IV.2012.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. September 1988 als Mobilitätshelfer (Urk. 7/15 Ziff. 1 und 5), als er sich am 9. Januar 2006 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, medizinische Massnahmen sowie Rente; Urk. 7/6 Ziff. 7.2 und 7.8) anmeldete. Mit Verfügung vom 23. November 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/66). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. Januar 2008 Beschwerde (Urk. 7/74/3-19), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2009 abgewiesen wurde (Verfahren Nr. IV.2008.00048; Urk. 7/90). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Im Rahmen einer von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevision machte der Versicherte am 4. Oktober 2010 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/91 Ziff. 1.1). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte (Urk. 7/95-96, Urk. 7/99, Urk. 7/103) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/94) ein und holte ein am 30. Mai 2011 von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, erstattetes Gutachten (Urk. 7/105) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/108-114) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 auf (Urk. 7/116 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 21. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 23. Februar 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 23. November 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/65) und stützte sich dabei im Wesentlichen auf ein von den Ärzten der Academy Z.___ erstattetes Gutachten (Z.___-Gutachten) vom 16. März 2007 (Urk. 7/43, vgl. Urk. 7/46 S. 7).
         In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2011 ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ davon aus, dass für körperlich leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/116 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, Dr. Y.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass bereits ab dem Jahre 2003 keine relevanten somatischen Beschwerden mehr erkennbar gewesen seien, und gehe damit nicht von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus, sondern erachte vielmehr die ursprüngliche medizinische Einschätzung, welche zur Rente geführt habe, als falsch (S. 5 f. Ziff. 7 und 8). Das von Dr. Y.___ als nicht mehr vorhanden bezeichnete linksseitige Schonhinken sei indessen von der Klinik A.___ ein halbes Jahr vor der Begutachtung noch festgestellt worden. Zudem sei er im seinerzeitigen neurologischen Teilgutachten aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links bei nachgewiesener Diskushernie auch für leichte bis mittelschwere Arbeiten als eingeschränkt betrachtet worden, obwohl keine sensomotorischen radikulären Ausfälle vorhanden gewesen seien (S. 6 Ziff. 9).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten, durch das Urteil des hiesigen Gerichts rechtskräftig bestätigten Verfügung vom 23. November 2007 verändert haben.

3.
3.1     Am 29. und 30. Januar sowie 2. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer an der Academy Z.___ (Z.___) interdisziplinär untersucht. Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, stellvertretender Chefarzt, stützte sich für das Gutachten vom 16. März 2007 (Urk. 7/43) auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen, eigene internistische, rheumatologische, neurologische sowie psychiatrische Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Konsensbesprechung (S. 1-2). Zusammenfassend nannte er folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
- Diskushernie LWK 4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 und L5 linksseitig bei anlagebedingt sehr engem Spinalkanal
- klinisch kein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder/und Ausfallsyndrom
- elektrophysiologisch kein Hinweis auf Wurzelaffektion
- Verhaltensauffälligkeit bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom)
         Aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde sei von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes auszugehen. Deshalb sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Arbeiten oder Arbeiten in Zwangspositionen nicht arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mobilitätshelfer dürfte ein Anforderungsprofil beinhalten, welches für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei. In Übereinstimmung mit einem 2006 erstatteten orthopädischen Gutachten könne aktuell von einer Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) in der angestammten Tätigkeit als Mobilitätshelfer, in der Wagonreinigung, als Bauarbeiter oder Bodenleger ausgegangen werden. Seit dem Gutachten von 2006 hätten sich weder die subjektiven Beschwerden noch die objektivierbaren Befunde verändert. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, vorwiegend jedoch nicht ausschliesslich sitzend und mit der Möglichkeit zur Einnahme von Entlastungspositionen sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Für eine körperlich intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Leistung könne in einem zeitlich vollen Pensum bei entsprechender Pauseneinnahme absolviert werden oder bei voller Leistungserbringung in zeitlich reduziertem Pensum mit entsprechender Freizeitkompensation (S. 14-15 Ziff. 7.1-7.3) sei davon auszugehen, dass die beschriebene Arbeitsfähigkeit seit November 2005 bestehe (S. 15 Ziff. 7.4).
         Dr. B.___ empfahl die Wiederaufnahme einer schmerzdistanzierenden Therapie mit einem Antidepressivum. Ebenso wäre eine stationäre Rehabilitation zur Etablierung eines ausgebauten, in Eigenregie fortzusetzenden Rekonditionierungsprogrammes angezeigt, wobei dem Schmerzcoping vermehrt Achtung geschenkt werden solle (S. 16 Ziff. 7.5). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Beschwerdeführer und den aus medizinischer Sicht nachvollziehbaren Einschränkungen (S. 16 Ziff. 7.7.3). Bei gegebenen Hinweisen für eine Schmerzverarbeitungsstörung, vollkommener somatischer Fixierung des Beschwerdeführers und Fehlen von radikulären Reiz- oder Ausfallerscheinungen seien die Chancen einer Verbesserung der Symptomatik durch eine Operation gering. Im Vordergrund stünden daher intensivierte konservative Massnahmen, vor allem eine Verbesserung der Alltagsaktivität (S. 17 Ziff. 8).
