IV.2012.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1966, Mutter von 2 Kindern (Jahrg?nge 1997 und 1999) war vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 (Urk. 6/9 Ziff. 2.1) als Lagermitarbeiterin und stellvertretende Mitarbeiterin am Empfang im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bei der Y.___ AG, Z.___, und daneben seit 1. Januar 2006 auf Abruf im Umfang von 25 bis 70 Stunden im Jahr? (Urk. 6/8 Ziff. 3) bei der A.___ AG, B.___, als Mitarbeiterin f?r allgemeine B?roarbeiten und Schreibarbeiten erwerbst?tig, als sie sich am 10. November 2008 (Urk. 6/3) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung, Rente; Urk. 6/3 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/7) bei, holte bei der A.___ AG und der Y.___ AG Arbeitgeberberichte (Urk. 6/8, Urk. 6/9) sowie bei behandelnden ?rzten der Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/10, Urk. 6/16, Urk. 6/20/1-4) ein und liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2011; Urk. 6/23/2-24). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2010 (Urk. 6/17) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchf?hrung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenw?rtig nicht m?glich sei.
???????? Mit Vorbescheid vom 11. M?rz 2011 (Urk. 6/25-26) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Verneinung ihres Leistungsanspruchs in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 30. Mai 2011 Stellung (Urk. 6/32) und reichte mit ihrer Stellungnahme einen Bericht ihres behandelnden Arztes (Urk. 6/35/1-2) ein. Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Schmerzklinik C.___ einen Bericht (Urk. 6/39) sowie bei der begutachtenden Stelle einen das Gutachten vom 3. Februar 2011 erg?nzenden Bericht (Urk. 6/44) ein und verneinte mit Verf?gung vom 28. November 2011 (Urk. 6/49 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 28. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei ihr f?r die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2010 eine ganze Rente zuzusprechen und es seien erg?nzende Abkl?rungen vorzunehmen und ?ber den Rentenanspruch f?r die Zeit ab dem 1. Juli 2010 neu zu verf?gen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 15. M?rz 2012 zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung vom 28. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass eine dauerhafte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auf Grund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, weshalb die Anspr?che der Beschwerdef?hrerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen seien.
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, dass in behinderungsangepassten T?tigkeiten gem?ss den Beurteilungen durch die ?rzte der Schmerzklinik C.___ und durch Dr. E.___ in der Zeit vom 11. Mai 2008 bis 28. Februar 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und ab 9. M?rz 2010 eine solche von 30 % bestanden habe (Urk. 1 S. 8). Nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2009 bestehe daher bis 30. Juni 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Zur Bemessung des Rentenanspruchs nach der Verbesserung der Arbeitsf?higkeit im Erwerbsbereich auf 30 % per 9. M?rz 2010 seien erg?nzende Sachverhaltsabkl?rungen vorzunehmen. Ohne Gesundheitsschaden w?rde sie heute zudem eine Erwerbst?tigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % aus?ben und sich im restlichen Umfang von 30 % mit der F?hrung des Haushalts und der Kinderbetreuung befassen (Urk. 1 S. 9), weshalb zur Bemessung der Invalidit?t im Haushalt eine erg?nzende Haushaltabkl?rung durchzuf?hren sei (Urk. 1 S. 10).

3.
3.1???? Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsf?higkeit als Faktor der Invalidit?tsbemessung zu pr?fen.
3.2???? Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 6/10) ein seit M?rz 2008 bestehendes lumboradikul?res Schmerz- und Ausfallsyndrom bei Diskushernien im Bereich L4/5 und L5/S1 bei Status nach Diskushernienoperationen im Bereich L4/5 im Dezember 2006 und im Bereich L4/5 und L5/S1 am 22. Mai 2008 (Ziff. 1.1). Nach der Operation vom Mai 2008 sei es vorerst zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Im Verlauf sei es zu zunehmenden R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein gekommen. Es m?sse mit chronischen R?ckenschmerzen gerechnet werden (Ziff. 1.4). Vom 25. M?rz bis 31. August 2008 habe in der bisherigen T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin als kaufm?nnische Angestellte eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, vom 1. September bis 18. September 2008 eine solche von 50 % und ab dem 19. September 2008 erneut eine solche von 100 % bestanden (Ziff. 1.6).
