Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist Hausfrau und Mutter zweier 1995 und 2002 geborener Knaben. Sie arbeitete zuletzt von März 1994 bis Dezember 1995 in ihrem erlernten Beruf als Psychiatrieschwester in der Y.___ (Urk. 7/14 S. 3). Seit der Geburt ihres ersten Sohnes am 22. Oktober 1995 arbeitete sie nicht mehr, mit Ausnahme in einer Tätigkeit im Umfang von fünf Wochenstunden als Raumpflegerin während ungefähr einem Jahr bis Ende 2009 und unregelmässigen Einsätzen als Hilfskraft in einer Spielgruppe (Urk. 7/11 S. 2).
Am 14. September 2009 meldete sich die Versicherte wegen seit 1993 wiederkehrender depressiver Zustände bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/6) und einen Bericht der sie behandelnden Psychiaterin Prof. Dr. med. Z.___ (Urk. 7/7) ein. Anschliessend liess sie die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen, welcher am 30. April 2010 Bericht erstattete (Urk. 7/9). Weiter veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 7. Juli 2010 durchgeführt und mit Bericht vom 24. August 2012 dokumentiert wurde (Urk. 7/11). Nach einem Einwand (Urk. 7/23 und 7/38) der Vertreterin der Versicherten auf den Vorbescheid vom 16. November 2010 (Urk. 7/20), in welchem sie unter anderem geltend machte, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert, holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. Z.___ einen ergänzenden Arztbericht ein (Urk. 7/41). Danach veranlasste die IV-Stelle erneut eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD (RAD-Bericht vom 28. Juni 2011; Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 45 % ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente zu.
2. Dagegen liess die Versicherte am 12. Januar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung vom 25. November 2011 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. November 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin, gestützt auf ihre Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung, bei voller Gesundheit unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung als Hausfrau und Mutter im Umfang von 45 % erwerbstätig wäre und sich im Umfang von 55 % im Haushalt betätigen würde (S. 2). Gesamthaft liege ein Invaliditätsgrad von 45 % vor, was zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe.
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation sei unzutreffend, vielmehr sei zumindest von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.). Ausgehend von einer solchen Erwerbstätigkeit ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 72 %, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei.
3. Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2009 an einer schweren Depression ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) leidet (Urk. 7/7). Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell vor allem unter ausgesprochener Müdigkeit und Antriebsarmut leide. Sie könne den Haushalt mit zwei Kindern kaum bewältigen, weshalb sie 100 % arbeitsunfähig sei. Die Begutachtung durch Dr. med. A.___ vom RAD vom 22. April 2010 (Bericht vom 30. April 2010; Urk. 7/9) ergab eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Gemäss ihrer Einschätzung sei eine Arbeitstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Psychiatrieschwester seit 1995 erwiesenermassen nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche ohne zeitlichen Druck, ohne Arbeit im Team und ohne viele soziale Kontakte bewältigt werden könne, sei die Beschwerdeführerin seit 1995 im Umfang von täglich zwei Stunden arbeitsfähig. Eine Tätigkeit als Reinigungshilfe wäre ihrer Meinung nach durchaus denkbar. Der RAD-Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/44), der aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin veranlasst wurde, zeigte gemäss Dr. A.___ ein im Vergleich zum Bericht aus dem Jahre 2010 (Urk. 7/9) im Wesentlichen unverändertes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit einer gleichgebliebenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend klar und wird weder von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) noch von der Beschwerdegegnerin bestritten (Urk. 2 S. 2). Damit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Zeitdruck, ohne hohe Anforderungen an die Anpassungs- und Konzentrationsfähigkeit und mit wenig sozialen Interaktionen ist sie zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/44 S. 5).
4.
