Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00057




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 29. Juli 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, Mutter von 3 erwachsenen Kindern, war teilzeitlich als Unterhaltsreinigerin beschäftigt (Urk. 11/11-12), als sie am 22. April 2007 einen Unfall erlitt (Urk. 11/8/97 Ziff. 1-6); sie meldete sich am 7. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 3.1, 6.3.1 und 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/9-10, Urk. 11/15), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/11-12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/7) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/8, Urk. 11/13-15, Urk. 11/17) und veranlasste ein Gutachten, das am 16. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 11/22) sowie eine Haushaltabklärung (Urk. 11/25).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/30 = Urk. 11/27/1-3, Urk. 11/31) verneinte sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/38 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei eine neutrale psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1 unten).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2012 wurde die Beschwerdeantwort zugestellt und das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Unter anderem bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 25 % zumutbar sei, dass vom statistischen Tabellenlohn ein Abzug von 10 % angezeigt sei und dass die Einschränkung im Haushalt 34 % betrage (S. 2 oben). Auf dieser Grundlage ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, gemäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei sie in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig, und angesichts ihres Alters sei ein Leidensabzug von mindestens 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 3). Sie sei nur schon wegen somatischer Unfallfolgen zu 75 % arbeitsunfähig. Dazu sei sie auch noch psychisch krank; unter diesen Umständen sei sie nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 1 S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit - im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und einen allfälligen Rentenanspruch - insbesondere, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht und allenfalls, wie es sich mit der Höhe des Leidensabzugs verhält.


3.    

3.1    Am 16. Juni 2011 erstatteten PD Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fallverantwortlicher Arzt, O.___ (O.___), ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/22), dies gestützt auf ihr orthopädisches (Urk. 11/22/15-22) und psychiatrisches (Urk. 11/22/3-14) Fachgutachten.

    Im Bericht über die bidisziplinäre Konsensbesprechung vom 14. April 2012 (Urk. 11/22/23-25) nannten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- posttraumatische Gonarthrose links bei Status nach imprimierter Tibiakopffraktur links mit offener Reposition und Osteosynthese am 29. April 2007

- anteriore / inferiore Schulterluxation mit Avulsionsfraktur der ventralen Kante des Glenoids (Bankartläsion), undislozierte Akromionfraktur Schulter rechts

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- Rippenserienfraktur rechts

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Tibiakopf links 3. Oktober 2008

- Status nach Ellenbogenkontusion rechts

- Adipositas per magna

- arterielle Hypertonie

- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

    Weiter führten die Gutachter aus, aus bidisziplinärer Sicht sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 25 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sei ebenfalls zu 25 % vorhanden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem höheren Pausenbedarf, einer geringen Gewichtsbelastung (Lasten bis zu 5 kg) sowie einer deutlich eingeschränkten Gehstrecke an Unterarmgehstöcken von 500 m (S. 1 Ziff. 2). Auch in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Verweistätigkeit, die im Bereich von leichter körperlicher Tätigkeit angesiedelt sei, sei die Versicherte im Umfang von 25 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3).

3.2    In psychiatrischer Hinsicht sind die folgenden Berichte relevant:

    Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem - ersten aktenkundigen - Bericht vom 11. Februar 2008 (Urk. 11/9/8-10) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 25. Oktober 2007 in ihrer Behandlung, und zwar regelmässig einmal monatlich (S. 1), und nannte als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 (S. 3 oben).

    In ihrem Bericht vom 4. März 2008 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/9/1-7) bezeichnete sie den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Ziff. 5.1) und gab an, es bestehe (angestammt oder angepasst) keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2).

    Im Bericht über den stationären Aufenthalt in der B.___ vom 14. Februar bis 20. März sowie vom 30. April bis 7. Mai 2008 (Urk. 11/16/6-13 = Urk. 11/13/18-25) wurden unter anderem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1) und eine subsyndromale Form einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 1 lit. A3).

    Der letzte aktenkundige Bericht von Dr. A.___ datiert vom 8. März 2010 (Urk. 11/17/8-9). Darin nannte sie als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit (S. 1).

    Im psychiatrischen O.___-Fachgutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 11/22/3-14) nannte der Gutachter - basierend auf seiner am 14. April 2011 erfolgten Untersuchung (S. 1 Mitte) - als Diagnosen (S. 10 Ziff. 3) keine solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ein depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.41). Er führte aus, die Versicherte sei bei einem vor vier Jahren erlebten Autounfall einer Belastung ausgesetzt gewesen, die objektiv gesehen eine aussergewöhnliche Bedrohung darstelle (S. 10 Mitte). Nach ICD-10 sei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gegeben (S. 10 unten).

