IV.2012.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, leidet seit 2005 an einer Friedreichscher Ataxie (Geburtsgebrechen Ziff. 383 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV, Urk. 7/38). Von August 2009 bis August 2011 erhielt die Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung während einer Anlehre in den Bereichen Elektrotechnik, Löt- und Montagearbeiten zur Elektrobauteilmonteurin BBT am Schweizerischen Wohn- und Arbeitszentrum für Mobilitätsbehinderte (Y.___) (Urk. 7/7-37). Kurz vor Abschluss der Ausbildung holte die IV-Stelle beim behandelnden Hausarzt den Bericht vom 17. April 2011 ein (Urk. 7/38). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sprach sie ihr nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45 ff.) mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 (Urk. 2) ab dem 1. August 2011 bei einem 56%igen Invaliditätsgrad eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
2. Gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte unter Beilage eines Schreibens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 31. Dezember 2011 (Urk. 3) mit einer als „Einsprache“ bezeichneten Eingabe am 12. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Am 15. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).
Am 13. April 2012 teilte Rechtsanwalt Dominique Chopard dem Sozialversicherungsgericht mit, dass er die Vertretung der Versicherten übernommen habe, reichte eine Vollmacht (Urk. 10) ein und beantragte Akteneinsicht (Urk. 9). Nach Gewährung derselben liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2012 beantragen, es sei bei Professor Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und Leitender Arzt der B.___ des C.___, ein Arztbericht anzufordern. Zudem liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 26. September 2012 (Urk. 16) liess die Versicherte einen Arztbericht von Prof. Dr. A.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 18) einreichen und mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 19) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Am 25. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 21).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine der Behinderung angepasste Tätigkeit in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 % ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 56 % und sprach der Versicherten eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert und es ergebe sich aus den ärztlichen Zeugnissen ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 3), und von Prof. Dr. A.___ (Urk. 18), dass sie zu 80 % arbeitsunfähig sei, woraus sich der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe (Urk. 1 und Urk. 13).
3.
3.1 Die von der IV-Stelle verfügte Zusprache einer halben Invalidenrente beruhte auf dem vor Abschluss der beruflichen Massnahmen vom Y.___ am 6. April 2011 abgegebenen Bericht (Urk. 7/37), dem Bericht von Dr. Z.___ vom 17. April 2011 (Urk. 7/38) und der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 6. Mai 2011 (Urk. 7/44 S. 2-3).
Im Bericht vom 6. April 2011 gab das Y.___ an, die Versicherte könne in der freien Wirtschaft nach abgeschlossener Ausbildung 40 Stunden pro Woche bei einem durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % arbeiten. Wichtig sei, dass sie während der Arbeit nicht nur sitzen, sondern zwischendurch auch stehen könne (wechselbelastende Tätigkeit, Urk. 7/37 S. 1 Ziff. 1.1). Anlässlich der vom 11. Januar bis 4. Februar 2011 bei der Firma E.___ in F.___ ausgeführten Löt- und Montagearbeiten im Sensorbereich habe die Versicherte eine gute Rückmeldung bezüglich ihrer Leistung erhalten. Verglichen mit der Durchschnittsleistung sei sie aber deutlich langsamer, weshalb sie auf eine Rente angewiesen sei (Urk. 7/37 S. 6 Ziff. 3.2). Während ihrer Ausbildung habe sie einen Schub erlitten, der ihre Mobilität weiter verschlechtert habe. Sie sei seitdem unsicherer auf ihren Beinen, laufe schwankend und müsse sich beim Treppensteigen am Geländer festhalten. Zudem müsse sie sich auch beim Gehen immer wieder einmal an etwas festhalten und pausieren. Die Einschränkung ihrer motorischen Beweglichkeit lasse keine höhere Leistungsfähigkeit mehr zu (Urk. 7/37 S. 7 Ziff. 3.3 und 3.5).
Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin seit 2002 betreut, führte in seinem Bericht vom 17. April 2011 und nach einer Untersuchung der Versicherten vom 31. März 2011 an, sie erleide durch ihre Krankheit eine Gangstörung und eine vermehrte Ermüdbarkeit. Auf die Arbeit wirke sich die Ermüdbarkeit und Langsamkeit aus, daneben erachtete er eine sitzende Tätigkeit für notwendig, die auf ihre reduzierte Belastbarkeit Rücksicht nehme (Urk. 7/38).
