IV.2012.00058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, bis zum 31. Januar 2009 als Verkaufsberater bei Herrenmode Y.___ tätig (Urk. 13/2 Ziff. 5.4, Urk. 13/19 Ziff. 2.1), meldete sich am 17. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/23 = Urk. 13/25, Urk. 13/26, Urk. 13/31), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/6), Unterlagen der Arbeitslosenkasse (Urk. 13/15, Urk. 13/17-18), sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/19) ein. Am 7. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostengutsprache für kostspielige Änderungen/Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen (Urk. 13/34) und am 8. Dezember 2010 diejenige für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen mit (Urk. 13/33). Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 13/36) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2011 in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 13/41). Dagegen erhob der Versicherte am 4. November 2011 Einwände (Urk. 13/42). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Urk. 1), ergänzt am 4. Februar 2012 (Urk. 10), erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente oder der Rückweisung an die IV-Stelle zur weitergehenden spezialärztlichen Abklärung. Zuvor reichte sein Hausarzt am 6. Januar 2012 einen medizinischen Bericht ein (Urk. 3/1 = Urk. 4/1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Versicherten am 13. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren medizinischen Abklärungen zwischen dem 15. Dezember 2009 und dem 23. April 2010 voll arbeitsunfähig und danach in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer wieder zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund des von ihr vorgenommenen Einkommensvergleiches resultierte ein Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb sie den Anspruch auf eine Rente verneinte (S. 1. f.)
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Invaliditätsgrad höher sei als 24 %, da ihm weder längeres Sitzen noch Stehen oder Bücken möglich sei. An eine 100%ige Vollbeschäftigung respektive an ein Arbeitspensum von 50 % sei nicht zu denken (Urk. 10).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 23. März 2010 (Urk. 13/23) die folgenden Diagnosen:
- chronische Malum perforans Grosszehe rechts mit
- Osteitis Endglied
- Status nach Resektion Exostose Endglied Grosszehe rechts und Depridement Weichteile (16. Dezember 2009)
- Status nach intravenöser und oraler Antibiose
Dr. Z.___ führte aus, dass es trotz radikalem operativem Depridement sowie Resistenz adaptierter Antibiose nicht möglich sei, das Problem des chronisch entzündlichen Haut- / Weichteildefekts im Bereich der Grosszehe zu lösen. Neben einer sicherlich vorhandenen ausgeprägten Polyneuropathie müsse leider von einer fehlenden Compliance des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Trotz regelmässiger klinischer Verlaufskontrollen und aufwändiger Verbandswechsel zeige sich keine Besserung der Symptomatik. Mittelfristig müsse über eine Teilamputation des Endgliedes der Grosszehe nachgedacht werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Die Ärzte der A.___ Notfallpraxis stellten in ihrem weder datierten noch unterzeichneten Bericht (Urk. 13/26) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisch persistierende Lumbalgie bei Spondylolisthesis L5/S1 seit etwa 3 Jahren
- Malum perforans Grosszehe rechts
- Diabetes mellitus
- periphere Polyneuropathie
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2009 bis heute bei ihnen in ambulanter Behandlung sei, wobei die letzte Kontrolle am 20. April 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bestehe seit Dezember 2009 bis zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6), wobei das Heben und Tragen von schweren Lasten und langes Stehen aufgrund des Rückens nicht mehr möglich seien. Die bisherige Tätigkeit als Verkäufer sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % ausführbar (Ziff. 1.7). Gegebenenfalls sei eine Versteifungsoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule geplant (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne per sofort bei einem Arbeitspensum von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.3 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 29. November 2010 (Urk. 13/31) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Osteitis Grosszehenendglied rechts bei
- Malum perforans
- chronisch persistierende Lumbalgie bei
- Spondylolisthesis L5/S1
Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 bis zum 10. August 2010 bei ihm in ambulanter Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.2).
Bezüglich der Vorfussproblematik sei von einer weiteren Chronifizierung auszugehen und es bestehe die dringende Indikation einer entsprechenden Schuh- und Einlagenversorgung zur Druckminimierung des Endgliedes der Grosszehe. Der Beschwerdeführer leide zudem an einem chronischen lumbo-sacralen Schmerz auf Grund eines degenerativ bedingten Wirbelgleitens auf Höhe L5/S1, weshalb eine ambulante Vorstellung bei Dr. B.___ erfolgt sei. Es bestehe langfristig die Indikation für ein operatives Vorgehen, welches aber aufgrund der Allgemeinsituation des Beschwerdeführers vom möglichen Operateur Dr. B.___ abgelehnt werde (Ziff. 1.4).
Seit Dezember 2009 bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Andererseits gab Dr. Z.___ an, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch halbtags, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zumutbar. Längeres Stehen sollte vermieden werden, wobei die Schmerzsymptomatik im lumbo-sacralen Bereich im Vordergrund stehe. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 % ab sofort möglich (Ziff. 1.7).
In seinem ergänzenden Schreiben vom 20. April 2011 (Urk. 13/36/1) führte Dr. Z.___ aus, dass es aufgrund der chronischen Vorfussfehlbelastung und einer offensichtlich bestehenden Polyneuropathie trotz entsprechender Schuh- und Einlageversorgung nicht möglich gewesen sei, die Vorfussdefekte suffizient zu schliessen. Von daher sei es aus ärztlicher Sicht nicht angepasst, den Beschwerdeführer vorwiegend einer stehenden Tätigkeit zu unterziehen. Vorzuziehen wäre hier am ehesten eine vermehrt sitzende Tätigkeit, um die Druckbelastung der Füsse weitestgehend zu minimieren. Seiner Meinung nach sei es nicht angebracht, dass der Beschwerdeführer zu 100 % als Verkäufer arbeite. Er sei zudem seit etwa einem Jahr nicht mehr bei ihm in Behandlung, weshalb er über den weiteren Verlauf keine Angaben machen könne (S. 1).
