IV.2012.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber H?bscher


Urteil vom 10. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz
Dufourstrasse 90, Postfach 668, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1971, absolvierte von 1990 bis 1991 bei der Y.___ die Lehre zum uniformierten Postbeamten und war danach bis November 2000 bei der Y.___ t?tig (Urk. 9/2, Urk. 9/7). Von 2000 bis 2004 arbeitete er bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiter und Supervisor (Bef?rderung per 1. Juli 2002; Urk. 9/3/4, Urk. 9/9/3, Urk. 9/48/5). Am 29. M?rz 2004 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit ca. 1991 bestehendes genetisches Rheuma im R?cken und ganzen K?rper bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle gew?hrte am 17. Juni 2004 Kostengutsprache f?r die Umschulung an der A.___ Handelsschule (Urk. 9/14). Per 21. Februar 2005 wechselte der Versicherte an die B.___ (Kostengutsprache vom 11. Januar 2005, Urk. 9/28). Nachdem der Versicherte am 13. September 2005 erkl?rt hatte, er wolle die Umschulung nicht weiterf?hren (Urk. 9/44), hob die IV-Stelle mit Verf?gung vom 15. September 2005 die Kostengutsprache f?r die Umschulung r?ckwirkend per 15. Juli 2005 auf und hielt darin des Weiteren fest, dass X.___ in der Lage sei, eine behinderungsangepasste Stelle anzutreten und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erreichen (Urk. 9/45). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2???? Ab Januar 2006 arbeitete X.___ bei der C.___ AG als Chauffeur (Urk. 9/55, Urk. 9/89; das Arbeitsverh?ltnis wurde per 31. M?rz 2007 aufgel?st: Urk. 9/58/14). Mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Dezember 2006 beantragte er bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine seit Kindheit/Jugend bestehende emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung (vornehmlich vom impulsiven Typ) die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/48). Die IV-Stelle nahm Abkl?rungen zum erwerblich-beruflichen (Urk. 9/50, Urk. 9/53) und medizinischen (Urk. 9/54-55, Urk. 9/64-65) Sachverhalt vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Helsana Versicherungen AG, bei (Urk. 9/58). Der Versicherte arbeitete ab dem 1. Juli 2007 in einem 100%-Pensum als Betriebsarbeiter (Traktorfahrer) f?r die Z.___ AG (Urk. 9/67). Er teilte der IV-Stelle am 15. November 2007 mit, dass es sich bei der neuen T?tigkeit um eine seiner Behinderung optimal angepasste T?tigkeit handle (Urk. 9/66). Unter Hinweis darauf, dass ihm diese T?tigkeit als Betriebsmitarbeiter zu 100 % zumutbar sei und beim Einkommensvergleich ein Invalidit?tsgrad von 11 % resultiere, k?ndigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 9/71). Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle wie vorbeschieden am 4. Februar 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens verf?gte (Urk. 9/73). Diese Verf?gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3???? Am 8. Mai 2009 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 9/74). Diese stellte ihm mit Vorbescheid vom 25. Juni 2009 vorerst die Abweisung des Begehrens um IV-Leistungen in Aussicht, wobei sie darauf hinwies, dass - da der Versicherte die geforderten Akten nicht eingereicht habe - aufgrund der bisherigen Akten zu entscheiden sei (Urk. 9/83). Danach reichte der Versicherte ein Leistungsgesuch mit diversen Arztzeugnissen und -berichten ein (Urk. 9/84-85), woraufhin die IV-Stelle Abkl?rungen in medizinischer (Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/94-96, Urk. 9/106) sowie beruflicher und erwerblicher (Urk. 9/89, Urk. 9/92-93) Hinsicht t?tigte und insbesondere bei Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und psychosoziale Medizin SAPPM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, das Gutachten vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/109) veranlasste. Hernach k?ndigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 14. April 2011 die Zusprache einer halben Invalidenrente vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 an (Urk. 9/115). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2011 Einwand (Urk. 9/119, mit der vom Psychologen E.___ verfassten und von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, visierten Einwandbegr?ndung vom 20. Juni 2011, Urk. 9/126). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 21. Juli 2011 ein (Urk. 9/128), zu welcher sich der Versicherte nach Ablauf der von der IV-Stelle angesetzten Frist mit Eingabe von E.___ und Dr. F.___ vom 10. Oktober 2011 vernehmen liess (Urk. 9/134, u.a. unter Beilage von Berichten des Zentrums G.___ aus den Jahren 1988 bis 1990, Urk. 9/133/25-42). Nach Pr?fung des Einwandes von X.___ verf?gte die IV-Stelle am 28. November 2011 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 (Urk. 2).

2.?????? Hiergegen f?hrte X.___ am 16. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 28. November 2011 sei festzustellen, dass bei ihm ab 1. November 2009 eine 100%ige Invalidit?t bestehe, unter Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte der Beschwerdef?hrer um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Lanz zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-144), was dem Beschwerdef?hrer mit Mitteilung vom 23. Februar 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Mit angefochtener Verf?gung vom 28. November 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat.

2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV, bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.4????? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
???????? Der in BGE 137 V 210 definierte Verfahrensstandard ist zwar an sich auch f?r laufende Verfahren verbindlich (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Es w?re jedoch nicht verh?ltnism?ssig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen ?berzeugungskraft den Beweiswert einb?ssen w?rden (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266). Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem Umstand allenfalls bei der Beweisw?rdigung Rechnung zu tragen (Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3).

3.??????
3.1???? Vorliegend ist unbestritten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit der rentenabweisenden Verf?gung vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/73) rentenbegr?ndend verschlechtert hat. Streitig und zu pr?fen sind jedoch das Ausmass sowie die Dauer der Verschlechterung sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit. W?hrend die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es habe nach Ablauf des Wartejahres am 1. Juni 2009 bis zum 23. September 2010 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden und seit dem 24. September 2010 sei noch eine 25%ige Arbeitsunf?higkeit gegeben, stellt sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, er sei (seit Juni 2009 [Urk. 9/126/2]) durchgehend zu 100 % arbeitsunf?hig (gewesen).
3.2????
3.2.1?? Bez?glich der somatischen Gesundheitsst?rungen war den Akten bei Verf?gungserlass vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/73) Folgendes zu entnehmen:
3.2.2?? Dr. med. H.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, stellte im Arztbericht vom 26. April 2004 die Diagnosen (1) subchondrale Cyste medialer Tibiakopf rechts, operiert (= Praearthrose des rechten Kniegelenks), (2) chronische R?ckenbeschwerden bei Morbus Bechterew sowie (3) anamnestisch Nikotin- und Alkoholabusus (Urk. 9/8/2). Er hielt in seinem ?rztlichen Zeugnis zu H?nden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) I.___ vom 5. Oktober 2005 fest, dass der Beschwerdef?hrer trotz seiner gesundheitlichen Probleme f?r eine B?rot?tigkeit bis auf Weiteres voll arbeitsf?hig sein sollte (Urk. 9/53/3). Im ?rztlichen Zeugnis an die Arbeitslosenkasse J.___, schrieb er, dass der Beschwerdef?hrer nur f?r leichte Arbeiten (B?ro oder ?hnliches) als voll arbeitsf?hig bezeichnet werden k?nne. Wenn es sich um schwerere Arbeiten (B?cken, Heben, Tragen) handle, komme es in der Regel sofort zu st?rkeren Beschwerden. Dies sei auf seine rheumatische Grunderkrankung zur?ckzuf?hren (Urk. 9/53/4). Dar?ber hinaus attestierte er dem Beschwerdef?hrer vom 1. bis 30. September 2005 und vom 28. Dezember 2005 bis 8. Januar 2006 jeweils wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/53/5-6). Beim operativen Eingriff vom 8. August 2006 nahm Dr. H.___ eine Revision mit Wechsel des tibialen Teils bei Kniegelenksteilprothese rechts vor (Urk. 9/64/4).
3.2.3?? Dem vom 11. Januar 2007 datierenden Arztbericht von Dr. med. K.___, Allgemeinmedizin FMH, welcher den Beschwerdef?hrer seit dem 21. August 2006 als Hausarzt behandelte, sind die Diagnosen Morbus Bechterew (HLAB27-positiv, Erstdiagnose M?rz 2004), Status nach mehrfacher Ger?llzystenausr?umung rechtes Knie und Spongiosaf?llung Tibiaplateau und eine seit Herbst 2006 bestehende depressive Phase (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit) sowie - als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit - Leistenhernienoperation beidseits (1982), Schieloperation beidseits (als Kind) sowie Status nach Ethylabusus zu entnehmen (Urk. 9/54/1). Dr. K.___ verwies f?r eine Einsch?tzung zu den Auswirkungen des Morbus Bechterew und zur momentanen Belastungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auf Dr. H.___, erkl?rte aber, dass ein Morbus Bechterew in jedem Fall zu zunehmender Invalidit?t f?hre (Urk. 9/54/2).
