Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene X.___ arbeitete seit den achtziger Jahren als selbständiger Occasions-Autohändler (Urk. 10/8, Urk. 10/9 S. 31 f.). Seit August 2009 leidet er unter lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 10/10 S. 5). Am 12. April 2010 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Sie holte unter anderem das Dossier des Krankentaggeldversicherers, der AXA Versicherungen AG ein, welches Überwachungsmaterial bezüglich einer Überwachung des Versicherten vom 25. Oktober bis 6. November 2009 enthielt, die eine Neben-erwerbstätigkeit des Versicherten als Zeitungsverträger hervorbrachte (Urk. 10/15-16, Urk. 10/54). Selber veranlasste die IV-Stelle beim Y.___ (Z.___) das Gutachten vom 16. April 2011 (Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/32), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (Urk. 10/36), ergänzt mit Schreiben vom 30. August 2011 (Urk. 10/41) und unter Beilage des Berichtes von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. September 2011 (Urk. 10/46), Einwand erhob. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Dezember 2011 sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches, interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zu seinen neurologischen und orthopädischen Beschwerden äussere. Ausserdem sei den Z.___-Gutachtern der Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. September 2011 zur Stellungnahme zuzustellen und die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, dem Gericht die fehlenden Informationen betreffend die Videoüberwachung, namentlich die gesamte Anzahl Überwachungsstunden und die vertragliche Vergütungsregelung zwischen der AXA und dem Detektiv nachzuliefern. Im Übrigen sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom 30. September, 20. und 24. Oktober 2011 (Urk. 3/5.1-3) sowie diverse Belege zur Nebenbeschäftigung (Lohnabrechnungen, Lohnausweis etc.) der C.___ (vormals: D.___; Urk. 3/6-7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 16. April 2011 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei sowohl seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Autohändler als auch jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Mangels Invalidität bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide aufgrund breitbasiger Diskusprotrusionen und Einengungen des Nervenkanals an erheblichen Rückenbeschwerden, die seit der letzten Untersuchung vom 11. September 2009 schlimmer geworden seien und welche hauptsächlich neurologisch begründet seien. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin keine neurologische und auch keine orthopädische Abklärung vorgenommen. Die nur rheumatologische Begutachtung durch das Z.___ sei ungenügend. Der Bericht von Dr. A.___ vom 28. September 2011 und der Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 18. Juni 2011 würden die Einschätzung der Z.___-Gutachter, dass sich eine radikuläre reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik nicht erkennen lasse, widerlegen. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vorgenommen, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörsanspruchs gleichkomme. Es sei eine interdisziplinäre Begutachtung nötig. Es seien vom Gericht respektive von den zu beauftragenden Gutachtern auch ein Bericht bei der Rheumaklinik des E.___ (F.___) über die Arbeitsfähigkeit einzuholen, was die Beschwerdegegnerin bisher ebenfalls unterlassen habe. Im Übrigen würden die Videoaufnahmen der durch die AXA veranlassten Überwachung nichts zeigen, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stelle, und es könnten daraus keine Rückschlüsse auf seine Arbeitsfähigkeit gezogen werden, zumal der Beweiswert der Videoüberwachung mangels Angaben über die Dauer des gesamten hergestellten Filmmaterials und die Modalitäten der Entlöhnung des betreffenden Detektivs ohnehin nicht abgeschätzt werden könne. Bei der Tätigkeit als Zeitungsverträger habe es sich lediglich um eine kleine, für kurze Zeit ausgeübte Aushilfstätigkeit gehandelt. Mehr als solche minimale Aushilfstätigkeiten seien ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 3 ff.).
4.
4.1 Die Z.___-Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, PD Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, und die Physiotherapeutin I.___ hatten den Beschwerdeführer am 28./29. Oktober 2010 klinisch untersucht und zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt.