3.2     Am 21. September 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik A.___, Orthopädie, untersucht. In ihrem Bericht vom 23. September 2010 (Urk. 7/95/4-5) nannten die Ärzte als Diagnosen eine Lumboischialgie links sowie eine Rezessusstenose L4/5 links mit Diskushernie. Vordergründig seien weiterhin die lumbalgiformen Beschwerden, wobei bei längerem Gehen auch die ischialgiformen Beschwerden stärker in den Vordergrund träten. Der Beschwerdeführer erscheine jedoch glaubhaft und der radiologische Befund sei eindeutig (S. 1).
3.3     Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in seinem Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 7/95/1-3) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische Lumboischialgie links bei
- Diskushernie L4/5 mit Rezessusstenose
- chronifiziertem Schmerzsyndrom
- Fehlhaltung und muskulärer Haltungsinsuffizienz
- anlagebedingt engem Spinalkanal
         Aufgrund des mehrjährigen Verlaufes der Klinik und der radiologischen Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Rückenleidens nur noch zu 50 % als Mobilitätshelfer einsetzbar. Auch beim Heben von leichten Lasten mit ungünstiger Hebelwirkung könne es zu einer Schmerzexazerbation kommen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könne keine manuellen Tätigkeiten ausführen, welche mit repetitivem Heben von Lasten über 10 kg verbunden seien. Ebenfalls sollten Arbeiten vermieden werden, die in einer ungünstigen Hebelposition durchgeführt werden müssten (Ziff. 1.7). Optimistisch könne mit einem Wiedereinsatz gerechnet werden, jedoch aus seiner Sicht zu maximal 50 % (Ziff. 1.9).
         Am 17. Dezember 2010 umschrieb Dr. C.___ das Belastungsprofil des Beschwerdeführers wie folgt: „sehr leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, vorwiegend aber nicht ausschliesslich sitzend, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen“. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde attestierte er sodann eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 7/99).
3.4     In ihrem Bericht vom 17. November 2010 (Urk. 7/96/6-7) führten die Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, der Beschwerdeführer klage langjährig über chronifizierte Lumboischialgien linksseitig und berichte über eine Beschwerdeprogredienz im Verlauf (Ziff. 1.4). Die Prognose sei ungewiss (S. 2 oben). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht.
3.5     Nach einer erneuten Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde nannte der verantwortliche Arzt der Uniklinik A.___, Orthopädie, in seinem Bericht vom 27. Januar 2011 (Urk. 7/103) folgende Diagnosen (S. 1):
- Lumboischialgie links bei
- Diskushernie L4/5 mit Rezessusstenose
- Diskushernie L2/3 beidseits
         Der Beschwerdeführer scheine zwischenzeitlich zunehmend eingeschränkt, insbesondere scheine die ischialgiforme Symptomatik zuzunehmen. Bei den vorhandenen radiologischen Befunden lasse sich daher eine Dekompressionsoperation rechtfertigen, welche wahrscheinlich nicht nur in L4/5 linksseitig, sondern auch in L2/3 erfolgen müsste (S. 2).
3.6     Am 26. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, rheumatologisch begutachtet. Für sein Gutachten vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/105) stützte sich Dr. Y.___ auf die vorhandenen Akten, die eigene Untersuchung sowie Labor- und Röntgenuntersuchungen (S. 1) und nannte folgende Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. III):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Schlafstörungen
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
         Während der Tätigkeit im Gepäckdienst habe der Beschwerdeführer am 10. Februar 2002 plötzlich starke untere Rückenschmerzen entwickelt, die anschliessend zunächst abgenommen hätten. Aufgrund dieser Schmerzen sei er ab Ende des Jahres 2002 als Mobilitätshelfer eingesetzt worden. Während dieser Tätigkeit seien bis ins Jahre 2005 immer häufiger untere Rückenschmerzen aufgetreten, die zuletzt täglich bestanden hätten. In den Jahren bis 2005 seien zudem häufiger Schmerzausstrahlungen aufgetreten, die bis in die Rückseite des linken Ober- und Unterschenkels bis zur Ferse hätten reichen können. Seit Sommer 2010 würden die unteren Rückenschmerzen zudem diffus in das rechte Bein ausstrahlen. Die seit dem Jahre 2005 eingenommenen Medikamente hätten die Schmerzen um maximal einen Punkt auf der Skala von 0 bis 10 lindern können. Auch die Physiotherapie sowie die im Jahre 2010 durchgeführten Spritzenbehandlungen hätten nicht geholfen. Die Beschwerden würden nach dem Jahre 2003 vordergründig nicht mehr somatisch abgestützt (S. 9).