3.2.4?? Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 17. Oktober 2007 einen Status nach Revision einer Kniegelenksteilprothese rechts wegen Lockerungen (August 2006), eine psychische Dekompensation (2006) mit station?rer Behandlung, chronische R?ckenbeschwerden bei Morbus Bechterew sowie anamnestisch einen Nikotin- und Alkoholabusus (Urk. 9/64/2). Bei der ambulanten Konsultation vom 3. September 2007 habe der Beschwerdef?hrer berichtet, dass er wieder eine Anstellung am Flughafen L.___ (als Traktorfahrer) habe und mit dieser eher leichten Arbeit (Bedienung der Maschine, mit der Flugzeuge auf dem Boden herumgeschoben w?rden) gut zurechtkomme. Zurzeit scheine der Beschwerdef?hrer nach eigenen Angaben in seiner neuen Besch?ftigung zu 100 % arbeitsf?hig zu sein. Es seien diverse prognostische Varianten denkbar: von langfristiger Arbeitsf?higkeit trotz interkurrenter Beschwerden bis zu Beschwerdesch?ben und anderweitigen Abst?rzen, welche die Arbeitsf?higkeit l?ngerfristig kompromittieren k?nnten (Urk. 9/64/2). Bez?glich des rechten Knies seien j?hrliche Kontrollen notwendig. Es werde zurzeit eine ambulante Physiotherapie wegen R?ckenbeschwerden am Arbeitsort durchgef?hrt. Diese diene sicher auch der Erhaltung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/64/3).
3.2.5?? Dr. K.___ nannte im Arztbericht vom 29. Oktober 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit: ?Emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.3), Zustand nach Alkoholabh?ngigkeit (gegenw?rtig abstinent [ICD-10: F20]), Morbus Bechterew.? Ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit sei die Diagnose Status nach mehreren Knieoperationen (Urk. 9/65/2). Seit August 2007 bestehe keine Arbeitsunf?higkeit mehr. Der Beschwerdef?hrer arbeite zu 100 % als Flugzeugwart bei der ? (richtig: Betriebsarbeiter bei den ??? bei der Z.___ AG, vgl. Urk. 9/67/1 [Urk. 9/65/3]).
3.2.6?? Bis zur Verf?gung vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/73) pr?sentierte sich die medizinische Aktenlage in psychischer Hinsicht wie folgt:
3.2.7?? Laut Dr. med. M.___, Assistenzarzt Psychiatrie-Zentrum N.___, war der Beschwerdef?hrer vom 22. bis 29. November 2006 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 9/58/25, Urk. 9/58/27).
3.2.8?? Vom 28. November 2006 bis 7. Februar 2007 befand sich der Beschwerdef?hrer zur station?ren Behandlung in der Klinik O.___ (Urk. 9/55/2). Laut Zwischenbericht (Res?mee) dieser Klinik vom 28. Dezember 2006 bestanden beim Beschwerdef?hrer der Verdacht auf emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.3), ein Zustand nach Alkoholabh?ngigkeit (gegenw?rtig abstinent, ICD-10: F10.20), ein Morbus Bechterew sowie ein Status nach mehrfachen Knieoperationen. In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, als Selbstobjekt des dominanten Vaters missbraucht, habe der Beschwerdef?hrer keine ad?quate Autonomie entwickeln k?nnen. Immer wieder habe er feststellen m?ssen, dass er den Normen und Anforderungen des Vaters nicht gen?ge. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdef?hrer h?ufig ?berfordert, eigene Grenzen missachtet und keinen ad?quaten Umgang mit Aggressionen erlernt. Angestaute Aggressionen w?rden zum Teil offen und ?berm?ssig ausgelebt und h?tten bis vor acht Jahren im starken Substanzmissbrauch (Alkohol) ihr Ventil gefunden (Urk. 9/64/7). Im Arztbericht der Klinik O.___ vom 14. Januar 2007 wurden die Diagnosen emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung, impulsiver Typ (ICD-10: F 60.3, bestehend seit der Jugend) sowie Status nach mehrfachen Augenoperationen, Strabismus divagenz, und ?berdies die bereits genannten Diagnosen gestellt (Urk. 9/55/1). Die ?rzte der Klinik O.___ attestierten dem Beschwerdef?hrer f?r die Zeit des station?ren Aufenthalts (28. November 2006 bis 7. Februar 2007) sowie ab 8. Februar 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Chauffeur im Bereich Transport von Nuklearmedizin (Urk. 9/55/2; gemeint ist die T?tigkeit f?r die C.___ AG, vgl. Urk. 9/89). Vor dem Hintergrund seiner emotional instabilen Pers?nlichkeit sei es dem Beschwerdef?hrer nahezu unm?glich, sich situativ auf neue Gegebenheiten einzulassen. Die instabilen impulsiven Pers?nlichkeitsz?ge bedingten, dass bei Druck die innere Anspannung so weit ansteige, dass der Beschwerdef?hrer sich selbst nicht mehr kontrollieren k?nne und in Form von Impulsdurchbr?chen (eigen- bzw. fremdgef?hrdendes Verhalten) reagiere (Urk. 9/55/3). Im Arztbericht vom 19. M?rz 2007 zu H?nden der Helsana (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung) ?usserten sich die ?rzte der Klinik O.___ entsprechend dem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2007 (Urk. 9/58/2-4).
3.2.9?? Dr. med. P.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Psychiatrie-Zentrum N.___ bescheinigte dem Beschwerdef?hrer am 3. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 22. Februar bis 11. M?rz 2007 (Urk. 9/58/8). Bereits am 29. M?rz 2007 wurde dem Beschwerdef?hrer vom Psychiatrie-Zentrum N.___ f?r die Zeit vom 1. bis 30. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 9/58/7).

3.3
3.3.1?? Den bei Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 28. November 2011 vorliegenden medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.3.2?? Der Beschwerdef?hrer wurde vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 in der Klinik Q.___ station?r behandelt. Deren ?rzte stellten im Austrittsbericht vom 6. Mai 2009 die folgenden Diagnosen: (1) rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), (2) emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), (3) Alkoholabh?ngigkeit, gegenw?rtig abstinent (ICD-10: F10.21) sowie - als Belastungsfaktoren - (4) Verlust eines nahen Angeh?rigen in der Kindheit (ICD-10: Z61.0) und (5) Probleme bei k?rperlicher Misshandlung eines Kindes gem?ss (ICD-10: Z61.6, Urk. 9/84/4). Gem?ss den ?rzten der Klinik Q.___ sprachen Anamnese und klinischer Befund f?r das Vorliegen einer rezidivierend depressiven St?rung mit aktuell mittelgradig depressivem Zustandsbild. Als krankheitspr?disponierend k?nnten sowohl verschiedene schwerwiegende Belastungsfaktoren in der Kindheit und Jugend (unter anderem fr?he und anhaltende h?usliche Gewalt und Krebs-Tod der Mutter, als der Beschwerdef?hrer 13 Jahre alt war), eine seit der Kindheit erh?hte emotionale Instabilit?t mit impulsiven Z?gen sowie famili?re Pr?disposition f?r affektive St?rungen angesehen werden. In der Folge habe sich zun?chst in der Kindheit und Jugend aufgrund fehlender alternativer Copingm?glichkeiten dissoziales Verhalten entwickelt, begleitet von sch?dlichem Konsum von Drogen- und Alkohol, m?ndend in einer Alkoholabh?ngigkeit bis zum Alter von 28 Jahren. Bez?glich der depressiven Symptomatik w?rden weiterhin die als belastend empfundenen Familienverh?ltnisse sowie die emotional-instabilen Pers?nlichkeitsz?ge mit impulsivem Charakter, begleitet von finanziellen Schwierigkeiten bedingt durch Impulsk?ufe, als krankheitserhaltend erscheinen. Als Ressourcen k?nnten Humor, Spontaneit?t und Kreativit?t sowie hohe Therapiemotivation beschrieben werden (Urk. 9/84/4). Der Beschwerdef?hrer habe in belastungsstabilem, bez?glich der Depression vollremittiertem Zustand in die bestehenden Verh?ltnisse entlassen werden k?nnen (Urk. 9/84/7; vgl. Arztberichte der Klinik Q.___ vom 19. Mai 2009, Urk. 9/94, und vom 4. Dezember 2009, Urk. 9/96). Im Arztbericht vom 19. Mai 2009 wiesen die ?rzte der Klinik Q.___ ?berdies darauf hin, dass bei belastungsstabiler Vollremission der Depression von einer schrittweisen beruflichen Wiedereingliederung bis zu einem vollen Arbeitspensum von 100 % auszugehen sei. Ein Wiederauftreten einer depressiven Episode bei bekannter rezidivierend depressiver St?rung sei nicht auszuschliessen. Deshalb seien Triggerfaktoren wie z.B. Schichtarbeit, Schlafdefizit, ungen?gende Erholungsphasen zu vermeiden. Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik k?nne erneut zu einer teilweisen Arbeitsunf?higkeit f?hren (Urk. 9/94/3). Schliesslich hielt Dr. med. R.___, Ober?rztin Klinik Q.___, im Arztbericht vom 4. Dezember 2009 fest, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bei Austritt aus der Klinik im Mai 2009 sowohl in angestammter als auch in angepasster T?tigkeit ca. 20 % betragen habe. Bez?glich des Verlaufs seit Mai 2009 k?nnten keine Angaben gemacht werden (Urk. 9/96/6).
