IV.2012.00064
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene, seit 1990 in der Schweiz wohnhafte (Urk. 7/3) X.___ arbeitete ab 1995 nach einer Anlehre beim Y.___ hauptsächlich als Pflegehelfer in Altersheimen (Urk. 7/7-10). Am 25. Dezember 1999 wurde er von einer Gruppe Jugendlicher verprügelt, wobei er sich eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 7/12 S. 2). Seitdem leidet er an Rückenschmerzen und Schwindelbeschwerden (Urk. 7/6 S. 2).
Am 10. September 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 24. September 2002 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten ab (Urk. 7/41). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 21,8 % berufliche Massnahmen zustünden (Urteil vom 29. August 2003, Urk. 7/47 S. 10 Ziff. 5.4). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 7/146), worauf er per 1. Dezember 2006 eine Anstellung als Musiker erhielt (Urk. 7/135) und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (Urk. 7/148).
Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete sich der Versicherte am 2. März 2010 erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/155). Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 7/160, Urk. 7/164-165 und Urk. 7/173) und erwerblichen (Urk. 7/166) Verhältnisse des Versicherten ab und liess durch das Z.___, A.___, ein Arbeitsassessment durchführen (Urk. 7/167 und Urk. 7/169-170).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/178 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 ab dem 1. September 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2/1).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2/1) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy (Urk. 4), Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 1. September 2010 keine Rente und ab 1. Februar 2011 lediglich eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird.
2. Dem Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2011 eine ganze Rente auszurichten.
3. Ab 1. Februar 2011 sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 (Urk. 6) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2003 (Urk. 7/47) davon aus, dass beim Versicherten bis am 4. November 2009 eine 21,8%ige Invalidität vorgelegen habe. Entsprechend dem Arztbericht der B.___ des Z.___ vom 19. Januar 2010 habe ab dem 5. November 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/160 S. 8). Aufgrund dieser Angaben ermittelte die IV-Stelle eine zwischen dem 27. Januar 2009 und dem 26. Januar 2010 bestehende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (282 Tage zu 22 % und 83 Tage zu 100 %, vgl. Urk. 7/189 S. 2), womit per 26. Januar 2010 das Wartejahr erfüllt gewesen sei. In der Folge habe eine 58%ige Invalidität bestanden, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente habe. Da seine Anmeldung erst am 17. März 2010 eingegangen sei, sei ihm die halbe Invalidenrente gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist und somit ab dem 1. September 2010 auszurichten (Urk. 2/1 S. 5-6).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, das Wartejahr sei bereits am 5. November 2009 erfüllt gewesen, weil er vor jenem Zeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit als Pflegehelfer schon seit langem erheblich eingeschränkt gewesen sei. Da er sich bereits im September 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe (Urk. 7/3), sei auch die sechsmonatige Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 IVG bereits vor dem 5. November 2009 erfüllt gewesen. Aufgrund der seit dem 5. November 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei ihm deshalb bereits ab November 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2-3 Ziff. II.1-2).
Ab dem 23. Oktober 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit nur noch 50 % betragen (Urk. 7/177 S. 6), weshalb unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Rente per 1. Februar 2011 abzuändern sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei beim Invalideneinkommen ein höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen, womit sich ab dem 1. Februar 2011 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 3-5 Ziff. 4-7).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht sind dem Arztbericht der B.___ des Z.___ vom 19. Januar 2010, wo der Versicherte vom 5. bis 24. November 2009 hospitalisiert war, folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/160 S. 8):
1. Brucellose
- Blutkulturen positiv
2. Akutes Lumbovertebralsyndrom
- differenzialdiagnostisch Schub der Spondarthropathie, Spondylitis bei Brucellose
- lokalisierte Druck- und Klopfdolenz über Dornfortsätze LWK 3-4
- MRI vom 6. November 2009: Spondylitis LWK 2+3, keine Spondylodiszitis
- muskuläre Dysbalance
3. Verdacht auf seronegative Spondarthropathie
- differenzialdiagnostisch Spondylitis ankylosans, radiologisch SIG-Arthritis beidseits seit 2002
4. COPD
- Nikotinabusus ca. 30 py
5. Anamnestisch Thalassaemia minor
6. Depressive Entwicklung
- differenzialdiagnostisch reaktiv.
Im späteren Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 7/164) attestierte die B.___ des Z.___ dem Versicherten eine vom 5. November 2009 bis 27. September 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Hilfskrankenpfleger als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 7/164 S. 2 Ziff. 1.6 und S. 3 Ziff. 1.9 e contrario).
