IV.2012.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 12. Juni 2013

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ war vom 14. April 1998 bis am 28. Februar 2009 bei der Firma Y.___ als Produktionsmitarbeiter in der Konditorei angestellt (Urk. 9/26, 9/31 und 9/40). Mit Formular vom 11. Juni 2008 meldete ihn seine Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur invalidenversicherungsrechtlichen Früherfassung an (Urk. 9/3). Noch im gleichen Monat beantragte der Versicherte selbst Leistungen der Invalidenversicherung (Anmeldung vom 23. Juni 2008, Urk. 9/8). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/16) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/15) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/17/3-12, 9/19-20, 9/36, 9/44, 9/46 und 9/48). Am 14. Januar 2009 teilte die Verwaltung X.___ mit, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung seien erfüllt (Urk. 9/38). Mit Mitteilung vom 21. Januar 2009 schloss sie diese angesichts des verschlechterten Gesundheitszustands des Versicherten wieder ab (Urk. 9/42). Am 7. Mai 2010 wurde X.___ durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 16. Juni 2010, Urk. 9/55). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juli 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/59). Nachdem der Versicherte - neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös - dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/76), liess ihn die Verwaltung im Mai 2011 von den Ärzten des Medizinischen Zentrums A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 31. August 2011, Urk. 9/92). Mit Verfügung vom 22. November 2011 hielt die IV-Stelle - nun insbesondere gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ - an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 9/96 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Erteilung eines weiteren Begutachtungsauftrags an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 27. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
         Die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf laufende Verfahren bedeutet nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteile 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung - unter Hinweis auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 31. August 2011 (Urk. 9/92) - im Wesentlichen damit, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer mittelschweren Tätigkeit ohne schnelle Oberkörperdrehung und ohne längeres Arbeiten in vorn geneigten Positionen uneingeschränkt zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘114.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘074.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 3 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ könne nicht abgestellt werden. Sein behandelnder Psychiater, welcher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, vermöge seinen Gesundheitszustand angesichts der intensiveren und längeren fachlichen Auseinandersetzung mit seiner Person objektiver und fundierter zu beurteilen. Aus somatischer Sicht würden die Gutachter die wesentlichen Diagnosen und Befunde ignorieren und daraus die fachlich falschen Schlüsse ziehen. Ausserdem sei auf dem realen Arbeitsmarkt das von den Gutachtern herangezogene Arbeitsplatzprofil nicht vorhanden. Im Übrigen sei das Medizinische Zentrum A.___ von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich abhängig, weshalb es den Gutachtern des Medizinischen Zentrums A.___ an der nötigen Unabhängigkeit fehle (Urk. 1).

3.
3.1     Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 21. Februar 2008 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008. Sie diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, tendomyotische Veränderungen des linken Musculus tibialis anterior sowie einen ausgeprägten Vitamin D3-Mangel mit nicht nachweisbarem 25-OH-Vitamin D3-Spiegel. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahlen sie die Durchführung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 9/20).
3.2     Die am 15. April, 19. und 20. Mai 2008 von den Ärzten des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführte EFL ergab, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Bäckerei zu 50 % zumutbar sei. Aus rheumatologischer Sicht spreche nichts gegen die Ausübung einer mittelschweren Arbeit ohne schnelle Oberkörperdrehung oder längeres Arbeiten in nach vorn geneigten Positionen mit einem Pensum von 100 % (Bericht vom 5. Juni 2008, Urk. 9/7 S. 4).
3.3     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 20. November 2008 (Urk. 9/36/2-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- 1. Lumbospondylogenes Syndrom links
- Diskushernie L1/2 mit Spinalkanaleinengung
- Diskushernie L4/5 und Wurzelreizung L5 links
- 2. Tendomyotische Veränderung des Musculus tibialis
- 3. Mittelgradige depressive Episode
- 4. Schwindel
         Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres (S. 1).
3.4     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 31. Oktober 2008 Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen mit vermutlich funktioneller Genese. Er wies zudem auf unklare Veränderungen im MRI mit cerebellären Läsionen hin. Als Differentialdiagnose nannte er Spannungskopfschmerzen. Die Lumbalpunktion - so Dr. E.___ - schliesse eine aktuelle reaktive und infektiöse Genese der beschriebenen Veränderungen im Kleinhirn aus. Eine klinisch manifeste Cerebellitis sei nicht vorhanden. Er empfahl, den weiteren Verlauf abzuwarten und probatorisch eine prophylaktische Migräne- respektive Spannungskopfschmerz-Behandlung einzuleiten (Urk. 9/36/14-15).