3.3.3?? Im ?Arztzeugnis ?ber Arbeitsunf?higkeit? zu H?nden der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 24. Juni 2009 nannte Dr. F.___, bei welchem sich der Beschwerdef?hrer nach dem Austritt aus der Klinik Q.___ zur st?tzenden Nachbehandlung, pharmakologischen Fortf?hrung und Phasenprophylaxe befand, die von den ?rzten der Klinik Q.___ gestellten Diagnosen und hielt weiter fest, dass der Beschwerdef?hrer vom 1. bis 15. Juni 2009 zu 50 % sowie danach ab dem 16. Juni 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei (Urk. 9/84/3). Nach erfolgreichen Arbeitsversuchen sei der Beschwerdef?hrer mit einem 50%-Pensum in den Arbeitsprozess eingestiegen mit in der Folge Evidenz f?r erh?hte Vulnerabilit?t, steigendem Suizidrisiko und akzentuierten Stimmungsschwankungen (Urk. 9/84/2, Urk. 9/95/1). Beim Beschwerdef?hrer best?nden eine hohe Vulnerabilit?t, Affektinkontinenz, rasche Erm?dung, Antriebsm?ngel sowie Ersch?pfung mit nachfolgender Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/84/3, Urk. 9/95/2). Im Arztbericht vom 14. Juli 2009 attestierten Dr. F.___ und der Psychologe E.___ dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r die T?tigkeit als ?Supervisor Ramp? bei der Z.___ AG ab 15. Januar 2009 bis auf unbestimmt (Urk. 9/84/10). Dessen Arbeitsf?higkeit k?nne dramatisch gesteigert werden, wenn eine Besch?ftigung gefunden werden k?nne, an welcher er Freude habe und deren Aus?bung nicht f?r den Gelderwerb zum Lebensunterhalt notwendig sei, da genau dieser Stress krankheitserhaltend wirke (Urk. 9/84/11). Am 18. September 2009 teilte der Psychologe E.___ dem RAD-Arzt S.___ telefonisch mit, dass beim Beschwerdef?hrer auf dem Hintergrund einer Traumatisierung in der Kindheit eine enorme Vulnerabilit?t mit aggressiven, destruktiven, nicht kontrollierbaren Ausbr?chen, die dann zu emotionalen Zusammenbr?chen und Suizidalit?t f?hren w?rden, bestehe. Dieses Muster laufe bei dem bipolaren Beschwerdef?hrer an den Arbeitsstellen immer wieder gleich ab. Er arbeite vorerst sehr gut und ?wie ein Tier?, bis Probleme am Arbeitsplatz auftreten w?rden, dann kippe es, er sehe alle Mitarbeiter und Vorgesetzte als Gegner, suche die Schuld bei den andern. Zurzeit bestehe eine so grosse Vulnerabilit?t und Instabilit?t, dass in freier Wirtschaft eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe. Dies gelte vor allem auch f?r den bisherigen Arbeitsplatz. Eine Neubeurteilung dr?nge sich in sechs bis neun Monaten auf (Urk. 9/88). Am 25. August 2010 teilten Dr. F.___ und der Psychologe E.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass beim Beschwerdef?hrer mit den gestellten Diagnosen leider davon auszugehen sei, dass eine Erwerbst?tigkeit - wenn ?berhaupt - nur in einem gesch?tzten Rahmen je in Frage kommen k?nne, auch dann mit Sicherheit (nur) in stark reduziertem Mass. Die durchlebten Traumatisierungen liessen sich weder medikament?s noch psychotherapeutisch g?nzlich aus der Welt schaffen (Urk. 9/106).
3.3.4?? Dr. K.___ gab in seinem Bericht vom 25. August 2009 die Diagnosen rezidivierende depressive St?rung ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), emotional instabile Pers?nlichkeit impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) und Alkoholabh?ngigkeit, gegenw?rtig abstinent (ICD-10: F10.21) wieder. Laut Dr. K.___ war der Beschwerdef?hrer als Chauffeur (Betriebsfahrer bei der ?, richtig: Z.___ AG) vom 1. Juni bis 30. November 2008 zu 100 %, vom 1. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009 zu 80 % und vom 16. Januar 2009 bis 27. Mai 2009 wieder zu 100 % arbeitsunf?hig. Seither bestehe eine 50%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/91/3).
3.3.5?? Der Beschwerdef?hrer befand sich vom 9. August bis 23. September 2010 ein zweites Mal in station?rer Behandlung in der Klinik Q.___ (Urk. 9/109/29). Deren ?rzte nannten im Austrittsbericht vom 23. September 2010 als psychische Diagnosen: (1) bipolare affektive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F31.30), (2) spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10: F40.2), (3) psychische und Verhaltensst?rungen durch Alkohol, Abh?ngigkeitssyndrom, gegenw?rtig abstinent (ICD-10: F10.20), (4) Verdacht auf Zwangsst?rungen, vorwiegend Zwangsgedanken oder Gr?belzwang (ICD-10: F42.0) sowie - als Belastungsfaktoren - (5) Verlust der Mutter w?hrend der Kindheit (ICD-10: Z61.0) und (6) Verdacht auf k?rperliche Misshandlungen durch die Eltern w?hrend des Kindesalters (ICD-10: Z61.6). Der diagnostischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass Anamnese und Befund f?r das Vorliegen einer bipolaren affektiven St?rung mit gegenw?rtig mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom sprechen w?rden. Phasen von tiefer Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit w?rden sich mit klar abgrenzbaren Episoden stark erh?hter Aktivierung und ?bersteigertem Selbstwertgef?hl abwechseln, was eher auf eine bipolare St?rung als auf eine Pers?nlichkeitsst?rung nach emotional-instabiler Art schliessen lasse. Sich aufdr?ngende, zwanghaft anmutende qu?lende Gedanken und Bilder mit suizidalen Inhalten w?rden zur Verst?rkung des depressiven Zustandes beitragen (Urk. 9/109/29). Dem Beschwerdef?hrer sei es gelungen, Strategien f?r den Umgang mit seinen zwanghaften Gedanken an den eigenen Tod und Bildern von fr?her gesehenen Suiziden zu entwickeln, um (auch) in dieser Hinsicht ?ngste abzubauen. Im Rahmen der Pharmakotherapie sei eine Umstellung der Medikamente erfolgt, worunter der Beschwerdef?hrer bez?glich der Depression vollst?ndig remittiert sei und sich auch die bedrohlichen suizidalen Zwangsgedanken nahezu vollst?ndig zur?ckgebildet h?tten (Urk. 9/109/32).
3.3.6?? Gest?tzt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verf?gung gestellten Akten und die Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 6. Oktober 2010 stellte Dr. D.___ im psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2011 die Diagnose bipolare affektive St?rung, gegenw?rtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) mit anamnestisch Konsum von LSD, Schn?ffelstoffen, Tabak, Alkohol und Cannabinoiden (Urk. 9/109/13).