Der Beschwerdeführer klagte gegenüber den Gutachtern über Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen nach gluteal und über den seitlichen und vorderen Oberschenkel bis zu den Zehen rechtsseitig. Die Schmerzen verstärkten sich beim Sitzen, längerem Gehen, Heben und Tragen von Lasten. Zudem klagte der Versicherte über Nachtschmerzen. Im Weiteren bestünden zeitweise Kribbelparästhesien im rechten Arm und in den Fingern (Urk. 10/24 S. 3). Nach klinischen Untersuchungen und auch der Erhebung des Neurostatus, der Sichtung der Röntgenbefunde der Lendenwirbelsäule von November 2009 durch das F.___ und der MRI-Untersuchung der LWS vom 11. September 2009 gelangten die Ärzte zu den Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont mit/bei Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS), abgeflachter Lordose der Lendenwirbelsäule (LWS), Shift (seitliche Verschiebung/Schonhaltung) der Wirbelsäule nach rechts mit Verlagerung des Wirbelsäulenlotes bei Beckentiefstand rechts und zum Teil auch entsprechender Fehlhaltung im Rahmen der Schmerzreaktion, und zu mehrsegmentalen Degenerationen, klinisch jedoch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Die Kribbelparästhesien am rechten Arm hielten sie für ungeklärt, sodann stellten sie ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten fest. Die angestammte Tätigkeit als Autohändler (Urk. 10/24 S. 11) stuften die Z.___-Gutachter als wechselbelastende, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit ein, die der Beschwerdeführer zu 100 % verrichten könne, zumal ein problemloses ununterbrochenes Sitzen ohne funktionelle Veränderung während 45 Minuten habe beobachtet werden können. Mangels schwerwiegender objektiver Befunde könne auch retrospektiv eine grössere Einschränkung nicht bestätigt werden (Urk. 10/24 S. 2 ff.). Diese Schlussfolgerungen hatten die Ärzte gezogen, nachdem sie neben gewissen objektivierbaren Befunden Anzeichen für eine erhebliche Selbstlimitierung bei unzuverlässiger Leistungsbereitschaft und schlechter Konsistenz festgestellt hatten. Auch zeige der Beschwerdeführer ein auffallendes, nicht nachvollziehbares Bewegungs- und Schmerzverhalten. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik habe sich nicht erkennen lassen. Insgesamt habe das dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsverhalten überwogen. Aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests hätten keine funktionellen Limiten ausgemacht werden können. Die Gutachter schlossen damit unter Berücksichtigung dieses Evaluations-Ergebnisses, der geklagten Beschwerden, des gezeigten und beobachteten Verhaltens, der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde sowie der übrigen Vorakten nachvollziehbar auf eine hinsichtlich der Lendenwirbelsäule verminderte Belastbarkeit, welche im Minimum im Bereich einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit liege.
4.2 Auch die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des F.___, wo der Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 13. Februar 2010 stationär behandelt worden war, hatten im Austrittsbericht vom 1. März 2010 auf teilweise fehlende objektivierbare Befunde hingewiesen. Und zwar sei bei den massivsten Schmerzen, welche im Rahmen des lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Bewegungen und bereits auf geringen Druck angegebenen worden seien, vom Vorliegen eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit Zeichen einer Schmerzausweitung auszugehen. Das MRT vom 11. September 2009 habe multisegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und beidseitiger Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 (ossär und Diskusprotrusion) mit Kontakt zur Nervenwurzel, jedoch ohne eindeutige Neurokompression gezeigt. Klinisch hätten kein wesentlicher Hartspann paravertebral, jedoch stetes Anspannen bei Palpation, keine radikulären Reizzeichen und keine sensomotorischen Ausfälle festgestellt werden können und es seien drei von fünf Waddell-Zeichen (Schmerzgebaren, Lasègue-Prüfung im Sitzen und Liegen, Scheinmanöver) positiv gewesen (Urk. 10/10 S. 7 und S. 10). Insbesondere letztere weisen auf einen nichtorganischen Ursprung der Schmerzen hin. Insgesamt konnte damit kein den geklagten Beschwerden entsprechendes organisches Korrelat festgestellt werden.
4.3
4.3.1 Eine Bestätigung der ärztlich festgestellten Inkonsistenz bezüglich der Schmerzangaben des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den Akten der AXA und dem Überwachungsmaterial (Urk. 10/15-16, Urk. 10/54).
Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragung durch eine Schadensinspektorin der AXA gemäss dem Protokoll vom 29. Oktober 2009, er habe je nach Bewegung ganz starke Schmerzen im Rücken und in den Beinen. Die (vom Hausarzt attestierte) Einschränkung bestehe darin, dass er wegen der Medikation nur eine halbe Stunde lang Autofahren dürfe und wegen der Ausstrahlungen der Schmerzen in die Beine manchmal mit beiden Armen das rechte Bein in oder aus dem Fahrzeug befördern müsse. Er könne nur langsam gehen und dürfe keine schweren Sachen heben. Auch habe er Mühe beim Aufstehen und er habe Anlaufschwierigkeiten. Am Schlimmsten sei das Sitzen, das gehe manchmal nur während 20 Minuten (Urk. 10/16 S. 4). Im Besprechungsprotokoll der AXA vom 2. Dezember 2010 bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift, dass er an extrem starken Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine leide und dass er wegen diesen keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Seit dem 1. September 2009 gehe er keiner Arbeit mehr nach. Er sei nur im Autohandel tätig und sei nirgends angestellt. Er betreibe keine weitere Tätigkeit (Urk. 10/16 S. 7 f.).
