Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ bezieht seit 1. Januar 2008 eine Invalidenrente (Urk. 12/33/2) und seit dem 1. November 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 12/30, Urk. 12/32/2). Sie leidet insbesondere an einer Retinopathia pigmentosa (Urk. 12/63/1). Im Rahmen einer Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung zog die IV-Stelle einen von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 12/50), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/51) sowie diverse Arztberichte (Urk. 12/56, Urk. 12/63, Urk. 12/66 und Urk. 12/79) bei und liess einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 12/69/1-6) sowie einen Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit (Urk. 12/69/6-7) erstellen. Die Invalidenrente wurde daraufhin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 30. Juni 2011 rückwirkend per 1. August 2009 von einer Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 12/74/2). Bezüglich der Hilflosenentschädigung verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/82 ff. und Urk. 12/64) am 13. Dezember 2011, dass die Versicherte weiterhin auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades Anspruch habe (Urk. 12/86 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2011 sei teilweise aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2012 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin lediglich in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim An- und Auskleiden sowie bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. Ausserdem benötige sie seit Dezember 2008 dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe (Urk. 12/86/2). Die häufigen Stürze würden sich nicht auf die Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen und Abliegen beziehen, sondern seien vom Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte umfasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin beim Essen Esswaren hinunterfallen würden, begründe noch keine Hilflosigkeit im Bereich Essen. In Bezug auf die Körperpflege habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 3. Mai 2011 angegeben, sie benötige abgesehen von Mani- und Pediküre keine regelmässige Dritthilfe. Gegebenenfalls wären Hilfsmittel beizuziehen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei nicht ausgewiesen, da ein zeitlicher Umfang von zwei Stunden pro Woche über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht dargetan sei. Damit ergebe sich weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 12/86/3).
2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die lebenspraktische Begleitung nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei im gesamten Haushalt auf Hilfe in grossem Umfang angewiesen, welche vor allem durch ihren Ehemann, aber auch durch ihren Sohn, durch den Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband C.___ sowie durch weitere Drittpersonen geleistet werde. Dies sei auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 19. Mai 2011 ersichtlich, gemäss welchem sie im Haushalt durchschnittlich zu mehr als 57 % eingeschränkt sei. Sie führt aus, ohne Unterstützung könnte sie kaum noch ausserhäusliche Kontakte wahrnehmen und würde in der Wohnung vereinsamen. Zudem habe die Sehbeeinträchtigung seit der Abklärung noch einmal deutlich zugenommen, sodass sie im Oktober 2011 am einen und im November 2011 am anderen Auge operiert worden sei, was jedoch am einen Auge keine wesentliche Verbesserung und am anderen Auge gar eine Verschlechterung bewirkt habe. Die Krankheit verlaufe progressiv und sie sei aufgrund von weiteren gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, sich derart schnell auf die neuen Herausforderungen einzustellen. Sie sei in allen Lebensverrichtungen ausser in der Verrichtung der Notdurft, also in fünf Lebensverrichtungen, beeinträchtigt (Urk. 1 S. 1 bis 3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin selber gab beim Ausfüllen des Fragebogens bezüglich Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung an, sie sei in den Lebensbereichen An- und Auskleiden, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Dritthilfe angewiesen. In der Lebensverrichtung An- und Auskleiden insofern, als ihr die Kleider bereitgelegt werden müssen. In den Bereichen Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sie regelmässig und erheblich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen wegen schwerer Sinnesbehinderung (Fragebogen vom 1. September 2009, Urk. 12/50/3).
3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Notfallmedizin, füllte das Beiblatt bezüglich Hilflosenentschädigung am 26. Juni 2010 aus. Dabei hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Hilfe in Form von einer Begleitperson angewiesen (Urk. 12/56/7-9). In seinem Arztbericht vom 28. Juni 2010 führte Dr. Z.___ folgende Diagnosen auf: Schwere COPD mit rezidivierenden pulmonalen Infekten, Retinopathia pigmentosa (Erstdiagnose im März 2007), Fibromyalgie (Erstdiagnose im Jahr 2002), multiple unklare Allergien, Status nach Nikotinabusus circa 60py, Schwerhörigkeit beidseits, Adipositas, Colonpolypen, chronische Refluxkrankheit bei bestehender Hiatushernie, Status nach depressiver Episode und Schlafstörungen (Urk. 12/56/5).