???????? Unter ?Beurteilung und Prognose? hielt Dr. D.___ fest, die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers zur eigenen Befindlichkeit anl?sslich der aktuellen Untersuchung (6. Oktober 2010) st?nden in deutlicher Diskrepanz zu den objektiven Befunden. Ein depressives Syndrom analog ICD-10: F32/F33 sei aktuell objektiv nicht ausreichend begr?ndbar. Dem stimme der Beschwerdef?hrer in seinen subjektiven Angaben zwar zu, anderseits habe er im Test SCL-90-R ein phobisch/?ngstliches-zwanghaftes-aggressives Syndrom genannt, bei dem die Anzahl der Symptome, wo eine Belastung vorliege, sowie die grunds?tzliche psychische Belastung extrem hohe Werte erreichten. Diese grunds?tzliche Verdeutlichungstendenz des Beschwerdef?hrers werde im Teilaspekt des subjektiv wahrgenommenen depressiven Syndroms zudem im Test ADS-L best?tigt (Urk. 9/109/15).
???????? Die jeweiligen Hinweise in den Akten bez?glich des behaupteten zwanghaften Teilsyndroms seien inkonstant und w?rden nach wochen- bis monatelanger Verhaltensbeobachtung seit 2006 nicht dokumentiert. Sie seien auch anl?sslich der aktuellen Untersuchung nicht objektivierbar. Insbesondere die vom Beschwerdef?hrer postulierten Kontrollhandlungen sollten bei dieser subjektiv genannten aussergew?hnlichen Auspr?gungsst?rke im Alltag (zum Beispiel w?hrend einer station?ren Hospitalisation) ausreichend objektiv zu beschreiben sein. Eine Zwangsst?rung gem?ss ICD-10: F42 sei aktuell somit objektiv ebenfalls nicht ausreichend begr?ndbar (Urk. 9/109/15).
???????? Dr. D.___ weist weiter darauf hin, dass die Angaben in den Akten eine psychische Instabilit?t des Beschwerdef?hrers seit ca. 2006 dokumentieren w?rden. Die jeweiligen station?ren Behandlungen h?tten regelm?ssig zu einer Remission der psychopathologischen Syndrome gef?hrt. Seit 2009 sei jedoch keine berufliche Reintegration mehr gelungen. Im Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 werde schliesslich die Diagnose einer bipolaren affektiven St?rung gem?ss ICD-10: F31 vorgeschlagen. Die diagnostischen Kriterien einer bipolaren affektiven St?rung w?rden vom Beschwerdef?hrer - gem?ss dessen Angaben - seit der Jugendzeit erf?llt. Aktuell bestehe beim Beschwerdef?hrer eine gemischte Symptomatik. Zum einen beschreibe er sich als subjektiv depressiv verstimmt. Er sei ohne Interesse und in der Belastbarkeit gemindert. Zum anderen seien aktuell manische Symptome in Form einer leichten Minderung der Distanz und einer Weitschweifigkeit im Psychostatus festzustellen. Weder ein manisches, noch ein depressives Syndrom seien damit aber ausreichend begr?ndbar (Urk. 9/109/16). Im Verlauf bipolarer St?rungen k?men episodisch auftretende depressive und manische Zustandsbilder vor, die eine zeitweise Arbeitsunf?higkeit auch von ?ber 80 % begr?nden k?nnten und somit beim Beschwerdef?hrer zu ambulanten und station?ren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen (dokumentiert ab 2006) gef?hrt h?tten. Andererseits habe der Beschwerdef?hrer vor 2006 ohne Behandlung und ab 2007 mit therapeutischer Unterst?tzung trotz seiner Erkrankung mit bis zu einem 100 % Arbeitspensum t?tig sein k?nnen (Urk. 9/109/16-17). Im Fall des Beschwerdef?hrers seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine besonderen Hinweise bekannt, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren ?berwindung begr?nden k?nnten (zum Beispiel durch ein ehemaliges Abh?ngigkeitssyndrom von Alkohol und/oder durch einen allf?lligen Restzustand/eine Pers?nlichkeitsst?rung durch Alkohol). Eine fehlende Kapazit?t zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte sei im Fall des Beschwerdef?hrers deshalb nicht anzunehmen. Die in den Akten dokumentierte langj?hrige Abstinenz bez?glich Alkoholkonsum zeige, dass die innerpsychischen Ressourcen des Beschwerdef?hrers ausreichend vorhanden seien, um sein Konsumverhalten wesentlich zu ver?ndern. Eine Einschr?nkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur ?berwindung der geringen Restdefizite der bipolaren affektiven St?rung sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begr?nden (Urk. 9/109/17).
???????? Laut Dr. D.___ wurde bzw. wird beim Beschwerdef?hrer die Definition einer emotional instabilen Pers?nlichkeitsst?rung vom impulsiven Typ ICD-10: F60.3 nicht erf?llt. Der Beschwerdef?hrer habe eine schulisch (regul?rer Schulbesuch), beruflich (Y.___-Ausbildung abgeschlossen, regelm?ssige - zuletzt 2009 - Anstellungsverh?ltnisse mit 100 %-Pensum), famili?r (langj?hrige stabile Partnerschaften) und pers?nlich (erfolgreich reduziertes Suchtverhalten ausser Tabakkonsum) angemessene soziale Integration bis zum 38. Altersjahr (2009) erreicht. Hinweise auf akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge h?tten sich anl?sslich der aktuellen Untersuchung ebenfalls nicht objektivieren lassen (Urk. 9/109/22).
???????? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit im bisherigen Arbeitsverh?ltnis hielt Dr. D.___ daf?r, dass beim Beschwerdef?hrer aufgrund der bipolaren St?rung bei fortgesetzter angemessener Therapie eine Minderung der Arbeitsf?higkeit von 25 % (von 100 %) durch eine geminderte Belastbarkeit bestehe. Diese Einsch?tzung gelte auch f?r allf?llige angepasste T?tigkeiten, weil berufliche Basiskompetenzen betroffen seien (Urk. 9/109/18) und k?nne mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 24. September 2010 angenommen werden (Urk. 9/109/19).
???????? Zum zeitlichen Ablauf der Arbeitsunf?higkeit ist dem Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 in der Klinik Q.___ station?r behandelt wurde. Gem?ss Dr. D.___ l?sst eine station?re Behandlung bereits aus formalen Gr?nden eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit annehmen. Mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit k?nne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht f?r die Zeit zwischen 6. bis 26. Mai 2009 von einer stetigen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ausgegangen werden. Im Arztbericht von Dr. K.___ vom 25. September 2009 werde best?tigt, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 27. Mai 2009 mit einer 50%igen Arbeitsf?higkeit wieder als Chauffeur t?tig gewesen sei. F?r die Zeit zwischen dem 28. Mai 2009 und 8. August 2010 k?nnten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Aussagen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit formuliert werden. Mit Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 werde best?tigt, dass der Beschwerdef?hrer vom 9. August bis 23. September 2010 station?r behandelt worden sei (Urk. 9/109/19).
3.3.7?? RAD-Arzt Dr. med. S.___, FA Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischen Gutachten SIM, erachtete in seiner Stellungnahme vom 15. M?rz 2011 das Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 als schl?ssig und legte sich bez?glich des Verlaufs der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der bisherigen wie auch einer angepassten T?tigkeit wie folgt fest: 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 1. Juni 2008 (gem?ss den Angaben von Dr. K.___) bis 27. Mai 2009. Danach 50%ige Arbeitsf?higkeit (wiederum gest?tzt auf die Angaben von Dr. K.___) bis zum 23. September 2010 (mit Ausnahme der erneuten 100%igen Arbeitsunf?higkeit w?hrend des Aufenthalts in der Klinik Q.___ vom 8. August bis 23. September 2010) und 25%ige Arbeitsunf?higkeit ab dem 24. September 2010 (Urk. 9/114/4). Der Brief von Dr. F.___ (und E.___) vom 25. August 2010 (Urk. 9/106; vgl. E. 3.5.3) enthalte im Vergleich zum Gutachten keine neuen medizinischen Tatsachen. Es entstehe der Eindruck, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit die subjektive Sicht des Beschwerdef?hrers ?bernommen worden sei (Urk. 9/114/5).