4.1. Es ist vorerst zu prüfen, ob auf die von der Beschwerdegegnerin angenommene Qualifikation als Teilerwerbstätige abgestellt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige qualifiziert und ist davon ausgegangen, dass sie bei voller Gesundheit im Umfang von 45 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 55 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (Urk. 2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, welche davon ausging, dass sie bei Gesundheit eine 80 - 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, vorliegend könne nicht auf die Aussage der ersten Stunde abgestellt werden. Sie habe die Angaben bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit anlässlich des Abklärungsberichts nicht auf die fiktive Situation ohne Gesundheitsschaden bezogen, sondern auf ihre heutige Situation (Urk. 1 S. 6), wenn es ihr besser gehen würde. Es wäre dabei immanent gewesen, dass die Abklärungsperson überprüft hätte, ob die Beschwerdeführerin die Frage verstanden hatte. Die Beschwerdeführerin wäre spätestens im Zeitpunkt der Trennung von ihrem Lebenspartner und dem Vater ihrer Kinder im Jahre 2005 im Umfang eines 80%-Pensums arbeitstätig gewesen (Urk. 1 S. 5).
4.3 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 7/11 S. 2 f.), dass sie seit 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Bis zur Trennung von ihrem langjährigen Lebenspartner und dem Vater ihrer Kinder im Jahre 2005 sei sie Mutter und Hausfrau gewesen. Grundsätzlich würde sie sich für einen beruflichen Wiedereinstieg interessieren. Aus finanziellen Gründen müsste sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und könnte sich in Anbetracht der schulischen und sonstigen Schwierigkeiten vorstellen, ein 40 - 50%-Pensum auszuüben. Ein Pensum in dieser Höhe würde sich gut mit den Verpflichtungen gegenüber ihren Söhnen vereinbaren lassen. Ein höheres Pensum könnte sie, solange ihre Söhne auf Unterstützung und Präsenz angewiesen seien, nicht ausüben. Um 16.00 Uhr und am Mittwochnachmittag müsste sie zu Hause sein, da dann der jüngere Sohn aus der Schule komme. Der ältere, 15jährige Sohn dagegen müsse nicht jeden Mittag betreut werden.
Ergänzend dazu führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgespräches im Rahmen der Berufsberatung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 7/16 S. 3) aus, dass sie von den Alimenten und vom Erbe ihrer Mutter lebe. Aus finanziellen Gründen müsste sie arbeiten. Bei Gesundheit würde sie 40 - 50 % arbeiten, mehr ginge wegen der Kinder nicht. Sie wies weiter darauf hin, dass sie sich aktuell ein Arbeitspensum von höchstens zwei Stunden pro Tag vorstellen könne, da sie so schnell ermüde.
Demgegenüber erklärte sie später im Rahmen des zweiten RAD-Untersuchs vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/44), dass sie, wenn es ihr gesundheitlich gut gehen würde, als alleinerziehende Mutter von zwei schon relativ selbständigen Söhnen wohl zu 80 -100 % erwerbstätig wäre. Sie müsste dann Geld verdienen und könnte dann auch arbeiten. Sie habe diese hypothetische Frage des Aussendienst-Abklärers zu ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall im letzten Jahr nicht richtig verstanden.
