Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00052
IV.2012.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 3. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, war vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2005 im Krankenheim Y.___, Z.___, als Mitarbeiterin Lingerie tätig (Urk. 6/7 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 18. Februar 2007 meldete sie sich wegen eines Bandscheibenvorfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2;  Urk. 6/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7) sowie Arztberichte (Urk. 6/8/1-21; Urk. 6/11/1-8; Urk. 6/12/1-10; Urk. 6/14) ein. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, deren Gutachten am 3. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 6/24). Zudem wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durchgeführt (Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2008; Urk. 6/26).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/30-36) ergingen weitere Arztberichte (Urk. 6/37; Urk. 6/40/6-9; Urk. 6/42-43; Urk. 6/46; Urk. 6/51; Urk. 6/64; Urk. 6/70/5-9; Urk. 6/71).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55-56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2010 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/60). Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (Urk. 2/1 = Urk. 6/77) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % für den Zeitraum von 1. November 2006 bis 30. Juni 2008 eine Viertelsrente zu. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 wurde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zugesprochen (Urk. 2/2 = Urk. 6/78), welche ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % wieder auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2/3-4 = Urk. 6/79-80).

2.       Gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2011 (Urk. 2/1-4) erhob die Versicherte am 17. Januar 2012 unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 3) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen, eventuell einer Dreiviertels- oder halben Rente ab 1. November 2008, eventuell ab 1. Mai 2011 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die gesetzlichen Grundlagen zum Rentenanspruch und dessen Entstehung (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zur Berechnung bei Teilerwerbstätigen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie zur Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob und in welchem Umfang ab 1. Juli 2008 eine bleibende Verschlechterung ihrer Erwerbs- und Haushaltfähigkeiten eingetreten ist. Ob ein für die Befristung oder Abstufung der Rente erforderlicher Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns ab 1. November 2006 mit demjenigen zur Zeit der Herabsetzung der Rente per 1. November 2008 (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Rentenzusprache für den Zeitraum von 1. November 2006 bis 31. Oktober 2008 ist jedoch grundsätzlich unbestritten, (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), ebenso die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltbereich (vgl. Urk. 1 S. 4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Akten von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in Höhe von 50 % bis April 2007 aus. Danach sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Vor Ablauf der Wartezeit per März 2006 sei ihr in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar gewesen, sofern es sich um eine körperlich leichte, höchstens gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in Wechselposition und ohne Verrichtungen an oder über der Schulterhorizontalen sowie kraftaufwändige und repetitive Arbeiten mit dem linken Arm handle. Im Haushaltbereich resultiere eine Einschränkung von 48 %. Der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt und es sei kein höherer Leidensabzug als 10 % gerechtfertigt. Weiter habe die Schulteroperation vom 8. April 2008 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt. Da gestützt auf das MEDAS-Gutachten die psychische Erkrankung im Vordergrund stehe, sei davon auszugehen, dass nach Abschluss der Schulterbehandlung der Vorzustand wieder erreicht worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mangels objektiver Befunde keine dauerhafte Verschlechterung nachgewiesen. Die angeblich vollständige Fussheberparese habe medizinisch widerlegt werden können. Somit sei ab 8. Juli 2008 der Vorzustand wieder erreicht worden, so dass per 1. November 2008 wieder von einem IV-Grad von 47 % auszugehen sei (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 2 ff.).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, spätestens ab November 2008 sei ihr Zustand so schlecht gewesen, dass sie nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen habe ihr am 1. Juli 2009 erstmals und im November 2010 ein weiterer Neurostimulator implantiert werden müssen. Die Vielzahl der medizinischen Eingriffe habe sie sehr belastet und an eine Arbeitsaufnahme sei nicht zu denken gewesen. Hinzu komme die nach wie vor bestehende Fussheberparese, die sie erheblich behindere. Dem aktuellen Bericht der Klinik B.___ könne entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im letzten halben Jahr nochmals verschlechtert habe. Sowohl die Elektrostimulation wie die medikamentöse Behandlung seien weitgehend ausgeschöpft und führten nicht zu einer nachhaltigen Besserung. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs sei der Validenlohn von 80 % dem Invalidenlohn für ein 80 % - Pensum gegenüber zu stellen und die Teilarbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf ein Pensum von 80 %. Dies ergebe einen Invalidenlohn von 56 %. Es sei zudem ein höherer Leidensabzug zu gewähren (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/2 Ziff 7.5.1), diagnostizierte mit Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 6/8/1-7) eine chronische, therapieresistente Lumboischialgie links bei Status nach Operation wegen Diskushernie L4/5 und bei persistierender Fussheberschwäche links. In der angestammten Tätigkeit im Catering seien keine sicheren Angaben bezüglich Arbeitsunfähigkeit möglich (Urk. 6/8/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 6/8/2). Dr. Dold empfahl zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Abklärung durch die Invalidenversicherung (Urk. 6/8/4).