3.3.8?? In der Einwandbegr?ndung vom 20. Juni 2011 macht der Psychologe E.___ unter anderem geltend, die Auffassung des Gutachters Dr. D.___, wonach die ?Alles ist schlecht Haltung? des Beschwerdef?hrers vor dem Hintergrund psychosozialer und nicht krankheitsbedingter Aspekte zu erkl?ren ist, erstaune, da es f?r den Beschwerdef?hrer in den vergangenen zwei Jahren gar keine belastenden, psychosozialen Aspekte gegeben habe. Nur weil der Gutachter w?hrend der wenige Stunden dauernden Untersuchung nicht in der Lage gewesen sei, einen objektiven Leidensdruck festzustellen, heisse das nicht, dass er nicht vorhanden sei. Der Beschwerdef?hrer arbeite seit Juni 2009 nicht mehr (was im Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 auch falsch dargestellt werde) und habe entsprechend keine Beeintr?chtigungen durch manische Symptome an der Arbeit zu vermelden (Urk. 9/126/2). Dr. D.___ behaupte, dass beim Beschwerdef?hrer keine Hinweise auf Wahnph?nomene best?nden. Damit werde aber in keiner Weise das extrem verschobene Gesamtweltbild des Beschwerdef?hrers erfasst. Dessen ganze Biographie spreche f?r die sehr schwerwiegende Diagnose emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3). Diese Diagnose werde vom Gutachter Dr. D.___ in Abrede gestellt, wobei er auf die relevanteste Beeintr?chtigung nicht einmal eingehe und erkl?re, dass das damit verbundene ?ngstlich-zwanghafte-aggressive Syndrom nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit als objektiv relevant anzunehmen sei. Diese Diagnose sei ?ber Jahre und aufgrund l?ngerer Beobachtungszeitr?ume verl?sslich gestellt worden. Dass die Pers?nlichkeitsst?rung seit zwei Jahren lediglich nur relativen Leidensdruck verursache, liege daran, dass sich der Beschwerdef?hrer in eine nahezu belastungsfreie Kunstwelt zur?ckgezogen habe. Die Pers?nlichkeitsst?rung sei die Folge fr?hkindlicher Traumatisierung. Die fehlende Kapazit?t zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte sei beim Beschwerdef?hrer exakt das Kernproblem und die offensichtliche Begr?ndung f?r eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit im prim?ren Arbeitsmarkt. Die Arbeitsf?higkeit k?nne nur in einem gesch?tzten Rahmen unter Ber?cksichtigung der massiv eingeschr?nkten Frustrationstoleranz etabliert werden (Urk. 9/126/3).
3.3.9?? Am 21. Juli 2011 nahm Dr. D.___ zur Einwandbegr?ndung vom 20. Juli 2011 Stellung (Urk. 9/128). Er wies insbesondere darauf hin, dass darin keine (neuen/zus?tzlichen) Belege f?r die Diagnose emotional instabile Pers?nlichkeit vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3) genannt w?rden (Urk. 9/128/2). Es werde eine andere Beurteilung der gleichen Befunde formuliert, wobei eine differenzierte Beschreibung und/oder Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem fehle und pauschal auf die ?ganze Biografie? verwiesen werde (Urk. 9/128/4). Als ?berwiegend wahrscheinliche Erkl?rung f?r die Verdeutlichungstendenz des Beschwerdef?hrers seien krankheitsfremde (psychosoziale) Aspekte anzunehmen (Urk. 9/128/2-3). Zum Hinweis, dass aufgrund des Ergebnisses ?testtheoretisches Maximum ?berschreiten? keine Interpretation der Daten m?glich und zudem ein ?objektivierbarer Leidensdruck? beim Beschwerdef?hrer vorhanden sei, hielt der Gutachter Dr. D.___ fest, dass in der Einwandbegr?ndung eine andere Beurteilung der gleichen Befunde formuliert werde. Diese Differenz erkl?re sich durch das aussergew?hnlich engagierte langj?hrige Psychologen/Arzt-Patienten-Verh?ltnis. Im Rahmen der (gutachterlichen) Untersuchung sei der (subjektiv beschriebene) Leidensdruck des Beschwerdef?hrers erfragt und beachtet worden. Dem w?rden die im Gutachten dokumentierten (objektivierbaren) tats?chlichen Befunde jedoch teilweise widerspr?chlich gegen?berstehen (Urk. 9/128/3). Ein ?verschrobenes Gesamtweltbild? sei im Fall des Beschwerdef?hrers als Teil der bipolaren St?rung ausreichend erkl?rbar (Urk. 9/128/4). Neue (medizinisch-sachliche objektive tats?chliche) Informationen, die aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im Fall des Beschwerdef?hrers wesentlich relevant w?ren, w?rden nicht genannt (Urk. 9/128/5).
3.3.10 In seiner (von Dr. F.___ visierten) Eingabe vom 10. Oktober 2011 wies der Psychologe E.___ darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer seit Juli 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei (Urk. 9/134/1). Die vor ?ber zwanzig Jahren (im Zentrum G.___) erstellten Begutachtungen zeigten in ?berdeutlicher Weise, dass die gest?rten Pers?nlichkeitsanteile, unabh?ngig davon, ob emotional instabil, dissozial oder depentent, auch heute noch praktisch unver?ndert die Arbeitsf?higkeit im nachhaltigen Sinne verunm?glichen, dass heute wie damals Arbeitseins?tze im Sinne von Strohfeuern bei rasch abfallendem Interesse ?berhaupt denkbar seien und in depressive Auszeiten m?ndeten, wo nicht - was auch denkbar w?re - eine aggressive Entladung die Folge w?re (Urk. 9/134/2).

4.??????
4.1???? Bez?glich der somatischen Beschwerden des Beschwerdef?hrers werden in den Akten insbesondere ein Morbus Bechterew sowie Kniebeschwerden, welche bereits mehrere operative Eingriffe erforderlich machten, genannt. Trotz der somatischen Leiden war es dem Beschwerdef?hrer m?glich, ab Juli 2007 durch seine im 100%-Pensum ausge?bte T?tigkeit als Betriebsarbeiter bei der Z.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Verf?gung vom 10. Dezember 2007, Urk. 9/71). Bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Mai 2009 standen offenkundig die psychischen Gesundheitsst?rungen des Beschwerdef?hrers im Vordergrund, was sich aus den mit dieser Neuanmeldung aufgelegten Arztberichten (Urk. 9/84) ergibt. Im Arztbericht von Dr. F.___ und E.___ vom 14. Juli 2009 ist zwar zumindest auch von (k?rperlichen) Gelenkschmerzen die Rede (Urk. 9/84/10), der Allgemeinmediziner Dr. K.___ nennt in seinem Arztbericht vom 25. August 2009 jedoch keine somatischen Diagnosen mehr (Urk. 9/91), wobei doch davon auszugehen ist, dass der Morbus Bechterew als chronische entz?ndliche rheumatische Erkrankung weiterhin besteht. Allerdings ist aufgrund der medizinischen Angaben darauf zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Ablehnung des Gesuchs um eine Invalidenrente mit Verf?gung vom 8. Februar 2008 in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verschlechtert hat. Insbesondere werden in den nach der Neuanmeldung vom 8. Mai 2009 (Urk. 9/74) aufgelegten medizinischen Arztberichten keine neuen somatischen Befunde beschrieben. Im Vergleich zu den der Verf?gung vom 8. Februar 2008 (Urk. 9/73) zugrundeliegenden Befunden ist damit aus somatischer Sicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers ausgewiesen und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht.
4.2????
4.2.1?? Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur eine Begutachtung auf dem psychiatrischen Fachgebiet veranlasste. Dr. D.___ erstattete sein psychiatrisches Gutachten vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/109) in Kenntnis der Vorakten (Urk. 9/109/1-3) sowie nach pers?nlicher Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 6. Oktober 2010 (Urk. 9/109/1), legte die erhobenen objektiven Befunde ausf?hrlich dar (Urk. 9/109/11) und ber?cksichtigte in seiner Expertise insbesondere auch die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdef?hrers (Urk. 9/109/3-11). Die Beurteilung von Dr. D.___ ist einleuchtend, und seine Schlussfolgerungen sind grunds?tzlich nachvollziehbar begr?ndet. Das Vorbringen des Psychologen E.___ im Einwandverfahren, wonach zwei Gutachten zur derselben Person vorliegen w?rden (Urk. 9/126/1), vermag keinen Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 zu begr?nden, denn es liegt ein offensichtliches Versehen der Beschwerdegegnerin beim Einscannen des Gutachtens (Vermengung des Gutachtens ?IV-ZH10-KP71; mfk? betreffend den Beschwerdef?hrer mit dem Gutachten ?IV-ZH10-TnS50; mfk? betreffend eine andere versicherte Person der Beschwerdegegnerin) vor (Urk. 9/135/2 und Urk. 9/131), welches die Verst?ndlichkeit des den Beschwerdef?hrer betreffenden Gutachtens jedoch nicht beeintr?chtigt.