3.5     Die Ärzte der Rheumapoliklinik des Spitals C.___ stellten am 16. April 2009 (Urk. 9/44/6-9) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- 1. Chronisches Panvertebralsyndrom
- Aktuell Schmerzmaximum cervical
- Vor allem myofasziale Befunde im Schulter-Nackenbereich, keine radikuläre Symptomatik
- MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2006: breitbasige Diskushernie L1/2 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals (Duralsack sagittal 6 mm), Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsackimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links im Oktober 2006, Status nach Sakralblock
- Muskuläre Dysbalance
- Verdacht auf Generalisation der Schmerzen, Differentialdiagnose: sekundär bei Vitamin D3-Mangel
- 2. Periarthropathia genu links
- Status nach Knietrauma links mit Osteosynthese 1985 und OSMA 1991
- 3. Ausgeprägter Vitamin D3-Mangel, substituiert seit April 2008
- 4. Arterielle Hypertonie
         Sie führten aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien teilweise nachvollziehbar und auf eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule zurückzuführen. Das gesamte Ausmass der Beschwerden sei jedoch angesichts der geringen strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule nicht erklärbar. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die im Jahr 2008 durchgeführte EFL (S. 3 f.).
3.6     Dr. D.___ erhob am 11. November 2009 (Urk. 9/46/2-5) zusätzlich zu den im Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 9/36/2-6) erhobenen Befunden eine Periarthropathia genu links und ein panvertebrales Schmerzsyndrom (S. 1). Er attestierte - im Vergleich zum Bericht vor einem Jahr - eine seit dem 27. Oktober 2008 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und bezifferte die Gewichtslimite beim Heben und Tragen mit fünf bis zehn Kilogramm (S. 4).
3.7     Die am Zentrum F.___ des Spitals C.___ tätige Dr. med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, diagnostizierte am 3. September 2009 persistierende Schwindelbeschwerden mit einer apparativ minimen peripheren vestibulären Unterfunktion auf der linken Seite. Als Differentialdiagnosen nannte sie zudem einen Schwindel im Rahmen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS) respektive einer vestibulären Migräne sowie einen orthostatischen Schwindel. Hinsichtlich der von ihr erhobenen Befunde ging sie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/46/21-22).
3.8     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 11. Februar 2010 eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und ein chronisches Panvertebralsyndrom. Er führte aus, die Kündigung der Arbeitsstelle im November 2008 und die belastende Pflege der schwer kranken Mutter hätten dazumals beim Beschwerdeführer deutliche psychische Beschwerden hervorgerufen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine behinderungsangepasste Arbeit habe der Beschwerdeführer bislang noch nicht ausgeübt. Mit Hilfe einer adäquaten Behandlung und dank Wiedereingliederungsmassnahmen sei es möglich, dass der Beschwerdeführer wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlange (Urk. 9/48/5-9).
3.9     Am 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. Z.___ psychiatrisch untersucht (Bericht vom 16. Juni 2010, Urk. 9/55). Im Anschluss konnte der RAD-Arzt keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen stellen. Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 5):
- Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2)
- Status nach einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), aktuell unter Antidepressiva und Gesprächstherapie in Remission
         Befundmässig schilderte er einen in allen Qualitäten orientierten, ausreichend schwingungsfähigen und gut zugänglichen Beschwerdeführer. Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Antriebsstörungen konnte er keine feststellen (S. 4 f.). Dr. Z.___ kam zum Schluss, sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6).
3.10   Im ärztlichen Zeugnis des Dr. H.___ vom 19. Februar 2010 wurde geschildert, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode aktuell vom 19. Februar bis am 7. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/69). Im zwei Monate später verfassten Bericht erhob der betreffende Arzt wiederum eine mittelgradig depressive Episode (Bericht vom 26. April 2010, Urk. 9/71).
3.11   Am 9. Juni 2011 berichteten die Ärzte des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über die Resultate der am 6. Juli, 5. und 6. August 2010 durchgeführten EFL (Urk. 9/91) und nannten folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 2):
- 1. Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8)
- Chronisches cervikovertebrales Syndrom mit mehrsegmentalen Diskushernien/-protrusionen
- MRI der Halswirbelsäule vom 9. Juli 2009: Diskushernien C4/C5 und C5/C6 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 links sowie breitbasige Protrusionen C3/C4 und C6/C7; Spinalkanalstenosen, keine Myelopathie
- Intermittierender, wahrscheinlich cervikogener Schwindel und Tinnitus
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Schwerpunkt der unteren Lendenwirbelsäule bei einem Status nach einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 respektive S1 links 2006
- MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2006: breitbasige Diskushernie L1/2 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals (Duralsack sagittal 6mm), Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsackimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links im Oktober 2006, Status nach Sakralblock
- Muskuläre Dysbalance
- 2. Periarthropathia genu links
- Status nach Knietrauma links mit Osteosynthese 1985 und Osteosynthesematerialentfernung 1991
- 3. Leichte horizontale peripher-vestibuläre Unterfunktion links (Vestibulo-Okulomotorik am 11. März 2009)
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten der ausgeprägte Vitamin D3-Mangel und die arterielle Hypertonie.