3.3???? Mit Operationsbericht vom 30. April 2009 (Urk. 6/20/3-4) stellte Dr. med. E.___, Facharzt f?r Neurochirurgie FMH, fest, dass die Beschwerdef?hrerin wegen anhaltender Schmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung sowie einer Diskushernie L4/5 und einer subligament?ren Diskushernie L5/S1 gleichentags mittels einer dorsolateralen Spondylodese L4-S1 sowie mittels einer Redekompression L4/5 und L5/S1 operativ behandelt worden sei.
3.4???? In seinem Bericht vom 24. Juli 2009 (Urk. 6/16/2-3) erw?hnte Dr. E.___, dass die Schmerzsymptomatik im Jahre 2006 mit einer Diskushernie L4/5 mit radikul?rer Ausstrahlung links begonnen habe. Nach einer initialen operativen Behandlung sei es erneut zu einer Herniation L5/S1 gekommen, weshalb am 22. Mai 2008 wegen anhaltend starken R?ckenschmerzen eine erneute Operation durchgef?hrt worden sei. Bei zunehmenden degenerativen Ver?nderungen in den unteren Lendenwirbels?ulensegmenten sei am 30. April 2009 ein stabilisierender Eingriff L4-S1 sowie eine Redekompression durchgef?hrt worden. Es persistierten vor allem Schmerzen links paravertebral und eine Ausstrahlung ins rechte Bein. Ob die Arbeitsf?higkeit wesentlich gesteigert werden k?nne, sei unsicher. Sicher sollte eine Teilarbeitsf?higkeit in einer r?ckenangepassten T?tigkeit m?glich sein (Urk. 6/16/2). Vom 11. Mai bis 31. August 2008 habe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, vom 1. bis 18. September 2008 eine solche von 0 % und vom 19. September 2008 bis 7. August 2009 erneut eine solche von 100 % bestanden. Ab Oktober bis November 2009 sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen T?tigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bis 50 % zu rechnen (Urk. 6/16/3).
3.5???? Mit MR-Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 6/23/31) stellten die ?rzte der Klinik F.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, fest, dass eine gleichentags durchgef?hrte magnetresonanztomographische Untersuchung der Lendenwirbels?ule (LWS) der Beschwerdef?hrerin deutliche Osteochondrosen im Bereich L4/5 und L5/S1 und eine kaudo-kranial aufgewulstete, flache Diskushernie am medianen Hinterrand der Bandscheibe L5/S1, ohne relevant einengende Wirkung sowie keine weitere spinale Einengung ergeben habe.
3.6???? Am 20. April 2010 erw?hnte Dr. E.___, dass sich die gesundheitliche Situation insgesamt leicht gebessert habe, insbesondere in Bezug auf die Muskelschmerzen im Oberschenkelbereich. Im Unterschenkelbereich persistierten weiterhin Muskelkr?mpfe. Sodann leide die Beschwerdef?hrerin weiterhin unter linksseitigen paravertebralen Schmerzen (Urk. 6/20/2).
3.7???? Mit Bericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/20/1) f?hrte Dr. E.___ aus, dass am 30. April 2009 eine dorsolaterale Spondylodese L4-S1 mit Redekompression L4/5 und L5/S1 durchgef?hrt worden sei. Der postoperative Verlauf sei ordentlich? aber protrahiert gewesen. Unter Belastung komme es nach wie vor zu einer raschen Exazerbation der Beschwerden. Insgesamt sei vor allem subjektiv ohne Belastung eine Verbesserung eingetreten. Die Durchf?hrung eines wirbels?ulenbelastungsangepassten Arbeitsversuches bei einer Arbeitsf?higkeit bis zu 30 % sollte ab dem 9. M?rz 2010 m?glich sein. Ob die Arbeitsf?higkeit sp?ter bis auf 100 % gesteigert werden k?nne, sei gegenw?rtig noch unsicher.
3.8???? Dr. med. G.___, Facharzt f?r Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erw?hnte mit Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/23/27-28), dass die Beschwerdef?hrerin an lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie episodisch auftretenden n?chtlichen Beinschmerzen leide. Bei der Untersuchung habe eine schmerzhafte Bewegungseinschr?nkung der LWS mit linksseitigen Palpationsbefunden bestanden. Eine vaskul?re Ursache der Beinbeschwerden habe ausgeschlossen werden k?nnen. Nach g?nstiger Wirkung auf einen peroralen Steroidstoss und auf einen Sakralblock sei eine weitere epidurale Infiltration vorgesehen.