3.2     Dr. med. D.___, Oberarzt an der Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 6/12/7-8) einen Status nach Sequesterektomie L4/5 links bei paramedianer Diskushernie L4/5. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht dokumentiert oder attestiert worden. Postoperativ habe die Lumboischialgie persistiert (Urk. 6/12/7).
3.3     Die Gutachter der MEDAS A.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeinen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 3. Juni 2008 erstatteten Gutachten (Urk. 6/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23):
- dissoziative Bewegungsstörung Beckengürtel und Bein links (ICD-10 F44.4)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bei deren Genese dissoziative Persönlichkeitsanteile eine Rolle spielen (ICD-10 F44.7)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom, möglicherweise mit L5-Syndrom links
- Status nach Diskushernienoperation am 12. November 2005 mit Interlaminotomie, Nukleotomie und Sequesterotomie L4/5 wegen Diskushernie
- kleine, mediane, nicht neurokompressive Diskushernie L5/S1
- retraktile Kapsulitis Schulter links
Ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, seien die folgenden Diagnosen (S. 23):
- Migräne ohne Aura
- Restbeschwerden nach Handverletzung links im August 1992
- Status nach arthroskopischem Eingriff am Handgelenk 1993 anamnestisch
- ausgeprägte gastroenterologische Nebenwirkungen multipler Analgetika
- paradoxe Reaktion auf Valium anamnestisch
- Myopie und Astigmatismus beidseits
- Hypotonieneigung anamnestisch
- symptomatische Mastopathia cystica anamnestisch
Aus neurologischer Sicht sei kein Leiden objektivierbar gewesen. Aufgrund des Schmerzsyndroms sei sowohl in der angestammten wie einer angepassten adaptierten Tätigkeit in Wechselposition aus neurologischer Sicht eine Einschränkung von 30 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) anzunehmen (S. 19 unten f.).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dem Rheumatologen schwer gefallen, da einerseits das glaubhaft eingeschränkte Bewegungsmuster mit dem Fallfuss eine stehende Tätigkeit praktisch vollständig verunmögliche, andererseits aus dem rheumatologischen Fachbereich kein pathologisches Substrat als Ursache der Fehlfunktion zu benennen sei. Bei rein medizinisch-theoretischer Betrachtungsweise unter Berücksichtigung organisch objektivierbarer Ursachen verblieben das spondylogene Lumbalsyndrom und die Schultersteife. Hiervon habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten in der Wäscherei im Umfang von 50 % abgeleitet werden können. Dies habe sich durch eine zumutbare zeitliche Präsenz von zirka sechs Stunden pro Tag mit einer gleichzeitigen Leistungsminderung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt langsameren Arbeitstempos ergeben. In einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher die aktuell eingeschränkte Schulter-Armfunktion links zu berücksichtigen sei, sei eine uneingeschränkte zeitliche Präsenz zumutbar, mit einer ebenfalls um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit, was eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % ergebe (S. 20 unten f.).
In psychiatrischer Hinsicht seien eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, ein hoher primärer und sekundärer Krankheitsgewinn, ein primär chronifizierter Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remissionen sowie eine mehrjährige Krankheitsdauer mit stabiler Symptomatik festgestellt worden. Daraus sei abzuleiten, dass bei kategorischer Bewertung dieser Kriterien der Beschwerdeführerin die Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher nicht zumutbar sei. Bei einer dimensionalen Betrachtungsweise könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Restarbeitsfähigkeit bestehe. Somit habe sich aus psychiatrischer Sicht eine medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzkrankheit im Umfang von 50 % für jede ausserhäusliche Tätigkeit ergeben (S. 22).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Limitierend seien die psychiatrisch erklärbare Funktionsstörung des linken Beines, mehr als die zusätzliche Schmerzkrankheit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die körperlich leicht und höchstens gelegentlich mittelschwer sei, in Wechselposition, also nicht ausschliesslich sitzend oder stehend, ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne Verrichtungen an und über der Schulterhorizontalen, ohne kraftaufwändige und ständige repetitive Arbeiten mit dem linken Arm und die nicht im Akkord durchzuführen sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Hierzu sei aus psychiatrischer Sicht die Schmerzkrankheit limitierend (S. 23 unten f.). Inwieweit eine konsequente Wechselbelastung umsetzbar sei, sei in Anbetracht der praktisch vollständigen Sitzunverträglichkeit ungewiss (S. 22).
