Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00050
IV.2012.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 10. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz
Dufourstrasse 90, Postfach 668, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, absolvierte von 1990 bis 1991 bei der Y.___ die Lehre zum uniformierten Postbeamten und war danach bis November 2000 bei der Y.___ tätig (Urk. 9/2, Urk. 9/7). Von 2000 bis 2004 arbeitete er bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiter und Supervisor (Beförderung per 1. Juli 2002; Urk. 9/3/4, Urk. 9/9/3, Urk. 9/48/5). Am 29. März 2004 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit ca. 1991 bestehendes genetisches Rheuma im Rücken und ganzen Körper bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle gewährte am 17. Juni 2004 Kostengutsprache für die Umschulung an der A.___ Handelsschule (Urk. 9/14). Per 21. Februar 2005 wechselte der Versicherte an die B.___ (Kostengutsprache vom 11. Januar 2005, Urk. 9/28). Nachdem der Versicherte am 13. September 2005 erklärt hatte, er wolle die Umschulung nicht weiterführen (Urk. 9/44), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2005 die Kostengutsprache für die Umschulung rückwirkend per 15. Juli 2005 auf und hielt darin des Weiteren fest, dass X.___ in der Lage sei, eine behinderungsangepasste Stelle anzutreten und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erreichen (Urk. 9/45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Ab Januar 2006 arbeitete X.___ bei der C.___ AG als Chauffeur (Urk. 9/55, Urk. 9/89; das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2007 aufgelöst: Urk. 9/58/14). Mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Dezember 2006 beantragte er bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine seit Kindheit/Jugend bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung (vornehmlich vom impulsiven Typ) die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/48). Die IV-Stelle nahm Abklärungen zum erwerblich-beruflichen (Urk. 9/50, Urk. 9/53) und medizinischen (Urk. 9/54-55, Urk. 9/64-65) Sachverhalt vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Helsana Versicherungen AG, bei (Urk. 9/58). Der Versicherte arbeitete ab dem 1. Juli 2007 in einem 100%-Pensum als Betriebsarbeiter (Traktorfahrer) für die Z.___ AG (Urk. 9/67). Er teilte der IV-Stelle am 15. November 2007 mit, dass es sich bei der neuen Tätigkeit um eine seiner Behinderung optimal angepasste Tätigkeit handle (Urk. 9/66). Unter Hinweis darauf, dass ihm diese Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zu 100 % zumutbar sei und beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 11 % resultiere, kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 9/71). Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle wie vorbeschieden am 4. Februar 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte (Urk. 9/73). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3     Am 8. Mai 2009 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 9/74). Diese stellte ihm mit Vorbescheid vom 25. Juni 2009 vorerst die Abweisung des Begehrens um IV-Leistungen in Aussicht, wobei sie darauf hinwies, dass - da der Versicherte die geforderten Akten nicht eingereicht habe - aufgrund der bisherigen Akten zu entscheiden sei (Urk. 9/83). Danach reichte der Versicherte ein Leistungsgesuch mit diversen Arztzeugnissen und -berichten ein (Urk. 9/84-85), woraufhin die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer (Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/94-96, Urk. 9/106) sowie beruflicher und erwerblicher (Urk. 9/89, Urk. 9/92-93) Hinsicht tätigte und insbesondere bei Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und psychosoziale Medizin SAPPM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, das Gutachten vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/109) veranlasste. Hernach kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 14. April 2011 die Zusprache einer halben Invalidenrente vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 an (Urk. 9/115). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2011 Einwand (Urk. 9/119, mit der vom Psychologen E.___ verfassten und von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, visierten Einwandbegründung vom 20. Juni 2011, Urk. 9/126). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 21. Juli 2011 ein (Urk. 9/128), zu welcher sich der Versicherte nach Ablauf der von der IV-Stelle angesetzten Frist mit Eingabe von E.___ und Dr. F.___ vom 10. Oktober 2011 vernehmen liess (Urk. 9/134, u.a. unter Beilage von Berichten des Zentrums G.___ aus den Jahren 1988 bis 1990, Urk. 9/133/25-42). Nach Prüfung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 28. November 2011 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 (Urk. 2).

2.       Hiergegen führte X.___ am 16. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2011 sei festzustellen, dass bei ihm ab 1. November 2009 eine 100%ige Invalidität bestehe, unter Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Lanz zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-144), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23. Februar 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit angefochtener Verfügung vom 28. November 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.4      Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Der in BGE 137 V 210 definierte Verfahrensstandard ist zwar an sich auch für laufende Verfahren verbindlich (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Es wäre jedoch nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssen würden (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266). Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3).

3.      
3.1     Vorliegend ist unbestritten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/73) rentenbegründend verschlechtert hat. Streitig und zu prüfen sind jedoch das Ausmass sowie die Dauer der Verschlechterung sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Während die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es habe nach Ablauf des Wartejahres am 1. Juni 2009 bis zum 23. September 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 24. September 2010 sei noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei (seit Juni 2009 [Urk. 9/126/2]) durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen).
3.2    
3.2.1   Bezüglich der somatischen Gesundheitsstörungen war den Akten bei Verfügungserlass vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/73) Folgendes zu entnehmen:
3.2.2   Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte im Arztbericht vom 26. April 2004 die Diagnosen (1) subchondrale Cyste medialer Tibiakopf rechts, operiert (= Praearthrose des rechten Kniegelenks), (2) chronische Rückenbeschwerden bei Morbus Bechterew sowie (3) anamnestisch Nikotin- und Alkoholabusus (Urk. 9/8/2). Er hielt in seinem ärztlichen Zeugnis zu Händen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) I.___ vom 5. Oktober 2005 fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme für eine Bürotätigkeit bis auf Weiteres voll arbeitsfähig sein sollte (Urk. 9/53/3). Im ärztlichen Zeugnis an die Arbeitslosenkasse J.___, schrieb er, dass der Beschwerdeführer nur für leichte Arbeiten (Büro oder Ähnliches) als voll arbeitsfähig bezeichnet werden könne. Wenn es sich um schwerere Arbeiten (Bücken, Heben, Tragen) handle, komme es in der Regel sofort zu stärkeren Beschwerden. Dies sei auf seine rheumatische Grunderkrankung zurückzuführen (Urk. 9/53/4). Darüber hinaus attestierte er dem Beschwerdeführer vom 1. bis 30. September 2005 und vom 28. Dezember 2005 bis 8. Januar 2006 jeweils wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/53/5-6). Beim operativen Eingriff vom 8. August 2006 nahm Dr. H.___ eine Revision mit Wechsel des tibialen Teils bei Kniegelenksteilprothese rechts vor (Urk. 9/64/4).