    Es könne - aus näher dargelegten Gründen (S. 11 f.) - davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ausserhalb der Situationen, in denen sie direkt mit unfallassoziierten Stimuli konfrontiert werde, keine relevanten Beeinträchtigungen aufweise (S. 12 oben).

    Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Für Verweistätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt werden müssten, sowie für Tätigkeiten, die das Bedienen von gefährlichen Maschinen und Mechanismen erforderten, betrage die Arbeitsfähigkeit - bedingt durch die verminderte emotionale Belastbarkeit und affektive Instabilität - 70 bis 80 % (S. 12).

3.3    Gemäss dem psychiatrischen Fachgutachten bestand im Untersuchungszeitpunkt (April 2011) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies einerseits, weil sich die posttraumatische Belastungsstörung nur in bestimmten Kontexten einschränkend auswirkt, und andererseits, weil die depressive Episode remittiert war. Dies erscheint plausibel, wurde doch im Mai 2008 in der B.___ noch eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, im März 2010 jedoch von der behandelnden Psychiaterin nur noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.

    Auf die aktuelle Einschätzung aus psychiatrischer Sicht im O.___-Gutachten ist demnach abzustellen.

    Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass aus somatischer Sicht eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht, wurde doch im Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % aus bidisziplinärer Sicht attestiert (vorstehend E. 3.1), die angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich somatisch begründet ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Gutachten die genannte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auch auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft bezogen wurde.

    Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der Anmeldung war die Beschwerdeführerin bei zwei Arbeitgebern tätig, beim einen im Umfang von 9.6 Stunden pro Woche (Urk. 11/11 S. 10), beim anderen im Umfang von 12 Stunden pro Woche (Urk. 11/12 Ziff. 2.9).

    Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit von 21.6 Stunden pro Woche entspricht im Verhältnis zur (übereinstimmenden) betrieblichen Arbeitszeit von 42 Stunden einem Beschäftigungsgrad von rund 51 %.

    Die Beschwerdegegnerin hat ein Erwerbspensum von 40 % angenommen, dies weil sie für beide Anstellungen von einem Beschäftigungsgrad von „zirka 20 %“ ausging (vgl. Urk. 11/25 S. 2 Ziff. 2.2). Der entsprechende (Ab-) Rundungseffekt erklärt die Differenz zum vorstehend ermittelten - und zutreffenden - Pensum von 51 %.

    Somit ist die Beschwerdeführerin als zu 51 % erwerbtätig und zu 49 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren.

4.2    Die gutachterlich umschriebene Arbeitsfähigkeit von 25 % bezog sich ausdrücklich auch auf die angestammte Tätigkeit. Es besteht deshalb keine Veranlassung, das Valideneinkommen in Franken zu beziffern (zumal auch dafür Tabellenlöhne verwendet wurden) und einem gestützt auf Tabellenlöhne ermittelten (und um einen Abzug verminderten) Invalideneinkommen gegenüberzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 11/26).

    Die Einbusse im Erwerbsbereich ergibt sich vielmehr direkt und in augenfälliger Weise aus der Differenz zwischen dem Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens (51 %) und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 %. Sie beträgt 26 %, was einer Einschränkung von 50.98 % und dem Erwerbspensum entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 26.00 % (50.98 % x 0.51) entspricht.

4.3    Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 34 % beziffert (Urk. 11/25 S. 7 Ziff. 8). Dies ergibt dem Pensum entsprechend einen Teilinvaliditätsgrad von 16.66 % (34 % x 0.49).

4.4    Die Addition der Teilinvaliditätsgrade in den beiden Bereichen ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % (26 % + 16.66 % = 42.66 %).

    Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente.

4.5    Ausweislich der SUVA-Akten war die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/8/94 Ziff. 8). Mithin war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 22. April 2008 bestanden. Davon ging sinngemäss auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

    Die Beschwerdeführerin hat sich am 7. Februar 2008 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/2), also noch vor Ende Juni 2008. Mithin richtet sich die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss der vom Bundesgericht präzisierten Übergangsordnung (BGE 138 V 475) noch nach den bis Ende 2007 geltenden Bestimmungen (E. 3.4) und der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wartejahres (E. 2.1.1).

    Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2008, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2011 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard



MO/SL/ESversandt