         Die betreffenden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe bei der Testung eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 2) und es sei davon auszugehen, dass er bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht hätte (S. 3). Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit. Bei der Ausübung aller Tätigkeiten sei zu beachten, dass eine Rotation im Sitzen während maximal drei Stunden möglich sei (S. 3).
3.12   Gestützt auf die Ergebnisse der im Mai 2011 im Medizinischen Zentrum A.___ durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 31. August 2011, Urk. 9/92) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein vorwiegend tendomyotisches Panvertebralsyndrom mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 sowie einen Status nach einem radikulären Ausfallsyndrom C6 auf der rechten Seite (S. 33). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 33 f.):
- 1. Schmerzausweitung bei muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung
- 2. Epicondylopathia humeroradialis beidseits
- 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-  10 F33.0)
- 4. Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30.9 kg/m2)
- 5. Verdacht auf Diabetes mellitus (Glucose [nicht nüchtern] 8.4 mmol/l   [3.9-6.1], HbA1c 7.6 % [4.8-6.0])
         Die internistische Untersuchung habe - so med. pract. I.___, Fachärztin FMH für Chirurgie - das Bild eines 47-jährigen, adipösen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder eine Lungenerkrankung finden lassen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf. Die im Neurostatus festgestellten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Arme und des linken Beines würden sich keinem Dermatom zuordnen lassen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 36 f.).
         Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, beim Beschwerdeführer zeige sich ein sehr diffus ausgeweitetes tendomyotisches Schmerzbild. Es würden sich Tendomyosen im Schultergürtel, entlang der Wirbelsäule, in beiden Oberschenkeln wie auch am Epicondylus radialis und am Pes anserinus finden lassen. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte wie auch der peripheren Gelenke sei nicht eingeschränkt. Das radikuläre Ausfallsyndrom C6 auf der rechten Seite habe sich vollständig zurückgebildet. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule - so der begutachtende Rheumatologe - sei aufgrund der Diskopathien sowohl lumbal wie auch zervikal eingeschränkt. Die als körperlich eher schwer einzustufende Arbeit als Hilfsbäcker sei dem Beschwerdeführer mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrt auszuübende stehende Arbeiten in einer vornüber gebeugten Position, die das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und von Einzellasten von über 15 Kilogramm respektive auch von leichteren Gewichten über Brusthöhe nicht beinhalte, könne er hingegen uneingeschränkt ausüben (S. 37).
         Dem psychiatrischen Teilgutachten der Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass keine Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen beim Beschwerdeführer eruierbar sind. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Stimmung etwas gedrückt. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer etwas ratlos und es werde ein vermindertes Selbstwertgefühl seit dem Arbeitsplatzverlust deutlich (S. 30 f.). Im Anschluss an die Kündigung habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt und seit September 2009 stehe der Beschwerdeführer in der Behandlung bei Dr. H.___ (S. 37). In der Hamilton-Depressionsskala - so Dr. K.___ - habe der Beschwerdeführer 15 Punkte erreicht, was einer leichtgradigen Depression entspreche (14 bis 19 Punkte). Momentan seien die nach ICD-10 für eine leichte depressive Episode geforderten Kriterien erfüllt. Es sei überdies von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, da es gestützt auf die Berichte des Dr. H.___ wiederholt zu depressiven Episoden gekommen sei und der RAD-Arzt anlässlich seiner Untersuchung eine remittierte Depression festgestellt habe. Bei dieser Diagnose bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 37).
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfassend aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsbäcker sei der Beschwerdeführer seit Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe gestützt auf das vom rheumatologischen Gutachter ermittelte Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 39).

4.
4.1     Soweit der Beschwerdeführer die (wirtschaftliche) Unabhängigkeit des Medizinischen Zentrums A.___ respektive von dessen Gutachter in Frage stellt, ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) E. 1.3 und 1.4 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfahrensfairness aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren seien Parteihandlungen (E. 1.3.2 mit Hinweis). Weiter führten unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch wenn ein Mangel an Neutralität des Sachverständigen unter bestimmten Umständen eine Verletzung des fairen Verfahrens bedeuten kann, enthält Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinsichtlich des Sachverständigenbeweises weder eine Unabhängigkeitsgarantie, wie sie für Gerichte gilt, noch eine Vorschrift über die Expertenauswahl. So begründet der Umstand, dass Sachverständige bei einer der Verfahrensparteien angestellt sind, allein noch keinen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist es somit grundsätzlich zulässig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, sofern das rechtliche Gehör in allen seinen Teilaspekten gewahrt bleibt (E. 1.4 mit Hinweisen).