3.2.3   Dem vom 11. Januar 2007 datierenden Arztbericht von Dr. med. K.___, Allgemeinmedizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 21. August 2006 als Hausarzt behandelte, sind die Diagnosen Morbus Bechterew (HLAB27-positiv, Erstdiagnose März 2004), Status nach mehrfacher Geröllzystenausräumung rechtes Knie und Spongiosafüllung Tibiaplateau und eine seit Herbst 2006 bestehende depressive Phase (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie - als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Leistenhernienoperation beidseits (1982), Schieloperation beidseits (als Kind) sowie Status nach Ethylabusus zu entnehmen (Urk. 9/54/1). Dr. K.___ verwies für eine Einschätzung zu den Auswirkungen des Morbus Bechterew und zur momentanen Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Dr. H.___, erklärte aber, dass ein Morbus Bechterew in jedem Fall zu zunehmender Invalidität führe (Urk. 9/54/2).
3.2.4   Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 17. Oktober 2007 einen Status nach Revision einer Kniegelenksteilprothese rechts wegen Lockerungen (August 2006), eine psychische Dekompensation (2006) mit stationärer Behandlung, chronische Rückenbeschwerden bei Morbus Bechterew sowie anamnestisch einen Nikotin- und Alkoholabusus (Urk. 9/64/2). Bei der ambulanten Konsultation vom 3. September 2007 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er wieder eine Anstellung am Flughafen L.___ (als Traktorfahrer) habe und mit dieser eher leichten Arbeit (Bedienung der Maschine, mit der Flugzeuge auf dem Boden herumgeschoben würden) gut zurechtkomme. Zurzeit scheine der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in seiner neuen Beschäftigung zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Es seien diverse prognostische Varianten denkbar: von langfristiger Arbeitsfähigkeit trotz interkurrenter Beschwerden bis zu Beschwerdeschüben und anderweitigen Abstürzen, welche die Arbeitsfähigkeit längerfristig kompromittieren könnten (Urk. 9/64/2). Bezüglich des rechten Knies seien jährliche Kontrollen notwendig. Es werde zurzeit eine ambulante Physiotherapie wegen Rückenbeschwerden am Arbeitsort durchgeführt. Diese diene sicher auch der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/64/3).
3.2.5   Dr. K.___ nannte im Arztbericht vom 29. Oktober 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: „Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.3), Zustand nach Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent [ICD-10: F20]), Morbus Bechterew.“ Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose Status nach mehreren Knieoperationen (Urk. 9/65/2). Seit August 2007 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer arbeite zu 100 % als Flugzeugwart bei der … (richtig: Betriebsarbeiter bei den „…“ bei der Z.___ AG, vgl. Urk. 9/67/1 [Urk. 9/65/3]).
3.2.6   Bis zur Verfügung vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/73) präsentierte sich die medizinische Aktenlage in psychischer Hinsicht wie folgt:
3.2.7   Laut Dr. med. M.___, Assistenzarzt Psychiatrie-Zentrum N.___, war der Beschwerdeführer vom 22. bis 29. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/58/25, Urk. 9/58/27).
3.2.8   Vom 28. November 2006 bis 7. Februar 2007 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik O.___ (Urk. 9/55/2). Laut Zwischenbericht (Resümee) dieser Klinik vom 28. Dezember 2006 bestanden beim Beschwerdeführer der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.3), ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent, ICD-10: F10.20), ein Morbus Bechterew sowie ein Status nach mehrfachen Knieoperationen. In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, als Selbstobjekt des dominanten Vaters missbraucht, habe der Beschwerdeführer keine adäquate Autonomie entwickeln können. Immer wieder habe er feststellen müssen, dass er den Normen und Anforderungen des Vaters nicht genüge. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer häufig überfordert, eigene Grenzen missachtet und keinen adäquaten Umgang mit Aggressionen erlernt. Angestaute Aggressionen würden zum Teil offen und übermässig ausgelebt und hätten bis vor acht Jahren im starken Substanzmissbrauch (Alkohol) ihr Ventil gefunden (Urk. 9/64/7). Im Arztbericht der Klinik O.___ vom 14. Januar 2007 wurden die Diagnosen emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F 60.3, bestehend seit der Jugend) sowie Status nach mehrfachen Augenoperationen, Strabismus divagenz, und überdies die bereits genannten Diagnosen gestellt (Urk. 9/55/1). Die Ärzte der Klinik O.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die Zeit des stationären Aufenthalts (28. November 2006 bis 7. Februar 2007) sowie ab 8. Februar 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Bereich Transport von Nuklearmedizin (Urk. 9/55/2; gemeint ist die Tätigkeit für die C.___ AG, vgl. Urk. 9/89). Vor dem Hintergrund seiner emotional instabilen Persönlichkeit sei es dem Beschwerdeführer nahezu unmöglich, sich situativ auf neue Gegebenheiten einzulassen. Die instabilen impulsiven Persönlichkeitszüge bedingten, dass bei Druck die innere Anspannung so weit ansteige, dass der Beschwerdeführer sich selbst nicht mehr kontrollieren könne und in Form von Impulsdurchbrüchen (eigen- bzw. fremdgefährdendes Verhalten) reagiere (Urk. 9/55/3). Im Arztbericht vom 19. März 2007 zu Händen der Helsana (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung) äusserten sich die Ärzte der Klinik O.___ entsprechend dem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2007 (Urk. 9/58/2-4).
3.2.9   Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Psychiatrie-Zentrum N.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am 3. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Februar bis 11. März 2007 (Urk. 9/58/8). Bereits am 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer vom Psychiatrie-Zentrum N.___ für die Zeit vom 1. bis 30. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/58/7).

3.3
3.3.1   Den bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2011 vorliegenden medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.3.2   Der Beschwerdeführer wurde vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 in der Klinik Q.___ stationär behandelt. Deren Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 6. Mai 2009 die folgenden Diagnosen: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), (2) emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), (3) Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.21) sowie - als Belastungsfaktoren - (4) Verlust eines nahen Angehörigen in der Kindheit (ICD-10: Z61.0) und (5) Probleme bei körperlicher Misshandlung eines Kindes gemäss (ICD-10: Z61.6, Urk. 9/84/4). Gemäss den Ärzten der Klinik Q.___ sprachen Anamnese und klinischer Befund für das Vorliegen einer rezidivierend depressiven Störung mit aktuell mittelgradig depressivem Zustandsbild. Als krankheitsprädisponierend könnten sowohl verschiedene schwerwiegende Belastungsfaktoren in der Kindheit und Jugend (unter anderem frühe und anhaltende häusliche Gewalt und Krebs-Tod der Mutter, als der Beschwerdeführer 13 Jahre alt war), eine seit der Kindheit erhöhte emotionale Instabilität mit impulsiven Zügen sowie familiäre Prädisposition für affektive Störungen angesehen werden. In der Folge habe sich zunächst in der Kindheit und Jugend aufgrund fehlender alternativer Copingmöglichkeiten dissoziales Verhalten entwickelt, begleitet von schädlichem Konsum von Drogen- und Alkohol, mündend in einer Alkoholabhängigkeit bis zum Alter von 28 Jahren. Bezüglich der depressiven Symptomatik würden weiterhin die als belastend empfundenen Familienverhältnisse sowie die emotional-instabilen Persönlichkeitszüge mit impulsivem Charakter, begleitet von finanziellen Schwierigkeiten bedingt durch Impulskäufe, als krankheitserhaltend erscheinen. Als Ressourcen könnten Humor, Spontaneität und Kreativität sowie hohe Therapiemotivation beschrieben werden (Urk. 9/84/4). Der Beschwerdeführer habe in belastungsstabilem, bezüglich der Depression vollremittiertem Zustand in die bestehenden Verhältnisse entlassen werden können (Urk. 9/84/7; vgl. Arztberichte der Klinik Q.___ vom 19. Mai 2009, Urk. 9/94, und vom 4. Dezember 2009, Urk. 9/96). Im Arztbericht vom 19. Mai 2009 wiesen die Ärzte der Klinik Q.___ überdies darauf hin, dass bei belastungsstabiler Vollremission der Depression von einer schrittweisen beruflichen Wiedereingliederung bis zu einem vollen Arbeitspensum von 100 % auszugehen sei. Ein Wiederauftreten einer depressiven Episode bei bekannter rezidivierend depressiver Störung sei nicht auszuschliessen. Deshalb seien Triggerfaktoren wie z.B. Schichtarbeit, Schlafdefizit, ungenügende Erholungsphasen zu vermeiden. Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik könne erneut zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 9/94/3). Schliesslich hielt Dr. med. R.___, Oberärztin Klinik Q.___, im Arztbericht vom 4. Dezember 2009 fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Austritt aus der Klinik im Mai 2009 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit ca. 20 % betragen habe. Bezüglich des Verlaufs seit Mai 2009 könnten keine Angaben gemacht werden (Urk. 9/96/6).