4.2.2?? Der Beschwerdef?hrer vertritt - anders als Dr. D.___ - den Standpunkt, dass bei ihm eine Pers?nlichkeitsst?rung vorliege, welche als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert anzuerkennen sei (Urk. 1 S. 3). Er bem?ngelt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Dr. D.___ die Berichte des Zentrums G.___ aus den Jahren 1988 bis 1990 (Urk. 3/6-12 = Urk. 9/133/25-42) nicht vorgelegen h?tten (Urk. 1 S. 4). Diese zeigten, dass sich das Krankheitsbild Pers?nlichkeitsst?rung, ?wie ein roter Faden? durch das ganze Leben des Beschwerdef?hrers hindurchziehe (Urk. 1 S. 6).
???????? Pers?nlichkeitsst?rungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, ICD-10 Kapital V [F], 7. Auflage, Bern 2010, S. 244). Der Beschwerdef?hrer trat am 18. April 1988 als 17-j?hriger zur station?ren Behandlung und Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in das Vorlehrjahr des Zentrums G.___ ein (Urk. 3/12 S. 2). Dort war er im Februar 1988 zur Beratung angemeldet worden, nachdem er zuvor seine (erste) Lehre abgebrochen und von zu Hause weggelaufen war. Laut den Angaben des Oberarztes des genannten Zentrums, Dr. T.___, in seinem an die damals zust?ndige IV-Stelle ? gerichteten Gesuch um Gew?hrung von Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung vom 30. M?rz 1998 litt der Beschwerdef?hrer damals an einer schweren neurotisch-depressiven Entwicklung mit narzisstischen Z?gen. Zugrunde liege wahrscheinlich ein fr?hkindliches psychoorganisches Syndrom im Sinne des Geburtsgebrechens 404 (Urk. 9/133/26-27= Urk. 3/6). In seinem ?rztlichen Zeugnis an den milit?rischen Aushebungsarzt vom 9. Oktober 1990 schrieb Dr. T.___, dass der Beschwerdef?hrer nach wie vor unter den Folgen seiner schweren neurotischen Entwicklung, wahrscheinlich aufgrund eines fr?hkindlichen psychoorganischen Syndroms (POS) und akzentuiert durch den unverarbeiteten Verlust seiner Mutter, leide, wobei heute weniger die depressiven als vielmehr die narzisstischen Symptome im Vordergrund st?nden (Urk. 9/133/42 = Urk. 3/12 S. 3). Gest?tzt darauf sowie die weiteren Angaben in den Berichten des Zentrums G.___ aus den Jahren 1988 bis 1990 (Urk. 9/27-39 = Urk. 3/7-11) erscheint zwar ausgewiesen, dass beim Beschwerdef?hrer in der Jugendzeit eine psychische St?rung bestand. Daraus ist aber nicht zwingend zu schliessen, dass sich beim Beschwerdef?hrer in seiner Jugendzeit eine eigentliche Pers?nlichkeitsst?rung entwickelt hat, und insbesondere l?sst sich aus diesen Berichten auch nicht ableiten, dass sich bei ihm eine solche auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert hat. Dr. D.___ hat das Vorliegen einer emotional-instabilen Pers?nlichkeitsst?rung vom impulsiven Typ ICD-10 F60.3 zum Zeitpunkt der Begutachtung mit der Begr?ndung ausgeschlossen, dass die Kriterien gem?ss dem Klassifikationssystem ICD-10 (der WHO) nicht erf?llt seien, weil der Beschwerdef?hrer schulisch, beruflich, famili?r und pers?nlich eine angemessene soziale Integration bis zum 38. Altersjahr erreicht habe (Urk. 9/109/22). Diese Beurteilung erscheint im Ergebnis als ?berzeugend. Aus den genannten Berichten des Zentrums G.___ ergibt sich zwar, dass sich die Schulzeit und anf?nglich auch die Berufsausbildung des Beschwerdef?hrers zeitweise sehr schwierig gestalteten. In der Privat-Sekundarschule erreichte er aber immerhin ein ?einigermassen vorzeigbares? Schlusszeugnis (Urk. 9/133/28). Nach dem anschliessenden internen Vorlehrjahr im Zentrum G.___, einem halbj?hrigen Praktikum in einem Spital sowie diversen Schnupperlehren trat er im August 1989 als Aushilfe bei der Y.___ ein. Nachdem er im M?rz 1991 die Abschlusspr?fung als uniformierter Postbeamter bestanden hatte, war er bis Ende Oktober 2000 weiterhin bei der Y.___ t?tig (Urk. 9/9/4). Ab 1. November 2000 bis September 2004 arbeitete er w?hrend rund vier Jahren als Betriebsarbeiter bei der Z.___ AG, wobei er dank konstant guter Leistungen (und bestandener Eignungspr?fung) per 1. Juli 2002 zum Supervisor hatte bef?rdert werden k?nnen (Urk. 9/9/3). Dass der Beschwerdef?hrer in diesen 14 Jahren aufgrund seiner Pers?nlichkeit nicht in der Lage war, die an ihn gestellten Anforderungen zu erf?llen, ist nicht aktenkundig. Wenn dem so gewesen w?re, w?re die Z.___ AG wohl kaum dazu bereit gewesen, ihn per 1. Juli 2007 neuerlich anzustellen (Urk. 9/67). Im Weiteren hat der Beschwerdef?hrer zwar ab dem Alter von 19 Jahren regelm?ssig und intermittierend exzessiv Alkohol konsumiert und in den darauffolgenden Jahren eine Alkoholabh?ngigkeit entwickelt. 1998 unterzog er sich aber einer Entziehungskur in U.___ und ist seither abstinent (Urk. 9/94/1; vgl. Urk. 9/64).
???????? Wie Dr. D.___ zutreffend bemerkt (Urk. 9/109/15), dokumentieren die Akten (erst wieder) ab 2006 eine psychische Instabilit?t im Sinne einer (erstmaligen) depressiven Episode mit Dauer von etwa drei Monaten, in deren Rahmen es zu zur Hospitalisation in der Klink O.___ kam (Urk. 9/94/1 und Urk. 9/55; vgl. E. 3.2.8). Zu Recht weist Gutachter Dr. D.___ darauf hin, dass die Diagnose emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung vom impulsiven Typ (ICD-10: F.60.3) im betreffenden Arztbericht der Klinik O.___ vom 14. Januar 2007 (Urk. 9/55) mit Bezug zum Klassifikationssystem ICD-10 weder differenziert beschrieben noch diskutiert werde (Urk. 9/109/21), womit auch die Einsch?tzung der ?rzte dieser Klinik, wonach beim Beschwerdef?hrer wegen der emotional instabilen Pers?nlichkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe, mit Zur?ckhaltung zu w?rdigen ist (E. 3.2.8). Eine einl?ssliche Auseinandersetzung mit den genannten Kriterien gem?ss ICD-10 fehlt sodann auch in den diversen Berichten und Stellungnahmen des den Beschwerdef?hrer betreuenden Psychologen E.___, welcher sich zur Begr?ndung seiner entsprechenden Diagnosestellung auf die Biographie des Beschwerdef?hrers beruft und zudem geltend macht, dass die Diagnose emotional-instabile Pers?nlichkeitsst?rung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3) ?ber Jahre und aufgrund l?ngerer Beobachtungszeitr?ume verl?sslich gestellt worden sei (E. 3.3.8). Zwar k?nnte der Beurteilung von Dr. D.___ zumindest theoretisch entgegengehalten werden, dass f?r die sichere Stellung der Diagnose einer Pers?nlichkeitsst?rung (bzw. deren Ausschluss) oft mehr als ein Interview durchgef?hrt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden m?ssen (Weltgesundheitsorganisation [WHO], a.a.O., S. 245). Die Einsch?tzung von Dr. D.___ findet jedoch auch im Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 eine St?tze, wo von instabilen Pers?nlichkeitsz?gen mit zum Teil impulsivem Charakter und nicht mehr (Urk. 9/84/4) von einer Pers?nlichkeitsst?rung nach emotional-instabiler Art die Rede ist (Urk. 9/109/29). Anders als Dr. D.___ stand den ?rzten und Psychologen der Klinik Q.___ ein l?ngerer Beobachtungszeitraum zur Verf?gung, befand sich der Beschwerdef?hrer doch vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 (E. 3.3.2) und vom 9. August bis 23. September 2010 (E. 3.3.5) in deren Behandlung. Laut Dr. D.___ konnten bei seiner Untersuchung des Beschwerdef?hrers auch keine akzentuierten Pers?nlichkeitsz?ge objektiviert werden (Urk. 9/109/22). Selbst wenn aufgrund des Austrittsberichts der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 (Urk. 9/109/29 ff.) davon auszugehen w?re, dass beim Beschwerdef?hrer akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge (ICD-10: Z73.1) bestehen, w?rden diese, da sie zu den sogenannten Z-Kodierungen geh?ren, nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011, E. 2.3).
