Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00044
IV.2012.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Sascha Hohermuth
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968 (Urk. 8/3), war seit Juli 2001 im Altersheim Y.___ als Mitarbeiterin im Bereich Gastronomie in einem 80%igen Pensum tätig (Urk. 8/6). Infolge von Problemen am Arbeitsplatz mit dem Vorgesetzten meldete sich die Versicherte am 21. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/2). Vom 21. August 2009 bis 20. Februar 2010 wurde eine Frühintegrationsmassnahme mit Job Coaching zwecks Arbeitsplatzerhaltung durchgeführt (Urk. 8/6 ff., Urk. 8/22 S. 1). Wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes befand sich die Versicherte vom 20. Januar bis 23. April 2010 in der Z.___ (Z.___) in Behandlung (Urk. 8/32). Anschliessend wurde das Job Coaching vom 16. März bis 15. April 2010 fortgesetzt, wobei der Arbeitsplatz nicht erhalten werden konnte (Urk. 8/31 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 wurde die Massnahme (Arbeitsplatzerhalt mit Job Coaching) abgeschlossen (Urk. 8/41).
Am 26. Mai und am 20. August 2010 erfolgte je eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___, das vom 25. Mai 2010 bis 24. Februar 2011 stattfand (Urk. 8/36, Urk. 8/47 ff., Urk. 8/86 S. 1). Während dieser Zeit bezog die Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/42, Urk. 8/51 und Urk. 8/70). Am 28. Februar 2011 wurde sodann eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining mit Job Coaching im Altersheim B.___ während einer Dauer von 6 Monaten gewährt (Urk. 8/88). Dieses fand vom 1. März bis 31. August 2011 statt (Urk. 8/90). Die Versicherte erhielt bis zu diesem Zeitpunkt wiederum Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/95).
         Am 18. April 2011 hatte die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten lassen (Psychiatrisches Gutachten vom 20. April 2011, Urk. 8/101), die ihr ab dem Zeitpunkt der Begutachtung  eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte.
         Am 1. September 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/115), und mit Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) verneinte sie einen Rentenanspruch.

2.       Gegen die Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, am 13. Januar 2012 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung vom 28. November 2011 aufzuheben.
2. Es seien die Akten bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.
3. Der Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
4. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Vervollständigung des Sachverhaltes unverzüglich weitere medizinische Abklärungen (Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand, Obergutachten, etc. sowie die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin) vorzunehmen oder zu veranlassen (insbesondere auch arbeitsmedizinische Abklärungen / BEFAS-Gutachten).
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. März 2012 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und am 28. März 2012 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganz Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).  
         Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 (Durchführung von Eingliederungsmassnahmen) beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).       
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.
2.1     Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige. Ausgehend von einer vom 7. Juni 2010 (nach Ablauf der einjährigen Wartezeit) bis Ende März 2011 andauernden 50%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich ermittelte sie bis zu jenem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 40 %. Für die Zeit ab April 2011 ging die IV-Stelle aufgrund der von Dr. C.___ abgegebenen Einschätzung (Urk. 8/101) hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte eine 6%ige Invalidität. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hielt sie fest, dass ein allfälliger Rentenanspruch aufgrund der im April 2011 eingetretenen Verbesserung per Ende Juli 2011 zu befristen wäre. Da die Versicherte vom 25. Mai 2010 bis 31. August 2011 Taggelder der Invalidenversicherung erhalten habe und am 1. September 2011 kein Rentenanspruch mehr bestehe, werde keine Rente ausgerichtet (Urk. 2 S. 2).
2.2     Dagegen macht die Versicherte im Wesentlichen geltend, es sei ihr aufgrund einer im Oktober 2011 eingetretenen und im Arztbericht von Dr. D.___ festgehaltenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab jenem Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. Zudem sei das Valideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nicht an die Nominallohnentwicklung angepasst und kein leidensbedingter Abzug gewährt worden. Bei korrekt vorgenommenem Einkommensvergleich und Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs betrage der Invaliditätsgrad ab Oktober 2011 56 %, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1).