3.3.3   Im „Arztzeugnis über Arbeitsunfähigkeit“ zu Händen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 24. Juni 2009 nannte Dr. F.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Klinik Q.___ zur stützenden Nachbehandlung, pharmakologischen Fortführung und Phasenprophylaxe befand, die von den Ärzten der Klinik Q.___ gestellten Diagnosen und hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 15. Juni 2009 zu 50 % sowie danach ab dem 16. Juni 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/84/3). Nach erfolgreichen Arbeitsversuchen sei der Beschwerdeführer mit einem 50%-Pensum in den Arbeitsprozess eingestiegen mit in der Folge Evidenz für erhöhte Vulnerabilität, steigendem Suizidrisiko und akzentuierten Stimmungsschwankungen (Urk. 9/84/2, Urk. 9/95/1). Beim Beschwerdeführer bestünden eine hohe Vulnerabilität, Affektinkontinenz, rasche Ermüdung, Antriebsmängel sowie Erschöpfung mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/84/3, Urk. 9/95/2). Im Arztbericht vom 14. Juli 2009 attestierten Dr. F.___ und der Psychologe E.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als „Supervisor Ramp“ bei der Z.___ AG ab 15. Januar 2009 bis auf unbestimmt (Urk. 9/84/10). Dessen Arbeitsfähigkeit könne dramatisch gesteigert werden, wenn eine Beschäftigung gefunden werden könne, an welcher er Freude habe und deren Ausübung nicht für den Gelderwerb zum Lebensunterhalt notwendig sei, da genau dieser Stress krankheitserhaltend wirke (Urk. 9/84/11). Am 18. September 2009 teilte der Psychologe E.___ dem RAD-Arzt S.___ telefonisch mit, dass beim Beschwerdeführer auf dem Hintergrund einer Traumatisierung in der Kindheit eine enorme Vulnerabilität mit aggressiven, destruktiven, nicht kontrollierbaren Ausbrüchen, die dann zu emotionalen Zusammenbrüchen und Suizidalität führen würden, bestehe. Dieses Muster laufe bei dem bipolaren Beschwerdeführer an den Arbeitsstellen immer wieder gleich ab. Er arbeite vorerst sehr gut und „wie ein Tier“, bis Probleme am Arbeitsplatz auftreten würden, dann kippe es, er sehe alle Mitarbeiter und Vorgesetzte als Gegner, suche die Schuld bei den andern. Zurzeit bestehe eine so grosse Vulnerabilität und Instabilität, dass in freier Wirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies gelte vor allem auch für den bisherigen Arbeitsplatz. Eine Neubeurteilung dränge sich in sechs bis neun Monaten auf (Urk. 9/88). Am 25. August 2010 teilten Dr. F.___ und der Psychologe E.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass beim Beschwerdeführer mit den gestellten Diagnosen leider davon auszugehen sei, dass eine Erwerbstätigkeit - wenn überhaupt - nur in einem geschützten Rahmen je in Frage kommen könne, auch dann mit Sicherheit (nur) in stark reduziertem Mass. Die durchlebten Traumatisierungen liessen sich weder medikamentös noch psychotherapeutisch gänzlich aus der Welt schaffen (Urk. 9/106).
3.3.4   Dr. K.___ gab in seinem Bericht vom 25. August 2009 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), emotional instabile Persönlichkeit impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) und Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.21) wieder. Laut Dr. K.___ war der Beschwerdeführer als Chauffeur (Betriebsfahrer bei der …, richtig: Z.___ AG) vom 1. Juni bis 30. November 2008 zu 100 %, vom 1. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009 zu 80 % und vom 16. Januar 2009 bis 27. Mai 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Seither bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/91/3).
3.3.5   Der Beschwerdeführer befand sich vom 9. August bis 23. September 2010 ein zweites Mal in stationärer Behandlung in der Klinik Q.___ (Urk. 9/109/29). Deren Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 23. September 2010 als psychische Diagnosen: (1) bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F31.30), (2) spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10: F40.2), (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20), (4) Verdacht auf Zwangsstörungen, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10: F42.0) sowie - als Belastungsfaktoren - (5) Verlust der Mutter während der Kindheit (ICD-10: Z61.0) und (6) Verdacht auf körperliche Misshandlungen durch die Eltern während des Kindesalters (ICD-10: Z61.6). Der diagnostischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass Anamnese und Befund für das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom sprechen würden. Phasen von tiefer Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit würden sich mit klar abgrenzbaren Episoden stark erhöhter Aktivierung und übersteigertem Selbstwertgefühl abwechseln, was eher auf eine bipolare Störung als auf eine Persönlichkeitsstörung nach emotional-instabiler Art schliessen lasse. Sich aufdrängende, zwanghaft anmutende quälende Gedanken und Bilder mit suizidalen Inhalten würden zur Verstärkung des depressiven Zustandes beitragen (Urk. 9/109/29). Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, Strategien für den Umgang mit seinen zwanghaften Gedanken an den eigenen Tod und Bildern von früher gesehenen Suiziden zu entwickeln, um (auch) in dieser Hinsicht Ängste abzubauen. Im Rahmen der Pharmakotherapie sei eine Umstellung der Medikamente erfolgt, worunter der Beschwerdeführer bezüglich der Depression vollständig remittiert sei und sich auch die bedrohlichen suizidalen Zwangsgedanken nahezu vollständig zurückgebildet hätten (Urk. 9/109/32).
3.3.6   Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2010 stellte Dr. D.___ im psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2011 die Diagnose bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) mit anamnestisch Konsum von LSD, Schnüffelstoffen, Tabak, Alkohol und Cannabinoiden (Urk. 9/109/13).