Der Langzeiterfolg der zwischenzeitlich durchgeführten Schulteroperation links bleibe abzuwarten. Es sei davon auszugehen, dass in den ersten drei Monaten nach der Operation vom 12. November 2005 die Arbeitsfähigkeit bis am 1. März 2006 für jede Erwerbstätigkeit 0 % betragen habe, danach aufgrund des Schmerzsyndroms 50 % bis zum 2. April 2007. Am 3. April 2007 sei die Lähmung im rechten Bein erstmals im heutigen Ausmass beschrieben worden, weshalb man die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 0 % auf dieses Datum lege. In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem 1. März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, wobei ab Mai 2007 bis zur Arthroskopie im April 2008 auch der linke Arm eingeschränkt gewesen sei (S. 24).
Auf der psychischen Ebene werde die Beschwerdeführerin durch die Schmerzkrankheit eingeschränkt; sie sei auf vermehrte Ruhepausen angewiesen. Auf der somatischen Ebene wirkten sich die Funktionsstörung des linken Beines, die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule aus (S. 25).
3.4     Dr. rer. nat. F.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Schmerztherapeut an der Klinik B.___, führte mit Bericht vom 11. März 2009 (Urk. 6/37) aus, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzzustand im linken Bein leide. Dabei handle es sich um einen neuropathischen Schmerz, der wahrscheinlich präoperativ infolge der Diskushernie verursacht worden sei. Diese Nervenschädigung sei die Ursache dieses chronifizierten Schmerzzustandes und der vollständigen Fussheberlähmung. Beides sei im MEDAS-Gutachten nicht erwähnt, bilde aber heute die Hauptursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die bereits bekannte dissoziative Störung komme unter normalen Belastungsverhältnissen kaum zum Ausdruck (S. 1). Die aktuelle Diagnose laute wie folgt (S. 2):
- chronifizierter neuropathischer Schmerzzustand der Radix L5 links
- bei Status nach Diskushernie L4/5 und Dekompression am 12. November 2005
- mit residueller vollständiger Fussheberparese
- dissoziative Bewegungsstörung
Trotz Tragens einer Heidelbergerschiene erleide die Beschwerdeführerin durch die Fussheberparese eine Gehbehinderung mit eingeschränkter Gehstrecke. Das chronifizierte neuropathische Schmerzgeschehen und die dadurch erforderliche medikamentöse Behandlung beeinträchtigten die Leistungsfähigkeit in allen Arbeitsbereichen so umfassend, dass eine mehr als 30%ige konzentrierte Beschäftigung nicht zumutbar sei (S. 2).
3.5     Dr. F.___ wiederholte in seinem zusammen mit Chiropraktor Dr. G.___ am 16. April 2009 verfassten Bericht (Urk. 6/40/6-9) die bereits gestellte Diagnose und seine bisherigen Feststellungen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage ab Behandlungsbeginn vom 29. April 2008 bis auf weiteres 70 %. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 6/40/7). Es seien einzig rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 30 % zumutbar. Die psychischen Funktionen seien eingeschränkt (Urk. 6/40/8).
3.6     Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, führte mit Schreiben vom 5. Mai 2009 (Urk. 6/42) aus, er habe am 8. April 2008 bei der Beschwerdeführerin eine arthroskopische Kapsulektomie der linken Schulter durchgeführt. Bei regelrechtem Verlauf bestehe sicher keine Beeinträchtigung. Die Behandlung bei ihm sei seit längerem abgeschlossen.
Am 9. Juli 2009 hielt Dr. H.___ fest, der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer linken Schulter eine leichte Tätigkeit in vollem Umfang möglich (Urk. 6/46).
