Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00045




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello

Urteil vom 31. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, begann im August 2004 im Rahmen eines Berufsintegrationsprojekts des Vereins Y.___ in Z.___ eine KV-Lehre. Die Lehre wurde Ende November 2005 abgebrochen (Urk. 6/1/4); ab Dezember 2005 war der Versicherte arbeitslos (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/4). Am 23. April 2008 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein und der Versicherte beantragte aufgrund von psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (Trauma und Rückenbeschwerden) berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/5, Urk. 6/18) und medizinische (Urk. Urk. 6/4 und Urk. 6/8) Abklärungen vor und veranlasste eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. November 2008; Urk. 6/17). Weiter veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische Abklärung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, welcher das Gutachten am 2. März 2009 erstattete (Urk. 6/25). Die IV-Stelle zog zudem Berichte der psychiatrisch-psychologischen Abklärungen im Schulalter bei (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ausrichtung einer halben Invalidenrente an und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er sich in fachärztliche psychosomatische Behandlung zu begeben habe, da erwartet werden könne, dass mit einer adäquaten medizinischen Behandlung eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Bei der im April 2010 durchzuführenden Revision werde die Beurteilung - wenn die empfohlene Behandlung nicht durchgeführt worden sei - so erfolgen, als wäre diese durchgeführt worden (Urk. 6/31 = Urk. 6/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33), verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab April 2007 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 2009; Urk. 6/36 und Verfügung vom 10. September 2009; Urk. 6/43).

    Am 24. September 2009 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch zur Eingliederungsberatung durch (Urk. 6/45) und teilte ihm am
7. April 2010 mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihm während eines Jahres durch die C.___ AG Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (Urk. 6/54). Mangels Teilnahme am Projekt wurde die gewährte Arbeitsvermittlung am 4. Juni 2010 wieder aufgehoben (Urk. 6/60). Daraufhin leitete die IV-Stelle im Oktober 2010 ein Revisions-verfahren ein, nahm erneut erwerbliche (Urk. 6/64) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/68), stellte dem Versicherten den Revisionsfragebogen zu (Urk. 6/62) und forderte ihn mit Schreiben vom 24. November 2010 (Urk. 6/63) zudem auf mitzuteilen, ob und bejahendenfalls bei welchem Arzt er sich aufgrund der 2009 auferlegten Schadenminderungspflicht in psychosomatische Behandlung begeben habe. Die Aufforderung wiederholte die IV-Stelle am 27. Dezember 2010 verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten entschieden werden müsse (Urk. 6/70-71). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrisch-internistische Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/73-74), welche am 11. Mai 2011 durchgeführt wurde (Urk. 6/79-80). Der Bericht wurde am 24. Mai 2011 erstattet (Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 (Urk. 6/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er bisher seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, seine Erwerbsfähigkeit mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Berücksichtigung des Cannabiskonsums wesentlich verbessert werden könne und er daher aufgefordert werde, diese Massnahme umzusetzen und sich in psychiatrisch-fachärztliche Behandlung zu begeben. Die IV-Stelle wies ihn erneut darauf hin, dass die Beurteilung - wenn die empfohlene Behandlung nicht durchgeführt worden sei - so erfolge, als wäre diese durchgeführt worden. Die IV-Stelle setzte dem Versicherten eine Frist von zwei Monaten an um mitzuteilen, wann und wo er die erwähnte Massnahme durchführen werde (Urk. 6/82). Am 7. Juni 2011 klärte die IV-Stelle den Versicherten auch im Rahmen eines Telefongesprächs über die Schadenminderungspflicht auf (Urk. 6/84) und forderte ihn mit Schreiben vom 9. August und vom 29. August 2011 (Urk. 6/85 und Urk. 6/86-87) auf, ihr mitzuteilen, ob und bejahendenfalls bei wem er die Psychotherapie durchgeführt habe. Die von der IV-Stelle vorgenommene Abklärung bei dem vom Versicherten im Rahmen des Telefongesprächs vom 7. Juni 2011 als vorgesehenen Psychiater genannten Arzt, Dr. D.___, ergab keine Hinweise auf eine dort oder anderswo aufgenommene Behandlung (Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/96) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2012 die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 12. Januar 2012 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, dass er die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe, da er einerseits bei einem von der IV-Stelle empfohlenen Psychosomatiker und im Dezember 2011 zudem in der E.___ in stationärer Behandlung gewesen sei, und die Aufhebung der Rente daher zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8) forderte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich mitzuteilen, bei welchem Arzt er seit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht durch die IV-Stelle am 3. Juni 2009 und am 25. Mai 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, und anzugeben, von wann bis wann er bei dem betreffenden Arzt in Behandlung gewesen beziehungsweise seit wann er dort in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Gericht innert Frist die Erklärung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis für denjenigen Arzt, bei welchem er sich zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht behandeln liess, sowie für die Ärzte der E.___ unterzeichnet zu retournieren. Innert Frist ging weder eine Stellungnahme ein noch wurden Erklärungen zur Entbindung vom Berufsgeheimnis oder andere Unterlagen eingereicht, was den Parteien am 28. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG); Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b IVG); medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 IVG.

    Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

1.5    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).


2.    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihn die IV-Stelle auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen und ihn aufgefordert hatte, sich zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Er macht vielmehr geltend, dass er die Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe, da er bei einem Arzt in Z.___ (einem von der IV-Stelle empfohlenen Psychosomatiker) in Behandlung gewesen sei. Dieser habe zu Handen der IV-Stelle einen Bericht verfasst, er selbst sei nicht im Besitz dieses Berichts. Zudem sei er von Anfang Dezember 2011 bis kurz vor Weihnachten 2011 in der E.___ in Behandlung gewesen, weshalb er um Prüfung seiner Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung ersuche.


3.    

3.1    Streitgegenstand bildet die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher einzig, ob eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gebracht hätte. Eine Unzumutbarkeit wird nicht geltend gemacht, und auch aufgrund der Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise, zumal auch der Beschwerdeführer selbst behauptet, sich einer solchen Therapie unterzogen zu haben. Es ist daher festzustellen, dass die von der IV-Stelle angeordnete schadenmindernde Vorkehrung, welcher gerade im Falle der Ausrichtung erheblicher Rentenzahlungen erhöhtes Gewicht beizumessen ist, zumutbar war.

3.2    Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar behauptet hat, sich in fachärztliche Behandlung begeben zu haben, hingegen trotz mehrfacher Aufforderung sowohl durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/63, Urk. 6/70-71 und Urk. 6/85-86) als auch durch das Gericht (Urk. 8) weder den Namen seines behandelnden Arztes genannt hat noch irgendwelche Unterlagen oder eine entsprechende Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht hat, gestützt auf welche die IV-Stelle oder das Gericht hätten weitere Abklärungen vornehmen können. Auch die von der IV-Stelle getroffenen Abklärungen bei dem vom Beschwerdeführer im Telefongespräch vom 7. Juni 2011 als vorgesehenen Psychiater genannten Arzt Dr. D.___ ergaben keine Hinweise auf eine dort oder anderswo aufgenommene Behandlung (Urk. 6/91). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

3.3    Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sodann davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.

    Die Frage, ob die verweigerte Vorkehr zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hätte, wird zuweilen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit, jedenfalls aber als Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustandsverbesserung behandelt. Die Kausalität muss notwendigerweise prospektiv und damit hypothetisch beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, E. 3.2). Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden.