In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2011 wies Dr. D.___ vom RAD darauf hin, dass die Versicherte aufgrund der progredient verlaufenden Erkrankung massgeblich eingeschränkt sei. Bei leidensangepassten, sehr leichten Tätigkeiten und solchen ohne Anforderungen an grobmotorische Handlungen mit den oberen Extremitäten könne zeitnah noch eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bei entsprechenden Arbeitsbedingungen (rollstuhlgängigem Arbeitsplatz) erwartet werden. Allerdings sei leider eine weitere progrediente Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 7/44 S. 2-3).
3.2 Im der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis vom 31. Dezember 2011 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die Verlangsamung und Behinderung der Fortbewegung so ausgeprägt sei, dass nach Abschluss der beruflichen Ausbildung eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich sei. Es liege nur noch eine höchstens 20%ige, in einer behindertengerechten Umgebung verwertbare Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 3).
3.3 Im am 26. September 2012 eingereichten Bericht der B.___ des C.___, datiert vom 13. Dezember 2011 (Urk. 18), wurde eine Friedreich-Ataxie diagnostiziert. Die Versicherte habe berichtet, dass es ihr insgesamt „gut“ gehe. Sie bemerke Einschränkungen beim Gehen. Die Feinmotorik der Hände sei eher nicht eingeschränkt und Schreiben sei kein Problem. Die Versicherte könne keine Strecken mehr gehen, die länger als 500 bis 1‘000 Meter seien, habe aber keine Schmerzen und gehe zurzeit nicht in die Physiotherapie.
Klinisch zeige sich bei der Versicherten ein zerebelläres Syndrom mit Beteiligung der Hinterstränge und konsekutiver deutlicher Gang- und Standataxie. Die Gehfähigkeit sei noch erhalten, wobei es in der Vergangenheit zu einigen Stürzen gekommen sei. Die Versicherte sei im Alltag zwar verlangsamt, aber weitgehend selbständig. Es werde mindestens einmal wöchentlich Physiotherapie empfohlen, wozu eine Langzeitverordnung mitgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei noch für eine kardiologische Bestandesaufnahme in der G.___ des C.___ angemeldet worden. Momentan bestehe in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteurin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde während ihrer dreijährigen Anlehre im Y.___ eng betreut und begleitet. Dabei wurden insbesondere auch der gesundheitliche Verlauf sowie das berufliche Können der Beschwerdeführerin, ihr Arbeits- und ihr persönliches Verhalten genau beobachtet. Dazu wurden im Bericht detaillierte Angaben gemacht. Was ihr berufliches Können betreffe, so leiste sie im Allgemeinen sorgfältige Arbeit. Das Arbeitstempo sei gut (der Norm entsprechend), das Arbeitsvorgehen in der Regel überlegt und zweckdienlich. Zum Arbeitsverhalten wurde ausgeführt: Selbständigkeit: in der Regel recht selbständig, braucht wenig Hilfe; Konzentrationsfähigkeit: vermag sich ausdauernd zu konzentrieren; Lernfähigkeit: braucht Zeit, bis etwas Neues sitzt und auch umgesetzt werden kann; Zuverlässigkeit: im grossen und ganzen pünktlich und zuverlässig; Zusammenarbeit/Team- und Kontaktfähigkeit: kooperativ, vermag sich einzuordnen; Verantwortungsbewusst, Unterstützung selten nötig; gute Selbsteinschätzung; Motivation vorhanden; Kritikfähigkeit: hat Mühe, Kritik anzunehmen, setzt sie jedoch um; Umgangsformen/Auftreten: freundlich und korrekt; äussere Erscheinung: gepflegt; Kommunikationsfähigkeit: gibt Infos lückenhaft und unklar weiter; Flexibilität/Anpassungsfähigkeit: passt sich neuen Situationen gut an; Ausdauer: kann (Routine-)Aufgaben über einen längeren Zeitraum ausführen; gute Belastbarkeit; meist gut geordneter Arbeitsplatz; Sorgfalt (Einrichtungen, Aufträge): schonend, sparsam, sauber. (Urk. 7/37 S. 2-5). Die Versicherte konnte gegen das Ende ihrer Ausbildung auch eine Ausbildungssequenz in der freien Wirtschaft absolvieren, so dass die getroffene Schlussfolgerung im Bericht auf entsprechender Erfahrung basiert.
Die Schlussfolgerung des Y.___, wonach die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft bei einer vollen Präsenzzeit einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % erbringen könne, steht somit mit den Erhebungen in Einklang.
Der Bericht des Y.___ vom 6. April 2011 (Urk. 7/37) basiert somit auf gründlichen beruflichen Abklärungen und ist in sich stimmig. Die darin vorgenommene Einschätzung trägt den festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung und ist überzeugend. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Bericht des Y.___ mit der Versicherten besprochen wurde und sich diese der vorgenommenen Einschätzung anschloss (Urk. 7/37 S. 8 Ziff. 5).
