IV.2012.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, Mutter von 2 Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999) war vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 (Urk. 6/9 Ziff. 2.1) als Lagermitarbeiterin und stellvertretende Mitarbeiterin am Empfang im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bei der Y.___ AG, Z.___, und daneben seit 1. Januar 2006 auf Abruf im Umfang von 25 bis 70 Stunden im Jahr (Urk. 6/8 Ziff. 3) bei der A.___ AG, B.___, als Mitarbeiterin für allgemeine Büroarbeiten und Schreibarbeiten erwerbstätig, als sie sich am 10. November 2008 (Urk. 6/3) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung, Rente; Urk. 6/3 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/7) bei, holte bei der A.___ AG und der Y.___ AG Arbeitgeberberichte (Urk. 6/8, Urk. 6/9) sowie bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/10, Urk. 6/16, Urk. 6/20/1-4) ein und liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2011; Urk. 6/23/2-24). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2010 (Urk. 6/17) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei.
Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 (Urk. 6/25-26) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Verneinung ihres Leistungsanspruchs in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 30. Mai 2011 Stellung (Urk. 6/32) und reichte mit ihrer Stellungnahme einen Bericht ihres behandelnden Arztes (Urk. 6/35/1-2) ein. Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Schmerzklinik C.___ einen Bericht (Urk. 6/39) sowie bei der begutachtenden Stelle einen das Gutachten vom 3. Februar 2011 ergänzenden Bericht (Urk. 6/44) ein und verneinte mit Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 6/49 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei ihr für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2010 eine ganze Rente zuzusprechen und es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen und über den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 15. März 2012 zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, weshalb die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen seien.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten gemäss den Beurteilungen durch die Ärzte der Schmerzklinik C.___ und durch Dr. E.___ in der Zeit vom 11. Mai 2008 bis 28. Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 9. März 2010 eine solche von 30 % bestanden habe (Urk. 1 S. 8). Nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2009 bestehe daher bis 30. Juni 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Zur Bemessung des Rentenanspruchs nach der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auf 30 % per 9. März 2010 seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute zudem eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % ausüben und sich im restlichen Umfang von 30 % mit der Führung des Haushalts und der Kinderbetreuung befassen (Urk. 1 S. 9), weshalb zur Bemessung der Invalidität im Haushalt eine ergänzende Haushaltabklärung durchzuführen sei (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 6/10) ein seit März 2008 bestehendes lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom bei Diskushernien im Bereich L4/5 und L5/S1 bei Status nach Diskushernienoperationen im Bereich L4/5 im Dezember 2006 und im Bereich L4/5 und L5/S1 am 22. Mai 2008 (Ziff. 1.1). Nach der Operation vom Mai 2008 sei es vorerst zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Im Verlauf sei es zu zunehmenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein gekommen. Es müsse mit chronischen Rückenschmerzen gerechnet werden (Ziff. 1.4). Vom 25. März bis 31. August 2008 habe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. September bis 18. September 2008 eine solche von 50 % und ab dem 19. September 2008 erneut eine solche von 100 % bestanden (Ziff. 1.6).
3.3 Mit Operationsbericht vom 30. April 2009 (Urk. 6/20/3-4) stellte Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Schmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung sowie einer Diskushernie L4/5 und einer subligamentären Diskushernie L5/S1 gleichentags mittels einer dorsolateralen Spondylodese L4-S1 sowie mittels einer Redekompression L4/5 und L5/S1 operativ behandelt worden sei.
3.4 In seinem Bericht vom 24. Juli 2009 (Urk. 6/16/2-3) erwähnte Dr. E.___, dass die Schmerzsymptomatik im Jahre 2006 mit einer Diskushernie L4/5 mit radikulärer Ausstrahlung links begonnen habe. Nach einer initialen operativen Behandlung sei es erneut zu einer Herniation L5/S1 gekommen, weshalb am 22. Mai 2008 wegen anhaltend starken Rückenschmerzen eine erneute Operation durchgeführt worden sei. Bei zunehmenden degenerativen Veränderungen in den unteren Lendenwirbelsäulensegmenten sei am 30. April 2009 ein stabilisierender Eingriff L4-S1 sowie eine Redekompression durchgeführt worden. Es persistierten vor allem Schmerzen links paravertebral und eine Ausstrahlung ins rechte Bein. Ob die Arbeitsfähigkeit wesentlich gesteigert werden könne, sei unsicher. Sicher sollte eine Teilarbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten Tätigkeit möglich sein (Urk. 6/16/2). Vom 11. Mai bis 31. August 2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. bis 18. September 2008 eine solche von 0 % und vom 19. September 2008 bis 7. August 2009 erneut eine solche von 100 % bestanden. Ab Oktober bis November 2009 sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bis 50 % zu rechnen (Urk. 6/16/3).
