Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00065
IV.2012.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1953, war zuletzt bis 1998 als Schlosser tätig und hernach arbeitslos beziehungsweise nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/70). Am 22. Februar 2002 stellte er erstmals einen Antrag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/3), welcher von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, nach Einholen von Arztberichten (Urk. 7/10, Urk. 7/12) sowie eines polydisziplinären Gutachtens beim Zentrum Y.___ (Y.___-Gutachten, Urk. 7/21) mit Verfügungen vom 7. und 8. Juli 2004 (Urk. 7/19, Urk. 7/20) und Einspracheentscheid vom 24. September 2004 (Urk. 7/23) abgelehnt wurde.
1.2     Am 9. Mai 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/31, Urk. 7/35/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte aktuelle medizinische Berichte (Urk. 7/36) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/34) bei. Mit Verfügung vom 30. August 2005 (Urk. 7/39) und Einspracheentscheid vom 30. September 2005 (Urk. 7/46) verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten. Die von diesem dagegen am 1. November 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 7/48/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. März 2006 (IV.2005.01232, Urk. 7/60) ab.
1.3     Am 30. Mai 2010 erlitt der Versicherte einen Autounfall, bei welchem er sich eine Rückenverletzung zuzog (Urk. 7/79/18 unten). Am 26. November 2010 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/72, Urk. 7/79) und einen aktualisierten IK-Auszug (Urk. 7/70) ein. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/81) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 24. und am 30. Juni 2011 Einwände erhob (Urk. 7/87, Urk. 7/89). In der Folge holte die IV-Stelle beim Universitätsspital Z.___ (Z.___) einen weiteren Bericht ein, welcher am 25. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7/91/5-8) und zu welchem der Versicherte am 29. November 2011 Stellung nahm (Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/99 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle alsdann einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.



2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
2.2     Mit Verfügung vom 5. März 2012 (Urk. 8) ersuchte das Gericht die Ärzte des Z.___ um Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 9/91/5-8).
         Am 9. März 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 11/1) sowie ein von der Invaliditätskapitalversicherung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Mai 2010 eingeholtes Gutachten vom 13. Februar 2012 (Urk. 11/2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin am 13. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 12).
         Am 11. Juni 2012 (Urk. 15) beantwortete ein Arzt des Z.___ die Ergänzungsfragen gemäss Gerichtsverfügung vom 25. März 2012. Am 19. Juni 2012 (Urk. 16) wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. Juli 2012 den Verzicht auf das Einreichen einer Stellungnahme mit (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
         Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
2.3     Am 25. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer neue Arztberichte (Urk. 22/1-3) zu den Akten und ersuchte um möglichst rasche Aufhebung der abweisenden IV-Rentenverfügung vom 20. Dezember 2011 und um Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen, nunmehr mit Schwerpunkt auf den onkologischen Abklärungen (Urk. 21 S. 2 unten).
         Am 21. November 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3, bis 31.11.2011: Abs. 4, der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Gesundheitszustand im Jahr 2004 verschlechtert habe. In seiner bisherigen Tätigkeit als Schlosser sei seit März 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands wirke sich jedoch nicht rentenrelevant aus, da bei Durchführung eines Einkommensvergleichs ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand sei interdisziplinär abzuklären (S. 5 oben, S. 6). Der Bericht des Z.___ vom 25. Juli 2011 tauge - aus näher genannten Gründen - nicht als Entscheidgrundlage. Insbesondere beurteile dieser Bericht ausdrücklich nur die Auswirkungen des Unfalls vom 30. Mai 2010. Er leide aber noch unter weiteren, erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (S. 5).