3.3 Der Leitende Arzt des A.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 15. Oktober 2010 nicht zur Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 12/63).
3.4 Anlässlich der Abklärung vom 3. Mai 2011, welche bei der Beschwerdeführerin zuhause stattfand, machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben:
Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen benötige sie nur Hilfe, wenn es ihr nicht gut gehe. Dies sei nicht regelmässig der Fall (Urk. 12/69/6).
Bei der Lebensverrichtung Essen sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 12/69/6).
Bei der Körperpflege sei sie abgesehen von Mani- und Pediküre nicht eingeschränkt (Urk. 12/69/6).
Bei der Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft sei sie nicht beeinträchtigt (Urk. 12/69/6).
Betreffend Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte führte die Beschwerdeführerin aus, die Situation habe sich verschlechtert. Sie fühle sich sehr unsicher und beim Treppensteigen benötige sie Hilfe. Weiter weg von der Wohnung könne sie sich nicht orientieren (Urk. 12/69/7).
Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige sie insofern, als ihr Ehemann ihr viermal täglich die Medikamente richten müsse, weil sie diese nicht mehr erkennen könne. Circa achtmal täglich müsse sie inhalieren, wozu ihr Ehemann den Apparat für sie herrichte. Sie habe am ganzen Körper blaue Flecken, weil sie sich immer verletze (Urk. 12/69/7).
Auf dauernde persönliche Überwachung sei sie nicht angewiesen. Sie könne gut mehrere Stunden alleine sein (Urk. 12/69/7).
3.5 Die Abklärungsperson kam im Bericht vom 19. Mai 2011 (Urk. 12/69) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in zweien der sechs alltäglichen Lebensbereiche, nämlich demjenigen des An- und Auskleidens sowie demjenigen der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Ausserdem benötige sie seit Dezember 2008 dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, wurde nicht beantwortet, sondern es ist dem Bericht diesbezüglich lediglich das Wort entfällt zu entnehmen. Insgesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, aufgrund der dargelegten Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 12/69/7).
3.6 Auf Anfrage der IV-Stelle vom 5. Dezember 2011 nahm der Abklärungsdienst noch einmal zu allen Lebensverrichtungen Stellung, wobei er bei der ursprünglichen Einschätzung blieb. Bezüglich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung führte er aus, die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung, denn sie könne sich selber organisieren. Die Hilfe im Haushalt erfolge aus rein körperlichen Gründen und beschränke sich auf durchschnittlich dreieinhalb Stunden pro Woche, wobei davon wegen des 2-Personen-Haushalts nur 1,75 Stunden pro Woche, demnach weniger als zwei Stunden pro Woche, auf die Beschwerdeführerin entfallen würden. Die Notwendigkeit der Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen sei bereits bei der Hilfsbedürftigkeit bei den Lebensverrichtungen berücksichtigt worden. Eine Verhinderung der Isolation sei nicht angezeigt. Der Bedarf an dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe sei anerkannt. Insgesamt sei auf die Aussagen erster Stunde abzustellen und nicht auf die diesen widersprechenden späteren Einwände. Im Übrigen sei es so, dass Versicherten mit einer starken Sehbehinderung im Sonderfall eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zustehe. Weshalb bei der Beschwerdeführerin ein höherer Grad der Hilflosigkeit vorliegen solle, sei nicht ersichtlich (Urk. 12/85/2-3).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist.
4.2
4.2.1 Im Bereich An- und Auskleiden steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin insofern auf Dritthilfe angewiesen ist, als ihr die Kleider bereitgelegt werden müssen, weil sie nicht sieht, ob diese sauber, in Ordnung und kombinierbar sind, und damit sie sie nicht verkehrt herum anzieht (Urk. 12/20/7).
Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle festgelegt hat, welche rechtsgleich anzuwenden ist. Gemäss Art. 37 IVV ist eine Hilflosigkeit erst gegeben, wenn eine versicherte Person regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfestellungen Dritter in den einzelnen Lebensbereichen angewiesen ist. Als regelmässig wird die Hilfe dann bezeichnet, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt (vgl. KSIH Rz 8025 mit Hinweis). Zusätzlich muss die Hilfe erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann (KSIH Rz 8026 mit Hinweisen). Beim Bereitlegen der Kleidung handelt es sich um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des An- und Auskleidens, weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Lebensverrichtung dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist.
4.2.2 Im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen machte die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Abklärung bei ihr zuhause am 3. Mai 2011 keine regelmässige Einschränkung geltend, sondern führte aus, in diesem Bereich benötige sie nur Hilfe, wenn es ihr nicht gut gehe. Dies sei nicht regelmässig der Fall (Urk. 12/69/6). Gemäss Art. 37 IVV ist nur eine regelmässige Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen. In ihrer Beschwerdeschrift bringt sie diesbezüglich vor, sie stosse sich häufig an und habe blaue Flecken, da sie nicht sehe, wohin sie gehe und sitze (Urk. 1 S. 2). Das Vorhandensein von blauen Flecken erwähnte sie bereits bei der Haushaltabklärung (Urk. 12/69/1). Die Fortbewegung im Haus fällt allerdings in den Lebensbereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. KSIH Rz 8022), weshalb die IV-Stelle die Einschränkung bei der Fortbewegung innerhalb des Hauses zu Recht dort und nicht bei der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen berücksichtigt hat.
4.2.3 Bezüglich des Essens schildert die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann müsse ihr den Teller vorbereiten und es würde ihr immer wieder Essen auf den Tisch oder zu Boden fallen (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Abklärung vom 3. Mai 2011 wurde bei der Lebensverrichtung Essen keine Einschränkung festgehalten (Urk. 12/69/6). Hilflosigkeit in diesem Bereich liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann (KSIH Rz 8018). Eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Ausmass ist nicht ausgewiesen.
4.2.4 Betreffend Körperpflege bringt die Beschwerdeführerin vor, sie benötige Hilfe beim Einsteigen in die Badewanne zum Duschen. Wegen Sturzgefahr müsse jemand anwesend sein und der Ehemann müsse ihr die benötigten Utensilien wie Duschmittel, Shampoo und Handtuch bereitlegen. Zudem benötige sie Hilfe beim Föhnen der Haare, beim Schminken sowie bei der Nagelpflege (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Abklärung vom 3. Mai 2011 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, bei der Körperpflege sei sie abgesehen von Mani- und Pediküre nicht eingeschränkt (Urk. 12/69/6). Weswegen die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren andere Angaben machte als im Abklärungsverfahren, legte sie nicht dar. Zwischenzeitlich eingetretene objektive Gründe für einen deutlich höheren Bedarf an Hilfe bei der Körperpflege sind jedenfalls nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Beurteilung der Frage des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung und der Auswirkung dieser Beurteilung auf den Leistungsanspruch (vgl. nachstehende E. 5) kann es allerdings offen bleiben, was die Beschwerdeführerin zur Korrektur ihrer Angaben im Abklärungsverfahren veranlasste.
4.2.5 Bezüglich der Verrichtung der Notdurft besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin keiner Hilfe bedarf.
4.2.6 Bei der Fortbewegung, insbesondere bei jener ausser Haus, sowie bei der Kontaktpflege ausser Haus benötigt die Beschwerdeführerin trotz abgegebenem Blindenstock unbestrittenermassen Hilfe in Form von Begleitung.