3.5 Mit MR-Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 6/23/31) stellten die Ärzte der Klinik F.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, fest, dass eine gleichentags durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin deutliche Osteochondrosen im Bereich L4/5 und L5/S1 und eine kaudo-kranial aufgewulstete, flache Diskushernie am medianen Hinterrand der Bandscheibe L5/S1, ohne relevant einengende Wirkung sowie keine weitere spinale Einengung ergeben habe.
3.6 Am 20. April 2010 erwähnte Dr. E.___, dass sich die gesundheitliche Situation insgesamt leicht gebessert habe, insbesondere in Bezug auf die Muskelschmerzen im Oberschenkelbereich. Im Unterschenkelbereich persistierten weiterhin Muskelkrämpfe. Sodann leide die Beschwerdeführerin weiterhin unter linksseitigen paravertebralen Schmerzen (Urk. 6/20/2).
3.7 Mit Bericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/20/1) führte Dr. E.___ aus, dass am 30. April 2009 eine dorsolaterale Spondylodese L4-S1 mit Redekompression L4/5 und L5/S1 durchgeführt worden sei. Der postoperative Verlauf sei ordentlich aber protrahiert gewesen. Unter Belastung komme es nach wie vor zu einer raschen Exazerbation der Beschwerden. Insgesamt sei vor allem subjektiv ohne Belastung eine Verbesserung eingetreten. Die Durchführung eines wirbelsäulenbelastungsangepassten Arbeitsversuches bei einer Arbeitsfähigkeit bis zu 30 % sollte ab dem 9. März 2010 möglich sein. Ob die Arbeitsfähigkeit später bis auf 100 % gesteigert werden könne, sei gegenwärtig noch unsicher.
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erwähnte mit Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/23/27-28), dass die Beschwerdeführerin an lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie episodisch auftretenden nächtlichen Beinschmerzen leide. Bei der Untersuchung habe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS mit linksseitigen Palpationsbefunden bestanden. Eine vaskuläre Ursache der Beinbeschwerden habe ausgeschlossen werden können. Nach günstiger Wirkung auf einen peroralen Steroidstoss und auf einen Sakralblock sei eine weitere epidurale Infiltration vorgesehen.
3.9 Mit MR-Bericht vom 11. Januar 2011 (Urk. 6/23/26) stellten die Ärzte der Klinik F.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, fest, dass eine gleichentags durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. Februar 2010 einen gleichen Befund und insbesondere keine neu aufgetretene epifusionelle Gefügestörung und unveränderte Bandscheibenfächer L4/5 und L5/S1 sowie weiterhin keine kritische foraminale/recessale Stenose ergeben habe (Urk. 6/23/26).
3.10 In seinem Bericht vom 26. April 2011 (Urk. 6/31) erwähnte Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an starken Schmerzen leide, und dass es ihr in Ruhe ohne körperliche Belastung am wohlsten sei. Besonders störend seien die nächtlichen Beinschmerzen und Beinkrämpfe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin im Umfang von höchstens 30 % arbeitsfähig. Mit einem weiteren chirurgischen Vorgehen sei keine Besserung mehr zu erzielen.
3.11 Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/23/2-24) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- Status nach drei lumbalen Operationen: mikrochirurgische Dekompression einer Diskushernie L4/5 im Dezember 2006, mikrochirurgische Dekompression einer Rezidivhernie L4/5 und einer Diskushernie L5/S1 im Mai 2008, dorso-laterale Spondylodese L4 bis S1 und Dekompression der Rezidivhernien L4/5 und L5/S1 im April 2009
- ohne radikuläre Zeichen
Bei der Beschwerdeführerin sitze die im April 2009 durchgeführte Spondylodese gut und sei seit einem Jahr stationär. Eine lumbale neurale Kompression sei nicht nachweisbar. In der klinischen Untersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der LWS der wesentlichste Befund. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die geprüften drei Medikamente seien im Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar. Die gegenwärtig vorhandenen Befunde erklärten weder die Dauer noch das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Die Gebrauchsspuren an ihren Händen, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom Haushalt stammten, zeigten, dass sie regelmässig und lang andauernd Haushaltsarbeiten verrichte (S. 19).
Die Beschwerdeführerin werde durch die eingeschränkte Funktion ihrer LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 20) und könne Lasten bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm hantieren. Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. In den bisher ausgeübten Tätigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG sei die Beschwerdeführerin bis anhin nie langfristig eingeschränkt gewesen. Ihren Haushalt könne sie uneingeschränkt bewältigen (S. 21). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nach der dritten lumbalen Operation am 30. April 2009 sei sie in der Zeit ab November 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 30 % bis 50 % arbeitsfähig gewesen. Anschliessend sei von einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab Januar 2010 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nie langfristig eingeschränkt gewesen (S. 23).