Nach der Konfrontation mit dem Überwachungsmaterial räumte der Beschwerdeführer aber schliesslich ein, dass er aushilfsweise seit Mai oder Juni 2009 als Zeitungsverträger gearbeitet habe (Urk. 10/16 S. 9). Die in der Zeit vom 25. Oktober bis 6. November 2009 erfolgte Überwachung belegt sodann, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben ohne Probleme aus dem Auto ein- und aussteigen und während drei bis vier Stunden Zeitungen austragen konnte, wobei er auch Zeitungsbündel tragen musste und konnte (Urk. 10/15, Urk. 10/54). Im Übrigen stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 27. August 2010 zutreffend und einleuchtend fest, dass das Wetter in den frühen Morgenstunden vom 6. und 11. November 2009 typischem Novemberwetter mit Regen und Temperaturen um drei bis fünf Grad (Urk. 10/15 S. 4 f.) entsprochen habe, das bekanntermassen die meisten Rückenpatienten körperlich schmerzbedingt inaktiv werden lasse (Urk. 10/30 S. 4).
4.3.2 Auch wenn allein daraus nicht auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, bestätigt dies zumindest, dass auf die vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemachten Angaben und demonstrierten Einschränkungen mit Zurückhaltung abgestellt werden muss. Dies gilt auch in Bezug auf die gegenüber seinem Hausarzt Dr. K.___, Facharzt für Innere Medizin, gemachten Angaben. Denn Dr. K.___ hielt im Bericht vom 16. Oktober 2009 fest, beim Beschwerdeführer würden lumbale Rückenschmerzen mit starker Gehbehinderung persistieren (Urk. 10/16 S. 22). Eine starke Gehbehinderung geht aus dem Überwachungsmaterial indes nicht hervor.
4.4 Bei gegebener Akten- respektive Sachlage kommt der Objektivierung der geklagten Beschwerden besonderes Gewicht zu. Die Z.___-Gutachter trugen den objektivierbaren degenerativen lumbalen Veränderungen mit der Einschätzung, dass nur noch (körperlich) leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten zumutbaren seien, überzeugend begründet und hinlänglich Rechnung.
4.5
4.5.1 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Einschätzung der Z.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind von einer interdisziplinären Begutachtung mit orthopädischer und neurologischer Fachrichtung keine neuen/anderen Erkenntnisse zu erwarten. Die fachliche Ausrichtung ist mit einem Rheumatologen, einem Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie einer Physiotherapeutin (Urk. 10/24 S. 7) für die Beurteilung von lumbalen Rückenbeschwerden nicht zu beanstanden, wie auch der orthopädische Chirurg und Traumatologe Dr. J.___ in der Stellungnahme vom 7. September 2011 einlässlich erklärte (Urk. 10/50 S. 2); dies umso mehr, als die klinische Untersuchung den neurologischen Status mitbeinhaltet, jedoch auf keine radikuläre Problematik hingewiesen hatte (Urk. 10/24 S. 5). Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin respektive das Z.___ keine spezifisch neurologische und keine orthopädische Beurteilung eingeholt hat, ist daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
4.5.2 Schliesslich wird auch in den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der Neurologin Dr. B.___ vom 30. September, 20. und 24. Oktober 2011 ein normaler Befund im Bereich der LWS festgehalten und insbesondere eine sensible Radikulopathie L5/S1 rechts verneint (Urk. 3/5.3). Klinisch und elektrophysiologisch würden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom ergeben. Auch bestehe kein elektrophysiologisches Korrelat für die subjektiv im Vergleich zur kontralateralen Seite reduzierten Schmerzempfindung des rechten Beines. Die Befunde seien unter Zusammenschau der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sowie des MR-Befundes analog der rheumatologischen Beurteilung der Kollegen im F.___ (vom 1. März 2010; Urk. 10/10 S. 7) durch ein lumbospondylogenes Syndrom erklärt. Die Spinalkanaleinengung auf Höhe L4/5, welche gemäss radiologischer Beurteilung seit 2009 nicht zugenommen habe, sei zur Zeit angesichts der gut reproduzierbaren Tibialis-SEPs (Sensibel evozierte Potentiale) weder elektrophysiologisch noch klinisch bei anamnestisch gut erhaltener Gehfähigkeit symptomatisch (Urk. 3/5.1 S. 1). Dr. B.