3.9???? Mit MR-Bericht vom 11. Januar 2011 (Urk. 6/23/26) stellten die ?rzte der Klinik F.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, fest, dass eine gleichentags durchgef?hrte magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS der Beschwerdef?hrerin im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Februar 2010 einen gleichen Befund und insbesondere keine neu aufgetretene epifusionelle Gef?gest?rung und unver?nderte Bandscheibenf?cher L4/5 und L5/S1 sowie weiterhin keine kritische foraminale/recessale Stenose ergeben habe (Urk. 6/23/26).
3.10?? In seinem Bericht vom 26. April 2011 (Urk. 6/31) erw?hnte Dr. E.___, dass die Beschwerdef?hrerin weiterhin an starken Schmerzen leide, und dass es ihr in Ruhe ohne k?rperliche Belastung am wohlsten sei. Besonders st?rend seien die n?chtlichen Beinschmerzen und Beinkr?mpfe. Die Beschwerdef?hrerin sei weiterhin im Umfang von h?chstens 30 % arbeitsf?hig. Mit einem weiteren chirurgischen Vorgehen sei keine Besserung mehr zu erzielen.
3.11?? Dr. med. H.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/23/2-24) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 18):
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- Status nach drei lumbalen Operationen: mikrochirurgische Dekompression einer Diskushernie L4/5 im Dezember 2006, mikrochirurgische Dekompression einer Rezidivhernie L4/5 und einer Diskushernie L5/S1 im Mai 2008, dorso-laterale Spondylodese L4 bis S1 und Dekompression der Rezidivhernien L4/5 und L5/S1 im April 2009
- ohne radikul?re Zeichen
???????? Bei der Beschwerdef?hrerin sitze die im April 2009 durchgef?hrte Spondylodese gut und sei seit einem Jahr station?r. Eine lumbale neurale Kompression sei nicht nachweisbar. In der klinischen Untersuchung sei eine eingeschr?nkte Beweglichkeit der LWS der wesentlichste Befund. Radikul?re Zeichen seien nicht vorhanden. Die gepr?ften drei Medikamente seien im Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar. Die gegenw?rtig vorhandenen Befunde erkl?rten weder die Dauer noch das Ausmass der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden. Der Beschwerdef?hrerin sei die Aus?bung einer adaptierten T?tigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Die Gebrauchsspuren an ihren H?nden, welche gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin vom Haushalt stammten, zeigten, dass sie regelm?ssig und lang andauernd Haushaltsarbeiten verrichte (S. 19).
???????? Die Beschwerdef?hrerin werde durch die eingeschr?nkte Funktion ihrer LWS in ihrer Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt (S. 20) und k?nne Lasten bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm hantieren. Die Aus?bung behinderungsangepasster T?tigkeiten sei der Beschwerdef?hrerin im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. In den bisher ausge?bten T?tigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG sei die Beschwerdef?hrerin bis anhin nie langfristig eingeschr?nkt gewesen. Ihren Haushalt k?nne sie uneingeschr?nkt bew?ltigen (S. 21). Die Beschwerdef?hrerin sei in der angestammten T?tigkeit und in behinderungsangepassten T?tigkeiten nie langfristig arbeitsunf?hig gewesen. Nach der dritten lumbalen Operation am 30. April 2009 sei sie in der Zeit ab November 2009 in einer behinderungsangepassten T?tigkeit im Umfang von 30 % bis 50 % arbeitsf?hig gewesen. Anschliessend sei von einer raschen Steigerung der Arbeitsf?higkeit auszugehen. Ab Januar 2010 habe eine Arbeitsf?higkeit von 100 % bestanden. Im Haushalt sei die Beschwerdef?hrerin nie langfristig eingeschr?nkt gewesen (S. 23).
3.12?? Mit Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/35/1-2) stellte Dr. E.___ eine Arbeitsf?higkeit in einer zumutbaren behinderungsangepassten T?tigkeit von 30 % bis 50 % fest. Bei der Beschwerdef?hrerin, welche unter Dauermedikation stehe, komme es schon bei geringen Belastungen zu Schmerzexazerbationen. Vom 13. November 2009 bis 8. M?rz 2010 habe eine Arbeitsf?higkeit von 100 % und ab 9. M?rz 2010 eine solche von 30 % bestanden. F?r normale Haushaltarbeiten sei die Beschwerdef?hrerin voll arbeitsf?hig. F?r schwere k?rperliche Arbeiten, wie den Fr?hlingsputz und die Fensterreinigung bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %.