3.7     Der von Dr. F.___ und Dr. G.___ geführten Krankengeschichte ab Juni 2009 (Urk. 6/51) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin grosse Probleme mit ihrer linken Schulter habe. Sie leide unter deutlichen Bewegungsschmerzen und die Abduktion sei bis 60 Grad möglich. Der Bereich der Bizepssehne sei stark druckschmerzhaft (Eintrag vom 7. August 2009). Am 21. August 2009 wurde festgehalten, dass bei Status nach arthroskopischer Kapsulektomie in der linken Schulter eine adhäsive Kapsulitis mit störender Bewegungseinschränkung in der Aussenrotation und Abduktion verbleibe. Nach Wegfall der bisher störenden Beinbeschwerden links habe sich der Schauplatz nun zum linken Schultergelenk hin verschoben. Bei hohem Leidensdruck habe man eine Schulterinfiltration vorgesehen.
3.8     Mit Bericht vom 30. September 2010 (Urk. 6/64/6) führten Dr. F.___ und Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführerin sei am 1. Juli 2009 ein Neurostimulator implantiert worden. Nachfolgend habe sich das Schmerzsyndrom soweit verbessert, dass die Beschwerdeführerin für ein berufliches Eingliederungsprogramm angemeldet gewesen sei. Dies habe jedoch infolge des Todes ihres Bruders und später infolge der Schmerzzunahme nicht verwirklicht werden können. Zwischenzeitlich durchgeführte Neueinstellungen des Stimulators verringerten den Schmerzzustand nur kurzfristig. Nach wie vor sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % nicht zumutbar.
Dr. F.___ erachtete mit Bericht vom 15. Juni 2011 (Urk. 6/70/5-8) die Beschwerdeführerin bei unveränderter Diagnose in der angestammten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 6/70/6 Ziff. 1.6). Sie leide an einem Schmerzzustand, Gehbehinderungen und anfallsweisen, nicht kontrollierbaren krampfähnlichen Zuständen in den Beinen, was sich bei der Arbeit in Konzentrationsschwierigkeiten und Gehbehinderung auswirke (Ziff. 1.7). Zumutbar seien rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten in einem Umfang von 30 % (Urk. 6/70/8).
3.9     Dr. med. I.___, Neurologie FMH, Oberärztin Klinik J.___, stellte mit Bericht vom 17. Juni 2011 (Urk. 6/71) folgende Diagnose (S. 1):
- chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom Dermatom L5 links
- Status nach Diskushernie L4/L5 mit Dekompression am 12. November 2005
- Status nach Stimulationselektrode 20. November 2010
- Status nach Einbau eines Hinterstrangstimulators am 23. Juni 2009
Im November 2005 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Diskushernie ein radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links erlitten. Anamnestisch habe die neurochirurgische Dekompression keine Besserung der Beschwerden bewirkt; mittlerweile habe sich eine Chronifizierung eingestellt. Klinisch zeige sich eine Allodynie im Dermatom L5 links sowie eine Parese vorwiegend der Fuss- und der Zehenheber. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen den demonstrierten motorischen Defiziten und den elektroneurographischen Befunden. Sehr wahrscheinlich sei der Kraftverlust durch die Schmerzen mitbedingt. Nicht erklärbar sei die Adduktionsstellung des linken Fusses beim Stehen und Gehen, die das Gangbild deutlich verändere. Eine Spastik liege nicht vor, ebenso keine Korrektur, weshalb es sich möglicherweise um eine angewöhnte Fehlhaltung handle (S. 3).
3.10   Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (Urk. 3) führte Dr. F.___ aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im letzten halben Jahr verschlechtert habe. Die bisherige Schmerztherapie habe vor allem auf der Elektrostimulation beruht. Die Effektivität dieses Gerätes habe sich verringert und das Einstellen der verschiedenen Programme werde zunehmend schwieriger. Die zur Schmerztherapie notwendigen Spannungen würden so hoch, dass jeweils der Grenzbereich erreicht werde und unkontrollierte und krampfartige Beschwerden in beiden Beinen begännen. Das Intervall zwischen den Programmiersitzungen sei auf etwa drei Wochen reduziert. Eine medikamentöse Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin sei nicht zu erwarten; sämtliche sinnvollen Medikamente seien bereits bis zur Verträglichkeitsgrenze ausprobiert worden, ohne einen nachhaltigen klinischen Erfolg zu erreichen. Es seien vielmehr gravierende Nebenwirkungen aufgetreten. Zusammenfassend werde die Schmerztherapie bei der Beschwerdeführerin zunehmend schwieriger und beinhalte mehr Nebenwirkungen und Risiken, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden müsse.