3.2 Im Rahmen des Arbeitsassessments vom 23. Dezember 2010 stellte das Z.___, A.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/167 S. 2 Ziff. 1-2):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom, erstmals manifestiert im Jahr 2000 (ICD-10: M54.5)
- exazerbiert ab April 2006; differenzialdiagnostisch Schub der Spondarthropathie, Spondylitis bei Brucellose
- MRI vom 6. November 2009: Spondylitis LWK 2+3, keine Spondylodiszitis
2. Brucellosis melitensis
- Blutkulturen vom März 2006 mit Brucella melitensis am 5. November 2009
- Verdacht auf Bruzellen-Spondylitis LWK 1-3, Erstdiagnose im November 2009
- aktuell Langzeitantibiose mit Ciproxin/Doxicyclin
3. Seronegative Spondarthropathie (erstmals diagnostiziert im Jahr 2002) (ICD-10: M46.9)
- differenzialdiagnostisch Spondylitis ankylosans
- radiologisch ISG-Arthritis beidseits 2002
4. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
5. Panikstörung (ICD-10: F41.0)
- zunehmender Gebrauch von Benzodiazepinen
6. Verdacht auf chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F62.0);
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. chronische Bronchitis (COPD)
- bei Nikotinabusus, kumuliert ca. 30 py
2. Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ 2 (erstmals diagnostiziert im November 2010)
- orale Antidiabetika ab November 2010.
In psychologischer Hinsicht erfolgte am 4. November 2010 eine Einschätzung seitens von lic. phil. C. C.___. Der Versicherte mache einen niedergeschlagenen Eindruck. Er leide seit seiner Arbeitslosigkeit vermehrt an gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Gefühl von Wertlosigkeit, Nervosität, Gereiztheit und Panikattacken. Seit einem Gefängnisaufenthalt in der Türkei vor über 20 Jahren sei der Versicherte zudem traumatisiert. Er habe bis heute Albträume und tagsüber gelegentlich Flashbacks. Er versuche alles, damit er nicht „seinen Kopf verliere“. Dabei greife er vor allem zu medikamentösen Mitteln, wovon er inzwischen abhängig sei. Zudem erlerne er dadurch keine alternativen Strategien im Umgang mit seinen Panikattacken. Diese würden aber weiterhin zunehmen und der Versicherte müsse noch mehr Medikamente einnehmen, um sich zu beruhigen. Es entstehe somit ein Teufelskreis und ohne entsprechende psychotherapeutische Behandlung wachse die Wahrscheinlichkeit, dass er irgendwann vollständig dekompensiere. Zu empfehlen sei eine Tagesklinik, damit der Versicherte wieder eine Tagesstruktur aufbauen könne, sein Selbstwertgefühl dadurch verbessert werde und er von regelmässigen Therapien profitieren könne (Urk. 7/167 S. 3 Ziff. 4 am Ende).
Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten hielt das Z.___ einleitend fest, dass bei Zuweisung eine seit etwa 2 Jahren andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/167 S. 1 am Ende). Ab dem Datum des Arbeitsassessments wurde dem Versicherten aufgrund der rheumatologischen Diagnosen (floride Entzündung insbesondere der Lendenwirbelsäule und sich in Abheilung befindlicher Brucelleninfekt) in einer optimal leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit eine Leistungsminderung von etwa 50 % attestiert. Gleichzeitig wurde auf eine psychische Problematik von erheblichem Krankheitswert hingewiesen, die eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, wobei deren genaues Ausmass aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei. Die B.___ ging aufgrund der Schwere der gegenwärtigen Ausprägung sowohl der rheumatischen als auch der psychischen Symptomatik insgesamt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/167 S. 4 Ziff. 5.2).
3.3 In der ergänzenden Stellungnahme zum Arbeitsassessment vom 23. Dezember 2010 wies das Z.___ darauf hin, dass bei der psychologischen Beurteilung kein Facharzt für Psychiatrie beigezogen worden sei, weshalb keine genaue Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erfolgt sei. Die Psychologin lic. phil. C. C.___ stehe unter der Supervision von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der bei Bedarf zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden könne (Ergänzende Stellungnahme vom 3. Februar 2011, Urk. 7/170 S. 2).
Am 8. März 2011 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle mit, dass er keine näheren Angaben zum Versicherten machen könne, da er diesen noch nie gesehen habe (Urk. 7/174).
In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2011 ging med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin und Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), davon aus, dass der Versicherte vom 5. November 2009 bis zum 23. Dezember 2010 erfolgten Arbeitsassessment sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 23. Oktober (richtig wohl: Dezember) 2010 bestehe hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Zu den psychischen Einschränkungen hielt Dr. E.___ fest, eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als 50 % werde aufgrund der von lic. phil. C. C.___ gestellten Diagnosen nicht postuliert, weshalb keine psychiatrische Abklärung erforderlich sei (Urk. 7/177 S. 6).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. März 2010 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/155). In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. September 2010 eine Invalidenrente zu (Urk. 2/1).
Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die erste Anmeldung vom 10. September 2001 (Urk. 7/3) und leitet daraus einen Rentenanspruch bereits ab November 2009 ab (Urk. 1 S. 3).
4.1.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195 E. 2, 103 V 69 E. a, 101 V 111 E. a, 100 V 114 E. 1b, 99 V 46 E. a). Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 111 V 261 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E.3.4).
4.1.3 Der Beschwerdeführer hatte sich am 10. September 2001 zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit angemeldet (Urk. 7/3). Mit Urteil vom 29. August 2003 legte das Sozialversicherungsgericht den Invaliditätsgrad auf 21,8 % fest (Urk. 7/47), worauf die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung gewährte und bis Ende Mai 2007 Taggelder ausrichtete (vgl. Verfügung vom 24. April 2007; Urk. 7/145). Am 2. Juli 2007 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen, da er per 1. Dezember 2006 eine Festanstellung gefunden habe (Urk. 7/148). Aus dem Verlaufsprotokoll ergibt sich, dass sich das bei der F.___ als Musiker erzielte Einkommen auf Fr. 50‘400.-- (12 x Fr. 4‘200.--; Urk. 7/146 S. 7) belief, was verglichen mit den vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 1996 (Fr. 50‘848.--), 1997 (Fr. 50‘730.--) und 1998 (Fr. 45‘485.--; Urk. 7/4 S.3) bezogenen Einkommen zu einem vernachlässigbaren Invaliditätsgrad führte. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des mit der Anmeldung vom 10. September 2001 eingeleiteten Verfahrens hatte die IV-Stelle daher keinen Anlass, einen allfälligen Rentenanspruch näher zu prüfen.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer am 21. April 2008 erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Akteneinsicht, ohne sich zu einer Veränderung des Gesundheitszustands zu äussern (Urk. 7/149). Erst am 2. März 2010 machte er eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend und ersuchte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/155).
Damit kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, der Rentenanspruch sei bereits gestützt auf die erste Anmeldung vom 10. September 2001 entstanden. Die IV-Stelle hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2010 (Urk. 7/155) richtigerweise als Neuanmeldung entgegengenommen und den Beginn des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. September 2010 festgesetzt.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG setzt die Entstehung eines Rentenanspruchs weiter voraus, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, wobei für die Eröffnung der Wartezeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % genügt (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Ziff. II.2 zu Art. 28 IVG, S. 279, mit Hinweis auf AHI 1998 124).
Gemäss Beurteilung des G.___ bestand beim Versicherten bereits 2 Jahre vor der Zuweisung und somit ab Anfang 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/167 S. 1). Das Bestehen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde im Rahmen des Arbeitsassessments bis am 23. Dezember 2010 bestätigt (Urk. 7/167 S. 4 Ziff. 5.1-2 i.V.m. Urk. 7/177 S. 6).
Da der Beschwerdeführer bereits ab September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war, war die einjährige Wartezeit am 1. September 2010, bei Ablauf der 6-monatigen Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 IVG, bereits erfüllt. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Folge zumindest bis am 23. Dezember 2010 weiter angedauert hat (vgl. obige E. 3.2), hat er ab September 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.3 Entsprechend dem Arbeitsassessment des Z.___, A.___ (Urk. 7/167), ist möglicherweise ab dem 23. Dezember 2010 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten. Aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. obige E. 1.5), ist jedoch festzuhalten, dass der Versicherten zumindest bis Ende März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
5.
5.1 Die Beurteilung des Z.___ beruht auf einem Arbeitsassessment, bei welchem der Versicherte in rheumatologischer Hinsicht fachärztlich untersucht und anhand von Tests seine arbeitsbezogene Belastbarkeit ermittelt wurde. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb in somatischer Hinsicht auf die abgegebene Beurteilung abgestellt werden kann. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass beim Versicherten ab dem 23. Dezember 2010 in somatischer Hinsicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit vorgelegen hat. Das Bestehen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit wurde im Übrigen in der Folge von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, bestätigt (Urk. 7/227) und wird vom Versicherten nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
5.2 Den Akten sind hingegen zahlreiche Hinweise zu entnehmen, welche auf das mögliche Vorhandensein einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen schliessen lassen.
So ergibt sich aus der Beurteilung von lic. phil. C. C.___ (Urk. 7/167 S. 3 Ziff. 4 am Ende), dass der Versicherte an gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Nervosität, Gereiztheit und Panikattacken leide und von Medikamenten abhängig geworden sei. Aufgrund der bestehenden Problematik empfahl lic. phil. C. C.___ die Behandlung des Versicherten in einer Tagesklinik.