         In seiner Eingabe vom 25. Oktober 2012 (Urk. 21) machte der Beschwerdeführer sodann geltend, es seien neue, erhebliche Tatsachen zu Tage gefördert worden, welche den Fall in einem ganz anderen Licht erscheinen liessen. Im Januar 2012 sei ärztlicherseits der Verdacht auf ein metastatisches Geschehen geäussert worden (S. 1 unten). Im Zuge der Abklärungen habe ein Krebsleiden bestätigt werden können. Es sei davon auszugehen, dass dieses bereits im Verfügungszeitpunkt vorgelegen habe. Aufgrund der Streuung des Karzinoms komme eine Operation nicht (mehr) in Frage. Derzeit unterziehe er sich einer Chemotherapie (S. 2).
2.3     Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. November 2010 (Urk. 7/67) materiell eingetreten ist und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht hat. Streitig und zu prüfen ist indes, ob sich die Verschlechterung rentenrelevant auswirkt und insbesondere, ob sich dies gestützt auf die derzeitige Aktenlage beurteilen lässt.

3.
3.1     Letztmals beurteilt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. März 2006 (Urk. 7/60) bestätigtem Einspracheentscheid vom 20. September 2005 (Urk. 7/23), mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Damals präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2     In ihrem Bericht vom 21. Januar 2005 (Urk. 7/36/8-10) nannten die Ärzte des Kantonsspitals A.___ folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- exzessive Tagesmüdigkeit/-schläfrigkeit mit/bei
- kognitiven Defiziten, morgendlichen Kopfschmerzen und verminderter psychophysischer Belastbarkeit
- multifaktoriell bedingt:
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (seit 1999 unter CPAP-  Therapie, aktuell: Malcompliance; Adipositas 36.7 kg/m2)
- Verdacht auf REM-Parasomnie
- depressive Verstimmung
- klinisch Hinweise für sensibel- und distalbetonte Polyneuropathie bei
- Folsäuremangel und Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II
- chronischer Nikotinabusus
- anamnestisch Analgetikaabusus

         Nebst der Empfehlung zu einer Abklärung betreffend Nasenatmung wurden konsequente sportliche Aktivität, Gewichtsreduktion, Reduktion des Analgetikakonsums und antidepressive Medikation vorgeschlagen (S. 3 Mitte).
3.3     Die Ärzte der Klinik B.___, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 16. März 2005 (Urk. 7/36/5-6) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- erhöhte Tagesschläfrigkeit bei
- obstruktivem Schlafapnoesyndrom, unter Behandlung, aber Maske nur wenig getragen
- Übergewicht (BMI 40)
- chronisch depressive Verstimmung
- chronischer Nikotinkonsum
- Analgetikakonsum
3.4     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, welcher den Beschwerdeführer seit Mitte September 1999 behandelte (Urk. 7/36/2 lit. D.1), nannte in seinem Bericht vom 16. Juli 2005 (Urk. 7/36/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit exzessiver Tagesmüdigkeit (S. 2 lit. D.1). Er führte aus, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (S. 4 unten), medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 1 lit. B). Infolge der Grundkrankheit sei der Beschwerdeführer eventuell nur am Nachmittag zwischen drei bis vier Stunden einsatzfähig (S. 4 Mitte).
3.5     In seinem den anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 30. September 2005 bestätigenden Urteil vom 3. März 2006 (Urk. 7/60) erwog das hiesige Gericht, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor von einer vollen Arbeitsfähigkeit, wie sie im Y.___-Gutachten vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/21) attestiert worden sei, auszugehen sei, da die neueren medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 3.2-4) keine Diagnosen oder andere Hinweise enthielten, welche auf eine wesentliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Problemkreise schliessen liessen (Urk. 7/60 S. 8 f. E. 4.1-2).