4.
4.1     Die Abklärung im Haushaltbereich ergab eine Einschränkung von 48 % (Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2008; Urk. 6/26), mithin bei einem Anteil von 20 % einen gewichteten Invaliditätsgrad von 9.6 %, was nachvollziehbar und unbestritten ist. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich seit November 2005 in der angestammten Tätigkeit zu 50 bis 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. MEDAS-Gutachten S. 23 Ziff. 5.1; S. 24 Ziff. 5.4; vgl. auch Urk. 6/28/7).
4.2     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nahmen die MEDAS-Gutachter wie folgt Stellung: Diese müsse körperlich leicht und höchstens gelegentlich mittelschwer sein, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend, ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne Verrichtungen an oder über der Schulterhorizontalen, ohne kraftaufwändige und ständige repetitive Arbeiten mit dem linken Arm, und sei nicht im Akkord durchzuführen. Bezogen auf ein Vollpensum sei der Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Diese Angaben gälten ab 1. März 2006, wobei ab Mai 2007 bis zur Arthroskopie im April 2008 auch der linke Arm eingeschränkt gewesen sei. Die Gutachter stellten eine psychische Einschränkung aufgrund der Schmerzen, welche vermehrte Ruhepausen verlangten, sowie eine somatische Einschränkung aufgrund der Funktionsstörung des linken Beines, der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter und der Lendenwirbelsäue fest (vgl. vorstehend E. 3.3). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Aufgrund der Schulteroperation vom April 2008 nahm die Beschwerdegegnerin eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis zum Abschluss der Schulterbehandlung im Juli 2008 (plus drei Monate; vgl. vorstehend E. 1.4) an, worauf wieder vom Vorzustand und somit einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Urk. 6/62).
Das MEDAS-Gutachten vom 3. Juni 2008 vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) grundsätzlich zu genügen, beruht es doch auf umfassenden Untersuchungen. Die darin getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind überzeugend und genau begründet. Jedoch hielten die Gutachter hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fest, es sei in Anbetracht der praktisch vollständigen Sitzunverträglichkeit der Beschwerdeführerin ungewiss, inwieweit eine konsequente Wechselbelastung durchführbar sei (vgl. S. 22 Mitte des Gutachtens), und es sei der Langzeiterfolg der am 8. April 2008 durchgeführten Operation der linken Schulter abzuwarten (S. 24 Ziff. 5.3).
4.3     Der weitere Verlauf ist hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt dokumentiert: Dr. F.___ und Dr. G.___ erachteten den chronischen Schmerzzustand und die Fussheberschwäche als Hauptursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 11. März 2009; Urk. 6/37), und hielten fest, dies sei in den MEDAS-Diagnosen nicht erwähnt. Letzteres trifft nicht zu; die Schmerzen der Beschwerdeführerin wurden im MEDAS-Gutachten in der Diagnose erfasst. Die Fussprobleme wurden ebenso erkannt, sowohl der neurologische wie der rheumatologische Konsilius äusserten sich dazu (vgl. Urk. 6/24/32 Mitte; Urk. 6/24/41). Dr. F.___ und Dr. G.___ gingen in sämtlichen nachfolgenden Berichten bei unveränderter Diagnose eines chronifizierten neuropathischen Schmerzzustandes und einer dissoziativen Bewegungsstörung von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % aus (vgl. vorstehend E. 3.4 bis 3.5, E. 3.8). Dies auch, nachdem ab Juni 2009 die Schulterschmerzen der Beschwerdeführerin offenbar zugenommen hatten (vgl. vorstehend E. 3.7), was jedoch keinen Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ und Dr. G.___ fand. Die Schulterproblematik wurde jedoch bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung in die Diagnoseliste aufgenommen (vgl. vorstehend E. 3.3).
Insgesamt erscheinen deshalb die Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___ als zu wenig schlüssig. Auch den Berichten von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) sind keine oder ungenügende Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen: Dr. I.___ äusserte sich nicht dazu, und Dr. H.___ ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, obwohl er die Beschwerdeführerin nicht untersucht hatte.