         Allein aufgrund des Umstandes, dass das Medizinische Zentrum A.___ häufig Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, kann damit nicht die Unabhängigkeit der Gutachter angezweifelt werden. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Das Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ (Urk. 9/92), auf welchem die am 22. November 2011 verfügte Leistungsabweisung in medizinischer Hinsicht basiert, ist demnach im üblichen Rahmen auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen.
4.2     Das auf einlässlichen internistischen (Urk. 9/92 S. 18 ff.), rheumatologischen (Urk. 9/92 S. 24 f.) und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/92 S. 30 f.) basierende, die Vorakten (Urk. 9/92 S. 2 ff.) sowie die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/92 S. 17 f., S. 24 und S. 29 f.) berücksichtigende Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge legten die Gutachter in überzeugender Weise dar, dass - in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der im Jahr 2008 durchgeführten EFL (Urk. 9/7) - aus interdisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 9/92 S. 38 f.).
4.3     In psychischer Hinsicht gelangte Dr. K.___ im Gutachten vom 31. August 2011 (Urk. 9/92) zum Schluss, dass die depressive Symptomatik als eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, zu qualifizieren sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/92 S. 33). Dass die genannte Expertin das Vorliegen einer - wie vom behandelnden Psychiater Dr. H.___ geschildert - mittelgradigen depressiven Episode verneinte, leuchtet nicht nur angesichts der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde (Urk. 9/92 S. 30 f.), sondern auch aufgrund der sonstigen Umstände ohne Weiteres ein. Hinzuweisen ist diesbezüglich etwa darauf, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, die psychischen Beschwerden hätten sich seit der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung durch Dr. H.___ deutlich gebessert (Urk. 9/55 S. 3 und Urk. 9/92 S. 29). Sofern die von Dr. H.___ diagnostizierte depressive Symptomatik nicht ohnehin in - invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten - ungünstigen psychosozialen Faktoren (Kündigung und Erkrankung der Mutter; vgl. hiezu Urk. 9/48/5-9 S. 2 f. und Urk. 9/68 S. 2 f.) ihre hinreichende Erklärung findet, ist darauf zu verweisen, dass eine mittelgradige depressive Episode keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression darstellt. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193).
         Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist überdies anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der medizinischen Beurteilung durch den behandelnden Psychiater nicht vergessen werden dürfen. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
4.4     Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten (so z.B. Urk. 9/44/6-9, 9/46/2-5 und 9/71) im Wesentlichen ein (tendomyotisches) Panvertebralsyndrom (mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 [Urk. 9/92 S. 33]). Vor diesem Hintergrund und angesichts der vom Beschwerdeführer bei den behandelnden wie auch den gutachterlich tätigen Ärzten geäusserten subjektiven Beschwerden - insbesondere in Form von Schmerzangaben im gesamten Rückenbereich - und der durch den rheumatologischen Begutachter wie auch die übrigen Fachärzte erhobenen Befunden kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein vom Auftreten von Diskushernien gesprochen werden (vgl. Urk. 1 S. 9). Vom Beschwerdeführer wird zudem unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Januar 2010 geltend gemacht, dass diverse Beschwerden - so unter anderem eine Sensibilisierung auf Kontaktallergene - nicht in die Beurteilung der Gutachter des Medizinischen Zentrums A.___ eingeflossen seien (Urk. 1 S. 5, 7 und 8). Dabei übersieht er, dass der betreffende Arztbericht die körperlichen Leiden seiner Ehefrau zum Inhalt hat (Urk. 9/70), weshalb dieses Dokument aus den Verfahrensakten zu entfernen ist.
         Die Beweiskraft der Expertise der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Gutachten hinsichtlich der Röntgenbefunde nicht entnommen werden kann, in welcher Position und aus welchem Winkel die Aufnahmen gemacht wurden, würden doch auch diese Angaben an der medizinischen Beurteilung nichts ändern. Der Beschwerdeführer bringt zudem keine einleuchtende Begründung vor, wieso die bildgebenden Abklärungen durch die Gutachter des Medizinischen Zentrums A.___ - hierbei handelt es sich um objektivierbare Ergebnisse, die von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) - nicht nachvollziehbar respektive falsch sein sollen (Urk. 1 S. 8).
