IV.2012.00055
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1976 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2002 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim der Y.___ (Pensum von 80 %). Sie ist Mutter eines im Januar 2004 geborenen Sohnes. Infolge seit Februar 2005 persistierender Rückenbeschwerden musste sie sich am 26. Oktober 2005 einem operativen Eingriff unterziehen und die berufliche Tätigkeit per Ende Februar 2006 aufgeben; die Anmeldung bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 8. Februar 2006 (Urk. 7/1 S. 9, Urk. 7/2, Urk. 7/8). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts - insbesondere der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 7. November 2006, Urk. 7/30) - sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2007 und Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 7/45). Im Januar 2008 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/61). Aufgrund persistierender Beschwerden musste sich die Versicherte am 16. Dezember 2010 erneut einer Bandscheibenoperation unterziehen (Urk. 7/99 S. 17). Zur genaueren Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ordnete die IV-Stelle in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung an (A.___-Gutachten vom 7. April 2011, Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 hob die IV-Stelle die Rente per 1. Februar 2012 auf (Urk. 7/105 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 17. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das A.___-Gutachten vom 7. April 2011 in psychischer Hinsicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden könne. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht sei nach dem zweiten operativen Eingriff am 16. Dezember 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Juli 2011 auszugehen. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % ergebe sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 25 %, was zu einer Teilinvalidität von 20 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer maximalen Einschränkung von 25 % auszugehen, da diese erfahrungsgemäss geringer sei als im erwerblichen Bereich, was zu einer Teilinvalidität von 5 % führe und einen Invaliditätsgrad von 25 % zur Folge habe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich der gesundheitliche Zustand aus psychiatrischer Sicht - verglichen mit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ - nicht geändert habe. So werde etwa festgehalten, dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, was eine Verbesserung der Situation ausschliesse. Insgesamt sei diesbezüglich von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts auszugehen. In somatischer Hinsicht lege die Beschwerdegegnerin nicht dar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin per Juli 2011 erholt haben soll. Der Hinweis auf den „erfahrungsgemässen“ Verlauf erfülle die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Zudem gehe der Operateur gemäss telefonischer Auskunft weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, was belege, dass sich die prognostizierte Erholung eben nicht eingestellt habe (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 22. Februar 2007, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ stützt (Urk. 7/30). Dieser diagnostizierte dannzumal eine reaktive depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Rein aufgrund der depressiven Symptomatik wäre medizinisch-theoretisch eine 50%ige, den Schmerzen adaptierte Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich diese Restarbeitsfähigkeit jedoch aktuell in der freien Wirtschaft nicht umsetzen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 50 % (Urk. 7/30 S. 8 ff.). Bei dieser Ausgangslage ging die Beschwerdegegnerin im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 100 % aus, was bei entsprechender Gewichtung (Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) zu einer Invalidität von 80 % führte und weitere Abklärungen unnötig machte.
3.
3.1 Die für das A.___-Gutachten vom 7. April 2011 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5) bei Status nach interlaminärer Fensterung L5/S1 links mit Dekompression der Nervenwurzel L5 und S1 links sowie Neurolyse am 26. Oktober 2005, Status nach Rediskektomie L5/S1 links am 16. Dezember 2010, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, kernspintomographisch am 13. Januar 2011 regelrechter postoperativer Befund ohne Nachweis einer Rezidivhernie. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie an einem chronischen zervikospondylogenen Schmerz- syndrom (ICD-10 M53.1) bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur (klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, kernspintomographisch Dezember 2008 kein Nachweis einer Diskushernie).
Aus polydisziplinärer Sicht sei für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Bei weiterhin komplikationslosem postoperativem Verlauf gelte diese Einschätzung aus somatischer Sicht voraussichtlich ab Juli 2011; bis dahin sei aufgrund der Bandscheibenoperation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 20 % auszugehen (Urk. 7/99 S. 19 ff.).
3.2 Aus somatischer Sicht ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2010 einer zweiten Bandscheibenoperation unterziehen musste und im Zeitpunkt des A.___-Gutachtens in der Rehabilitationsphase stand. Die für das A.___-Gutachten vom 7. April 2011 verantwortlichen Fachärzte schätzten die Arbeitsfähigkeit denn auch prognostisch ein (voraussichtlich vollständige Arbeitsfähigkeit ab Juli 2011). Eine solche prognostische Einschätzung erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten aber nicht. So kann nicht auf eine „erfahrungsgemässe“ postoperative Entwicklung abgestellt werden; vielmehr ist der konkrete Einzelfall massgebend, welcher im Rahmen einer echtzeitlichen Untersuchung abzuklären ist, wobei etwa auch die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Verlaufsuntersuchung beim A.___ in somatischer Hinsicht auf, wobei die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2011 anhand der effektiven postoperativen Entwicklung festzulegen ist. Dabei erscheint es unumgänglich, vorgängig aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen, welche die Gutachter des A.___ in der Folge im Rahmen ihrer Einschätzung zu berücksichtigen und zu würdigen haben. Eine abschliessende Einschätzung des medizinischen Sachverhalts sowie des A.___-Gutachtens als Ganzes kann dabei erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Verlaufsuntersuchung erfolgen.
Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen. Da vorliegend eine Verlaufsuntersuchung - und damit allein die Ergänzung eines polydisziplinären Gutachtens - anzuordnen ist, erscheint die Rückweisung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich und im konkreten Fall sinnvoll (vgl. BGE 137 V 210).
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).