Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00051




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 4. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 12/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 12/13). Am 15. März 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/18). Die Verwaltung zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/22) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/23) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/24-25). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2011 die erneute Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 12/31), legte der Versicherte einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Oktober 2011 auf (Urk. 12/32, 12/35 und 12/37). Mit Verfügung vom 10. November 2011 hielt die Verwaltung an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 12/39 = Urk. 2).


2.    Mit Schreiben vom 28. November 2011 wandte sich X.___ an die IV-Stelle und ersuchte um Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend die abschlägige Rentenverfügung vom 10. November 2011 bis am 31. Januar 2012 (Urk. 1/1). Auf Rückfrage der Verwaltung vom 2. Dezember 2011 (Urk. 4) bat der Versicherte um Weiterleitung seiner Eingabe ans hiesige Gericht zwecks Behandlung als Beschwerde (Schreiben vom 22. Dezember 2011, Urk. 1/2), welchem Ersuchen mit Übermittlungsschreiben vom 16. Januar 2012 entsprochen wurde (Urk. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2012 wurde dem Versicherten eine Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde – seiner Eingabe fehlte es sowohl an einem klaren Rechtsbegehren wie auch an einer hinreichenden Begründung – angesetzt (Urk. 5). Am 26. Januar 2012 reichte er eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerdeschrift ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; allenfalls solle man ihn medizisch und beruflich abklären, bevor neu verfügt werde (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.  4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der hier anwendbaren, bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Leistungsverweigerung in ihrer Verfügung vom 10. November 2011 im Wesentlichen noch damit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 führte sie aber aus, die bisherige Tätigkeit als Kranführer sei dem Beschwerdeführer zwar angesichts des von den Ärzten des Z.___ aufgestellten Belastungsprofils nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er jedoch mit einem Arbeitspensum von 100 % immer noch ausüben, weshalb sie in der Folge einen Einkommensvergleich vornahm. Dabei kam sie zum Schluss, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 55‘500.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘505.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb weiterhin kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 11).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf den Standpunkt, er leide – nebst neu aufgetreten Fuss- und Prostatabeschwerden – unter starken Rückenschmerzen, weshalb er keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Überdies werde er in Anbetracht seines Alters und der auf die Tätigkeit als Bauarbeiter beschränkten beruflichen Erfahrung keine leidensangepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt mehr finden (Urk. 7).


3.

3.1

3.1.1    Der Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 12/13) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

    Dr. Y.___ bestätigte am 5. Juli 2004, dass der Beschwerdeführer wegen eines Rücken- und Herzleidens in seiner Behandlung stehe. Aufgrund dieser Beschwerden seien dem Beschwerdeführer keine körperlich anstrengenden Arbeiten mehr zumutbar. Dr. Y.___ empfahl deshalb die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 12/7 S. 3).

3.1.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 28. November 2004 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit – wie z.B. als Magaziner, Lagerist oder Portier – sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/10).

3.1.3    Dr. Y.___ stellte am 11. Januar 2005 folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (Urk. 12/11 S. 1):

-Dilatative Kardiomyopathie mit verminderter Ejektionsfraktion (40 %)

-Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen

-Reaktive Depression

-Lebersteatose

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Diagnose eines Status nach einer Meniscectomie mit protrahiertem Verlauf bei postoperativ grossem Knochenmarksödem zu (Urk. 12/11 S. 1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 12/11 S. 4).

3.2

3.2.1    Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. November 2011 (Urk. 2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

    Gestützt auf die Ergebnisse seiner am 28. Januar und am 4. Februar 2011 durchgeführten Untersuchungen stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, am 11. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 12/24 S. 5):

- Lumbovertebrales Syndrom

-Haltungsinsuffizienz

-Status nach Kompressionsfraktur Lumbalwirbelkörper 2

-Pathologisches Leberprofil

-Differentialdiagnose: Alkoholkonsum

    Er berichtete, die rezidivierenden Rückenschmerzen bestünden seit acht Jahren. Momentan klage der Beschwerdeführer über zunehmende Kreuzschmerzen seit einem Sturz im Februar 2010. Zusätzlich sei eine deutliche muskuläre Insuffizienz ersichtlich. Die alte Fraktur des Lumbalwirbelkörpers 2 verstärke durch die Keildeformation die Wirbelsäulenfehlform. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer konsequenten Rehabilitation hingegen zu 100 % zumutbar (Urk. 12/24 S. 5 f.).