         Unter „Beurteilung und Prognose“ hielt Dr. D.___ fest, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur eigenen Befindlichkeit anlässlich der aktuellen Untersuchung (6. Oktober 2010) stünden in deutlicher Diskrepanz zu den objektiven Befunden. Ein depressives Syndrom analog ICD-10: F32/F33 sei aktuell objektiv nicht ausreichend begründbar. Dem stimme der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Angaben zwar zu, anderseits habe er im Test SCL-90-R ein phobisch/ängstliches-zwanghaftes-aggressives Syndrom genannt, bei dem die Anzahl der Symptome, wo eine Belastung vorliege, sowie die grundsätzliche psychische Belastung extrem hohe Werte erreichten. Diese grundsätzliche Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers werde im Teilaspekt des subjektiv wahrgenommenen depressiven Syndroms zudem im Test ADS-L bestätigt (Urk. 9/109/15).
         Die jeweiligen Hinweise in den Akten bezüglich des behaupteten zwanghaften Teilsyndroms seien inkonstant und würden nach wochen- bis monatelanger Verhaltensbeobachtung seit 2006 nicht dokumentiert. Sie seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht objektivierbar. Insbesondere die vom Beschwerdeführer postulierten Kontrollhandlungen sollten bei dieser subjektiv genannten aussergewöhnlichen Ausprägungsstärke im Alltag (zum Beispiel während einer stationären Hospitalisation) ausreichend objektiv zu beschreiben sein. Eine Zwangsstörung gemäss ICD-10: F42 sei aktuell somit objektiv ebenfalls nicht ausreichend begründbar (Urk. 9/109/15).
         Dr. D.___ weist weiter darauf hin, dass die Angaben in den Akten eine psychische Instabilität des Beschwerdeführers seit ca. 2006 dokumentieren würden. Die jeweiligen stationären Behandlungen hätten regelmässig zu einer Remission der psychopathologischen Syndrome geführt. Seit 2009 sei jedoch keine berufliche Reintegration mehr gelungen. Im Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 werde schliesslich die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung gemäss ICD-10: F31 vorgeschlagen. Die diagnostischen Kriterien einer bipolaren affektiven Störung würden vom Beschwerdeführer - gemäss dessen Angaben - seit der Jugendzeit erfüllt. Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer eine gemischte Symptomatik. Zum einen beschreibe er sich als subjektiv depressiv verstimmt. Er sei ohne Interesse und in der Belastbarkeit gemindert. Zum anderen seien aktuell manische Symptome in Form einer leichten Minderung der Distanz und einer Weitschweifigkeit im Psychostatus festzustellen. Weder ein manisches, noch ein depressives Syndrom seien damit aber ausreichend begründbar (Urk. 9/109/16). Im Verlauf bipolarer Störungen kämen episodisch auftretende depressive und manische Zustandsbilder vor, die eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit auch von über 80 % begründen könnten und somit beim Beschwerdeführer zu ambulanten und stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen (dokumentiert ab 2006) geführt hätten. Andererseits habe der Beschwerdeführer vor 2006 ohne Behandlung und ab 2007 mit therapeutischer Unterstützung trotz seiner Erkrankung mit bis zu einem 100 % Arbeitspensum tätig sein können (Urk. 9/109/16-17). Im Fall des Beschwerdeführers seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine besonderen Hinweise bekannt, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (zum Beispiel durch ein ehemaliges Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und/oder durch einen allfälligen Restzustand/eine Persönlichkeitsstörung durch Alkohol). Eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte sei im Fall des Beschwerdeführers deshalb nicht anzunehmen. Die in den Akten dokumentierte langjährige Abstinenz bezüglich Alkoholkonsum zeige, dass die innerpsychischen Ressourcen des Beschwerdeführers ausreichend vorhanden seien, um sein Konsumverhalten wesentlich zu verändern. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der geringen Restdefizite der bipolaren affektiven Störung sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen (Urk. 9/109/17).
         Laut Dr. D.___ wurde bzw. wird beim Beschwerdeführer die Definition einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ICD-10: F60.3 nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe eine schulisch (regulärer Schulbesuch), beruflich (Y.___-Ausbildung abgeschlossen, regelmässige - zuletzt 2009 - Anstellungsverhältnisse mit 100 %-Pensum), familiär (langjährige stabile Partnerschaften) und persönlich (erfolgreich reduziertes Suchtverhalten ausser Tabakkonsum) angemessene soziale Integration bis zum 38. Altersjahr (2009) erreicht. Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge hätten sich anlässlich der aktuellen Untersuchung ebenfalls nicht objektivieren lassen (Urk. 9/109/22).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt Dr. D.___ dafür, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der bipolaren Störung bei fortgesetzter angemessener Therapie eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 25 % (von 100 %) durch eine geminderte Belastbarkeit bestehe. Diese Einschätzung gelte auch für allfällige angepasste Tätigkeiten, weil berufliche Basiskompetenzen betroffen seien (Urk. 9/109/18) und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 24. September 2010 angenommen werden (Urk. 9/109/19).
         Zum zeitlichen Ablauf der Arbeitsunfähigkeit ist dem Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 in der Klinik Q.___ stationär behandelt wurde. Gemäss Dr. D.___ lässt eine stationäre Behandlung bereits aus formalen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annehmen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für die Zeit zwischen 6. bis 26. Mai 2009 von einer stetigen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Im Arztbericht von Dr. K.___ vom 25. September 2009 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 2009 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit wieder als Chauffeur tätig gewesen sei. Für die Zeit zwischen dem 28. Mai 2009 und 8. August 2010 könnten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit formuliert werden. Mit Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 9. August bis 23. September 2010 stationär behandelt worden sei (Urk. 9/109/19).
3.3.7   RAD-Arzt Dr. med. S.___, FA Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischen Gutachten SIM, erachtete in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 das Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 als schlüssig und legte sich bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit wie folgt fest: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2008 (gemäss den Angaben von Dr. K.___) bis 27. Mai 2009. Danach 50%ige Arbeitsfähigkeit (wiederum gestützt auf die Angaben von Dr. K.___) bis zum 23. September 2010 (mit Ausnahme der erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthalts in der Klinik Q.___ vom 8. August bis 23. September 2010) und 25%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. September 2010 (Urk. 9/114/4). Der Brief von Dr. F.___ (und E.___) vom 25. August 2010 (Urk. 9/106; vgl. E. 3.5.3) enthalte im Vergleich zum Gutachten keine neuen medizinischen Tatsachen. Es entstehe der Eindruck, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die subjektive Sicht des Beschwerdeführers übernommen worden sei (Urk. 9/114/5).