         Die Y.___-Gutachter hatten keine Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 4.1). Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 4.2):
- Adipositas
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Nikotinabusus
- diskrete degenerative Veränderungen Lendenwirbelkörper (LWK) 4
- Präarthrose der Hüftgelenke beidseits (rechts mehr als links)
- leichte sensori-neurale Schwerhörigkeit beidseits
- leichte depressive Episode (vorwiegend apathisch-gehemmte Depression)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 26. November 2010 finden sich im Wesentlichen folgende Arztberichte bei den Akten:
4.2     Am 4. Januar 2008 erfolgte eine Abklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Magenbypassoperation durch die Ärzte der medizinischen Poliklinik des Z.___. In ihrem Bericht vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/79/6-8) führten diese aus, der klinische Status habe aus zeitlichen Gründen nicht vollständig erhoben werden können. Den Folgetermin habe der Beschwerdeführer leider nicht wahrgenommen. Da auch der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine äusserst schlechte Compliance attestiert habe, was sich auch in der unregelmässigen Anwendung der Continuous Positive Airway Pressure (CPAP) bei anamnestisch schwerem Schlafapnoe-Syndrom zeige, qualifiziere sich der Beschwerdeführer sicherlich nicht für eine bariatrische Operation, welche einwandfreie Patientencompliance voraussetze (S. 2 unten). Sollte sich die Motivationslage verbessern, seien sie bereit, mit dem Beschwerdeführer konservative Massnahmen zur dringend indizierten Gewichtsreduktion zu besprechen (S. 3 oben).
4.3     Nach dem am 30. Mai 2010 erlittenen Autounfall war der Beschwerdeführer vom 8. bis 14. Juni 2010 im Spital E.___ hospitalisiert, wo eine traumatische Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 diagnostiziert wurde (Austrittsbericht vom 13. Juli 2010, Urk. 7/79/18-19).
4.4     Vom 14. bis 23. Juni 2010 war der Beschwerdeführer im Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert, wo am 17. Juni 2010 eine dorsale zementaugmentierte Instrumentation LWK 1-3 sowie eine Laminektomie LWK 2 und eine Vertebroplastie LWK 2 durchgeführt wurden (vgl. Berichte vom 17. und 23. Juni 2010, Urk. 7/79/3 und Urk. 7/79/15-17).
         Im Anschluss an den stationären Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, ambulant weiterbehandelt (Urk. 7/72/5 Ziff. 1.2). In ihrem Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 7/72/5-7) nannten diese als Diagnose eine Fraktur LWK 2 mit relativer Spinalkanalstenose und temporär unspezifischen pseudoradikulären sensiblen Ausfällen (Ziff. 1.1). Sie führten aus, in den nach der Entlassung regelmässig stattgefundenen ambulanten Kontrollen habe der Beschwerdeführer über unklare spezifische Leistenschmerzen rechts geklagt. Eine Leistenhernie habe durch die Viszeralchirurgen ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 7/79/20-21). Mittels Magnetresonanztomographie (MRI) sei auch eine erneute Spinalkanalstenose ausgeschlossen worden. Darüber hinaus sei eine Röntgenaufnahme der Hüfte durchgeführt worden, in welcher sich eine ausgeprägte Coxa profunda der rechten Seite gezeigt habe. Da zum jetzigen Zeitpunkt die Leistenschmerzen deutlich gebessert hätten und die Hüfte zudem frei beweglich sei, sähen sie von der Indikation einer Hüftprothese ab. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden sähen sie im Rahmen einer Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits begründet. Diesbezüglich sei eine CT-gesteuerte Infiltration der Facettengelenke zu empfehlen. Hinsichtlich der Wirbelsäulenverletzung sei von einem künftig guten Resultat auszugehen (Ziff. 1.4). Aus ihrer Sicht bestehe zum derzeitigen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Schlosser sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar, mit Ausnahme des Hebens schwerer Lasten. Ansonsten bestünden keine weiteren Einschränkungen (Ziff. 1.6-7).
4.5     In seinem Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/79/11) zu Handen der Universitätsklinik F.___ nannte med. pract. G.___, Praxisassistent des Hausarztes des Beschwerdeführers, als Diagnosen einen Status nach traumatischer Fraktur LWK 2 vom 30. Mai 2010 sowie einen unklaren Leistenschmerz beidseits, Differentialdiagnose: Spinalkanalstenose, Coxarthrose, und ersuchte um ein direktes Aufgebot des Beschwerdeführers zur stationären Abklärung und Therapieoptimierung bei chronischen Rückenschmerzen.
