Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00059
IV.2012.00059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Onyetube


Beschluss vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die laufende ganze Invalidenrente von X.___ auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2 Sachverhalt Ziff.1.2). Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2011 ab und stellte fest, dass die Versicherte vom ersten Tag des zweiten der Zustellung des Urteils folgenden Monats keinen Rentenanspruch mehr hat (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 14. Januar 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen stellen (Urk. 2 S. 2 f.):
„1.      Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin aufgrund besonderer tatsächlicher Verhältnisse die mit Beschluss vom 21. September 2011, Disp. Ziff. 1 Abs. 1, angesetzte Frist zur Stellungnahme aus Unverständnis nicht wahrnehmen konnte.
2.       Eventuell: Es sei vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich über den inneren Sachverhalt bei der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. September 2011 im Rahmen einer persönlichen Befragung Beweis zu erheben.
3.       Eventuell: Es sei vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durch Zeugenbefragung der von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. September 2011 beigezogenen „Übersetzerin“ und „Juristin“ Beweis darüber zu führen, was innert der laufenden Frist zur Stellungnahme gemäss Disp. Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Beschlusses Gegenstand der internen Beratungen zum weiteren Vorgehen bildete.
4.       Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfällig wiederhergestellten Möglichkeit zur Stellungnahme mit der vorliegenden Eingabe die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2010 zurückzieht.
5.       Es sei das Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.       Subeventuell: Es sei das reformatorische Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 in ein kassatorisches Urteil umzuwandeln und dementsprechend in Abänderung von Disp. Ziff. 1 des Urteils das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.       Die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen.“

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (BGE 111 V 53 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, N 113 zu Art. 61).
1.2     Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a) oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

2.      
2.1     Zur Erhebung eines Revisionsgesuches setzt § 29 GSVGer voraus, dass ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliegt. Mithin ist die Revision aufgrund ihres subsidiären Charakters ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Beschwerdeverfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 11 zu § 29, ).
         Vorliegend wurde der Gesuchstellerin das antragsgemäss in Revision zu ziehende Gerichtsurteil vom 30. November 2011 am 12. Dezember 2011 eröffnet (Urk. 1 S. 2). In Anbetracht der dreissigtägigen Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG) sowie unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2011 bis und mit 2. Januar 2012 (Art. 38 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) steht fest, dass im Zeitpunkt der Übergabe des vorliegenden Revisionsgesuches an die Post am 14. Januar 2012 (vgl. Couvert zu Urk. 1) die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war, sondern erst am 27. Januar 2012 endete.
         Bei Einreichung des Revisionsgesuches war mithin das Urteil vom 30. November 2011 noch nicht rechtskräftig, weshalb es der Gesuchstellerin unbenommen blieb, die geltend gemachten Revisionsgründe im Rahmen der Beschwerde beim Bundesgericht vorzutragen. Im Übrigen ist dem Revisionsgesuch zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin der noch laufenden Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht sowie der noch nicht eingetretenen formellen Rechtskraft des Urteils vom 30. November 2011 bewusst war (Urk. 1 S. 2 und S. 4).
         Mangels eines rechtskräftigen Urteils erweist sich das Revisionsgesuch daher aufgrund der Subsidiarität als unzulässig, weshalb das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
2.2     Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

3.       Nach § 33 Abs. 1 GSVGer ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrieben ist.
         Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos sein. Vor Einführung des ATSG war die Kostenlosigkeit für invalidenrechtliche Streitigkeiten durch die fast gleich lautende Bestimmung gemäss altArt. 85 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit altArt. 69 IVG vorgeschrieben. In einem älteren Entscheid hatte das damalige Eidg. Versicherungsgericht erwogen, dass die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das kantonale Verfahren ausschliesslich das Beschwerdeverfahren, nicht aber das Revisionsverfahren betreffen, weshalb das Revisionsverfahren nicht von Bundesrechts wegen kostenlos sein muss (BGE 111 V 51 E. 4b). An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einführung des ATSG festzuhalten. Demnach ist das Revisionsverfahren - da es nicht von Bundesrecht wegen kostenlos sein muss - kostenpflichtig.
         Nach § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) beträgt die Spruchgebühr zwischen Fr. 200.-- und Fr. 20'000.-- (Abs. 1). Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen (Abs. 2), ist auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:
1.         Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).