3.4 C.___-Arzt Dr. med. D.___ ging in seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2009 bis 23. April 2010 wegen der in dieser Zeit erfolgten Akutbehandlung der Grosszehe aus. Hernach bestehe für die bisherige Tätigkeit als Verkäufer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wegen des damit zwangsläufig verbundenen überwiegenden Stehens, das nur noch zu etwa vier Stunden täglich zumutbar sei. Für angepasste körperlich leichte, überwiegend im Sitzen, ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste zu verrichtende Arbeiten sei hingegen ab Mai 2010 die 100%ige Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (Urk. 13/39/4), die er bereits in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 aufgrund der Aktenlage erwähnt hatte (Urk. 13/39/3).
3.5 Der neue Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 3/1 = Urk. 4/1) als Diagnose ein ausgeprägtes radikuläres Reizsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule (L5 beidseits), welches im jetzigen Zeitpunkt sicher nicht mit einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von 50 % als Verkäufer vereinbar sei. Dr. E.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer kaum über längere Zeit stehen und eine sitzende Tätigkeit ebenfalls nicht länger als 30 Minuten ausgeführt werden könne. Bücken sowie andere grössere Belastungen der Wirbelsäule seien ausgeschlossen. Gleichzeitig bestehe ein störender Schwindel bei sämtlichen Endphasenbewegungen der Halswirbelsäule. Die bisherigen therapeutischen Bemühungen seien erfolglos gewesen, auf eine lokale Infiltration müsse wegen gleichzeitigem Diabetes mellitus verzichtet werden. Angesichts der ausgeprägten subjektiven Symptome und der deutlichen pathologischen Untersuchungsbefunde erscheine ihm eine weitergehende spezialärztliche Abklärung (Orthopädie, Neurologie) unbedingt indiziert.
4.
4.1 Die vorliegenden medizinischen Akten stimmen betreffend die Verrichtung der angestammten Tätigkeit als Verkäufer dahingehend überein, dass eine solche dem Beschwerdeführer nur noch eingeschränkt zumutbar ist. Während die Ärzte der A.___ Notfallpraxis, Dr. Z.___ und auch C.___-Arzt Dr. D.___ von einer seit 20. April 2010 (letzte Kontrolle durch Ärzte der A.___ Notfallpraxis; Urk. 13/26/2 Ziff. 1.2) bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen (Urk. 13/26/4 Ziff. 1.9, Urk. 13/31/2 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9, Urk. 13/39/4), erachtete der neue Hausarzt Dr. E.___ eine solche angesichts der Befunde nicht als zumutbar und regte eine spezialärztliche Abklärung an (Urk. 3/1 = Urk. 4/1). Unklar bleibt des weiteren, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.
4.2 Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom November 2010, ergänzt durch den Bericht vom April 2011, dass dem Beschwerdeführer unter anderem längeres Stehen nur noch eingeschränkt und Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar seien, wobei er eine vermehrt sitzende Tätigkeit empfahl. In seinem Bericht vom November 2010 attestierte er dem Beschwerdeführer eine ab sofort zumutbare 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 13/31/4 Ziff. 1.7). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, in welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erwähnt wurde (Urk. 13/35), äusserte sich Dr. Z.___ hiezu mit keinem Wort. Vielmehr hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr nicht mehr bei ihm in Behandlung stehe, weshalb er über den weiteren Verlauf keine weiteren Angaben machen könne (Urk. 13/36).
Die Ärzte der A.___ Notfallpraxis gingen ebenfalls davon aus, dass langes Stehen und das Heben und Tragen von schweren Lasten dem Beschwerdeführer aufgrund des Rückens nicht mehr zumutbar seien, unterliessen es jedoch, genauere Ausführungen zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit zu machen (Urk. 13/26/3-4 Ziff. 1.7). Dr. E.___ äusserte sich ebenfalls nicht explizit zum möglichen Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit. Er berichtete im Januar 2012 vom Vorliegen eines ausgeprägten radikulären Reizsyndroms im Bereich der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer könne kaum über längere Zeit stehen und eine sitzende Tätigkeit könne ebenfalls nicht länger als 30 Minuten ausgeführt werden. Eine weitergehende spezialärztliche Abklärung erachte er als unbedingt indiziert (vgl. E. 3.5).
4.3 Aufgrund der Aktenlage lassen sich keine eindeutigen Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ziehen, zumal auch die Rückenproblematik als zu wenig abgeklärt erscheint. So wäre unter anderem der Bericht von Dr. B.___ einzuholen gewesen, welcher laut Dr. Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund des Rückenleidens untersucht habe (vgl. E. 3.3). Wie C.___-Arzt Dr. D.___ einzig aufgrund vorliegender Akten auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten schliessen konnte (vgl. E. 3.4), ist demnach nicht nachvollziehbar.
Es ist daher vielmehr im Sinne der Empfehlung von Dr. E.___ eine fachärztliche Abklärung des Rückenleidens des Beschwerdeführers vorzunehmen und basierend darauf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und in einer angepassten Tätigkeit zu bestimmen, um hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden. Zu diesem Zweck ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).