3.
3.1     Unbestritten sind die Qualifikation der Versicherten als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige sowie der Umstand, dass im Haushaltsbereich keine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung besteht. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob der Beschwerdeführerin nach Erlöschen des Taggeldanspruchs per Ende August 2011 eine Rente zusteht oder nicht.
3.2     Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 20. April 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/101 S. 22):
-    Anpassungsstörung mit Angst und längerer depressiver Reaktion gemischt, sowie appellativer Suizidalität, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F43.22)
-    in protrahierter psychosozialer Belastungssituation mit Problemen am Arbeitsplatz, in der ehelichen Beziehung und im familiären Umfeld (ICD-10: Z56, Z63.0 und Z63.7)
-    akzentuierte infantil-unreife bzw. histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1).
         Die Versicherte sei gegenwärtig psychopathologisch unauffällig, bzw. das reaktive depressive Geschehen sei remittiert. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sowie allgemein in einer Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft.
         Rückblickend könne aufgrund der dokumentierten initial leichtgradigen agitierten depressiven Symptomatik - in Konkordanz mit der Einschätzung der damaligen behandelnden Psychiaterin - für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2009 von einer durchschnittlich 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Danach sei im Zusammenhang mit der als bedrohlich erlebten angestrebten Rückkehr zum problematischen Arbeitsplatz (alkoholkranker Küchenchef) und Problemen mit der medikamentösen Umstellung, mit sozialem Rückzug und Entscheidungsunfähigkeit sowie z.T. paranoid angehauchtem Angsterleben, eine etwa halbjährige Phase einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 8/122 S. 7) (bis/mit Mai 2010) eingetreten. Aufgrund der Beschreibung der Psychopathologie seit Mai 2010 und der tatsächlichen Präsentation bei der Teilnahme am Arbeitstraining bei der A.___ von August 2010 bis Februar 2011 könne ab Juni 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei erneut höchstens mittelgradiger depressiver Symptomatik angenommen werden. Wie von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, schon ab Januar 2011 angenommen, und heute zweifellos feststellbar, liege zumindest seit der am 18. April 2011 erfolgten Begutachtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/101 S. 23-25).
3.3     Mit Beschwerde vom 13. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin einen undatierten Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen. Der behandelnde Psychiater hielt fest, dass seit Oktober 2011 eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandbildes aufgetreten sei, wobei Symptome einer schweren Angst- und Panikstörung im Vordergrund stünden. Die Versicherte berichte über wiederkehrende schwere Angstattacken mit plötzlichem Beginn von Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühl und Schwindel. Sie traue sich kaum, alleine aus dem Haus zu gehen, werde meistens von jemandem begleitet und fühle sich unsicher und verloren. Sie könne nur in Begleitung des Ehemannes oder einer Kollegin einkaufen gehen und habe auch zu Hause Schuhe an, um bei einem Panikanfall die Wohnung schnell verlassen zu können. Ein Arbeitsversuch am F.___ als Reinigungsarbeiterin sei nach einer Woche gescheitert. Die Versicherte sollte sich regelmässig beim RAV melden, was sie kaum machen könne. Mehrmals habe sie weinend und schreiend angerufen und über Erstickungsgefühle, Herzklopfen, Ohnmachtsgefühle sowie Angst vor dem Sterben berichtet.
         Im Jahr 2010 habe sich die Versicherte vom Ehemann getrennt, da sie sehr unglücklich und traurig gewesen sei. Aufgrund der Erkrankung und weil sie alleine grosse Angst gehabt habe, sei sie allerdings erneut zu ihm zurückgekehrt. Sie habe sich aber beobachtet und verfolgt gefühlt, habe nicht schlafen und essen können, und habe deshalb an Gewicht verloren. Der Ehemann habe ebenfalls über eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandbildes berichtet und sei der Meinung, dass die Versicherte nicht alleine leben könne.
         Die Versicherte leide an den Symptomen einer schweren Depression und Angststörung. Sie habe in der Vergangenheit zwei Suizidversuche vorgenommen und könne sich auch jetzt nicht von der Suizidalität distanzieren, was eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik unumgänglich mache.
         Ausgeprägte soziale Isolierung und Zurückgezogenheit, Beeinträchtigung der Rollenführung in Beruf und Haushalt, ungewöhnliche Wahrnehmungserlebnisse, erheblicher Mangel an Initiative, Interesse und Energie, Konzentrations- und Schlafstörungen, Depression, Appetit- und Schlaflosigkeit, Unruhe und Angst begründeten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3).

4.
4.1      Die Begutachtung von Dr. C.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art und es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten erweist sich somit als überzeugend. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.2      Die Beschwerdeführerin bestreitet das Gutachten nicht konkret und hält in der Beschwerde auch fest, dass es ihr im April 2011 besser ging. Sie bringt indes vor, nie vollständig arbeitsfähig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 29. August 2011 (Urk. 8/114) und jenem des Job Coach vom 4. Oktober 2011 (Urk. 8/120) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während des Aufbautrainings im Altersheim B.___ Anfangs zu 50 % und ab 1. Juni 2011 bis Ende August 2011 zu 60 % arbeitete (vgl. auch Urk. 8/116). Die vorgesehene Steigerung auf ein 80-%-Pensum wurde nicht verwirklicht.
4.3     Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie von Dr. C.___ attestiert, ab dem 18. April 2011 zu 100 % arbeitsfähig war, oder ob ihr nur eine Arbeitsfähigkeit im tatsächlich realisierten Umfang anzurechnen ist.
Ab Juni 2010 war die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich unbestrittenermassen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/101 S. 23), was, gemessen am Pensum der Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsbeeinträchtigung von 80 % eine Einbusse von 30 % ergibt. Daran ändert nichts, dass die Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz im April 2011 gescheitert war, da die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch nicht an ihre bisherige Stelle hatte zurückkehren wollen (Urk. 8/41). Im Haushaltsbereich bestand und besteht keine Arbeitsunfähigkeit. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin ab April 2011 vollständig oder zuerst zu 50 % und ab Juni 2011 zu 60 % arbeitsfähig war, was weiterhin einer Einschränkung von 30 % und ab Juni 2011 einer solchen von 20 % entsprechen würde, war die Wartezeit von einem Jahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) weder im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines Rentenanspruchs am 1. September 2011 noch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. November 2011 erfüllt, und zwar selbst dann nicht, wenn ab Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % gemäss Bericht von Dr. D.___ angenommen würde. Auch in diesem Fall ergibt sich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von nur 33,3 % (6 Monate à 30 % [Dezember 2010 bis Mai 2011], 4 Monate à 20 % [Juni bis September 2011] und 2 Monate à 70 % [Oktober und November 2011]), was für die Auslösung eines Rentenanspruchs nicht genügt.

5.       Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts des Umstands, dass sich gestützt auf den Bericht vom Dr. D.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausschliessen lässt, ist die Sache nach Eintritt des Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Beschwerde als Neuanmeldung entgegennehme und einen allfälligen Rentenanspruch ab einem späteren Zeitpunkt prüfe.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).