3.3.8   In der Einwandbegründung vom 20. Juni 2011 macht der Psychologe E.___ unter anderem geltend, die Auffassung des Gutachters Dr. D.___, wonach die „Alles ist schlecht Haltung“ des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund psychosozialer und nicht krankheitsbedingter Aspekte zu erklären ist, erstaune, da es für den Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren gar keine belastenden, psychosozialen Aspekte gegeben habe. Nur weil der Gutachter während der wenige Stunden dauernden Untersuchung nicht in der Lage gewesen sei, einen objektiven Leidensdruck festzustellen, heisse das nicht, dass er nicht vorhanden sei. Der Beschwerdeführer arbeite seit Juni 2009 nicht mehr (was im Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 auch falsch dargestellt werde) und habe entsprechend keine Beeinträchtigungen durch manische Symptome an der Arbeit zu vermelden (Urk. 9/126/2). Dr. D.___ behaupte, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Wahnphänomene bestünden. Damit werde aber in keiner Weise das extrem verschobene Gesamtweltbild des Beschwerdeführers erfasst. Dessen ganze Biographie spreche für die sehr schwerwiegende Diagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3). Diese Diagnose werde vom Gutachter Dr. D.___ in Abrede gestellt, wobei er auf die relevanteste Beeinträchtigung nicht einmal eingehe und erkläre, dass das damit verbundene ängstlich-zwanghafte-aggressive Syndrom nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als objektiv relevant anzunehmen sei. Diese Diagnose sei über Jahre und aufgrund längerer Beobachtungszeiträume verlässlich gestellt worden. Dass die Persönlichkeitsstörung seit zwei Jahren lediglich nur relativen Leidensdruck verursache, liege daran, dass sich der Beschwerdeführer in eine nahezu belastungsfreie Kunstwelt zurückgezogen habe. Die Persönlichkeitsstörung sei die Folge frühkindlicher Traumatisierung. Die fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte sei beim Beschwerdeführer exakt das Kernproblem und die offensichtliche Begründung für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im primären Arbeitsmarkt. Die Arbeitsfähigkeit könne nur in einem geschützten Rahmen unter Berücksichtigung der massiv eingeschränkten Frustrationstoleranz etabliert werden (Urk. 9/126/3).
3.3.9   Am 21. Juli 2011 nahm Dr. D.___ zur Einwandbegründung vom 20. Juli 2011 Stellung (Urk. 9/128). Er wies insbesondere darauf hin, dass darin keine (neuen/zusätzlichen) Belege für die Diagnose emotional instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3) genannt würden (Urk. 9/128/2). Es werde eine andere Beurteilung der gleichen Befunde formuliert, wobei eine differenzierte Beschreibung und/oder Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem fehle und pauschal auf die „ganze Biografie“ verwiesen werde (Urk. 9/128/4). Als überwiegend wahrscheinliche Erklärung für die Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers seien krankheitsfremde (psychosoziale) Aspekte anzunehmen (Urk. 9/128/2-3). Zum Hinweis, dass aufgrund des Ergebnisses „testtheoretisches Maximum überschreiten“ keine Interpretation der Daten möglich und zudem ein „objektivierbarer Leidensdruck“ beim Beschwerdeführer vorhanden sei, hielt der Gutachter Dr. D.___ fest, dass in der Einwandbegründung eine andere Beurteilung der gleichen Befunde formuliert werde. Diese Differenz erkläre sich durch das aussergewöhnlich engagierte langjährige Psychologen/Arzt-Patienten-Verhältnis. Im Rahmen der (gutachterlichen) Untersuchung sei der (subjektiv beschriebene) Leidensdruck des Beschwerdeführers erfragt und beachtet worden. Dem würden die im Gutachten dokumentierten (objektivierbaren) tatsächlichen Befunde jedoch teilweise widersprüchlich gegenüberstehen (Urk. 9/128/3). Ein „verschrobenes Gesamtweltbild“ sei im Fall des Beschwerdeführers als Teil der bipolaren Störung ausreichend erklärbar (Urk. 9/128/4). Neue (medizinisch-sachliche objektive tatsächliche) Informationen, die aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im Fall des Beschwerdeführers wesentlich relevant wären, würden nicht genannt (Urk. 9/128/5).
3.3.10 In seiner (von Dr. F.___ visierten) Eingabe vom 10. Oktober 2011 wies der Psychologe E.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/134/1). Die vor über zwanzig Jahren (im Zentrum G.___) erstellten Begutachtungen zeigten in überdeutlicher Weise, dass die gestörten Persönlichkeitsanteile, unabhängig davon, ob emotional instabil, dissozial oder depentent, auch heute noch praktisch unverändert die Arbeitsfähigkeit im nachhaltigen Sinne verunmöglichen, dass heute wie damals Arbeitseinsätze im Sinne von Strohfeuern bei rasch abfallendem Interesse überhaupt denkbar seien und in depressive Auszeiten mündeten, wo nicht - was auch denkbar wäre - eine aggressive Entladung die Folge wäre (Urk. 9/134/2).

4.      
4.1     Bezüglich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers werden in den Akten insbesondere ein Morbus Bechterew sowie Kniebeschwerden, welche bereits mehrere operative Eingriffe erforderlich machten, genannt. Trotz der somatischen Leiden war es dem Beschwerdeführer möglich, ab Juli 2007 durch seine im 100%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Betriebsarbeiter bei der Z.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Verfügung vom 10. Dezember 2007, Urk. 9/71). Bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Mai 2009 standen offenkundig die psychischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers im Vordergrund, was sich aus den mit dieser Neuanmeldung aufgelegten Arztberichten (Urk. 9/84) ergibt. Im Arztbericht von Dr. F.___ und E.___ vom 14. Juli 2009 ist zwar zumindest auch von (körperlichen) Gelenkschmerzen die Rede (Urk. 9/84/10), der Allgemeinmediziner Dr. K.___ nennt in seinem Arztbericht vom 25. August 2009 jedoch keine somatischen Diagnosen mehr (Urk. 9/91), wobei doch davon auszugehen ist, dass der Morbus Bechterew als chronische entzündliche rheumatische Erkrankung weiterhin besteht. Allerdings ist aufgrund der medizinischen Angaben darauf zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Ablehnung des Gesuchs um eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Februar 2008 in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verschlechtert hat. Insbesondere werden in den nach der Neuanmeldung vom 8. Mai 2009 (Urk. 9/74) aufgelegten medizinischen Arztberichten keine neuen somatischen Befunde beschrieben. Im Vergleich zu den der Verfügung vom 8. Februar 2008 (Urk. 9/73) zugrundeliegenden Befunden ist damit aus somatischer Sicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht.
4.2    
4.2.1   Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur eine Begutachtung auf dem psychiatrischen Fachgebiet veranlasste. Dr. D.___ erstattete sein psychiatrisches Gutachten vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/109) in Kenntnis der Vorakten (Urk. 9/109/1-3) sowie nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2010 (Urk. 9/109/1), legte die erhobenen objektiven Befunde ausführlich dar (Urk. 9/109/11) und berücksichtigte in seiner Expertise insbesondere auch die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 9/109/3-11). Die Beurteilung von Dr. D.___ ist einleuchtend, und seine Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet. Das Vorbringen des Psychologen E.___ im Einwandverfahren, wonach zwei Gutachten zur derselben Person vorliegen würden (Urk. 9/126/1), vermag keinen Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ vom 21. Februar 2011 zu begründen, denn es liegt ein offensichtliches Versehen der Beschwerdegegnerin beim Einscannen des Gutachtens (Vermengung des Gutachtens „IV-ZH10-KP71; mfk“ betreffend den Beschwerdeführer mit dem Gutachten „IV-ZH10-TnS50; mfk“ betreffend eine andere versicherte Person der Beschwerdegegnerin) vor (Urk. 9/135/2 und Urk. 9/131), welches die Verständlichkeit des den Beschwerdeführer betreffenden Gutachtens jedoch nicht beeinträchtigt.