4.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Die im Abklärungsbericht vom 24. August 2010 (Urk. 7/11) aufgeführten Überlegungen der Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar und begründet. Ausserdem stimmen sie mit den Ausführungen im Rahmen der Berufsberatung überein, als die Beschwerdeführerin ebenfalls ganz klar ausführte, dass sie im Rahmen von 40 - 50 % erwerbstätig wäre, falls sie gesund wäre. Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut welcher es einer Mutter zumutbar ist, halbtags zu arbeiten, wenn das jüngste Kind zwischen sieben und zehn Jahre alt ist. Eine Vollzeitstelle gilt dabei erst dann als zumutbar, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist (BGE 115 II 6; 114 II 301). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre oder die Beschwerdeführerin nicht über die Bedeutung der Frage informiert hätte. So führte die Abklärungsperson auf Nachfrage hin aus (Urk. 7/53 S. 7f.), dass die Beschwerdeführerin beim Abklärungsgespräch über die Wichtigkeit und die Tragweite der Qualifikationsfrage orientiert worden sei. Daraufhin habe die Versicherte Überlegungen angestellt, wie sie ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Söhnen, welche auch Schwierigkeiten hätten und auf Betreuung angewiesen seien, gerecht werden könne und gleichzeitig finanziell über die Runden kommen könne. Gemäss ihren Aussagen am Gespräch hätte sie sich in Anbetracht der familiären Verpflichtung bei Gesundheit ein Pensum zwischen 40 und 50 % vorstellen können, denn in erster Linie würde sie ihren Söhnen gerecht werden wollen. Daher müsse sie die Erwerbstätigkeit, welche aus finanziellen Gründen nötig sei, aus familiären Gründen auf dem Minimum halten.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall 80 - 100 % erwerbstätig wäre und sie im Abklärungsbericht nicht richtig über die Frage aufgeklärt worden sei, kam denn auch erst im späteren Verlauf auf, erstmals im Rahmen des Einwandes auf den Vorbescheid vom 16. November 2010 (Urk. 7/23). Die Beschwerdeführerin hat sowohl anlässlich des Abklärungsgesprächs bei sich zu Hause, wie auch beim Standortgespräch im Rahmen der Berufsberatung auf die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall übereinstimmende Äusserungen gemacht, was überzeugend ist. Dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit von 80 - 100 % erfordert (Urk. 1 S. 8 ff.), kann dabei nicht der Invalidenversicherung angelastet werden. Denn die Invalidenversicherung versichert das Risiko des gesundheitsbedingten Verlustes der Möglichkeit, eine Tätigkeit auszuüben, welcher die versicherte Person bisher nachgegangen ist und ohne Gesundheitsschaden weiterhin nachginge. Demgegenüber ist es nicht Sache der Invalidenversicherung, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden gar nicht wahrnehmen würde (Urteil des Bundesgerichtes 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Der daraus resultierende Einkommensverlust ist aber nicht invaliditätsbedingt; vielmehr erleiden auch gesunde Personen eine Einkommenseinbusse, wenn sie infolge der Geburt eines Kindes ihre bisherige Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben.
Der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort, wonach sie bei guter Gesundheit zu 40 - 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ist deshalb ein grösseres Gewicht beizumessen als den späteren Darstellungen anlässlich der RAD-Untersuchung vom 28. Juni 2011 und in der Beschwerdeschrift. Die vorgenommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 45 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 55 % ist deshalb zu bestätigen.
Eine allfällige Veränderung des zeitlichen Betrags der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall infolge des Berufslehrbeginns des älteren Sohnes im Sommer 2012 würde sich erst nach dem Verfügungszeitpunkt auswirken können, welcher den Prüfungszeitraum des Gerichts begrenzt, und wäre daher allenfalls anlässlich eines Revisionsverfahrens zu prüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln. Für die Invaliditätsbemessung ist die gemischte Methode massgebend, aufgrund des Gesagten ist von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 45 % und des Aufgabenbereichs von 55 % auszugehen.
Weder das von der IV-Stelle festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 32'426.-- bei einem 45%-Pensum noch das Invalideneinkommen von Fr. 9'015.-- bei einem 20%-Pensum sind umstritten (Urk. 1, S. 10), und beide Beträge stimmen mit den Akten überein. Es ergibt sich ein gesundheitsbedingter Verdienstausfall von Fr. 23'411.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 72 %. Bei einem Erwerbsanteil von 45 % und einer Einschränkung von 72 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 32,40 % (0.45 x 72).
5.2 Zum Teilinvaliditätsgrad von 32,40 % im Erwerbsbereich ist jener im Haushalt zu addieren. Auch dieser ist unumstritten und entspricht den Akten und der Rechtslage (Urk. 1, S. 10). Die mittels Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 22,5 % (Urk. 7/11). Bei einem Haushaltsanteil von 55 % und einer Einschränkung von 22,5 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich 12,38 % (0.55 x 22.5).
Gesamthaft ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 %, welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente verleiht. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).