         Die klinische Untersuchung habe keine Einschränkungen zervikal und thorakal ergeben, lumbal seien die Bewegungen jedoch zu einem Drittel eingeschränkt. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, auf einen symptomatisch engen Spinalkanal oder auf einen Nervendehnungsschmerz (S. 12). Im neurologischen Teilgutachten vom 9. Februar 2007 werde als pathologischer Befund ein deutliches Schonhinken links erwähnt. Dieses sei jedoch unterdessen nicht mehr nachweisbar, so dass sich seither der Gesundheitszustand, abgestützt auf objektivierbare Befunde, verbessert habe (S. 14 unten). Die in diesem neurologischen Teilgutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens sehr grosszügig bemessen ausgefallen. Die vom Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 ausgeübte Tätigkeit als Mobilitätshelfer entspreche keiner schwergradig körperlich belastenden Arbeit. Insofern habe er Mühe, für diese berufliche Tätigkeit, aus rein somatischer Sicht, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Nachvollziehen könne er hingegen, dass die früher im Paketdienst ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (S. 15 oben).
         Eine Arbeitsfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Gepäckträger, die der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 jedoch nicht mehr ausübe, sei nicht mehr gegeben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mobilitätshelfer könne er aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Diese Einschätzung treffe seit dem Jahre 2002 zu. Ebenso könne er für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren. Für eine angepasste Verweistätigkeit in einem temperierten Raum mit leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, bestehe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 17).

4.
4.1     Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache per 1. Februar 2006 verbessert hat, ist vom Z.___-Gutachten vom 16. März 2007 auszugehen. Ein Vergleich der medizinischen Situation gestützt auf dieses Gutachten einerseits sowie die aktuellen Arztberichte und insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___ andererseits ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht wesentlich verändert hat.
         Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass rein gestützt auf die Diagnosen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Z.___-Gutachten aus dem Jahre 2007 nicht ausgewiesen ist. So diagnostizierte auch Dr. Y.___ in seinem Gutachten ein chronisches lumbospondylogenes (Schmerz-) Syndrom (Urk. 7/43 S. 13 Ziff. 6.1, Urk. 7/105 S. 8 Ziff. III) und sowohl die verantwortlichen Ärzte des Z.___ wie auch Dr. Y.___ hielten fest, es bestehe kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (Urk. 7/43 S. 13 Ziff. 6.1, Urk. 7/105 S. 12). Die Ärzte der Uniklinik A.___ sowie Dr. C.___ diagnostizierten sodann eine chronische Lumboischialgie links (Urk. 7/95/1 Ziff. 1.1, Urk. 7/95/4, Urk. 7/96/6 Ziff. 1.1, Urk. 7/103 S. 1).
         Zutreffend ist zwar, dass Dr. Y.___ das Schonhinken links, welches im neurologischen Teilgutachten vom 9. Februar 2007 als deutlich vorhanden beschrieben worden war, unterdessen nicht mehr nachweisen konnte. Abgestützt auf diese objektivierbaren Befunde ging er davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seither verbessert habe (Urk. 7/105 S. 14 unten). Andere Gründe für die beschriebene Verbesserung nannte er im Weiteren nicht. Ob jedoch das nicht mehr nachweisbare Schonhinken alleine für die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes genügt, erscheint fraglich. Dies umso mehr, als die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten insbesondere mit den radiologischen Befunden begründet wurden und das Schonhinken damit keine zentrale Rolle spielte (Urk. 7/43 S. 15).
         Entscheidend ist, dass Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als seit dem Jahre 2002 weder in der angestammten Tätigkeit als Mobilitätshelfer noch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt beurteilte. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand, wie von ihm beurteilt verbessert haben sollte, hätte dies somit gemäss seinen eigenen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2). Dass es sich bei der Einschätzung durch Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 30. Mai 2011 lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt, wird auch durch seine Ausführungen gestützt, wonach er die früher attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als sehr grosszügig bemessen erachte (Urk. 7/105 S. 15 oben).
         Insgesamt kann somit gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
4.2     Eine solche Verbesserung ergibt sich im Übrigen weder aus den Berichten der Uniklinik A.___ vom 23. September 2010 (Urk. 7/95/4-5), 17. November 2010 (Urk. 7/96/6) und 27. Januar 2011 (Urk. 7/103) noch aus demjenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 16. November 2010 (Urk. 7/95/1-3).
         Die verantwortlichen Ärzte der Uniklinik A.___ führten am 23. September 2010 vielmehr aus, der Beschwerdeführer erscheine glaubhaft und der radiologische Befund sei eindeutig (Urk. 7/95/4) und berichteten kurze Zeit später, im Bericht vom 17. November 2010, von einem progredienten Verlauf und einer ungewissen Prognose (Urk. 7/96/6-7 S. 1 Ziff. 1.4 und S. 2). Am 27. Januar 2011 hielten sie Ärzte weiter fest, der Beschwerdeführer erscheine zunehmend eingeschränkt und eine Dekompressionsoperation dürfte gerechtfertigt sein (Urk. 7/103 S. 2).
4.3     Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache per 1. Februar 2006 nicht wesentlich verbessert hat. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise die von der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2011 verfügte Aufhebung der Rente nicht erfüllt.
         Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente auszurichten

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse D.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).