4.4     Hinzu kommt, dass Dr. F.___ und Dr. G.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die MEDAS-Gutachter stellten, gingen sie doch von einem chronifizierten neuropathischen Schmerzzustand der Radix L5 links mit residueller Fussheberparese sowie einer dissoziativen Bewegungsstörung aus (vgl. vorstehend E. 3.4 und nachfolgende Erwägungen), während die Gutachter eine dissoziative Bewegungsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit möglichem L5-Syndrom links und eine retraktile Kapsulitis der linken Schulter diagnostizierten (vgl. vorstehend E. 3.3). Während die MEDAS-Gutachter unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen - insbesondere rheumatologischer und psychischer Art - gesamthaft von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen, erachteten Dr. F.___ und Dr. G.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % als zumutbar. Nebst dem Umstand, dass diese beiden Ärzte einzig einen Teilbereich der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu beurteilen vermögen - Dr. F.___ ist Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Dr. G.___ ist Chiropraktor -, nahmen sie somit lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes vor. Dies reicht jedoch aus invalidenrechtlicher Sicht nicht als Revisionsgrund aus: Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Somit bleibt es gestützt auf das MEDAS-Gutachten bei einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Schulterbehandlung im Juli 2008 auf 50 %, was ab November 2008 (nach drei Monaten; vgl. vorstehend E. 1.4) zu berücksichtigen ist.

5.
5.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei die Gesamtinvalidität sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern es erfolgte eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen unstabilem Vertrauensverhältnis (vgl. Urk. 6/7 Ziff. 2.2; Urk. 6/7/8). Da die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit somit im Gesundheitsfall nicht weitergeführt hätte, ist auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, wobei das Jahr des Rentenbeginns (2006) massgeblich ist.
5.3     Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4     Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen in sämtlichen Wirtschaftszweigen im Jahr 2006 auf Fr. 4‘019.-- monatlich (LSE 2006 Tabelle TA1 Rubrik Total Niveau 4), somit Fr. 48‘228.-- jährlich (Fr. 4‘019.-- x 12). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch) ergibt dies Fr. 50‘278.-- (Fr. 48‘228.-- : 40 x 41.7). Bei einem Pensum von 80 % sind dies Fr. 40‘222.--. Dieser Wert bildet das hypothetische Valideneinkommen.
5.5     Der Beschwerdeführerin ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein 100-%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.2). Damit halbiert sich das vorgängig errechnete Valideneinkommen auf Fr. 25‘139.-- (Fr. 50‘278.-- : 2). Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten ohne allzu starke Belastung des linken Armes möglich seien, einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %, und ermittelte ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22‘987.-- (vgl. Urk. 2/1 Verfügungsteil 2), ausgehend von Fr. 25‘139.-- errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘625.--.
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.7     Der gewährte Abzug von 10 % erscheint als zu gering, da die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten viel weiter gehende Einschränkungen als lediglich schulterschonende leichte Tätigkeiten zu beachten hat: Sie kann lediglich Tätigkeiten ausüben, die körperlich leicht und höchstens gelegentlich mittelschwer sind, und die in Wechselposition, also nicht ausschliesslich sitzend oder stehend, ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne Verrichtungen an und über der Schulterhorizontalen, ohne kraftaufwändige und ständige repetitive Arbeiten mit dem linken Arm und die nicht im Akkord durchzuführen sind. Darüber hinaus erachteten die MEDAS-Gutachter es als fraglich, ob eine wechselbelastende Arbeit durchführbar ist, da die Beschwerdeführerin praktisch nicht sitzen kann. Diese Angaben galten bereits für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2006. Bei diesen Einschränkungen erweist sich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als äusserst schwierig. Dem ist mit einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % Rechnung zu tragen, so dass ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20‘111.-- (Fr. 25‘139.-- x 0.8) resultiert.
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 40‘222.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 20‘111.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘111.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 50 %.

6.
6.1     Im Haushaltbereich von 20 % wurde eine Einschränkung von 48 % ermittelt, was für diesen Bereich einen Invaliditätsgrad von 9.6 % ergibt (vgl. Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) und unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 4). Im Erwerbsbereich von 80 % besteht eine Einschränkung von 50 %, was für diesen Bereich einen Invaliditätsgrad von 40 % ergibt. In Addition dieser Werte resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt 49.6 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 50 %.
6.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 unverändert bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine befristete ganze Rente und ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % wiederum Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit nicht als rechtens, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1‘600.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2006 bis 30. Juni 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, ab 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).