3.13?? Die ?rzte der Schmerzklinik C.___ erw?hnten in ihrem Bericht vom 12. September 2011 (Urk. 6/39/1-7), dass die Beschwerdef?hrerin von Beruf Zahnarztgehilfin sei und zuletzt die T?tigkeit als Konditorin ausge?bt habe (S. 1). Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 2):
- Failed-back-surgery-Syndrom mit/bei:
- alter L5 und L3-L?sion
- Status nach Diskushernienoperation 2010
- Status nach dorsolateraler Spondylodese 2010
- Status nach Redekompression L4/5 und L5/S1
- Mikrodiskektomie L4/5 und L5/S1
- Mikrodiskektomie und Sequesterektomie L4/5 von links
- rezidivierende Muskelkr?mpfe der unteren Extremit?ten
- chronische Fussschmerzen rechtsbetont mit/bei:
- Fascitis plataris rechtsbetont
- Senk- und Spreizfuss beidseits
???????? In Bezug auf die bisherige T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin als Zahnarztgehilfin und Konditorin habe vom 2. bis 28. August 2011 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und vom 29. August bis 16. September 2011 eine solche von 70 % bestanden (S. 3). Der Beschwerdef?hrerin seien T?tigkeiten, welche ein Heben und Tragen von Lasten, ein l?ngerdauerndes Stehen, Sitzen und Gehen, Rotationsbewegungen und Arbeiten in geb?ckter Haltung erforderten, nicht mehr zuzumuten. Durch medizinische Massnahmen sei eine Verbesserung der Arbeitsf?higkeit nicht zu erreichen (S. 4). Die Aus?bung wechselbelastender T?tigkeiten sei der Beschwerdef?hrerin im Umfang von 30 % zuzumuten (S. 6).
?3.14? In ihrer ihr Gutachten vom 3. Februar 2011 erg?nzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 (Urk. 6/44/1-2) erw?hnte Dr. H.___, dass kein weiterer medizinischer Abkl?rungsbedarf bestehe. Im ?brigen habe das von den ?rzten der Schmerzklinik C.___ durchgef?hrte Myelo-CT der LWS keinen engen Spinalkanal ergeben. Sodann h?tten bei der an der Schmerzklinik C.___ durchgef?hrten neurologischen Untersuchung keine relevanten Ausf?lle resultiert. Sie stimme sodann insofern mit der Beurteilung durch die ?rzte der Schmerzklinik C.___ ?berein, als diese der Beschwerdef?hrerin die Aus?bung der von ihr nie ausge?bten Berufe der Zahnarztgehilfin und der Konditorin nicht zumuten wollten (S. 2).


4.
4.1???? Den angef?hrten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin wegen lumbaler R?ckenschmerzen dreimal im Bereich ihrer LWS operiert wurde: im Dezember 2006 fand eine mikrochirurgische Dekompression einer Diskushernie L4/5 statt, im Mai 2008 wurde eine mikrochirurgische Dekompression einer Rezidivhernie L4/5 und einer Diskushernie L5/S1 sowie im April 2009 eine Spondylodese L4 bis S1 und eine Dekompression der Rezidivhernien L4/5 und L5/S1 (vorstehend E. 3.4) durchgef?hrt. Den MR-Berichten vom 1. Februar 2010 (vorstehend E. 3.5) und vom 11. Januar 2011 (vorstehend E. 3.9) betreffend die nach der Operation vom April 2009 durchgef?hrten magnetresonanztomographischen Untersuchungen der LWS der Beschwerdef?hrerin ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin nach der Operation vom April 2009 weder unter radikul?ren Ausf?llen noch unter einem engen Spinalkanal litt. Die Beschwerdef?hrerin litt indes weiterhin unter einer schmerzhaften Bewegungseinschr?nkung der LWS, unter lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie episodisch auftretenden n?chtlichen Beinschmerzen (vorstehend E. 3.8).