         Am 25. März 2011 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen polymorbiden Patienten. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne er nicht abgeben, er bitte um Abklärung in einer Institution (Urk. 7/79/1).
4.6     Am 30. März 2011 berichteten Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, von der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ über die gleichentags durchgeführte Verlaufskontrolle (Urk. 7/92). Als Diagnose nannten sie einen Verdacht auf ein Costovertebralsyndrom Th12 rechts im Rahmen einer epifusionellen Anschlussdegeneration bei Status nach bekanntem operativem Eingriff vom 17. Juni 2010 sowie Status nach zwei erfolglosen CT-gesteuerten Infiltrationen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits beziehungsweise L2/3 und L3/4 beidseits am 11. November 2010 und am 7. Februar 2011. Sie führten aus, die Bildgebung habe unveränderte Stellungsverhältnisse ergeben. Das Osteosynthesematerial (OSM) sei in situ und intakt. Es zeige sich eine fortschreitende ventrale Durchbauung der Fraktur. Angesichts der nur mässigen Einschränkung des Beschwerdeführers im alltäglichen Leben bei unklaren Erfolgsaussichten nach Entfernung des OSM sei im gemeinsamen Gespräch beschlossen worden, zunächst zuzuwarten.
         Am 25. Juli 2011 erstatteten Dr. I.___ und Dr. J.___ einen weiteren Bericht (Urk. 7/91/5-8), in welchem sie die bereits bekannten Diagnosen nannten (Ziff. 1.1). Sie führten aus, die Behandlung im Z.___ sei seit 30. März 2011 abgeschlossen (Ziff. 1.5). Es sei von einer bleibenden mässigen Einschränkung im alltäglichen Leben und Arbeitsleben als Schlosser auszugehen. Diese werde bei fortschreitender Degeneration langfristig zunehmen (S. 3 oben). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar, allerdings bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da er keine schweren Gegenstände heben und nicht länger stehen oder sitzen könne. Der zeitliche Rahmen müsste im Rahmen eines Arbeitsversuchs ermittelt werden. Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbelange, so könne eine sichere Beurteilung ohne Arbeitsversuch nicht erfolgen. Denkbar wären aber 4 Stunden mit 80 % Leistung oder 8 Stunden pro Tag mit Vermeiden von Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie wechselbelastender Tätigkeit (Ziff. 1.7). Schliesslich machten Dr. I.___ und Dr. J.___ Angaben dazu, welche Arten von Arbeiten dem Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten seit 30. März 2011 in welchem Umfang und mit welcher Leistung (vgl. Urk. 7/91/4 oben) noch zumutbar seien (S. 4).
4.7     Gestützt auf diese Akten sowie eine Stellungnahme einer Ärztin ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. August 2011 (Urk. 7/98/2-3) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2004 aus und legte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser auf 50 %, jene in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeiden von Heben und Tragen schwerer Gegenstände auf 80 % fest, dies seit März 2011 (Urk. 2 S. 3 oben).
4.8     Am 13. Februar 2012 erstattete Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Invaliditätskapitalversicherung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Mai 2010 (Urk. 11/2). Als (unfallbedingte) Diagnosen nannte er im Wesentlichen die von den Ärzten des Z.___ genannten, den Rücken betreffenden, Diagnosen (S. 11 Ziff. 6.1.5.1). Des Weiteren nannte er folgende umfallfremde Diagnosen/Vorzustand (S. 11 Ziff. 6.1.5.2):
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Adipositas WHO II (BMI 39 kg/m2)
- anamnestisch chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
- radiologisch ausgeprägte osteolytische Veränderungen des Achsenskelettes mit streifiger Sklerosierung des Beckens
- Differentialdiagnosen Osteoporose / Osteomalazie, multiples Myelom
- Coxarthrose beidseits
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI vom 15. Juni 2010)
         Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. K.___ aus, seit 17. Januar 2012 bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die derzeit unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem manuell schwer arbeitenden Beruf betrage 30 % (S. 12 f. Ziff. 6.3.1). Schliesslich hielt Dr. K.___ fest, er werde dem Hausarzt empfehlen, den Beschwerdeführer wegen der neurologischen Probleme im Bereich des rechten Oberschenkels sowie der unklaren radiologischen Veränderungen am Beckenskelett (vgl. S. 10 Ziff. 5 sowie Urk. 11/1) weiter abklären zu lassen (S. 14).