Sodann ist auf die im Rahmen des Arbeitsassessments vom Z.___ abgegebene globale Einschätzung hinzuweisen, wonach aufgrund der Schwere der rheumatischen und der psychischen Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/167 S. 4 Ziff. 5.2). Aufgrund der Tatsache, dass aus rein rheumatologischer Sicht lediglich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen wurde (Urk. 7/167 S. 4 Ziff. 5.2 am Anfang und Urk. 7/170 S. 2 am Anfang), ist davon auszugehen, dass die psychische Problematik für eine weitergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als ursächlich angesehen wurde.
Den Akten (Urk. 7/206) kann zudem entnommen werden, dass der Versicherte bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (gewesen) ist, wobei die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, bei letzterem einen Arztbericht einzufordern.
Aufgrund der genannten Hinweise kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme von Dr. E.___, vom RAD, vom 1. März 2011, Urk. 7/177 S. 6) nicht ausgeschlossen werden, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers eine weitergehende als die angenommene 50%ige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bewirken.
5.3 Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid über die Ansprüche des Beschwerdeführers ab April 2011 zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 %, da er nur noch in einem Teilzeitpensum tätig sein könne. Beim Einkommensvergleich ergebe sich somit für die Zeit ab dem Arbeitsassessment vom 23. Dezember 2010 ein Invaliditätsgrad von 58% und ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/1 S. 6). Dagegen wendet der Versicherte ein, es sei aufgrund der Tatsache, dass seine Leistungsfähigkeit beschränkt sei, ein höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen, womit sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 3-5 Ziff. 4-7).
Für den Fall, dass sich anlässlich der vorzunehmenden psychiatrischen Abklärung keine höhere als die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben sollte, ist vorliegend zu prüfen, ob der gewährte leidensbedingte Abzug angemessen ist.
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3 Fraglich ist, ob die Annahme eines 10%igen leidensbedingten Abzugs seitens der IV-Stelle als unangemessen zu qualifizieren ist. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
Im Arbeitsassessment des Z.___ wurde im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit festgehalten, dass rein aufgrund der erzielten Testresultate keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Aufgrund der vorhandenen Diagnosen (floride Entzündung insbesondere der Lendenwirbelsäule und in Abheilung befindlicher Brucelleninfekt) wurde jedoch eine Leistungsminderung von 50 % attestiert (Urk. 7/167 S. 4 Ziff. 5.2), wobei längerfristig eine Leistungssteigerung zu erwarten und nur noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/170 S. 2 am Anfang). Die vorhandenen somatischen Einschränkungen wurden somit anlässlich des erfolgten Arbeitsassessments bereits in vollem Umfang berücksichtigt. Unter zusätzlicher Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen ist, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen nur noch halbtags verrichten kann (Urteile des Bundesgerichts I 418/06 vom 24. September 2007 und I 38/96 vom 27. März 1996), ist der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % angemessen und somit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Im Grundsatz ist auch die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/176) nicht zu beanstanden, jedoch geht diese auf das Jahr 2010 zurück und berücksichtigt lediglich die bis 2008 erfolgte Lohnentwicklung gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE; herausgegeben vom Bundesamt für Statistik), weshalb vorliegend eine aktualisierte Bemessung vorzunehmen ist.
7.2 Was das Valideneinkommen betrifft, betrug im Jahr 2010 das mittlere von Männern auf Niveau 4 mit medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten erzielte monatliche Einkommen Fr. 5‘057.-- (LSE 2010 S. 31 Tab. T7S Ziff. 33). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 94 Tab. B9.2 Noga-Abschnitt „Q“) und der Nominallohnentwicklung von 0,6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a.0. S. 95 Tab. B 10.2 Ziff. 86-88) angepasst, ergibt dies Fr. 63‘337.40 (Fr. 5‘057.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,006).
7.3 Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle richtigerweise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen) heran. Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte Einkommen Fr. 4‘536.-- (LSE 2010 S. 27 Tab. TA1 Ziff. 45-96). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.0. S. 94 Tab. B9.2 Noga-Abschnitt „G-S“) und der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a.0. S. 95 Tab. B 10.2 Ziff. 45-96) angepasst, ergibt dies Fr. 57‘312.80 (Fr. 4‘536.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01). Umgerechnet auf ein 50%iges Pensum und unter Berücksichtigung des 10%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 25‘790.75.
7.4 Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 63‘337.40 und dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘790.75 beträgt Fr. 37‘546.65. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (Fr. 37‘546.65 x 100 % : Fr. 63‘337.40), woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt.
8. Für den Fall, dass anlässlich der psychiatrischen Beurteilung und unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt wird, erweist sich somit der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich, der bei Gewährung des 10%igen leidensbedingten Abzugs ermittelte Invaliditätsgrad von unter 60 % (Urk. 8/75 S. 2) und der daraus resultierende Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. April 2011 als korrekt.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen, wobei eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2011 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom September 2010 bis März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).