Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00067
IV.2012.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 5. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, wurde seit 1. Dezember 2007 von der Sozialbehörde Y.___ wirtschaftlich unterstützt (Urk. 5/5) und war zuletzt auf Zuweisung der Sozialbehörde vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2010 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Köchin mit einem Pensum von zirka 40 % beim Verein Z.___ angestellt (Urk. 5/4 Ziff. 5.4, Urk. 5/12). Ab 1. April 2010 bis 4. Juni 2010 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer 80%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 5/10/1).
         Am 30. Juni 2011 meldete sich die Versicherte aufgrund von Rücken- und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Massnahmen) an (Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten der Versicherten medizinische Berichte (Urk. 5/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/11) ein und liess diese bidisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 27. September 2011; Urk. 5/19-20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/22, Urk. 5/24-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/27 = Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Januar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihre psychische Erkrankung im Verfahren zu berücksichtigen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
2.2     Am 1. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin sodann zur Instruktionsverhandlung am 3. Mai 2012 vorgeladen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 12. April 2012 beantragte in der Folge die Beschwerdeführerin deren Verschiebung und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2012 wurde diesem Begehren entsprochen, die Ladung abgenommen sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13).
2.3     Mit Replik vom 15. Juni 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 2) sowie die Zusprechung von IV-Leistungen (berufliche Massnahmen / Rente); eventuell sei die Angelegenheit zur umfassenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 17 S. 2). Ferner reichte sie einen medizinischen Bericht ein (Urk. 18/2).
         Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2012 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 6. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf ihre Abklärungen sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne mit den gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden nicht begründet werden (Urk. 2 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss des Berichtes der behandelnden Ärztin sei sie sehr wohl in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 17 S. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, mithin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

3.
3.1     Mit Arztzeugnis vom 7. Juni 2011 (Urk. 5/2/5-6) nannte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Magenulcus 1976 und 1977, Duodenalulcus 2008, Helicobacter pylori-Eradikation 2008
- Status nach Chlamydienadnexitis 1978
- rezidivierende Urticaria
- Status nach Coccygodynie bei Subluxation CO3 nach dorsal 1999
- Diabetes mellitus Typ II
- schlecht eingestellt
- multiple Weichteilinfekte
- Verdacht auf diabetische Nephropathie
- Staus nach Ureterkonkrement rechts 1998
- S-förmige thorakolumbale Skoliose, Osteochondrose L3/4, C3/4 und C4/5
- Status nach Liposuctio Oberbauch und Narbenkorrektur Unterbauch 1990
- Status nach Abdominoplastik und Liposuctio 1988
- Status nach Sigmaresektion wegen rezidivierender Divertikulitis und Gelegenheitsappendektomie 2004
- Status nach Halswirbelsäulen (HWS) Distorsion 2003
- Depression
- Arbeitsunfähigkeit sei Mai 2010
- Drang-Harninkontinenz
- Status nach abdominalen Eingriffen
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden multiple Probleme; insbesondere rund um den Rücken und die Folgen der langjährigen Zuckerkrankheit würden die Arbeitsfähigkeit drastisch einschränken. Daneben bestünden massive psychische Probleme.
3.2     Im Bericht vom 19. Juli 2011 (Urk. 5/13/1-5) führte Dr. A.___ bei bekannter Diagnose und unter Einreichung der früheren Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (Urk. 5/13/7-50) aus, im Vordergrund stünden die Rückenproblematik und die Depression, wobei aus ärztlicher Sicht die Hochrisiko-Situation in Bezug auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit Diabetes mellitus, Nikotinkonsum und arterieller Hypertonie sei. Trotz intensiver Beratung und Betreuung habe die Beschwerdeführerin grosse Mühe ihre Diät einzuhalten und den Nikotinkonsum einzustellen. Die Medikamenteneinnahme sei auch nicht zuverlässig. Insgesamt bestehe ein gesundheitlich schlechter Zustand mit massiven Problemen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.4).
         Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige dauernde Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin seit 7. Mai 2010 (Ziff. 1.6).
3.3    
3.3.1   Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 3. August 2011 eine internistisch-psychiatrische Abklärung (Urk. 5/17). Das entsprechende Gutachten wurde am 27. September 2011 erstattet (Urk. 5/19-20).