4.9     Am 11. Juni 2012 (Urk. 15) beantwortete Dr. I.___ die vom hiesigen Gericht formulierten Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 8 S. 3) zum Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/91/5-8). Er bestätigte, dass aufgrund der auf Seite 4 des Berichts gemachten Angaben davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten, sofern diese nur oder überwiegend in einer bestimmten Position (rein sitzend, rein stehend, vorwiegend gehend, kniend, auf Leitern/Gerüsten und Treppen steigend) zu verrichten seien, lediglich während vier Stunden pro Tag ausüben könne, ihm seit 30. März 2011 aber eine wechselbelastende Tätigkeit (verstanden als Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend ausgeübt werden kann) ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen, ohne Bücken, Kauern und ohne Rotationen im Sitzen und Stehen ganztags und mit einer Leistung von 100 % zumutbar sei. Sodann hielt er fest, dass die bildgebend nachgewiesene ausgeprägte Coxa profunda zu keiner abweichenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit führe.
4.10   Am 20. September 2012 (Urk. 22/3) berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Nuklearmedizin, beim Beschwerdeführer habe ein Adenokarzinom im Pankreaskorpus bestätig werden können. Zudem bestünden multiple Lymphknotenvergrösserungen und Leberzysten (S. 1 Mitte). Im Rahmen ihrer Beurteilung führten sie aus, das Pankreaskarzinom sei metabolisch mässig aktiv und zeige ein ausgedehntes Wachstum mit mutmasslicher Infiltration des Magens und kurzstreckig der Arteria und Vena lienalis. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Peritonealkarzinose bei multiplen metabolisch aktiven peritonealen Knoten. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf disseminierte pulmonale Metastasen (nicht vermehrt metabolisch aktiv, differentialdiagnostisch aufgrund geringer Grösse). Sodann bestehe eine vorbestehende ausgeprägte inhomogene Osteopenie des gesamten Achsen- und Beckenskeletts, differentialdiagnostisch vermutlich bei metabolischer Grunderkrankung. Bei nunmehr diffuser metabolischer Aktivierung des blutbildenden Knochenmarks seien disseminierte Metastasen nicht zu differenzieren. Differentialdiagnostisch sei auch eine reaktive Aktivierung in Betracht zu ziehen. Schliesslich bestehe der Verdacht auf Ösophagusdivertikel im distalen Drittel mit mutmasslich entzündlicher metabolischer Aktivität ebendort. Diesbezüglich werde eine endoskopische Abklärung zum Ausschluss eines Karzinomes empfohlen (S. 2).

5.