         Nachdem die orthopädischen Ärzte der Klinik M.___ gestützt auf ihre am 3. September 2010 durchgeführte ambulante Untersuchung eine operative Versorgung der Diskushernie auf der Höhe C5/6 mittels Dekompression empfohlen hatten (Bericht vom 20. Mai 2011, Urk. 9/90), konnte im Anschluss an eine in der Rheumaklinik des Spitals C.___ am 4. Oktober 2010 durchgeführte periradikuläre Infiltration C6 eine Erholung der zervikoradikulären Symptomatik mit Ausfall C6 beobachtet werden. Die betreffenden Ärzte rieten deshalb auch von der Dekompressionsoperation ab (Urk. 9/92 S. 14). Entsprechend konnte auch der rheumatologische Gutachter des Medizinischen Zentrums A.___ kein radikuläres Ausfallsyndrom C6 respektive keine damit zusammenhängende (massive) Schmerzempfindung (mehr) beobachten (Urk. 9/92 S. 24 und S. 26) und der Beschwerdeführer hat - soweit ersichtlich - auf die durch die Ärzte der Klinik M.___ vorgeschlagene Operation bislang verzichtet. Eine aktenwidrige Behauptung seitens des Gutachters des Medizinischen Zentrums A.___ ist damit nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 9). Aufgrund der Aktenlage - insbesondere der Berichte des Hausarztes Dr. D.___ (Urk. 9/36, 9/46 und 9/71) - kann auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter schwerem Diabetes leidet (Urk. 1 S. 11). Diesbezüglich wäre überdies davon auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4; vgl. auch Urk. 9/92 S. 37).
         Anzufügen bleibt, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht das subjektive Empfinden, sondern die objektiv bestehende Leistungsfähigkeit massgebend ist. Aus diesem Grund ist es insofern nicht bedeutsam, dass sich der Beschwerdeführer selbst nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 1 S. 10).
4.5     Dem Einwand des Beschwerdeführers, die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem real existierenden Arbeitsmarkt nicht umsetzbar, ist sodann entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht dieser, sondern der (sogenannte) ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind. Die Beschwerdegegnerin und die begutachtenden Ärzte waren daher nicht gehalten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
         Demnach kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
         Einer uneingeschränkten Arbeitstätigkeit stehen auch die vom Beschwerdeführer zu besuchenden Therapiestunden - die psychotherapeutische Behandlung findet lediglich alle zwei Wochen statt (Urk. 9/92 S. 29; vgl. Urk. 1 S. 11) - nicht im Wege, denn eine Verschiebung dieser Termine auf arbeitsfreie Zeiten ist ohne weiteres möglich.
         Zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gibt die im Juli und August 2010 durchgeführte EFL (Urk. 9/91) - bei welcher eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte (S. 2 f.) - Anlass. Die Gutachter des Medizinischen Zentrums A.___ erklären ihre abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise durch die Verwendung von unterschiedlichen Gewichtslimiten der damaligen Experten (Urk. 9/92 S. 38).
4.6     Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung der Gutachter des Medizinischen Zentrums A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die weiteren Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

5.      
5.1     Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ist insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens umstritten.
         Während die Versicherten als Gesunde frei in der Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit sind, gebietet die Schadenminderungspflicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine aus erwerblicher Sicht optimale Umsetzung der Resterwerbsfähigkeit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts     I 140/05 vom 29. April 2005 E. 2.2.3 mit weiterem Hinweis). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) - und nicht auf eine Hilfsarbeitertätigkeit in Nahrungsmittel und Getränke herstellenden Betrieben (vgl. Urk. 1 S. 15) - abstellte.
         Da selbst bei einem leidensbedingte Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug vorzunehmen ist.
5.2     Im Übrigen ist der Einkommensverglich nicht umstritten und gibt keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.
5.3     Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 7), ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs vom 13. Januar 2012 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, macht mit seiner Honorarnote vom 15. Mai 2013 (Urk. 11) einen Aufwand von 14 Stunden und 48 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 87.-- geltend. Darin enthalten sind jedoch offensichtlich auch Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessverfahren stehen, sondern im Verwaltungsverfahren angefallen oder bereits im Prozess-Nr. IV.2011.00036 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren - so die beiden Aufwendungen vom 8. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 - abgegolten worden sind. Der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 9 Stunden zu kürzen, wofür Rechtsanwalt Christoph Erdös eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘980.10 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Januar 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Aktenstück Urk. 9/70 wird aus den Akten entfernt.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1‘980.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).