4.2 Die in den Akten liegenden Arztberichte von Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ enthalten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Feststellungen, welche die Einschätzung des Y.___ in Frage zu stellen vermöchten.
In seinem Bericht vom 17. April 2011 (Urk. 7/38) hatte Dr. Z.___ keine prozentuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten gemacht. In seinem späteren Bericht vom 31. Dezember 2011 (Urk. 3) machte er knappe Angaben zu den durch die Krankheit der Beschwerdeführerin bewirkten Einschränkungen (ausgeprägte Verlangsamung und Behinderung der Fortbewegung), legte indessen nicht begründet dar, weshalb die Beschwerdeführerin nach Abschluss der beruflichen Ausbildung im freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behindertengerechten Umgebung lediglich im Umfang von 20 % arbeitsfähig sein soll. Die von ihm genannten funktionellen Einschränkungen wurden im Bericht des Y.___ vom 11. März 2011 erwähnt und wurden bei der Ermittlung der 50%igen Arbeitsfähigkeit bereits vollumfänglich berücksichtigt. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszusagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc).
Die von Prof. Dr. A.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf lediglich 20 % vermag auch nicht zu überzeugen. Denn die Versicherte berichtete, dass es ihr insgesamt gut gehe. Sie sei im Alltag verlangsamt, aber weitgehend selbständig. Die Feinmotorik der Hände sei eher nicht eingeschränkt und auch Schreiben sei kein Problem. Sie bemerke zwar Einschränkungen beim Gehen, könne jedoch bis 500 bzw. 1‘000 Meter lange Strecken gehen, was sich bei der lediglich sitzend und stehend auszuübenden Tätigkeit nicht einschränkend auswirkt. Zudem habe die Versicherte nicht über Schmerzen berichtet und sie gehe nicht in die Physiotherapie, was auf eine stabile Situation hinweist (Urk. 18). Weder aus diesem Bericht noch aus den übrigen Akten geht eine relevante, anhaltende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit Abschluss der Ausbildung bis zum Erlass der Verfügung im gleichen Jahr, am 30. Dezember 2011, hervor. Die Beschwerdeführerin, die verschiedentlich mit der Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Ausbildung im Sommer 2011 - teilweise via ihren Bruder - hinsichtlich einer Berufsberatung/Stellen-vermittlung in Kontakt stand, machte auf alle Fälle keine solche Schwierig-keiten geltend (Urk. 7/50). Auch gegenüber dem neu die Behandlung führenden Prof. Dr. A.___ klagte die Versicherte nicht über eine Verschlechterung (Urk. 18).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund besteht, an der Vollständigkeit der im Schlussbericht des Y.___ vom 6. April 2011 (Urk. 7/37) gemachten Feststellungen sowie an der Richtigkeit der darin vorgenommenen Beurteilung zu zweifeln, wonach die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % erbringen konnte.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 30. Dezember 2011 (Urk. 2) zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab (Urk. 7/43). Nach dieser Bestimmung entspricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person, welche wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Vor Vollendung von 21 Altersjahren besteht ein Anspruch von 70 % des entsprechenden Wertes.
Gemäss Randziffer 3035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial-versicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung, fallen unter Art. 26 Abs. 1 IVV auch Versicherte, welche - wie die Beschwerdeführerin - zwar eine Berufs-ausbildung abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
Das Valideneinkommen 2011 wurde somit für die im Zeitpunkt des Abschlusses der Anlehre der 20-jährigen Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf Fr. 53‘200.-- (70 % von Fr. 76‘000.--) angesetzt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 294, durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, von einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus (Urk. 7/43). Gestützt darauf legte die IV-Stelle das Invalideneinkommen per 2011 anhand des in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008, Tabelle TA1, für die Herstellung von elektronischen Geräten und Einrichtungen bzw. Feinmechanik ausgewiesenen durchschnittlichen Frauenlohnes des Anforderungsniveaus 4 fest und bemass das bei einem 50%igen Pensum zumutbare Jahreseinkommen, aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit und hochgerechnet auf das Jahr 2011 nach Vornahme eines 15%igen leidensbedingten Abzuges mit Fr. 23‘164.70. Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 53‘200.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 56 % (Urk. 7/43 S. 2). Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin erweist sich als richtig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Demgemäss steht der Versicherten eine halbe Rente zu (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 19) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7.2 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 19) wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 machte er einen Aufwand von 6,25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 163.-- geltend (Urk. 24), was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Dominique Chopard ist deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 1‘526.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘526.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).