4.2.2   Der Beschwerdeführer vertritt - anders als Dr. D.___ - den Standpunkt, dass bei ihm eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert anzuerkennen sei (Urk. 1 S. 3). Er bemängelt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Dr. D.___ die Berichte des Zentrums G.___ aus den Jahren 1988 bis 1990 (Urk. 3/6-12 = Urk. 9/133/25-42) nicht vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 4). Diese zeigten, dass sich das Krankheitsbild Persönlichkeitsstörung, „wie ein roter Faden“ durch das ganze Leben des Beschwerdeführers hindurchziehe (Urk. 1 S. 6).
         Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F], 7. Auflage, Bern 2010, S. 244). Der Beschwerdeführer trat am 18. April 1988 als 17-jähriger zur stationären Behandlung und Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in das Vorlehrjahr des Zentrums G.___ ein (Urk. 3/12 S. 2). Dort war er im Februar 1988 zur Beratung angemeldet worden, nachdem er zuvor seine (erste) Lehre abgebrochen und von zu Hause weggelaufen war. Laut den Angaben des Oberarztes des genannten Zentrums, Dr. T.___, in seinem an die damals zuständige IV-Stelle … gerichteten Gesuch um Gewährung von Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung vom 30. März 1998 litt der Beschwerdeführer damals an einer schweren neurotisch-depressiven Entwicklung mit narzisstischen Zügen. Zugrunde liege wahrscheinlich ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom im Sinne des Geburtsgebrechens 404 (Urk. 9/133/26-27= Urk. 3/6). In seinem Ärztlichen Zeugnis an den militärischen Aushebungsarzt vom 9. Oktober 1990 schrieb Dr. T.___, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter den Folgen seiner schweren neurotischen Entwicklung, wahrscheinlich aufgrund eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms (POS) und akzentuiert durch den unverarbeiteten Verlust seiner Mutter, leide, wobei heute weniger die depressiven als vielmehr die narzisstischen Symptome im Vordergrund stünden (Urk. 9/133/42 = Urk. 3/12 S. 3). Gestützt darauf sowie die weiteren Angaben in den Berichten des Zentrums G.___ aus den Jahren 1988 bis 1990 (Urk. 9/27-39 = Urk. 3/7-11) erscheint zwar ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer in der Jugendzeit eine psychische Störung bestand. Daraus ist aber nicht zwingend zu schliessen, dass sich beim Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit eine eigentliche Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, und insbesondere lässt sich aus diesen Berichten auch nicht ableiten, dass sich bei ihm eine solche auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert hat. Dr. D.___ hat das Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ICD-10 F60.3 zum Zeitpunkt der Begutachtung mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Kriterien gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 (der WHO) nicht erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer schulisch, beruflich, familiär und persönlich eine angemessene soziale Integration bis zum 38. Altersjahr erreicht habe (Urk. 9/109/22). Diese Beurteilung erscheint im Ergebnis als überzeugend. Aus den genannten Berichten des Zentrums G.___ ergibt sich zwar, dass sich die Schulzeit und anfänglich auch die Berufsausbildung des Beschwerdeführers zeitweise sehr schwierig gestalteten. In der Privat-Sekundarschule erreichte er aber immerhin ein „einigermassen vorzeigbares“ Schlusszeugnis (Urk. 9/133/28). Nach dem anschliessenden internen Vorlehrjahr im Zentrum G.___, einem halbjährigen Praktikum in einem Spital sowie diversen Schnupperlehren trat er im August 1989 als Aushilfe bei der Y.___ ein. Nachdem er im März 1991 die Abschlussprüfung als uniformierter Postbeamter bestanden hatte, war er bis Ende Oktober 2000 weiterhin bei der Y.___ tätig (Urk. 9/9/4). Ab 1. November 2000 bis September 2004 arbeitete er während rund vier Jahren als Betriebsarbeiter bei der Z.___ AG, wobei er dank konstant guter Leistungen (und bestandener Eignungsprüfung) per 1. Juli 2002 zum Supervisor hatte befördert werden können (Urk. 9/9/3). Dass der Beschwerdeführer in diesen 14 Jahren aufgrund seiner Persönlichkeit nicht in der Lage war, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen, ist nicht aktenkundig. Wenn dem so gewesen wäre, wäre die Z.___ AG wohl kaum dazu bereit gewesen, ihn per 1. Juli 2007 neuerlich anzustellen (Urk. 9/67). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer zwar ab dem Alter von 19 Jahren regelmässig und intermittierend exzessiv Alkohol konsumiert und in den darauffolgenden Jahren eine Alkoholabhängigkeit entwickelt. 1998 unterzog er sich aber einer Entziehungskur in U.___ und ist seither abstinent (Urk. 9/94/1; vgl. Urk. 9/64).
         Wie Dr. D.___ zutreffend bemerkt (Urk. 9/109/15), dokumentieren die Akten (erst wieder) ab 2006 eine psychische Instabilität im Sinne einer (erstmaligen) depressiven Episode mit Dauer von etwa drei Monaten, in deren Rahmen es zu zur Hospitalisation in der Klink O.___ kam (Urk. 9/94/1 und Urk. 9/55; vgl. E. 3.2.8). Zu Recht weist Gutachter Dr. D.___ darauf hin, dass die Diagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F.60.3) im betreffenden Arztbericht der Klinik O.___ vom 14. Januar 2007 (Urk. 9/55) mit Bezug zum Klassifikationssystem ICD-10 weder differenziert beschrieben noch diskutiert werde (Urk. 9/109/21), womit auch die Einschätzung der Ärzte dieser Klinik, wonach beim Beschwerdeführer wegen der emotional instabilen Persönlichkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, mit Zurückhaltung zu würdigen ist (E. 3.2.8). Eine einlässliche Auseinandersetzung mit den genannten Kriterien gemäss ICD-10 fehlt sodann auch in den diversen Berichten und Stellungnahmen des den Beschwerdeführer betreuenden Psychologen E.___, welcher sich zur Begründung seiner entsprechenden Diagnosestellung auf die Biographie des Beschwerdeführers beruft und zudem geltend macht, dass die Diagnose emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3) über Jahre und aufgrund längerer Beobachtungszeiträume verlässlich gestellt worden sei (E. 3.3.8). Zwar könnte der Beurteilung von Dr. D.___ zumindest theoretisch entgegengehalten werden, dass für die sichere Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (bzw. deren Ausschluss) oft mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden müssen (Weltgesundheitsorganisation [WHO], a.a.O., S. 245). Die Einschätzung von Dr. D.___ findet jedoch auch im Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 eine Stütze, wo von instabilen Persönlichkeitszügen mit zum Teil impulsivem Charakter und nicht mehr (Urk. 9/84/4) von einer Persönlichkeitsstörung nach emotional-instabiler Art die Rede ist (Urk. 9/109/29). Anders als Dr. D.___ stand den Ärzten und Psychologen der Klinik Q.___ ein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung, befand sich der Beschwerdeführer doch vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 (E. 3.3.2) und vom 9. August bis 23. September 2010 (E. 3.3.5) in deren Behandlung. Laut Dr. D.___ konnten bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers auch keine akzentuierten Persönlichkeitszüge objektiviert werden (Urk. 9/109/22). Selbst wenn aufgrund des Austrittsberichts der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 (Urk. 9/109/29 ff.) davon auszugehen wäre, dass beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) bestehen, würden diese, da sie zu den sogenannten Z-Kodierungen gehören, nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011, E. 2.3).