3.3.2   In der psychiatrischen Untersuchung vom 2. September 2011 (Urk. 5/19) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine schwierige persönliche und finanzielle Situation (S. 9). Er führte aus, die Befunde der Untersuchung seien nicht ausgeprägt, die Beschwerdeführerin sei meist fröhlich und aufgestellt, habe gelegentlich subdepressive Verstimmungen gezeigt. Es würden keine Suizidalität, keine schwermütig gedrückte Stimmung, keine generellen Ängste, mithin ein milder Verlauf der Depression bestehen. Am ehesten sei bei diesem Zustandsbild von einer Dysthymie auszugehen. Ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien das fortgeschrittene Alter, die fehlende Ausbildung sowie eine lange Phase der Arbeitsuntätigkeit (S. 7 unten).
         Der Gutachter hielt fest, dass keine relevante psychische Komorbidität bestehe, insbesondere keine depressive Episode im Sinne eines eigenständigen Krankheitsbildes. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht grob auffällig gewesen und die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Auch habe der rheumatologische Gutachter keine somatische Komorbidität festgestellt (S. 8 Mitte). Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit nicht eingeschränkt und es habe vermutlich nie eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden (S. 9).
3.3.3   Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, stellte im orthopädischen Untersuchungsbericht (Urk. 5/20) folgende Diagnosen (S. 7):
- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- unspezifische obere und untere Rückenschmerzen
- Polyarthralgie
- Schlafstörungen, Müdigkeit
- chronisches cervico- und lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Adipositas
- Diabetes mellitus Typ II
- Nikotinkonsum von zirka 25 pack years
- arterielle Hypertonie
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom und Refluxbeschwerden
- Belastungsinkontinenz und hyperaktive Blase
- diffuse idiopathische skelettale Hyperosteose im Status nascendi
- Palmarerythem der Hände und Spider naevi; Differentialdiagnose: sporadischer Alkoholkonsum
         Er führte aus, an den oberen Extremitäten habe er keinen klinisch-pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren können. Sämtliche Gelenke seien frei bewegbar. Insbesondere könne er keinen Hinweis auf eine subacrominale Sehneneinklemmungsproblematik, auf eine entzündliche Veränderung oder auf eine Arthrose objektivieren (S. 9 oben). Im Bereich der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente ausschliesslich cervikal und lumbal als schmerzhaft geschildert. In der klinischen Untersuchung habe er cervikal und lumbal allseits freie Bewegungsamplituden und thorakal allseits zu 1/3 eingeschränkte Bewegungsamplituden objektivieren können. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Die zu dieser Begutachtung mitgebrachte MRI-Abklärung an der Halswirbelsäule vom 22. August 2003 dokumentiere einen normalen Befund und keine Hinweise auf eine Neuro- oder Myelonkompression (S. 9 Mitte). Die aktuell ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule dokumentierten cervikal normale Gelenksstrukturen und lumbal weiterhin altersentsprechende Normalbefunde mit aktuell einer leichtgradigen Chondrose des Lendenwirbelkörpers 3/4. Aktuell komme radiologisch lumbal zudem eine leichtgradige, rechtskonvexe Skoliose von maximal 2° zur Darstellung, die er bei diesem geringgradigen Ausmass klinisch nicht objektivieren könne und die als physiologisch einzustufen sei. Die im Bericht des Hausarztes vom 19. Juli 2011 erwähnte S-förmige thorakolumbale Skoliose könne er - klinisch und radiologisch beurteilt - nicht bestätigen (S. 9 unten). An den unteren Extremitäten seien die aktive und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei.
         Der Gutachter hielt fest, dass er abgesehen vom Übergewicht allgemeininternistisch keinen relevanten klinisch-pathologischen Befund objektivieren könne (S. 10 unten). Insgesamt beurteilte er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (S. 12 oben).
         Er attestierte der Beschwerdeführerin aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die bisher ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was auch für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil gelte (S. 14 Mitte).
3.3.4   In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtigte, gelangten die Gutachter zum Schluss, dass derzeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (S. 14 unten, Urk. 5/19 S. 10).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erachtete in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. C.___/B.___ vom 27. November 2011 für einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen für begründet, weshalb darauf abgestellt werden könne. Er folgerte daraus, dass in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 5/21/4).