3.4    Dr. A.___ hatte in seinem Gutachten vom 9. November 2008, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/30/6f.), ausgeführt, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aller Voraussicht nach zu einer Verbesserung der (medizinisch-
theoretischen) Arbeitsfähigkeit (auch bezogen auf ein theoretisches Ganztages-pensum in leidensadaptierter Tätigkeit) führen könne (Urk. 6/17/16 und Urk. 6/17/18-19). Die Begutachtung habe gezeigt, dass es durchaus möglich sei, mit dem Versicherten in einen offenen und konstruktiven Diskurs einzutreten, der dann in einem längeren therapeutischen Prozess (mit einem erfahrenen Therapeuten) fortgesetzt werden könne, um das durchaus erkennbare Veränderungspotential auszubauen und nutzbar zu machen, wenn es eben gelinge, zum Beschwerdeführer eine tragfähige Beziehung herzustellen. Weiter hatte Dr. A.___ ausgeführt, dass es in der psychotherapeutischen Arbeit auch weniger darum zu gehen brauche, beim Versicherten grundlegende Strukturveränderungen in der Persönlichkeit herbeizuführen, es vielmehr die Aufgabe der Psychotherapie sei, die mit der bestehenden Persönlichkeitsstruktur „gegebenen komplexen Störungen des Beziehungsverhaltens oder des Verhaltens selbst“ positiv zu beeinflussen. Diese Einschätzung wurde am 30. März 2009 vom RAD, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (Urk. 6/30/7).

3.5    Nach Durchführung der psychiatrischen Abklärung im Rahmen der RAD-Untersuchung vom 11. Mai 2011 hielt Dr. F.___ in seinem Bericht fest, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer der Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre, sehr schwierig sei, er jedoch davon ausgehe, dass die festgestellten neurotischen Störungen behandelbar seien und die Behandlung sich günstig auf berufliche Tätigkeiten und das Durchhaltevermögen auswirke. Er schlug deshalb vor, dem Versicherten eine zweite Chance zu geben, um die 2009 auferlegte Schadenminderungspflicht unmittelbar zu erfüllen. Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Versicherte im Rahmen der Untersuchung nach längerem Gespräch dazu bereit erklärt habe, sich in psychiatrisch-fachärztliche Behandlung zu begeben (Urk. 6/80/5).

3.6    Nachdem der Versicherte die IV-Stelle trotz mehrfacher Aufforderung nicht darüber informiert hatte, ob und bei welchem Psychiater er die auferlegte Psychotherapie umgesetzt habe, nahm Dr. F.___ am 26. September 2011 auf Ersuchen der IV-Stelle hin erneut eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, wie wenn der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht erfüllt hätte (Urk. 6/94/5).

    Dr. F.___ kam zum Schluss, dass das psychoreaktive psychiatrische Beschwerdebild mit einer neurotischen Störung (ICD-10 F 48.9), einer Verhaltensauffälligkeit mit Essstörungen (ICD-10 F50) und den akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), wobei letztere die Arbeitsfähigkeit nicht einzuschränken vermöchten, keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung darstelle, welche nicht behandelt werden könnte. Er ging deshalb davon aus, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei Einhaltung der Schadenminderungspflicht nach einem halben Jahr und bei Cannabisabstinenz auf weniger als 20 % gesunken wäre, so dass ab Ende November 2011 in der körperlich angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung von mehr als 20 % mehr gegeben sei.

3.7    Da sowohl Dr. B.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 2. März 2009 (Urk. 6/25/7) als auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, im RAD-Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2011 (Urk. 6/81) zum Schluss kamen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten lumbovertebralen Syndroms, der Dekonditionierung und der Neigung zu Untergewicht lediglich eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit zumutbar sei, der Beschwerdeführer diese hingegen vollumfänglich ausüben könne, bestehen keine Hinweise für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Für die Beurteilung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ist daher auf die hypothetische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der Schadenminderungspflicht von Dr. F.___ vom 26. September 2011 abzustellen.


4.    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht erstellt ist und davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer ab Ende November 2011 in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine psychisch bedingte Einschränkung von maximal 20 % vorlag.

    Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist aufgrund der Akten ausgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen, die Verfügung vom 4. Januar 2012, mit der die ursprüngliche Rente aufgehoben wurde, ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigSteiner Lettoriello