5.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 30. Mai 2010 erlittene Lendenwirbelfraktur operativ versorgt wurde und die im März 2011 durchgeführte Bildgebung ein regelrecht gelegenes und intaktes OSM sowie eine fortschreitende ventrale Durchbauung der Fraktur zeigte (vorstehend E. 4.6). Im Rahmen der postoperativen ambulanten Weiterbetreuung in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ wurde der Beschwerdeführer sowohl klinisch als auch bildgebend eingehend untersucht, wobei aufgrund der von ihm geklagten Beschwerden nicht zuletzt auch eine viszeralchirurgische Abklärung sowie eine Röntgenuntersuchung der Hüfte veranlasst wurden (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6). In ihren Berichten nahmen die Unfallchirurgen des Z.___ Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Berichte erweisen sich insgesamt als differenziert und in sich schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Soweit in Bezug auf die im Bericht vom 25. Juli 2011 gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Unklarheiten bestanden, konnten diese mittels gerichtlichen Ergänzungsfragen ausgeräumt werden. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. I.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 4.9) kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Behandlung im Z.___ Ende März 2011 eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen, ohne Bücken, Kauern und ohne Rotationen im Sitzen und Stehen ganztags und mit einer Leistung von 100 % zumutbar ist. Die beim Beschwerdeführer bildgebend ausgewiesene Coxa profunda führt gemäss Dr. I.___ zu keiner abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dies wird abgesehen davon bereits durch den Bericht der Unfallchirurgen des Z.___ vom 18. Januar 2011 (vorstehend E. 4.4) bestätigt, in welchem dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Hüftproblematik eine volle Arbeitsfähigkeit - mit gewissen Einschränkungen sogar noch in der angestammten Tätigkeit als Schlosser - attestiert worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 unten) besteht daher keine Notwendigkeit zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen.
         Dass Dr. I.___ und Dr. J.___ im Bericht vom Juli 2011 festhielten, für eine sichere Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit hätte ein Arbeitsversuch zu erfolgen (vorstehend E. 4.6), steht unter den gegebenen Umständen einem Abstellen auf ihre von medizinisch-theoretischen Überlegungen getragene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen; denn angesichts der langen Abstinenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt, seiner Überzeugung, nicht mehr arbeitsfähig zu sein und dies auch nicht mehr zu werden (vgl. Urk. 11/2 S. 10 unten), sowie der ärztlicherseits mehrfach erwähnten schlechten Compliance (vgl. vorstehend E. 4.2) erscheint es fraglich, ob ein Arbeitsversuch verwertbare Ergebnisse zu Tage fördern würde.
5.2     Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er leide auch an einer ausgeprägten Schlafapnoe mit Tagesschläfrigkeit, welche ihn erheblich beeinträchtige (Urk. 1 S. 5 unten), ist festzuhalten, dass diese bereits anlässlich der erstmaligen Leistungsprüfung vorhanden und damals von den Y.___-Gutachtern als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden war (vorstehend E. 3.5). Auch im Rahmen der letztmaligen Leistungsprüfung wurde dem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. In seinem Urteil vom 3. März 2006 erwog das hiesige Gericht zudem, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachlebe, da er die Sauerstoffmaske während eines zeitlich sehr bescheidenen Anteils an der Schlafenszeit trage, sich nicht um eine Gewichtsreduktion bemühe und den Nikotin- und Analgetikakonsum entgegen den ärztlichen Empfehlungen fortsetze (Urk. 7/60 S. 9 E. 4.3).
         Auch aus den aktuellen medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die CPAP-Therapie nur unregelmässig durchführt, ein Paket Zigaretten pro Tag raucht und sich nach wie vor nicht um die von den Ärzten als dringend indiziert erachtete Gewichtsreduktion bemüht, sondern weiter an Gewicht zulegte (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.8 sowie Urk. 11/2 S. 8 oben). Sollte in Bezug auf die Schlafapnoe mit Tagesschläfrigkeit im Vergleich zur letztmaligen Leistungsprüfung tatsächlich eine Verschlechterung der Situation eingetreten sein, hätte sich der Beschwerdeführer sein unzureichendes schadenminderndes Verhalten entgegenhalten zu lassen, sodass auch diesbezüglich von weitergehenden Abklärungen abgesehen werden kann.
5.3     Nebst Dr. I.___ äusserte sich einzig Dr. K.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.8). Der Bericht von Dr. K.___ enthält jedoch keine Aussage zur vorliegend entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Soweit Dr. K.___ die unfallbedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführer in einem manuell schwer arbeitenden Beruf mit 30 % bezifferte, steht dies der Beurteilung durch Dr. I.___, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, jedenfalls nicht entgegen.