3.12 Mit Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/35/1-2) stellte Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit von 30 % bis 50 % fest. Bei der Beschwerdeführerin, welche unter Dauermedikation stehe, komme es schon bei geringen Belastungen zu Schmerzexazerbationen. Vom 13. November 2009 bis 8. März 2010 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und ab 9. März 2010 eine solche von 30 % bestanden. Für normale Haushaltarbeiten sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Für schwere körperliche Arbeiten, wie den Frühlingsputz und die Fensterreinigung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.13 Die Ärzte der Schmerzklinik C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 12. September 2011 (Urk. 6/39/1-7), dass die Beschwerdeführerin von Beruf Zahnarztgehilfin sei und zuletzt die Tätigkeit als Konditorin ausgeübt habe (S. 1). Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 2):
- Failed-back-surgery-Syndrom mit/bei:
- alter L5 und L3-Läsion
- Status nach Diskushernienoperation 2010
- Status nach dorsolateraler Spondylodese 2010
- Status nach Redekompression L4/5 und L5/S1
- Mikrodiskektomie L4/5 und L5/S1
- Mikrodiskektomie und Sequesterektomie L4/5 von links
- rezidivierende Muskelkrämpfe der unteren Extremitäten
- chronische Fussschmerzen rechtsbetont mit/bei:
- Fascitis plataris rechtsbetont
- Senk- und Spreizfuss beidseits
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zahnarztgehilfin und Konditorin habe vom 2. bis 28. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 29. August bis 16. September 2011 eine solche von 70 % bestanden (S. 3). Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten, welche ein Heben und Tragen von Lasten, ein längerdauerndes Stehen, Sitzen und Gehen, Rotationsbewegungen und Arbeiten in gebückter Haltung erforderten, nicht mehr zuzumuten. Durch medizinische Massnahmen sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erreichen (S. 4). Die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % zuzumuten (S. 6).
3.14 In ihrer ihr Gutachten vom 3. Februar 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 (Urk. 6/44/1-2) erwähnte Dr. H.___, dass kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf bestehe. Im Übrigen habe das von den Ärzten der Schmerzklinik C.___ durchgeführte Myelo-CT der LWS keinen engen Spinalkanal ergeben. Sodann hätten bei der an der Schmerzklinik C.___ durchgeführten neurologischen Untersuchung keine relevanten Ausfälle resultiert. Sie stimme sodann insofern mit der Beurteilung durch die Ärzte der Schmerzklinik C.___ überein, als diese der Beschwerdeführerin die Ausübung der von ihr nie ausgeübten Berufe der Zahnarztgehilfin und der Konditorin nicht zumuten wollten (S. 2).
4.
4.1 Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen lumbaler Rückenschmerzen dreimal im Bereich ihrer LWS operiert wurde: im Dezember 2006 fand eine mikrochirurgische Dekompression einer Diskushernie L4/5 statt, im Mai 2008 wurde eine mikrochirurgische Dekompression einer Rezidivhernie L4/5 und einer Diskushernie L5/S1 sowie im April 2009 eine Spondylodese L4 bis S1 und eine Dekompression der Rezidivhernien L4/5 und L5/S1 (vorstehend E. 3.4) durchgeführt. Den MR-Berichten vom 1. Februar 2010 (vorstehend E. 3.5) und vom 11. Januar 2011 (vorstehend E. 3.9) betreffend die nach der Operation vom April 2009 durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchungen der LWS der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation vom April 2009 weder unter radikulären Ausfällen noch unter einem engen Spinalkanal litt. Die Beschwerdeführerin litt indes weiterhin unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der LWS, unter lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine sowie episodisch auftretenden nächtlichen Beinschmerzen (vorstehend E. 3.8).
4.2 In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Dr. E.___ stellte eine Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin von 30 % bis 50 % ab Oktober bis November 2009 (vorstehend E. 3.4) beziehungsweise für die Zeit ab 9. März 2010 eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Mitarbeiterin von höchstens 30 % (vorstehend E. 3.7, 3.10) und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % (vorstehend E. 3.12) fest. Damit übereinstimmend stellten die Ärzte der Schmerzklinik C.___ eine Arbeitsfähigkeit als Zahnarztgehilfin und Konditorin von 30 % beziehungsweise in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit in gleichem Umfang (vorstehend E. 3.13) fest. Demgegenüber ging Dr. H.___ in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2011 (vorstehend E. 3.11) und in ihrer dieses ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 (vorstehend E. 3.14) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Rückenleidens lediglich im Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm beeinträchtigt sei, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen kaufmännischen Tätigkeit sowie die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.