4.2???? In ihrer Beurteilung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin wichen die beteiligten ?rzte teilweise voneinander ab. Dr. E.___ stellte eine Arbeitsf?higkeit in der von der Beschwerdef?hrerin bisher ausge?bten T?tigkeit als kaufm?nnische Mitarbeiterin von 30 % bis 50 % ab Oktober bis November 2009 (vorstehend E. 3.4) beziehungsweise f?r die Zeit ab 9. M?rz 2010 eine Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin als kaufm?nnische Mitarbeiterin von h?chstens 30 % (vorstehend E. 3.7, 3.10) und eine? Arbeitsf?higkeit von 30 % bis 50 % (vorstehend E. 3.12) fest. Damit ?bereinstimmend stellten die ?rzte der Schmerzklinik C.___ eine Arbeitsf?higkeit als Zahnarztgehilfin und Konditorin von 30 % ?beziehungsweise in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden T?tigkeit in gleichem Umfang (vorstehend E. 3.13) fest. Demgegen?ber ging Dr. H.___ in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2011 (vorstehend E. 3.11) und in ihrer dieses erg?nzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 (vorstehend E. 3.14) davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin auf Grund ihres R?ckenleidens lediglich im Tragen und Heben von Lasten ?ber einem Gewicht von 10 Kilogramm beeintr?chtigt sei, und dass ihr die Aus?bung ihrer bisherigen kaufm?nnischen T?tigkeit sowie die Aus?bung einer behinderungsangepassten T?tigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.
4.3???? Das Gutachten von Dr. H.___ vom 3. Februar 2011 (vorstehend E. 3.11) erf?llt die nach der Rechtsprechung f?r eine beweiskr?ftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3). Denn einerseits verf?gt die Gutachterin als Fach?rztin f?r Innere Medizin und Rheumatologie, ?ber eine f?r die Beurteilung des R?ckenleidens der Beschwerdef?hrerin und der von ihr geklagten Beschwerden angezeigte fachmedizinische Spezialisierung. Andererseits setzte sich die Gutachterin eingehend mit den medizinischen Vorakten und insbesondere mit den Ergebnissen der magnetresonanztomographischen Untersuchungen der LWS der Beschwerdef?hrerin und den Resultaten ihrer eigenen rheumatologischen Untersuchungen auseinander und begr?ndete ihre Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdef?hrerin die Aus?bung von T?tigkeiten, welche ein Tragen und Heben von Lasten ?ber einem Gewicht von 10 Kilogramm erforderten, nicht mehr zuzumuten sei, und wonach ihr die Aus?bung ihrer bisherigen T?tigkeit als kaufm?nnische Mitarbeiterin sowie die Aus?bung von behinderungsangepassten T?tigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise.
4.4???? Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ vermag sodann auch inhaltlich zu ?berzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu ?berzeugen, dass sie ber?cksichtigte, dass die radiologischen und magnetresonanztomographischen Untersuchungen der LWS keine neurale Kompression ergeben hatten, dass radikul?re Zeichen nicht festgestellt worden waren, und dass die Schmerzmedikamente, welche die Beschwerdef?hrerin gem?ss ihren Angaben einzunehmen pflegte, in ihrem Blut im therapeutischen Bereich nicht nachzuweisen gewesen waren (Urk. 6/23/2-24 S. 19). Die Schlussfolgerung, wonach die gegenw?rtig vorhandenen Befunde weder die Dauer noch das Ausmass der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden erkl?ren k?nnten, erscheint daher als nachvollziehbar begr?ndet und schl?ssig.
???????? Die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ vermag auch insofern zu ?berzeugen, als sie davon ausging, dass der Beschwerdef?hrerin auf Grund ihres R?ckenleidens die Aus?bung von T?tigkeiten, welche das Heben und Tragen von Lasten von einem Gewicht ?ber zehn Kilogramm erfordern, nicht mehr? zuzumuten sei, und dass ihr sowohl die bisher ausge?bten T?tigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG als auch die Aus?bung behinderungsangepasster T?tigkeiten ohne das Hantieren mit Gewichten ?ber zehn Kilogramm ohne Leistungseinschr?nkung im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten sei. Sodann ist Dr. H.___ zu folgen, als sie feststellte, dass die Beschwerdef?hrerin auf Grund ihres R?ckenleidens und dessen Behandlung in ihren bisher ausge?bten T?tigkeiten nie langfristig arbeitsunf?hig gewesen sei, dass nach der dritten lumbalen Operation am 30. April 2009 bis Ende Oktober 2009 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, ab November 2009 eine solche von 70 % bis 50 % und ab Januar 2010 eine solche von 0 % bestanden habe.