4.2.3?? Richtig war ferner auch, dass Dr. D.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsf?higkeit psychosoziale Aspekte ausgeklammert hat (Urk. 9/109/17). Psychosoziale Belastungsfaktoren sind nach der Rechtsprechung grunds?tzlich invalidit?tsfremd (statt vieler: BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011, E. 4.3.2). Dass solche invalidit?tsfremden Faktoren im Falle des Beschwerdef?hrers einen massgeblichen Einfluss auf das psychische Beschwerdebild haben, ergibt sich aus den Akten. Es sei namentlich auf den Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 6. Mai 2009 verwiesen, wo erw?hnt wird, dass der Beschwerdef?hrer am 10. Januar 2009 bei begleitend multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (Schulden, Konflikte, mit der Herkunftsfamilie, Abgrenzungsproblematik am Arbeitsplatz) einen ?Zusammenbruch? gehabt habe (Urk. 9/84/5, vgl. Urk. 9/96/3). Im Bericht dieser Klinik vom 4. Dezember 2009 wurde dementsprechend festgehalten, dass die -vor dem Eintritt am 23. Februar 2009 - eingetretene Verschlechterung der (vorbekannten) depressiven Symptomatik im Zusammenhang mit (eben diesen) psychosozialen Belastungsfaktoren sowie der eigenst?ndigen ?nderung der etablierten antidepressiven Medikation seitens des Beschwerdef?hrers zu sehen sei (Urk. 9/94/3). Im Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 (vgl. E. 3.3.5) wurden schliesslich insbesondere auch finanzielle Schwierigkeiten als krankheitserhaltend bezeichnet (Urk. 9/109/29).
4.2.4?? Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2012 (Urk. 1) sowie in den Eingaben von Dr. F.___ und Psychologe E.___ vom 20. Juni 2011 (Urk. 9/126) und vom 10. Oktober 2011 (Urk. 9/134) ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Tatsache, dass die beim Beschwerdef?hrer offenkundig bestehende psychische Problematik ?rztlicherseits unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet wird, insofern von untergeordneter Bedeutung, als eine Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit in jedem Einzelfall unabh?ngig von der Diagnose und grunds?tzlich unbesehen der ?tiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsf?higkeit auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_243/2012 vom 27. August 2012, E. 3.4 mit Hinweis; vgl. E. 2.1). Gutachter Dr. D.___ hat begr?ndet dargetan, dass und weshalb beim Beschwerdef?hrer keine schweren Defizite aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens resp. keine Unzumutbarkeit zu deren ?berwindung bestehen und eine fehlende Kapazit?t zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte zu verneinen ist (Urk. 9/109/17). Auch von den ?rzten der Klinik Q.___ wurde festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ?ber - protektive - Ressourcen (Humor, Spontaneit?t, Kreativit?t, kommunikative und freundliche Art, hohe Therapiemotivation [Urk. 9/94/2 und Urk. 9/109/29]) verf?gt. Aufgrund der in den vorliegenden Arztberichten sowie im Gutachten von Dr. D.___ gemachten Angaben entsteht sodann auch nicht der Eindruck, es liege beim Beschwerdef?hrer in hohem Masse eine Vermeidung sozialer Aktivit?ten vor. So hat er laut den Angaben im Bericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 (Urk. 9/109/31) zu seiner Schwester, der Halbschwester, der Stiefmutter sowie dem Vater zur Zeit guten Kontakt (Urk. 9/130/30). Auch scheint er durchaus in der Lage zu sein, Beziehungen zu kn?pfen und aufrechtzuerhalten, gab er doch anl?sslich der Begutachtung im Oktober 2010 an, seit September 2010 eine Partnerin zu haben. Seine l?ngste Beziehung habe ca. zweieinhalb Jahren zwischen 2001 und 2003 gedauert (Urk. 9/109/4). Wie Dr. D.___ zu Recht bemerkte, zeigt schliesslich auch der erfolgreiche Alkoholentzug, dass der Beschwerdef?hrer durchaus in der Lage ist, eine erhebliche Willensanstrengung auf sich zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010, E. 4).
???????? Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht vermag deshalb die von Dr. D.___ vorgenommene Beurteilung, wonach dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung der bisherigen sowie einer (anderen) angepassten T?tigkeit seit dem Austritt aus der Klinik Q.___ am 23. September 2010 zu 75 % m?glich und zumutbar ist (Urk. 9/109/18-19), zu ?berzeugen. Dass Dr. F.___ und Psychologe E.___ demgegen?ber von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit ausgehen, ?ndert daran nach dem Gesagten nichts, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezial?rzte (ebenso wie Haus?rzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). Wenn Dr. F.___ und Psychologe E.___ im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung das Mass des Forderbaren anders beurteilen als der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Facharzt, l?sst sich dies sodann auch durch ihren prim?ren Auftrag als (seit Mai 2009) behandelnder Arzt resp. Psychologe erkl?ren, welcher sich von demjenigen eines Gutachters oder eine Gutachterin grunds?tzlich unterscheidet (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichtes I 401/06 vom 19. Juli 2007, E. 3.3 und Bundesgerichtes 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3).
4.2.5?? Es ist zus?tzlich darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsf?higkeit beizutragen, in erster Linie durch Aussch?pfung s?mtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer M?glichkeiten (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc). Dr. D.___ erachtete eine fach?rztliche intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdef?hrers f?r weiterhin indiziert und zumutbar. Als erforderlich sah er auch eine regelm?ssige kritische Evaluation der Psychopharmakotherapie und eine kontrollierte Abstinenz von Alkohol an (Urk. 9/109/19-20).
4.3???? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers seit dem Austritt aus der Klinik Q.___ am 5. Mai 2009 (1. Hospitalisation) f?hrte Dr. D.___ lediglich an, dass von einer stetigen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zwischen dem 6. und dem 26. Mai 2009 ausgegangen werden k?nne (E. 3.3.6). Die ?rzte der Klinik Q.___ hatten in ihren Berichten im Zusammenhang mit der ersten Hospitalisation vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 festgehalten, dass die Depression des Beschwerdef?hrers bei Austritt aus der Klinik vollst?ndig remittiert sei, und ihrerseits die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers (unmittelbar) nach der station?ren Behandlung mit ca. 20 %, in ihrem Bericht vom 19. Mai 2009 sogar mit 50 % (Urk. 9/94/3), beziffert (E. 3.3.2). F?r die Folgezeit bis zum neuerlichen Eintritt in die genannte Klinik stellt RAD-Arzt Dr. S.___ auf die Einsch?tzung von Dr. K.___ ab (E. 3.3.7), welcher, nachdem er den Beschwerdef?hrer zuletzt am 13. Juli 2009 untersucht hatte, im Arztbericht vom 25. August 2009 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit attestierte (Urk. 9/91/2-3). Dr. F.___ geht in seinem Zeugnis vom 24. Juni 2009 bereits ab dem 16. Juni 2009 wieder von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus und verweist auf die von den ?rzten der Klinik Q.___ im Austrittsbericht vom 6. Mai 2009 gestellten Diagnosen (Urk. 9/84/2, Urk. 9/84/4), ohne sich jedoch mit den weiteren Feststellungen in diesem Bericht auseinanderzusetzen. Insbesondere geht er nicht weiter darauf ein, dass der Beschwerdef?hrer aus der Klinik Q.___ in belastungsstabilem und bez?glich seiner Depression vollremittiertem Zustand entlassen wurde. Seine Einsch?tzung erscheint deshalb nicht nachvollziehbar (vgl. auch E. 4.2.4). Am 9. August 2010 ist der Beschwerdef?hrer freiwillig zur station?ren Behandlung in die Klinik Q.___ eingetreten (Urk. 9/109/29). Den im Austrittsbericht dieser Klinik vom 23. September 2010 beschriebenen ?Zuweisungsumst?nden und aktuellen Beschwerden? (Urk. 9/109/30) ist nichts zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers vor Klinikeintritt zu entnehmen. F?r die Zeit zwischen dem Bericht von Dr. K.___ vom 25. August 2009 und dem Klinikeintritt des Beschwerdef?hrers vom 8. August 2010 liegt somit keine schl?ssige echtzeitliche ?rztliche Einsch?tzung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit vor. Der Umstand, dass sich der Beschwerdef?hrer am 8. August 2010 freiwillig zwecks Medikamenteneinstellung in die Klinik Q.___ AG in station?re Behandlung begab (Urk. 9/109/30), l?sst aber ?berwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass es erst kurze Zeit vorher zu einer massgeblichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes kam. Unter diesen Umst?nden ist nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. S.___ f?r die Zeit vom 28. Mai 2009 bis 7. August 2010 von einer durchgehenden 50%igen Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers ausgeht (vgl. E. 3.3.7).

