Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00054
| ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 4. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, bezog seit Februar 2003 eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 17/45 S. 6 Ziff. 2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 24. September 2010 mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig; der Termin der Untersuchung werde durch die Abklärungsstelle bekannt gegeben (Urk. 17/64 S. 1 Ziff. 1). Ein Schreiben vergleichbaren Inhalts erging am 26. November 2010 an den nunmehrigen Rechtsvertreter des Versicherten (Urk. 17/90). Die Begutachtung fand schliesslich am 6., 7. und 18. April 2011 statt (vgl. Urk. 17/102; Urk. 17/115 S. 1 unten, S. 33 Ziff. 5.1).
Am 4. August 2011 ging die Rechnung des Versicherten für Reisekosten ein (Urk. 17/123).
Mit Schreiben vom 16. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass nur die Reisekosten für die drei Tage, an denen die Begutachtung stattgefunden hatte, übernommen würden (Urk. 17/129), wogegen der Versicherte am 10. Oktober 2011 Einwände erhob (Urk. 17/130). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2011 (Urk. 17/133) und Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 17/134 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Standpunkt.
2. Gegen die Verfügung vom 28. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihm auch die Kosten seiner Heimreise von Gran Canaria in die Schweiz vom 13. bis 15. November 2011 zu ersetzen (S. 2 Ziff. 2a). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (S. 2. Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 (Urk. 16) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde, dies mit der Begründung, es wären dem Beschwerdeführer das Flugticket und die nötigen Übernachtungen bezahlt worden, was etwa dem Betrag des von ihm gelösten Autofähren-Tickets
(€ 449.90) entspreche. Dieses werde deshalb übernommen, nicht aber die Kosten für die mit dem Privatauto zurückgelegten Kilometer (S. 1 f. Ziff. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 29. Februar 2012 wurden antragsgemäss
(vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 18).
Am 25. Juni 2012 (Urk. 25) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und machte geltend, er habe nicht ohne seinen Hund und deshalb nur mit dem Auto reisen können (S. 1 f.). Der von der Beschwerdegegnerin genannte Betrag in Euro entspreche Fr. 606.90 (S. 1), die Fahrkosten für die mit dem Auto zurückgelegten 2‘147 Kilometer betrügen beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 0.45 pro Kilometer Fr. 966.15 (S. 2 unten).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können ausnahmsweise Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Gemäss Art. 90bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) legt das Bundesamt unter anderem die Beiträge an die Aufwendungen von Fahrten vom Ausland nach dem Inland im Einzelfall fest.
2.
2.1 Strittig ist lediglich der Umfang der zu vergütenden Reisekosten. Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass sie die Kosten für die aus ihrer Sicht günstigste Variante (Flug plus Hotelübernachtungen) so einschätze, dass sie dem vom Beschwerdeführer bezahlten Autofähren-Ticket im Betrag von rund
€ 500.-- entsprächen.
2.2 Der Beschwerdeführer hat nicht diese Kalkulation in Frage gestellt, sondern geltend gemacht, er habe nicht fliegen können, sondern mit dem Auto reisen müssen, weil sein Hund habe dabei sein müssen. Es seien daher auch die Autospesen in der Höhe von Fr. 966.15 zu entschädigen.
2.3 Vorweg ist klarzustellen, dass am 13. November 2010 (vgl. Urk. 17/123) keine Veranlassung zu einer übereilten Abreise aus Gran Canaria bestand. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. September 2010 lediglich in Aussicht gestellt, dass eine Begutachtung erfolgen werde, und es wurde ausdrücklich ausgeführt, der Termin werde ihm später mitgeteilt (Urk. 17/64).
Sodann überzeugt sein Hinweis nicht, er habe im fraglichen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr die Absicht gehabt, wieder nach Spanien zurückzukehren, weshalb das Mitnehmen von Hund und Auto nötig gewesen sei. Würde dieses Argument anerkannt, liefe es darauf hinaus, dass die Beschwerdegegnerin nicht die Reisekosten für eine Begutachtung übernehmen, sondern dem Beschwerdeführer seine Rückkehr in die Schweiz finanzieren würde. Dass darauf gestützt auf Art. 51 IVG kein Anspruch bestünde, liegt auf der Hand.
2.4 Sodann ist daran zu erinnern, dass man Hunde auch auf Flügen mitführen kann, kleine auf dem eigenen Schoss, grosse im Frachtraum.
Möglicherweise wäre es dem Beschwerdeführer aber auch zumutbar gewesen, seinen Hund für wenige Tage in der Obhut des Kollegen, bei dem er wohnte (vgl. Urk. 17/115 S. 24 unten), zu belassen.
Auf jeden Fall wäre er - nachdem sich herausstellt, dass er die verursachten Kosten der Beschwerdegegnerin belasten möchte - gehalten gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin nach den Modalitäten einer Kostenübernahme zu erkundigen. Dass er durchaus über die nötigen Angaben verfügte und in der Lage war, den ihm bekannten Sachbearbeiter bei der Beschwerdegegnerin zu kontaktieren, hat er wenig später mit E-Mail vom 2. November 2011 demonstriert
(vgl. Urk. 17/84; Strafbefehl vom 10. Februar 2011, Urk. 17/109).
Zwar ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich unbenommen, darüber zu entscheiden, wo er Wohnsitz hat und mit welchen Verkehrsmitteln er sich fortbewegt. Dies findet jedoch dort seine Grenze, wo ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehen soll. Dieser richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Schadenminderungspflicht und der Verhältnismässigkeit, aus welchem folgt, dass - wie etwa bei der Hilfsmittelversorgung - nicht Anspruch auf Kostenübernahme für die rundum beste Lösung besteht, sondern nur für eine einfache und zweckmässige (vgl. BGE 132 V 215 E. 4.3.1).
2.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vergütung der Reisekosten im von der Beschwerdegegnerin anerkannten Umfang nicht zu beanstanden ist. Auf den vom Beschwerdeführer darüber hinaus verlangten weitergehenden Kostenersatz besteht kein Anspruch.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Reisekosten in der Höhe von € 449.50 zu bezahlen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
In Anbetracht des bagatellären Streitwertes und dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, rechtfertigt sich mit Blick auf die Verfahrensökonomie und auf das Missverhältnis zwischen dem Streitwert und den bei Durchführung einer Verhandlung anfallenden Gerichts- und der vom Staat zu tragenden Anwaltskosten auf die Durchführung der Verhandlung zu verzichten.
Da von einer Parteibefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, kann von dieser Beweisabnahme abgesehen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer obsiegte zwar in formeller Hinsicht bloss teilweise. Dies rechtfertigt jedoch weder eine Kürzung der Prozessentschädigung noch eine teilweise Auferlegung der Prozesskosten an den Beschwerdeführer, weil sein „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407).
3.3 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 3. Juni 2013 (Urk. 28/2) einen Aufwand von 10.03 Stunden und Barauslagen von Fr. 147.-- geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand ist als deutlich überhöht zu beurteilen. Insbesondere verschiedene Briefe an den Klienten und zahlreiche Fristerstreckungsgesuche stellen keinen vergütungsfähigen Aufwand dar. Angesichts der Überblickbarkeit des Prozessstoffes und unter Anrechnung eines üblichen Aufwands für das Verfassen von rund 7 Textseiten (Urk. 1) und rund 2 Textseiten (Urk. 25) sowie für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, erweist sich beim praxisgemässen An satz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Total Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entschädigen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. November 2011 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Reisekostenvergütung in der Höhe von € 449.50 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Oensingen, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannFehr