IV.2012.00068
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, angelernte Haushaltshilfe, verheiratet, Mutter von drei in den Jahren '___', '___' und '___' geborenen, in den '___' lebenden Kindern, war zuletzt vom 1. Juni 2008 bis am 31. Januar 2011 im Privathaushalt von Y.___, '___', in einem Pensum von 100 % als Haushaltshilfe angestellt, wobei sie effektiv bis am 23. August 2010 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Mai 2011, Urk. 7/9/8-14). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', attestierte ab dem 24. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 6. Juni 2011, Urk. 7/12/2). Am 26. April 2011 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Depression, Angst und Schlafstörungen, bestehend seit August 2010, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 7/2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur bei (Urk. 7/6-7) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9/8-14), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/10) und medizinische Berichte (Urk. 7/11/5-7; Urk. 7/12) ein. Mit Vorbescheid vom 4. August 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 7/15). Mit Schreiben vom 27. August 2011 (Urk. 7/20) erhob die Versicherte dagegen Einwand, worin sie um eine angemessene berufliche Wiedereingliederung bat (vgl. Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 22. September 2011 teilte die AXA Winterthur - unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 4. August 2011 - X.___ die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Oktober 2011 mit (Urk. 7/25). Am 5. Dezember 2011 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 18. März 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Chefarzt, und B.___, Oberarzt Psychiatriestützpunkt am Bezirksspital '___', vom 15. März 2012 (Urk. 10) nach.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
3. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
4. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
4.1 Am 9. März 2011 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Panikstörung und Stimmungsschwankungen bestehe. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei momentan nicht möglich. Die fehlende kulturelle Integration der aus den Philippinen stammenden Beschwerdeführerin erschwere eine Rehabilitation. Die Prognose sei sehr fraglich (Urk. 7/7/3).
4.2 In seinem Bericht vom 6. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
- rezidivierende depressive Episoden;
- Angsterkrankung;
- Panikattacken und soziophobische Störung, bestehend seit 24. August 2010.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er diverse Allergien und eine Pollinose, seit Kindheit bestehend, an. Im Verlauf des letzten Sommers sei im Rahmen einer Konfliktsituation mit dem Ehemann und zusätzlicher familiärer Belastung die Psyche in ein Ungleichgewicht geraten, welche die Arbeitsfähigkeit enorm beeinträchtigt habe (Urk. 7/12/1). Die Prognose sei unbestimmt, mit einer Verbesserung sei aber grundsätzlich zu rechnen. Als Hausangestellte (Putzfrau) sei seit dem 24. August 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorhanden. Die bis dato durchgeführte Arbeit komme dem Profil der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie sei immer alleine, könne nicht kommunizieren und sei unterfordert. Sie habe geistig viel grössere Ressourcen. Durch dieses Alleinsein habe sie sich zu stark mit ihren seelischen Problemen beschäftigt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 7/12/2). Mit einer Aufnahme einer angepassten Tätigkeit könne, sobald diese gefunden und die entsprechende Ausbildung gemacht sei, in einigen Monaten theoretisch begonnen werden. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne unter der Voraussetzung gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin die nötige Ausbildung absolviert und den geeigneten Job gefunden habe (Urk. 7/12/3). Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Heben oder Tragen von Lasten und das auf Leitern beziehungsweise Gerüste Steigen seien nur noch drei bis vier Stunden täglich zumutbar. Die Gewichtslimite für das Heben beziehungsweise Tragen von Lasten sei 10 kg. Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Fahrtauglichkeit bestehe nicht. Diese Angaben gälten seit dem Jahr 2010 (Urk. 7/12/4).
4.3 Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 15. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD-10 F43.22 [Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt] und F10.10 [Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch], bestehend seit September 2010, an (Urk. 7/11/5). Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Verstimmung mit extremen Schwankungen und Gefühlsausbrüchen, vor allem nach Alkoholkonsum, einem Verlust des Selbstvertrauens und schwersten Panikanfällen. Die Prognose sei mittelfristig eher gut. Als Hausangestellte/Nanny bestehe seit dem 12. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei noch zu ängstlich, labil und unselbständig für eine Erwerbstätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin brauche eine Tätigkeit mit mehr sozialen Kontakten. Sie sei auch sehr kreativ, möglicherweise könne dieses Potential genützt werden (Urk. 7/11/6). Eine Psychotherapie würde sich mittelfristig günstig auswirken. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei noch nicht sicher abzuschätzen (Urk. 7/11/7).
4.4 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2011 fest, dass sich aus medizinischer Sicht kein Anhaltspunkt für eine erhebliche, dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt beziehungsweise als Haushalthilfe ergeben habe. Diese Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich weiterhin im absolvierten Pensum zumutbar (Urk. 7/14/3).
