___ vom 8. Oktober 2008 (Urk. 12/185). Die Kenntnis dieser Unterlagen wäre indessen entscheidend gewesen für eine vollständige, zuverlässige psychiatrische Beurteilung im Hinblick auf die Frage nach Veränderungen seit der Rentenzusprechung vom Juli 2004. Denn zum einen hatten die Gutachter des I.___ im Jahr 2003 nach dem Gesagten die Hauptproblematik in einer psychischen Erkrankung geortet und hatten auch ein gewisses Besserungspotential gesehen - Dr. D.___ hatte in den Berichten der Jahre 2005 und 2007 gewisse, punktuelle Verbesserungen erwähnt -, und zum andern verlangen die neuen Diagnosen einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im Gutachten von Dr. N.___ vom Oktober 2008 (Urk. 12/185 S. 16) nach einer vertieften Diskussion.
3.4 Ohne die Vervollständigung der Anamnese und ohne die Diskussion des Verlaufs anhand der Behandlungsberichte von Dr. D.___ und der Beurteilung von Dr. N.___ ist es nicht möglich, ausreichend zu beurteilen, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung im Jahr 2004 tatsächlich verbessert hat, und ebenso wenig kann zuverlässig beantwortet werden, ob verneinendenfalls die ursprüngliche Rentenzusprechung gegebenenfalls zweifellos unrichtig war oder ob - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zur Sprache bringt (vgl. Urk. 7 S. 2) - ein Beschwerdebild vorliegt, bei dem im Sinne der Schlussbestimmung des IVG eine umfassende neue Anspruchsprüfung erfolgen kann.
Das Gutachten des I.___ vom 5. März 2011 bedarf daher der Ergänzung und Vervollständigung anhand der erwähnten, bei der Beurteilung ausser Acht gelassenen früheren psychiatrischen Erkenntnisse und Beurteilungen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 18, Urk. 15 S. 4 f.) ist auch unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, da vorab die Akten und die bisherigen gutachterlichen Ausführungen zu ergänzen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Zu diesem Zweck ist die Sache vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung des eingereichten aktuellen Berichts von Dr. V.___ vom 13. April 2012 ein (Urk. 16) und die Auflage an die Beschwerdegegnerin, ein weiteres multidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der zunächst veranlassten Ergänzung geboten sein sollte.
3.5 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über die Frage der Rentenaufhebung neu befinde.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über die Frage der Rentenaufhebung neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 4‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel
SP/KB/JMversandt