5.??????
5.1???? Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf das im Jahre 2008 bei der Z.___ AG erzielte Jahreseinkommen von Fr. 69?443.-- ab (IK-Auszug vom 18. September 2009, Urk. 9/89/3, vgl. auch die Angaben der Z.___ AG im Arbeitgeberfragebogen vom 10. November 2009, Urk. 9/93), was nicht zu beanstanden ist. Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung f?r M?nner (2009: 2,1; 2010: 0,7 [Bundesamt f?r Statistik, Entwicklung der Nominall?hne der Konsumentenpreise und der Reall?hne, 1976-2011]) resultiert ein Valideneinkommen 2009 bzw. 2010 von Fr. 70?901.30 resp. Fr. 71?397.60.
5.2
5.2.1?? Laut den Einsch?tzungen des Gutachters Dr. D.___ und von RAD-Arzt Dr. S.___ bestand hinsichtlich der bisherigen T?tigkeit bei der Z.___ AG wie auch in einer angepassten T?tigkeit vom 28. Mai 2009 bis 23. September 2010 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit und eine 25%ige Arbeitsunf?higkeit ab dem 24. September 2010 (E. 3.3.6-7). Zwar war aufgrund des station?ren Aufenthalts in der Klinik Q.___ vom 8. August bis 23. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit gegeben (E. 3.3.6), gem?ss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit aber erst zu ber?cksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
5.2.2?? In Anwendung dieser Bestimmung ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalidit?tsgrad von 50 % seit dem 28. Mai 2009 und von 25 % seit dem 24. September 2010 aus, was der von Gutachter Dr. D.___ und RAD-Arzt Dr. S.___ gesch?tzten Arbeitsunf?higkeit in der angestammten wie auch einer angepassten T?tigkeit entspricht. Dazu ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grunds?tzlich nicht angeht, die medizinische Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit kurzerhand der Erwerbsunf?higkeit gleichzusetzen. Sofern die versicherte Person, wie hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht an ihre bisherige Stelle zur?ckkehrt und auch keine anderweitige Erwerbst?tigkeit aufnimmt - der Beschwerdef?hrer unternahm nach dem Austritt aus der Klinik Q.___ am 5. Mai 2009 einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG, welcher jedoch nach kurzer Zeit scheiterte (Urk. 9/126/2), und arbeitete seither weder bei dieser noch bei einer anderen Firma (Urk. 9/125) - sind f?r die Festsetzung des trotz der Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens Tabellenl?hne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003, E. 4).
???????? In der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik werden je nach pers?nlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Anforderungsniveaus unterschieden. Der Beschwerdef?hrer verf?gt ?ber eine abgeschlossene Ausbildung als uniformierter Postbeamter und eine jahrelange Berufserfahrung als Zustellbeamter/Betriebsbeamter bei der Y.___ (Urk. 9/9/2). Ausserdem war er mehrere Jahre bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiter/Supervisor angestellt. Er ist damit nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) f?hig. Anderseits steht der Einstufung im n?chsth?heren Anforderungsniveau entgegen, dass er den Beruf als Postbeamter/Supervisor aus somatischen Gr?nden nicht mehr tel quel aus?ben kann (Urk. 9/73; vgl. E. 4.1). Insgesamt ist es deshalb sachgerecht, auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittsl?hnen der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2008 f?r M?nner im privaten Sektor Fr. 4'806.-- (Niveau 4) resp. Fr. 5?789.-- (Niveau 3) pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Ber?cksichtigung einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Durchschnittseinkommen von Fr. 66?112.80 ergibt (= [Fr. 4?806.-- + Fr. 5?789.--] : 2 : 40 x 41.6 x 12). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung (2009: 2,1; 2010: 0,7) resultiert f?r das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 67?501.20 und f?r das Jahr 2010 von Fr. 67?973.70 f?r ein Pensum von 100 %. Beim seit Mai 2009 zumutbaren Pensum von 50 % resultiert demnach ein Einkommen von Fr. 33?750.60 (Fr. 67?501.20 x 0,5) und beim seit September 2010 zumutbaren Pensum von 75 % ein solches von Fr. 50?980.30 (= Fr. 67?973.70 x 0,75). Da der Beschwerdef?hrer nur noch teilzeitlich arbeiten kann, ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorzunehmen, womit das seit Mai 2009 erzielbare Einkommen auf Fr. 32?063.10 (= Fr. 33?750.60 x 0,95) und das seit September 2010 erzielbare Einkommen auf Fr. 48?431.30 (Fr. 50?980.30 x 0,95) festzusetzen ist (vgl. zum Abzug vom Tabellenlohn BGE 126 V 75). Ein zus?tzlicher leidensbedingter Abzug ist nicht vorzunehmen, da der verminderten Belastbarkeit bereits mit der Reduktion des zumutbaren Pensums Rechnung getragen wurde. Ausgehend vom Valideneinkommen 2009 von Fr. 70?901.30 resultiert ab Mai 2009 eine Erwerbseinbusse von Fr. 38?838.20 resp. ein Invalidit?tsgrad von 55 % und ausgehend vom Valideneinkommen 2010 von Fr. 71?397.60 ab September 2010 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22?996.30 resp. ein Invalidit?tsgrad von 32 %.
5.2.3?? Gem?ss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Urk. 29 Abs. 3 IVG). Ferner ist laut Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV eine Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Der Beschwerdef?hrer meldete sich am 8. Mai 2009 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/74). Damit entstand der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine halbe Invalidenrente am 1. November 2009 (sechs Monate nach der Anmeldung) und endete am 31. Dezember 2010 (drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 24. September 2010).

6.?????? Die angefochtene Verf?gung vom 28. November 2011 (Urk. 2) erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde f?hrt.

7.??????
7.1???? Die Voraussetzungen gem?ss ? 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erf?llt (Urk. 3/2), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 16. Januar 2012 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege zu gew?hren und dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Z?rich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.
7.2???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3???? Mit Eingabe vom 12 Mai 2012 (Urk. 11) machte Rechtsanwalt Dr. Lanz ein Honorar von Fr. 3?031.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. In der Honorarnote vom 12. Mai 2013 werden als im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung angefallener Aufwand unter anderem ein Telefonat mit dem Psychotherapeuten E.___ und eine Besprechung mit einem Psychiater Dr. V.___ aufgef?hrt. Letzterer stellte f?r seine Arbeit ?berdies Fr. 300.-- in Rechnung, welche von Rechtsanwalt Dr. Lanz als Baraulagen geltend gemacht werden. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diese zus?tzlichen Abkl?rungen f?r die Begr?ndung der Beschwerde vom 16. Januar 2012 (Urk. 1) verwendet wurden, dort wurden vielmehr die Berichte des Zentrums G.___, welche sich bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin befanden (Urk. 9/133/25 ff.), auszugsweise und w?rtlich wiedergegeben (Urk. 1 S. 5-6). Es rechtfertigt sich daher, die Entsch?digung ermessensweise und in Anlehnung an die Honorierung in vergleichbaren F?llen auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.4???? Der Beschwerdef?hrer ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
???????? In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Januar 2012 wird dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Rechtspflege gew?hrt und ihm Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Z?rich, wird mit Fr. 1?800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).