4.2.3   Richtig war ferner auch, dass Dr. D.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Aspekte ausgeklammert hat (Urk. 9/109/17). Psychosoziale Belastungsfaktoren sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich invaliditätsfremd (statt vieler: BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011, E. 4.3.2). Dass solche invaliditätsfremden Faktoren im Falle des Beschwerdeführers einen massgeblichen Einfluss auf das psychische Beschwerdebild haben, ergibt sich aus den Akten. Es sei namentlich auf den Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 6. Mai 2009 verwiesen, wo erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2009 bei begleitend multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (Schulden, Konflikte, mit der Herkunftsfamilie, Abgrenzungsproblematik am Arbeitsplatz) einen „Zusammenbruch“ gehabt habe (Urk. 9/84/5, vgl. Urk. 9/96/3). Im Bericht dieser Klinik vom 4. Dezember 2009 wurde dementsprechend festgehalten, dass die -vor dem Eintritt am 23. Februar 2009 - eingetretene Verschlechterung der (vorbekannten) depressiven Symptomatik im Zusammenhang mit (eben diesen) psychosozialen Belastungsfaktoren sowie der eigenständigen Änderung der etablierten antidepressiven Medikation seitens des Beschwerdeführers zu sehen sei (Urk. 9/94/3). Im Austrittsbericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 (vgl. E. 3.3.5) wurden schliesslich insbesondere auch finanzielle Schwierigkeiten als krankheitserhaltend bezeichnet (Urk. 9/109/29).
4.2.4   Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2012 (Urk. 1) sowie in den Eingaben von Dr. F.___ und Psychologe E.___ vom 20. Juni 2011 (Urk. 9/126) und vom 10. Oktober 2011 (Urk. 9/134) ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Tatsache, dass die beim Beschwerdeführer offenkundig bestehende psychische Problematik ärztlicherseits unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet wird, insofern von untergeordneter Bedeutung, als eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_243/2012 vom 27. August 2012, E. 3.4 mit Hinweis; vgl. E. 2.1). Gutachter Dr. D.___ hat begründet dargetan, dass und weshalb beim Beschwerdeführer keine schweren Defizite aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens resp. keine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung bestehen und eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte zu verneinen ist (Urk. 9/109/17). Auch von den Ärzten der Klinik Q.___ wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über - protektive - Ressourcen (Humor, Spontaneität, Kreativität, kommunikative und freundliche Art, hohe Therapiemotivation [Urk. 9/94/2 und Urk. 9/109/29]) verfügt. Aufgrund der in den vorliegenden Arztberichten sowie im Gutachten von Dr. D.___ gemachten Angaben entsteht sodann auch nicht der Eindruck, es liege beim Beschwerdeführer in hohem Masse eine Vermeidung sozialer Aktivitäten vor. So hat er laut den Angaben im Bericht der Klinik Q.___ vom 23. September 2010 (Urk. 9/109/31) zu seiner Schwester, der Halbschwester, der Stiefmutter sowie dem Vater zur Zeit guten Kontakt (Urk. 9/130/30). Auch scheint er durchaus in der Lage zu sein, Beziehungen zu knüpfen und aufrechtzuerhalten, gab er doch anlässlich der Begutachtung im Oktober 2010 an, seit September 2010 eine Partnerin zu haben. Seine längste Beziehung habe ca. zweieinhalb Jahren zwischen 2001 und 2003 gedauert (Urk. 9/109/4). Wie Dr. D.___ zu Recht bemerkte, zeigt schliesslich auch der erfolgreiche Alkoholentzug, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine erhebliche Willensanstrengung auf sich zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010, E. 4).
         Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht vermag deshalb die von Dr. D.___ vorgenommene Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen sowie einer (anderen) angepassten Tätigkeit seit dem Austritt aus der Klinik Q.___ am 23. September 2010 zu 75 % möglich und zumutbar ist (Urk. 9/109/18-19), zu überzeugen. Dass Dr. F.___ und Psychologe E.___ demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, ändert daran nach dem Gesagten nichts, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte (ebenso wie Hausärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). Wenn Dr. F.___ und Psychologe E.___ im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung das Mass des Forderbaren anders beurteilen als der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Facharzt, lässt sich dies sodann auch durch ihren primären Auftrag als (seit Mai 2009) behandelnder Arzt resp. Psychologe erklären, welcher sich von demjenigen eines Gutachters oder eine Gutachterin grundsätzlich unterscheidet (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichtes I 401/06 vom 19. Juli 2007, E. 3.3 und Bundesgerichtes 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3).
4.2.5   Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc). Dr. D.___ erachtete eine fachärztliche intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers für weiterhin indiziert und zumutbar. Als erforderlich sah er auch eine regelmässige kritische Evaluation der Psychopharmakotherapie und eine kontrollierte Abstinenz von Alkohol an (Urk. 9/109/19-20).
4.3     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Austritt aus der Klinik Q.___ am 5. Mai 2009 (1. Hospitalisation) führte Dr. D.___ lediglich an, dass von einer stetigen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 6. und dem 26. Mai 2009 ausgegangen werden könne (E. 3.3.6). Die Ärzte der Klinik Q.___ hatten in ihren Berichten im Zusammenhang mit der ersten Hospitalisation vom 23. Februar bis 5. Mai 2009 festgehalten, dass die Depression des Beschwerdeführers bei Austritt aus der Klinik vollständig remittiert sei, und ihrerseits die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (unmittelbar) nach der stationären Behandlung mit ca. 20 %, in ihrem Bericht vom 19. Mai 2009 sogar mit 50 % (Urk. 9/94/3), beziffert (E. 3.3.2). Für die Folgezeit bis zum neuerlichen Eintritt in die genannte Klinik stellt RAD-Arzt Dr. S.___ auf die Einschätzung von Dr. K.___ ab (E. 3.3.7), welcher, nachdem er den Beschwerdeführer zuletzt am 13. Juli 2009 untersucht hatte, im Arztbericht vom 25. August 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte (Urk. 9/91/2-3). Dr. F.___ geht in seinem Zeugnis vom 24. Juni 2009 bereits ab dem 16. Juni 2009 wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und verweist auf die von den Ärzten der Klinik Q.___ im Austrittsbericht vom 6. Mai 2009 gestellten Diagnosen (Urk. 9/84/2, Urk. 9/84/4), ohne sich jedoch mit den weiteren Feststellungen in diesem Bericht auseinanderzusetzen. Insbesondere geht er nicht weiter darauf ein, dass der Beschwerdeführer aus der Klinik Q.___ in belastungsstabilem und bezüglich seiner Depression vollremittiertem Zustand entlassen wurde. Seine Einschätzung erscheint deshalb nicht nachvollziehbar (vgl. auch E. 4.2.4). Am 9. August 2010 ist der Beschwerdeführer freiwillig zur stationären Behandlung in die Klinik Q.___ eingetreten (Urk. 9/109/29). Den im Austrittsbericht dieser Klinik vom 23. September 2010 beschriebenen „Zuweisungsumständen und aktuellen Beschwerden“ (Urk. 9/109/30) ist nichts zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor Klinikeintritt zu entnehmen. Für die Zeit zwischen dem Bericht von Dr. K.___ vom 25. August 2009 und dem Klinikeintritt des Beschwerdeführers vom 8. August 2010 liegt somit keine schlüssige echtzeitliche ärztliche Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 8. August 2010 freiwillig zwecks Medikamenteneinstellung in die Klinik Q.___ AG in stationäre Behandlung begab (Urk. 9/109/30), lässt aber überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass es erst kurze Zeit vorher zu einer massgeblichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes kam. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. S.___ für die Zeit vom 28. Mai 2009 bis 7. August 2010 von einer durchgehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. E. 3.3.7).