3.5     Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ MBA, Leitende Ärztin Fachbereich Sucht am Institut F.___ (F.___), beantwortete nach Verfügungserlass am 7. Mai 2012 (Urk. 18/2) Fragen in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 16. Oktober 2008 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe und gemäss ihren Angaben seit zwei Jahren durchgehend von ihrem Hausarzt Dr. A.___ zu 100 % krankgeschrieben sei. In der Fachstelle für Alkoholprobleme werde die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie aufgrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen behandelt (S. 1 Ziff. 1 und 2).
         Gegenwärtig erachtete die Ärztin die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 lit. b) und führte aus, aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung verfüge die Beschwerdeführerin kaum über geeignete Coping-Strategien zur Bewältigung der depressiven und somatoformen Störung. Es handle sich um ein komplexes Störungsbild. In der Gesamtbeurteilung würden sich die psychiatrischen Störungen gegenseitig sehr ungünstig hinsichtlich der Gesamtprognose und der psychosozialen Funktionseinschränkungen beeinflussen (S. 2 Ziff. 3).

4.
4.1     Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 27. September 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch aus interdisziplinärer Sicht differenziert Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein (vorstehend E. 1.6).
4.2     Der am Gutachten (Urk. 5/20) beteiligte Rheumatologe Dr. C.___ gelangte gestützt auf die anlässlich seiner Untersuchung sorgfältig erhobenen Befunde (S. 8 ff.) sowie die Ergebnisse der Bildgebungen (S. 9) in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erleide (S. 14). Das diagnostizierte chronische und generalisierte Schmerzsyndrom sei psychiatrisch überlagert (S. 12 oben). Gegenteilige medizinische Einschätzungen bezüglich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht sind zumindest nicht aktenkundig.
4.3     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, ortete eine kaum verwertbare Arbeitsfähigkeit in den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin (Urk. 5/13/3 Ziff. 1.4), konnte aber hierzu keine fundierte psychiatrische Diagnose stellen, wozu er als Facharzt der Allgemeinen Medizin überdies auch nicht fachlich befähigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 3).
4.4     Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin diagnostizierte der Gutachter Dr. B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, was übereinstimmend auch der behandelnde Arzt am F.___ feststellte (Urk. 5/19 S. 9 Ziff. 1, Urk. 18/2 S. 1 Ziff. 2). In der Beurteilung der neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehenden depressiven Störung kamen die beteiligten Ärzte indes zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Dr. B.___ im Gutachten vom 27. September 2011 eine Dysthymie sowie eine schwierige persönliche und finanzielle Situation feststellte (Urk. 5/19 S. 9 Ziff. 1), diagnostizierte das F.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (Urk. 18/2 S. 1 Ziff. 2).
4.5     In Bezug auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2011 (vorstehend E. 3.3.2) gilt es zu beachten, dass Dr. B.___ über eine fachärztliche Spezialisierung in Psychiatrie und daher über eine für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden psychischen Leidens der Beschwerdeführerin geeignete ärztliche Spezialisierung verfügt. Das Gutachten enthält eine Einleitung, eine Aktenzusammenfassung, die Anamnese und eine Darstellung der Krankheitsentwicklung, subjektive Angaben der Versicherten, die Untersuchungsbefunde sowie eine Beurteilung und die Beantwortung der Fragen. Der Gutachter berücksichtigte darin die geklagten Beschwerden sowie sämtliche medizinischen Vorakten. Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ daher die von der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6 und E. 4.2, BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) aufgestellten Vorgaben. Der Gutachter Dr. B.___ legte in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar, dass zuerst eine depressive Reaktion vorhanden gewesen sei. Diese Verstimmung sei die Beschwerdeführerin nie ganz los geworden, wobei die Befunde der Untersuchung nicht ausgeprägt seien, die Beschwerdeführerin meist fröhlich und aufgestellt und nur gelegentlich subdepressive Verstimmungen gezeigt habe, also ein milder Verlauf der Depression bestehe, bei dessen Zustandsbild, bei dem sich öfters auch günstige Phasen zeigen, von einer Dysthymie auszugehen sei (Urk. 5/19 S. 7). Es ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 2) an einer somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie litt.  