5.4     Fraglich ist schliesslich, ob das nunmehr zutage geförderte Krebsleiden des Beschwerdeführers einem Abstellen auf die Beurteilung der Ärzte des Z.___ entgegensteht.
         Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
         Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Umstand, dass das Krebsleiden erst nach Verfügungserlass diagnostiziert wurde, nicht ausschliesst, dass dieses bereits im Verfügungszeitpunkt bestand. Entscheidend ist jedoch letztlich, ob überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass sich das Krebsleiden im Verfügungszeitpunkt bereits in rentenrelevanter Weise auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte.
5.5     Aus dem Bericht der Nuklearmediziner des Z.___ vom September 2012 (vorstehend E. 4.10) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Pankreaskarzinom, mithin einem Krebsleiden im Bauchbereich, mit mutmasslicher Infiltration des Magens leidet.
         Die echtzeitlichen Akten liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses im Verfügungszeitpunkt in einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Weise symptomatisch geworden wäre. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Ärzte des Z.___ offenbar keine Veranlassung hatten, onkologische Abklärungen in die Wege zu leiten. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geklagten Hüftbeschwerden auf die von Dr. K.___ und den Nuklearmedizinern festgestellte vorbestehende Osteopenie des Achsen- und Beckenskeletts, welche letztlich der Auslöser für die onkologischen Abklärungen war, zurückzuführen wären, ist gestützt auf die echtzeitlichen Akten nicht davon auszugehen, dass diese einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, wie sie von den Unfallchirurgen des Z.___ als möglich erachtet wurde, entgegenstand, zumal die Unfallchirurgen des Z.___ auch die Hüfte des Beschwerdeführers sowohl klinisch als auch röntgenologisch untersucht hatten und nichts entsprechendes vermerkten.
5.6     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung des von Dr. I.___ formulierten Belastungsprofils, als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten ist.

6.
6.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens.
6.2     Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und war seit 1998 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/3/4 Ziff. 6.2, Urk. 11/2 S. 6 unten, S. 7 Mitte). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abstellte. Für die Invaliditätsbemessung wird dabei praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als nicht ausgebildete Hilfskraft tätig wäre, rechtfertigt es sich, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Tabelle A1, Niveau 4, Total) abzustellen.
6.3     Des Gleichen ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Da er in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.6), ist auch zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Tabelle A1, Niveau 4, Total). Somit entspricht das Invalideneinkommen grundsätzlich dem Valideneinkommen.
         In diesem Zusammenhang gilt es indes zu berücksichtigen, dass zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren vom auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelten Invalideneinkommen ein Abzug vorgenommen werden kann, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen ist (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführ zwar einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben kann, er dabei aber aufgrund des von Dr. I.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils zusätzlich eingeschränkt ist. Damit besteht im Vergleich zu Arbeitnehmern, welche für Hilfsarbeitertätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, eine gewisse lohnmässige Benachteiligung. Allerdings ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Denn diesfalls resultierte beim Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen eine Einkommenseinbusse von 25 % und damit zugleich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 %.
6.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
         Mit Blick auf das nunmehr aktenkundige Krebsleiden des Beschwerdeführers wäre grundsätzlich eine Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit Erlass der angefochtenen Verfügung angezeigt. Da die Beschwerdegegnerin am 21. November 2012 indes erklärte, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 25. Oktober 2012 (Urk. 21) zugleich auch an sie gerichtet habe und sie diese als Zusatzgesuch behandeln werde, sobald das Verfahren vor dem hiesigen Gericht abgeschlossen sei, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Schritte zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in die Wege leiten wird, weshalb sich eine Überweisung der Akten erübrigt.


7.
7.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Mit Honorarnote vom 31. Januar 2013 (Urk. 26) machte Rechtsanwältin Petra Oehmke einen Aufwand von 10.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 160.30 (Fr. 4.30 Telefon, Fr. 58.-- Porto, Fr. 98.-- Kopien) geltend. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 2'376.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 2‘376.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).