3.2.2    Dr. Y.___ erhob am 18. Juni 2011 zusätzlich zu den bereits am 11. Januar 2005 (Urk. 12/11 S. 1) gestellten Diagnosen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, einer dilatativen Kardiomyopathie und eines Status nach einer Meniscectomie eine alte Kompressionsfraktur L2 (Urk. 12/25 S. 1). Depressive Beschwerden und eine Lebersteatose diagnostizierte er nicht mehr. Der Beschwerdeführer leide trotz der regelmässigen Einnahme von Schmerzmitteln unter chronischen Rückenschmerzen und sei deshalb seit September 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine rein sitzende wie auch eine wechselbelastende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer während vier Stunden am Tag ausführen. Eine rein stehende Tätigkeit sei für zwei Stunden täglich zumutbar. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten betrage das Leistungsvermögen jeweils 30 %. Zusätzlich sei beim Heben und Tragen eine Gewichtslimite von fünf Kilogramm zu beachten (Urk. 12/25 S. 2 ff.).

3.2.3    Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Z.___ in seiner Stellungnahme vom 22. September 2011 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Arbeit nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden – insbesondere sitzenden – Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/29 S. 3).

3.2.4    Dr. Y.___ nannte am 20. Oktober 2011 die bereits bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 12/25 S. 1) und berichtete von einer eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und einer Haltungsinsuffizienz. Das Beschwerdebild sei über die letzten Monate eher zunehmend gewesen (Urk. 8/2 und Urk. 12/32).


4.    

4.1    Nach Lage der Akten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 12/13) ausgewiesen. Bei der in physischer Hinsicht neu aufgeführten Kompressionsfraktur des Lumbalwirbelkörpers Nr. 2 (Urk. 12/24 S. 5 und Urk. 12/25 S. 1) handelt es sich um eine bereits im Jahr 2003 erlittene Verletzung (Urk. 12/25 S. 1). Auch die von Dr. B.___ diagnostizierte Lebererkrankung (Urk. 12/24 S. 5 f.) war schon im Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung des Rentengesuchs bekannt (Urk. 12/11 S. 1). In Übereinstimmung damit stellte Hausarzt Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 18. Juni 2011 lediglich die bereits seit dem Jahr 1999 respektive 2003 bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/25 S. 1). Was daher die von ihm neu attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft (Urk. 12/25 S. 4), ist festzuhalten, dass es sich dabei somit um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 2 mit weiterem Hinweis), zumal er keine Begründung für seine neue Beurteilung der Leistungsfähigkeit abgibt. Zudem gelangte Dr. B.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 100 % weiterhin zumutbar sei (Urk. 12/24 S. 6). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Die muskuläre Insuffizienz lässt sich darüber hinaus mittels Trainings und vermehrter Bewegung beheben (Urk. 12/24 S. 6), sodass auch deshalb von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens auszugehen ist.

    Eine Leistungseinbusse ist auch aufgrund der geltend gemachten – in den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht erwähnten – Prostatabeschwerden nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, inwiefern ihn diese bei einer Arbeitstätigkeit einschränken würden (Urk. 7 S. 3). Auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten, seit anfangs 2012 bestehenden Fussbeschwerden sind nicht geeignet, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse in Frage zu stellen, da der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1).

    Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands fällt zudem auf, dass in den aktuellsten Arztberichten (Urk. 8/2, 12/24-25 und 12/32) im Gegensatz zu früheren Berichten (Urk. 12/10-11) keine psychiatrischen Diagnosen mehr aufgeführt werden, sodass diesbezüglich sogar auf eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands geschlossen werden kann. In Übereinstimmung damit werden vom Beschwerdeführer auch keine psychischen Beschwerden geltend gemacht (Urk. 7) und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er weiterhin in einer psychiatrischen Behandlung steht.

4.2    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands und der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Im Übrigen hat auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich – selbst bei einem zu Gunsten des Beschwerdeführers einzig auf den Lohnzahlungen von fünf Monaten ermittelten Valideneinkommen – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergeben (Urk. 11).


5.    Der Beschwerdeführer machte geltend, die Suche nach einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle erscheine aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seines Alters als kaum erfolgsversprechend (Urk. 7 S. 3). Derartige Schwierigkeiten bei der Stellensuche sind indes invalidenversicherungsrechtlich insofern irrelevant, als der ausgeglichene Arbeitsmarkt, der der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist (vgl. Art. 16 ATSG), die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis). Keinen hiervon abweichenden Schluss lässt sich sodann aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 ziehen, da diesem Entscheid ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

6.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Februar 2005 ausgewiesen ist, sodass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher



DM/CL/MTversandt