Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00048
IV.2012.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1970, wurden im Zusammenhang mit einer angeborenen Darmerkrankung (Geburtsgebrechen Ziffer 174 und Ziffer 354 gemäss Anhang zur Verordnung über die Geburtsgebrechen; vgl. Urk. 9/3 lit. D Ziff. 2) seit seiner Geburt diverse Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. Urk. 7/4).
         Mit Verfügung vom 19. Oktober 1990 (Urk. 7/55) wurde namentlich Kostengutsprache für die Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in der Stiftung Y.___, Z.___, für die Zeit vom 13. August 1990 bis 12. August 1991 erteilt. Am 11. September 1991 erfolgte eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Koch für die Zeit vom 13. August 1991 bis 12. August 1994 (Urk. 7/63, vgl. auch Urk. 7/61/3). Nachdem der Versicherte diese Ausbildung abbrechen musste (vgl. Urk. 7/64/3), wurden ihm am 5. Mai 1994 für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. August 1996 berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Töpfer zugesprochen (Urk. 7/68). Diese Lehre brach der Versicherte im Verlauf des Jahres 1995 ab (vgl. Urk. 7/69/2). Am 28. November 1996 wurde schliesslich eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Multi-Media-Operator für die Zeit vom 1. September 1996 bis 31. August 1997 erteilt (Urk. 7/73). Mit Verfügung vom 11. März 1998 (Urk. 7/77) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, fest, dass der Versicherte die Ausbildung zum Multi-Media-Operator erfolgreich absolviert habe und rentenausschliessend eingegliedert sei.
         Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 1988 war dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 1990 (Urk. 7/59) für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 30. November 1990 zudem eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden (vgl. auch Urk. 7/57).
1.2     Von September 1998 bis November 2000 war der Versicherte teilzeitlich bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (vgl. Urk. 7/84-85 und Urk. 7/87) und bildete sich zudem zum Kino-Operateur aus (Urk. 7/78/4, Urk. 7/79 Ziff. 6.2). Ab Dezember 2000 bezog er Sozialhilfe (Urk. 7/78 Ziff. 4.2, Urk. 7/79/6 Ziff. 8, Urk. 7/110, Urk. 7/133).
         Am 10. September 2002 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 7/79 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 27. August 2003 (Urk. 7/106) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 13. No-vember 2003 (Urk. 7/117) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren zufolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ab (vgl. auch Urk. 7/102, Urk. 7/115).
         Auf eine weitere Anmeldung vom 25. September 2007, mit welcher der Versicherte um Ausrichtung einer Invalidenrente ersuchte (Urk. 7/135 Ziff. 7.8), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 7/141) nicht ein.
1.3     Am 1. Oktober 2008 wurde erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht (Urk. 7/145). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerbliche Situation ab (Urk. 7/147-149, Urk. 7/162, Urk. 7/165, Urk. 7/171-172), holte Arztberichte (Urk. 7/182, Urk. 7/184) ein und unterbreitete das Dossier einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 7/186/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/188) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 7/194 und Urk. 7/202 = Urk. 2) eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘140.-- ab 1. April 2010 beziehungsweise Fr. 1‘160.-- ab 1. Januar 2011 zu.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab Oktober 2008 zuzusprechen (S. 2 oben). Im Rahmen seiner Ausführungen beanstandete er nebst dem Rentenbeginn (S. 4 Ziff. III.2) auch die Rentenhöhe und beantragte gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Erhöhung der Invalidenrente um einen Drittel (S. 4 f. Ziff. III.3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem der Anspruch auf eine ganze Rente bereits ab 1. Oktober 2008 zu bejahen sei.
2.2     Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 8) wurde dem Beschwer-deführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Insbesondere wurde er aufgefordert, zu erklären, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
         Am 29. März 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Bezug auf die Rentenhöhe an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. April 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 17. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nachdem die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Rentenbeginn die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (Urk. 6 Ziff. 3), bleibt allein die Höhe der ganzen Invalidenrente, welche dem am 22. November 1970 geborenen Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2011 zugesprochen wurde, strittig.

2.
2.1     Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG betragen die Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten, wenn die versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
         Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend machte, seine Invalidität sei vor der Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten, weshalb seine Invalidenrente gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG um einen Drittel zu erhöhen sei, stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf den Standpunkt, die Invalidität des Beschwerdeführers sei erst im Jahr 2004 eingetreten, weshalb Art. 37 Abs. 2 IVG keine Anwendung finde.
2.2     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter „Eintritt der Invalidität“ im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2010 vom 21. November 2011 E. 2.2.4).
         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
        
2.3     Im Herbst 1997 schloss der Beschwerdeführer seine erstmalige berufliche Ausbildung zum Multi-Media-Operator erfolgreich ab (vgl. Urk. 7/75 und Urk. 7/78/3) und war hernach teilzeitlich arbeitstätig (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Mit Verfügung vom 11. März 1998 wurde für die Belange der Invalidenversicherung festgestellt, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 7/77). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.4     Im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Oktober 2008 tätigte die Beschwerdegegnerin unter anderem medizinische Abklärungen (Urk. 7/182, Urk. 7/184) und legte die Akten einem Arzt ihres RAD vor. Dieser gelangte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2010 (Urk. 7/186/3) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer seit 2003 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten ausserhalb der eigenen Wohnung auszugehen und auch Heimarbeit nur eingeschränkt möglich sei, womit er sicher seit 2003 über keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge. Der RAD-Arzt gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten ab, wobei er sich namentlich auf den Bericht von Prof. Dr. A.___, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals B.___, vom 8. September 2003 (Urk. 7/107), welcher den Beschwerdeführer ab Mai 2002 behandelt hatte (vgl. Urk. 7/92/2 Ziff. 4), stützte. Basierend auf dieser nachvollziehbar begründeten Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge die vorliegend in Frage stehende ganze Invalidenrente zu.
2.5     Vor dem Hintergrund, dass mit Verfügung vom 11. März 1998 die rentenausschliessende Eingliederung des Beschwerdeführers festgestellt worden ist, sich der zum damaligen Zeitpunkt bereits 28-jährige Beschwerdeführer nicht gegen diese Verfügung gewandt und er von September 1998 bis November 2000 auch teilzeitlich gearbeitet hat, sowie mit Blick darauf, dass gemäss Einschätzung des RAD-Arztes der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass er (erst) seit 2003 über keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt, ist festzuhalten, dass die Invalidität des Beschwerdeführers, welche zur vorliegend in Frage stehenden Rentenzusprache geführt hat, jedenfalls nach Erreichen des 25. Altersjahres eingetreten ist, weshalb für die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG kein Raum besteht.
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 unten) kann aus dem Umstand, dass ihm bei der Rentenzusprache vom 20. Dezember 1990 gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVG ein Zuschlag gewährt worden ist (Urk. 7/59/1 unten), nicht abgeleitet werden, dass für den vorliegend in Frage stehenden Rentenanspruch ein Zuschlag gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG zu gewähren ist.
2.6     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen ganzen Invalidenrente als rechtens und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).