___ erhob lediglich in Bezug auf die auch schon von den Z.___-Gutachtern erwähnten Missempfindungen im rechten Arm respektive in der rechten Hand (Bisher ungeklärte Kribbelparästhesien am rechten Arm; Urk. 10/ 24 S. 5) einen objektivierbaren Befund. Sie stellte dazu die Diagnose eines leichtgradigen Carpal-tunnel-Syndroms rechts (Urk. 3/5.1 S. 1 f., Urk. 3/5.2). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte sie, es könne dazu aus neurologischer Sicht keine Stellung genommen werden, da die Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein neurologisches Leiden bedingt sei (Urk. 3/5.1 S. 2). Dementsprechend ist in neurologischer Hinsicht (weiterhin) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
4.5.3 Damit ist auch aus dem MRT der LWS der L.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 10/29) in Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Zwar wird dort von einer Recessusstenose L4/5 links mit Kompression der Wurzel L5 links progredient zur Voruntersuchung (vom 11. September 2009; Urk. 10/10 S. 7) gesprochen. Jedoch ergab auch der Befund des neuen MRT lediglich eine mögliche Reizung der Wurzel L5 rechts und S1 beidseits (Urk. 10/29), welche die neurologische Abklärung von Dr. B.___ vom 30. September 2011 gerade ausschloss (Urk. 3/5.1 S. 1, Urk. 3/5.3).
Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 28. September 2011 (Urk. 10/46) kann angesichts dieses neurologischen Ergebnisses und der erwiesenen Inkonsistenz der Beschwerdeangaben durch den Beschwerdeführer nicht abgestellt werden, zumal der Bericht vor und ohne Kenntnis der neurologischen Abklärung durch Dr. B.___ verfasst worden war. Denn Dr. A.___ stellte sich in seinem Bericht im Widerspruch dazu auf den Standpunkt, dass aufgrund des MRT vom 18. Juli 2011 und zufolge der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich radikulärer Schmerzausstrahlung die von den Z.___-Gutachtern gestellte Diagnose, dass keine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik vorliege, zu revidieren und auch rückwirkend als nichtig zu betrachten sei (Urk. 10/46 S. 6). Dem kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Aus dem Bericht von Dr. A.___ geht zudem nicht hervor, ob er den Beschwerdeführer selbst untersucht hat. Erhobene Befunde und eine hier besonders massgebliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers fehlen darin. Auch ist nicht ersichtlich, ob Dr. A.___ die Akten der AXA und das Überwachungsmaterial vorlagen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. A.___ schliesslich lediglich mit Verweis auf die Einschätzung durch Dr. K.___, welche er für richtig befand (Urk. 10/46 S. 6).
Dr. K.___ hatte gemäss dem Bericht vom 14. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. September 2009 aufgrund der Diagnose eines lumbovertrebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie eine 30-50%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden respektive sitzenden Tätigkeit ohne Tragen von Gewichten, ohne Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Bücken, Rotation im Sitzen und ohne Treppen- oder Leiternsteigen attestiert (Urk. 10/10 S. 4 ff.). Jedoch kann auch auf diese Beurteilung insbesondere mangels Differenzierung zwischen den geklagten und den objektivierbaren Beschwerden nicht abgestellt werden.
4.6 Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer Zeugeneinvernahme zur Aushilfstätigkeit (Urk. 1 S. 7) und von Abklärungen zum Überwachungsmaterial der AXA (Urk. 1 S. 8) sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
Im Ergebnis ist mit Ausnahme der Zeit des stationären Aufenthaltes im F.___ vom 25. Januar bis 13. Februar 2010 (Urk. 10/10 S. 7) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Autohändler auszugehen. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 folglich zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 12. April 2012, welche einen angemessenen Aufwand von rund sechseinhalb Stunden und Barauslagen von Fr. 98.-- ausweist (Urk. 12), mit Fr. 1528.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1528.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).