4.3 Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in zwei Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Diese Einschätzung stimmt insofern auch mit dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 26. Juni 2010 überein, als dieser in den Bereichen Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regelmässige und erhebliche Hilfe in Form einer Begleitperson als nötig erachtete (Urk. 12/56/7-9). Ebenfalls korreliert seine Angabe im Attest vom 23. August 2011, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Sehschwäche auf ständige Begleitung angewiesen sei (Urk. 12/79), mit der Feststellung des regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarfs bei der Fortbewegung. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der massiven Sehschwäche die Kleider bereitlegen und kontrollieren lassen muss. Demnach steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin bei zwei der sechs praxisgemäss beachtlichen Lebensverrichtungen regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bedarf.
5.
5.1 Liegt eine Einschränkung bei zwei Lebensverrichtungen vor, so ist für die Annahme einer Hilflosigkeit mittleren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVV zusätzlich notwendig, dass die versicherte Person entweder der dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
5.2 Die Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen keiner dauernden persönlichen Überwachung, sondern kann alleine sein, ohne dass sie sich oder andere gefährden würde (Urk. 12/69/7).
5.3
5.3.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist.
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
5.3.2 Dazu, welche Verrichtungen den einzelnen Anwendungsbereichen zuzurechnen sind, findet sich eine verbindliche Rechtsprechung.
Der erste Anwendungsbereich betrifft die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der diesbezügliche Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht mit den vier in KSIH Rz 8050 genannten Tätigkeiten (Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle) abgedeckt ist, sondern sich auch auf die Erledigung der gesamten Haushaltsarbeiten erstreckt, da diese gerade nicht den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 37 IVV zuzurechnen sind (BGE 133 V 450 E. 9). Als diesbezüglich übliche Verrichtungen benannte das Bundesgericht das Kochen, das Einkaufen, die Besorgung der Wäsche und die Wohnungspflege (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.4).
Der zweite Anwendungsbereich betrifft die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Auch hierzu hat das Bundesgericht die Besorgung der Einkäufe schon gezählt, darüber hinaus aber auch Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Erledigungen bei der Bank und der Post oder etwa Pedicure und Coiffeurbesuche (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008, E. 3.4).
Der dritte Anwendungsbereich umfasst die Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation, wobei sich diese und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der versicherten Person bereits manifestiert haben muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 28. April 2008, E. 5.2). Die diesbezügliche lebenspraktische Begleitung umfasst etwa beratende Gespräche, die Motivation zur Kontaktaufnahme oder das Mitnehmen der versicherten Person zu Anlässen.
5.3.3 Damit zeigt sich, dass die lebenspraktische Begleitung einen breiten Fächer von Möglichkeiten der Dritthilfe beinhaltet, wobei es weder drauf ankommt, dass diese entgeltlich geleistet wird (BGE 133 V 450 E. 9), noch in welcher Art von Wohnform (abgesehen von einem Heimaufenthalt) sich die versicherte Person aufhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.1). Insbesondere der Einbezug der gesamten Haushaltsarbeiten, welche man wohl bis anhin durch die rentenspezifische Invalidität als abgegolten erachtete (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in Sachen S. vom 15. Juni 2007, IV 2007/8, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 28. April 2008, wobei von diesem jedoch nur der Anwendungsbereich der Vermeidung dauernder Isolation geprüft wurde), findet damit nun über die lebenspraktische Begleitung unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung des selbständigen Wohnens Eingang in die Hilflosenentschädigung.
5.4
5.4.1 Dafür, dass die Beschwerdeführerin einer lebenspraktischen Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation (dritter Anwendungsbereich, vgl. vorstehende Erwägung 5.3.2) bedürfte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Die Beschwerdeführerin benötigt aus rein physischen Gründen eine Begleitung, um gesellschaftliche Kontakte ausser Hause wahrzunehmen. Dies wurde bereits bei der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme berücksichtigt. Da die lebenspraktische Begleitung weder die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung beinhaltet, sondern vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt, kann die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9, Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 2).