4.6     Die leicht abweichenden Diagnosen von Dr. E.___ vom F.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 18/2) können im Raum stehen bleiben, da weder eine Dysthymie, noch eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, noch eine Persönlichkeitsakzentuierung psychische Beeinträchtigungen darstellen, die einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen würden (nachstehend E. 4.8).
4.7     Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
         In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizinischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden.
4.8     Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht erfüllt, weder im Lichte der von Dr. B.___ noch der von Dr. E.___ gestellten Diagnosen. Die diagnostizierte Dysthymie - sofern diese überhaupt als eigenständige psychische Komorbidität und nicht als Begleiterscheinung des Schmerzleidens zu betrachten ist (BGE 127 V 294 E. 5) - sowie auch eine leichte depressive Episode - stellen in der Regel keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Intensität dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Bei der von Dr. E.___ festgestellten Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen handelt es sich um eine Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie des ICD-10-Systems, die nicht als Krankheit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.2).
         Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.       
         Gutachter Dr. C.___ berichtete von einem chronischen, sich generalisierenden Schmerzsyndrom, welches nicht ausreichend somatisch abstützbar sei mit oberen Rückenschmerzen, Polyarthralgie sowie Schlafstörungen und Müdigkeit. Ebenso diagnostizierte er ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Syndrom ohne radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom (vorstehend E. 3.3.3). Vom syndromalen Krankheitsbild abgrenzbare körperliche Begleiterkrankungen, welche einer Überwindbarkeit der Schmerzen entgegenstünden, gehen aus den Akten keine hervor.
         Von einem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin in allen Belangen des Lebens kann insbesondere mit Blick darauf, dass sie noch Aussenkontakte pflege und Sport wie Turnen und Walken treibe (Urk. 5/19 S. 4 unten), nicht die Rede sein.
         Gutachter B.___ fand sodann keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer Konfliktbewältigung (Urk. 5/19 S. 8), erachtete das momentane therapeutische Setting mit Hausarzt und psychologischer Begleitung als ideal (Urk. 5/19 S. 9), sodass vor diesem Hintergrund das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung nicht erfüllt ist. Einzig stellte er fest, die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert, jedoch nicht in einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendem Ausmass.
         Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden Kriterien ergibt, dass keines, allenfalls höchstens deren eines, erfüllt ist. Damit ist der Beschwerdeführerin die willentliche Überwindung der Schmerzen zumutbar. Der Bericht des F.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 18/2) vermag insofern nicht zu überzeugen, als dieser festhält, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung kaum über geeignete Coping-Strategien zur Bewältigung der depressiven und somatoformen Störung verfüge und somit nur der Rückzug ins Bett bleibe (S. 2 oben), wohingegen Dr. B.___ von Spazieren, Sport an verschiedenen Orten und Umgang mit Kolleginnen, ja gar der Suche eines Partners berichtete (Urk. 5/19 S. 4 unten).
         Somit ist bei der Beschwerdeführerin der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, was auch der Einschätzung von Gutachter Dr. B.___ entspricht. Es ist folglich gemäss Gutachten aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitstätigkeit auszugehen. Im rechtlichen Sinn resultiert demnach keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.9     Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn zur Beurteilung nicht die für anhaltende somatoforme Schmerzstörung geltende Rechtsprechung herangezogen wird. Vorab stellen eine Dysthymie sowie auch eine leichte depressive Episode rechtsprechungsgemäss kein schweres psychisches Leiden dar. Sodann liegen bei der Beschwerdeführerin zahlreiche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren (angespannte wirtschaftliche Situation, Beziehung, Arbeitslosigkeit, Alter, fehlende Ausbildung) vor, welche gemäss dem Gutachter Dr. B.___ zur depressiven Entwicklung beitrügen (Urk. 5/19 S. 7 f.). Nicht klar vom psychischen Leiden abgrenzbare psychosoziale Faktoren sprechen jedoch gegen den invalidisierenden Charakter der Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
4.10   Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend zusammenfassend festzuhalten, dass von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.

5.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Die Beschwerde ist unbegründet und entsprechend abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 13).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).