???????? Schliesslich erscheint die Beurteilung durch Dr. H.___ insoweit als schl?ssig, als sie bei ihrer Beurteilung der Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin in der Haushaltf?hrung ber?cksichtigte, dass die Beschwerdef?hrerin Gebrauchsspuren an ihren H?nden aufwies, und daraus schloss, dass die Beschwerdef?hrerin regelm?ssig und langandauernd Haushaltsarbeiten verrichtet hatte, und deshalb davon ausging, dass die Beschwerdef?hrerin im Haushalt nie langfristig eingeschr?nkt gewesen sei.
4.5???? Demgegen?ber l?sst sich den Beurteilungen durch Dr. E.___ keine nachvollziehbare Begr?ndung f?r die von ihm postulierte Arbeitsunf?higkeit in den von der Beschwerdef?hrerin bisher ausge?bten T?tigkeiten und in behinderungsangepassten T?tigkeiten von 70 % entnehmen, weshalb schon aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann.
???????? Bez?glich der Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde ?rzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen d?rften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch t?tigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten nach der Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abkl?rungen zu nehmen, wenn die behandelnden ?rzte zu anderslautenden Einsch?tzungen gelangen, ausser die behandelnden ?rzte br?chten objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet w?ren, zu einer abweichenden Beurteilung zu f?hren. Dies trifft hier nicht zu.
4.6???? Des Gleichen kann vorliegend nicht auf die Beurteilung durch die ?rzte der Schmerzklinik C.___ abgestellt werden. Denn deren Beurteilung fehlt es an einer nachvollziehbaren Begr?ndung der von ihnen festgestellten Arbeitsunf?higkeit von 70 %. Des Weiteren gingen die ?rzte der Schmerzklinik C.___ offensichtlich f?lschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin zuletzt die T?tigkeiten als Zahnarztgehilfin und Konditorin ausge?bt hatte (Urk. 6/39 S. 1). Da die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung durch die ?rzte der Schmerzklinik C.___ somit auf unrichtigen Annahmen zu dem f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit massgebenden Sachverhalt beruhte, vermag ihre Beurteilung auch aus diesem Grunde nicht zu ?berzeugen. Mangels einer nachvollziehbaren Begr?ndung kann auf die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung durch die ?rzte der Schmerzklinik C.___ daher nicht abgestellt werden.
4.7???? Demzufolge steht gest?tzt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem Beginn ihres R?ckenleidens im M?rz 2008 (vgl. Urk. 6/10/2 Ziff. 1.1, Urk. 6/23/2-24 S. 20) in Bezug auf ihre bisherigen T?tigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG nie langfristig und dauernd sondern lediglich w?hrend relativ kurzen Zeitr?umen unmittelbar vor und nach den Operationen vom 22. Mai 2008 und 30. April 2009 arbeitsunf?hig war, und dass ihr f?r die Zeit ab Januar 2010 sowohl die Aus?bung ihrer bisherigen T?tigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG als auch die Aus?bung behinderungsangepasster T?tigkeiten ohne das Hantieren mit Gewichten ?ber zehn Kilogramm im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten waren. Sodann ist gest?tzt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in der F?hrung ihres Haushalts aus gesundheitlichen Gr?nden nie langfristig eingeschr?nkt war.

5.?????? Die Einwendungen der Beschwerdef?hrerin verm?gen an diesem Beweisergebnis nichts zu ?ndern, weshalb es - entgegen der diesbez?glichen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schl?ssigen medizinischen Aktenlage keiner zus?tzlichen Abkl?rung bedarf. Von erg?nzenden Beweismassnahmen oder einer R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchf?hrung erg?nzender Abkl?rungen ist daher abzusehen (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).

6.?????? Unter diesen Umst?nden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 28. November 2011 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invalidit?tsgrad im erwerblichen Bereich wie auch derjenige im Aufgabenbereich des Haushalts betr?gt jedenfalls 0 %. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung auf eine prozentuale Qualifikation der Beschwerdef?hrerin als Erwerbst?tige und als im Haushalt T?tige verzichtet hat. Da es der Beschwerdef?hrerin sowohl an der f?r einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidit?t von mindestens 40 % nach Ablauf eines Jahres als auch an der Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitsunf?higkeit von mindestens 40 % w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. E. 1.2) fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).