5.      
5.1     Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf das im Jahre 2008 bei der Z.___ AG erzielte Jahreseinkommen von Fr. 69‘443.-- ab (IK-Auszug vom 18. September 2009, Urk. 9/89/3, vgl. auch die Angaben der Z.___ AG im Arbeitgeberfragebogen vom 10. November 2009, Urk. 9/93), was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (2009: 2,1; 2010: 0,7 [Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011]) resultiert ein Valideneinkommen 2009 bzw. 2010 von Fr. 70‘901.30 resp. Fr. 71‘397.60.
5.2
5.2.1   Laut den Einschätzungen des Gutachters Dr. D.___ und von RAD-Arzt Dr. S.___ bestand hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bei der Z.___ AG wie auch in einer angepassten Tätigkeit vom 28. Mai 2009 bis 23. September 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. September 2010 (E. 3.3.6-7). Zwar war aufgrund des stationären Aufenthalts in der Klinik Q.___ vom 8. August bis 23. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (E. 3.3.6), gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit aber erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
5.2.2   In Anwendung dieser Bestimmung ging die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 50 % seit dem 28. Mai 2009 und von 25 % seit dem 24. September 2010 aus, was der von Gutachter Dr. D.___ und RAD-Arzt Dr. S.___ geschätzten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit entspricht. Dazu ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht angeht, die medizinische Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kurzerhand der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Sofern die versicherte Person, wie hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht an ihre bisherige Stelle zurückkehrt und auch keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufnimmt - der Beschwerdeführer unternahm nach dem Austritt aus der Klinik Q.___ am 5. Mai 2009 einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG, welcher jedoch nach kurzer Zeit scheiterte (Urk. 9/126/2), und arbeitete seither weder bei dieser noch bei einer anderen Firma (Urk. 9/125) - sind für die Festsetzung des trotz der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003, E. 4).
         In der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Anforderungsniveaus unterschieden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als uniformierter Postbeamter und eine jahrelange Berufserfahrung als Zustellbeamter/Betriebsbeamter bei der Y.___ (Urk. 9/9/2). Ausserdem war er mehrere Jahre bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiter/Supervisor angestellt. Er ist damit nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) fähig. Anderseits steht der Einstufung im nächsthöheren Anforderungsniveau entgegen, dass er den Beruf als Postbeamter/Supervisor aus somatischen Gründen nicht mehr tel quel ausüben kann (Urk. 9/73; vgl. E. 4.1). Insgesamt ist es deshalb sachgerecht, auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2008 für Männer im privaten Sektor Fr. 4'806.-- (Niveau 4) resp. Fr. 5‘789.-- (Niveau 3) pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Durchschnittseinkommen von Fr. 66‘112.80 ergibt (= [Fr. 4‘806.-- + Fr. 5‘789.--] : 2 : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2009: 2,1; 2010: 0,7) resultiert für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 67‘501.20 und für das Jahr 2010 von Fr. 67‘973.70 für ein Pensum von 100 %. Beim seit Mai 2009 zumutbaren Pensum von 50 % resultiert demnach ein Einkommen von Fr. 33‘750.60 (Fr. 67‘501.20 x 0,5) und beim seit September 2010 zumutbaren Pensum von 75 % ein solches von Fr. 50‘980.30 (= Fr. 67‘973.70 x 0,75). Da der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeiten kann, ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorzunehmen, womit das seit Mai 2009 erzielbare Einkommen auf Fr. 32‘063.10 (= Fr. 33‘750.60 x 0,95) und das seit September 2010 erzielbare Einkommen auf Fr. 48‘431.30 (Fr. 50‘980.30 x 0,95) festzusetzen ist (vgl. zum Abzug vom Tabellenlohn BGE 126 V 75). Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug ist nicht vorzunehmen, da der verminderten Belastbarkeit bereits mit der Reduktion des zumutbaren Pensums Rechnung getragen wurde. Ausgehend vom Valideneinkommen 2009 von Fr. 70‘901.30 resultiert ab Mai 2009 eine Erwerbseinbusse von Fr. 38‘838.20 resp. ein Invaliditätsgrad von 55 % und ausgehend vom Valideneinkommen 2010 von Fr. 71‘397.60 ab September 2010 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘996.30 resp. ein Invaliditätsgrad von 32 %.
5.2.3   Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Urk. 29 Abs. 3 IVG). Ferner ist laut Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Mai 2009 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/74). Damit entstand der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente am 1. November 2009 (sechs Monate nach der Anmeldung) und endete am 31. Dezember 2010 (drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 24. September 2010).

6.       Die angefochtene Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.      
7.1     Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 3/2), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 16. Januar 2012 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3     Mit Eingabe vom 12 Mai 2012 (Urk. 11) machte Rechtsanwalt Dr. Lanz ein Honorar von Fr. 3‘031.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. In der Honorarnote vom 12. Mai 2013 werden als im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung angefallener Aufwand unter anderem ein Telefonat mit dem Psychotherapeuten E.___ und eine Besprechung mit einem Psychiater Dr. V.___ aufgeführt. Letzterer stellte für seine Arbeit überdies Fr. 300.-- in Rechnung, welche von Rechtsanwalt Dr. Lanz als Baraulagen geltend gemacht werden. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diese zusätzlichen Abklärungen für die Begründung der Beschwerde vom 16. Januar 2012 (Urk. 1) verwendet wurden, dort wurden vielmehr die Berichte des Zentrums G.___, welche sich bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin befanden (Urk. 9/133/25 ff.), auszugsweise und wörtlich wiedergegeben (Urk. 1 S. 5-6). Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung ermessensweise und in Anlehnung an die Honorierung in vergleichbaren Fällen auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.4     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Januar 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, Zürich, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).