5.4.2 Ebenso verhält es sich bezüglich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (zweiter Anwendungsbereich). Diese wurde bereits bei der Lebensverrichtung Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt und darf nicht doppelt berücksichtigt werden.
5.4.3 Betreffend den ersten Anwendungsbereich (Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bei der gesamten Haushaltführung auf Hilfe angewiesen, insbesondere müssten alle von ihr ausgeführten Haushaltarbeiten überprüft werden (Urk. 1 S. 2).
Die im Mai 2011 durchgeführte Haushaltabklärung ergab eine Beeinträchtigung im Haushalt von 57,3 % (Urk. 12/69/5). Hierbei berücksichtigt sind diejenigen Aufgaben im Haushalt, die die Beschwerdeführerin selber nicht mehr ausführen kann. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass aufgrund des Leidens auch die der Beschwerdeführerin an sich noch zumutbaren Haushalttätigkeiten zumindest kontrolliert und überwacht werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ging für die diesbezügliche Hilfe von einem wöchentlichen Aufwand von dreieinhalb Stunden aus. Allerdings vertrat sie den Standpunkt, angesichts des 2-Personen-Haushalts könnten von diesem Zeitaufwand effektiv weniger als zwei Stunden berücksichtigt werden (Urk. 12/85/3).
Grundsätzlich verantwortlich für den Haushalt ist die Beschwerdeführerin. Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens würde sie den Haushalt neben ihrer Teilerwerbstätigkeit alleine führen. Ausgehend davon erfolgte auch die Ermittlung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung bei den einzelnen Haushaltsaufgaben (Urk. 12/69/3 ff. Ziff. 6). Dementsprechend ist die wöchentlich nötige Hilfe im Haushalt von dreieinhalb Stunden vollständig als Hilfeleistung an die Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Da die erforderliche Hilfe die praxisgemässe Erheblichkeitsschwelle von 2 Stunden pro Woche überschreitet, ist sie zu berücksichtigen und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist zu bejahen.
5.5 Zu prüfen bleibt, inwiefern es die Schadenminderungspflicht der Beschwerde-führerin gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret des Ehemannes, zu bedienen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.5 mit Hinweisen).
Vorliegend fällt dem Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher im Gesund-heitsfall nicht für den Haushalt zuständig wäre, ein erheblicher Mehraufwand an. Aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin muss er etliche Haushaltsarbeiten zur Gänze übernehmen. Zusätzlich muss er der Beschwerdeführerin bei den ihr grundsätzlich noch zumutbaren Aufgaben helfen respektive sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben überwachen. Der sich aufgrund der Krankheit der Beschwerdeführerin ergebende Mehraufwand ist insgesamt erheblich. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung war der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem bereits 67 Jahre alt (Urk. 12/1/2). Die Hilfeleistungen des Ehemannes gehen somit weit über das hinaus, was ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht ohne weiteres zugemutet werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbständig wohnen kann, weshalb sie gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
5.6 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Sehvermögen habe sich zwischen der Abklärung vom 3. Mai 2011 und dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2011 weiter verschlechtert (Urk. 1 S. 1, Urk. 12/64/1). Dies ist glaubhaft, denn es handelt sich bei der Retinopathia pigmentosa um eine progredient verlaufende Krankheit (Arztbericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 12. Juni 2007; Urk. 12/66/37). Die IV-Stelle hat diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. Da die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat, erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur geltend gemachten Verschlechterung, denn diese vermöchte keine schwere Hilflosigkeit zu begründen.
6. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV).
Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 3. Mai 2011 war die Beschwerde-führerin bereits mittelgradig hilflos. Das Sehvermögen der Beschwerdeführerin hatte sich nach deren Angaben bis zur Haushaltabklärung verschlechtert (Urk. 12/69/1). Somit ist es angemessen, den Zeitpunkt des Erreichens der mittelgradigen Hilflosigkeit auf Anfang Mai 2011 festzusetzen. Demnach besteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Anfang August 2011. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2011 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hatte und ab 1. August 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hatte und ab 1. August 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).