4.3 Das Gutachten von Dr. H.___ vom 3. Februar 2011 (vorstehend E. 3.11) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3). Denn einerseits verfügt die Gutachterin als Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, über eine für die Beurteilung des Rückenleidens der Beschwerdeführerin und der von ihr geklagten Beschwerden angezeigte fachmedizinische Spezialisierung. Andererseits setzte sich die Gutachterin eingehend mit den medizinischen Vorakten und insbesondere mit den Ergebnissen der magnetresonanztomographischen Untersuchungen der LWS der Beschwerdeführerin und den Resultaten ihrer eigenen rheumatologischen Untersuchungen auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten, welche ein Tragen und Heben von Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm erforderten, nicht mehr zuzumuten sei, und wonach ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin sowie die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise.
4.4 Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie berücksichtigte, dass die radiologischen und magnetresonanztomographischen Untersuchungen der LWS keine neurale Kompression ergeben hatten, dass radikuläre Zeichen nicht festgestellt worden waren, und dass die Schmerzmedikamente, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben einzunehmen pflegte, in ihrem Blut im therapeutischen Bereich nicht nachzuweisen gewesen waren (Urk. 6/23/2-24 S. 19). Die Schlussfolgerung, wonach die gegenwärtig vorhandenen Befunde weder die Dauer noch das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erklären könnten, erscheint daher als nachvollziehbar begründet und schlüssig.
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Rückenleidens die Ausübung von Tätigkeiten, welche das Heben und Tragen von Lasten von einem Gewicht über zehn Kilogramm erfordern, nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihr sowohl die bisher ausgeübten Tätigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG als auch die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne das Hantieren mit Gewichten über zehn Kilogramm ohne Leistungseinschränkung im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten sei. Sodann ist Dr. H.___ zu folgen, als sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Rückenleidens und dessen Behandlung in ihren bisher ausgeübten Tätigkeiten nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei, dass nach der dritten lumbalen Operation am 30. April 2009 bis Ende Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab November 2009 eine solche von 70 % bis 50 % und ab Januar 2010 eine solche von 0 % bestanden habe.
Schliesslich erscheint die Beurteilung durch Dr. H.___ insoweit als schlüssig, als sie bei ihrer Beurteilung der Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltführung berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin Gebrauchsspuren an ihren Händen aufwies, und daraus schloss, dass die Beschwerdeführerin regelmässig und langandauernd Haushaltsarbeiten verrichtet hatte, und deshalb davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nie langfristig eingeschränkt gewesen sei.
4.5 Demgegenüber lässt sich den Beurteilungen durch Dr. E.___ keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm postulierte Arbeitsunfähigkeit in den von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeiten und in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 70 % entnehmen, weshalb schon aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann.
Bezüglich der Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es zudem die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten nach der Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, ausser die behandelnden Ärzte brächten objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies trifft hier nicht zu.
4.6 Des Gleichen kann vorliegend nicht auf die Beurteilung durch die Ärzte der Schmerzklinik C.___ abgestellt werden. Denn deren Beurteilung fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Des Weiteren gingen die Ärzte der Schmerzklinik C.___ offensichtlich fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt die Tätigkeiten als Zahnarztgehilfin und Konditorin ausgeübt hatte (Urk. 6/39 S. 1). Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Schmerzklinik C.___ somit auf unrichtigen Annahmen zu dem für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Sachverhalt beruhte, vermag ihre Beurteilung auch aus diesem Grunde nicht zu überzeugen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Schmerzklinik C.___ daher nicht abgestellt werden.
4.7 Demzufolge steht gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn ihres Rückenleidens im März 2008 (vgl. Urk. 6/10/2 Ziff. 1.1, Urk. 6/23/2-24 S. 20) in Bezug auf ihre bisherigen Tätigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG nie langfristig und dauernd sondern lediglich während relativ kurzen Zeiträumen unmittelbar vor und nach den Operationen vom 22. Mai 2008 und 30. April 2009 arbeitsunfähig war, und dass ihr für die Zeit ab Januar 2010 sowohl die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten bei der A.___ AG und der Y.___ AG als auch die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne das Hantieren mit Gewichten über zehn Kilogramm im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten waren. Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Führung ihres Haushalts aus gesundheitlichen Gründen nie langfristig eingeschränkt war.
5. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
6. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich wie auch derjenige im Aufgabenbereich des Haushalts beträgt jedenfalls 0 %. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf eine prozentuale Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige verzichtet hat. Da es der Beschwerdeführerin sowohl an der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % nach Ablauf eines Jahres als auch an der Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. E. 1.2) fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).