4.5 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2012 eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.22 sowie einen sekundär schädlichen Gebrauch von Alkohol gemäss ICD-10 F10.10. Wegen der Angststörung sei die Beschwerdeführerin kaum fähig gewesen, das Haus zu verlassen, geschweige denn zu arbeiten. Unter Behandlung hätten sich die Symptome zwar sehr stark gebessert. Aber an eine Arbeitsaufnahme am alten (Arbeits-)Ort sei nicht zu denken gewesen. Die Anforderungen seien an dieser Stelle langfristig eindeutig zu hoch und zwar was die Verantwortung wie auch die Präsenzzeit anbelange. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den ganzen Tag mutterseelenallein die Verantwortung für Zwillinge und einen sehr anspruchsvollen Haushalt zu übernehmen. Das Risiko von Panikrückfällen und die Angst vor der Angst sei noch lange Zeit viel zu gross. Wenn es nicht gelinge, die Beschwerdeführerin bald wieder in eine Arbeit zu integrieren, sei mit einer Chronifizierung zu rechnen. Mit der andauernden Arbeitsunfähigkeit drohe eine Chronifizierung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung (Urk. 3/4 S. 1). Die schon vorhandene Stabilisierung auf sehr befriedigendem Niveau bezüglich Alkohol, Panik und Selbstvertrauen könne ohne eine geregelte Arbeit nicht aufrecht erhalten werden (Urk. 3/4 S. 1 f.). Es sei so mit einer nicht reversiblen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Beispielsweise mit der Vermittlung einer vorübergehenden geschützten Arbeitsstelle wäre die Prognose bei den bereits erreichten Fortschritten durchaus gut (Urk. 3/4 S. 2).
4.6 Dr. A.___ und B.___ berichteten am 15. März 2012, dass weiterhin eine seit dem 1. Januar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige bis schwere depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1/2, somatisch ein papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts, pT3, N1a (8/9), gegeben, welches am 24. Januar 2012 im Rahmen einer Thyreoidektomie und zentralen Lymphadenektomie behandelt worden sei. Das psychische Zustandsbild habe sich im Rahmen der somatischen Diagnose nochmals verschlechtert. Derzeit bestünde eine totale Überforderung, wenn die Beschwerdeführerin wieder arbeitete. In Abhängigkeit von einem positiven Verlauf bezüglich der Schilddrüsenproblematik wäre allenfalls ab Mitte April 2012 ein Arbeitsversuch mit zunächst 20 % vorstellbar. Dies könnte sowohl ein ganzer Tag pro Woche oder auch zwei halbe Tage pro Woche umfassen. Diese Arbeitsfähigkeit bezöge sich auch auf eine anderweitige Tätigkeit ausser Haushaltshilfe (Urk. 10).
5.
5.1
5.1.1 Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Hausangestellte (Putzfrau) eine seit 24. August 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche ihren Ursprung in einer Konfliktsituation der Beschwerdeführerin mit dem Ehemann und zusätzlicher familiärer Belastung sowie einer unterfordernden, einsam machenden Arbeitsstelle habe (vgl. E. 4.2). Dr. Z.___ führte die attestierte Arbeitsunfähigkeit somit unmittelbar auf die beiden Faktoren Familie und konkrete Arbeitsstelle zurück, welche psychosoziale Belastungsfaktoren darstellen und invaliditätsfremd sind. Von der durch diese Faktoren verursachten Belastungssituation verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehen aus den Aussagen von Dr. Z.___ nicht hervor. Insbesondere stellen die von Dr. Z.___ angeführte berufliche Unterforderung und das Alleinsein keine psychische Erkrankung dar, hat er die von ihm angegebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keinen ICD-10-Kodierungen zugewiesen und ist er selbst kein psychiatrischer Facharzt.
5.1.2 Dr. C.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine seit dem 12. September 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausangestellte/Nanny, wobei er diese Einschränkung auf eine depressive Verstimmung - bei der es vor allem nach Alkoholkonsum zu extremen Schwankungen und Gefühlsausbrüchen komme -, eine Angststörung und einen sekundär schädlichen Gebrauch von Alkohol zurückführte (vgl. E. 4.3; E. 4.5). Krankheitsbedingter Alkoholismus kann indessen nur dann eine Invalidität begründen, wenn eine verursachende psychische Krankheit vorliegt, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (vgl. E. 1.3). Eine vorliegend allenfalls in Frage stehende verselbständigte andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand hielt Dr. C.___ jedoch, wie zuvor auch das Sanatorium E.___ (Bericht vom 16. März 2011, Urk. 7/17), nicht fest. Depressive Verstimmungszustände und vergleichbare psychische Zustände sind nicht invalidisierend (vgl. E. 1.2). Die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10 F41.2) darf ebenfalls grundsätzlich als nicht invalidisierend betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011, E. 3). Zudem erachtete er die bisherige Tätigkeit aus krankheitsfremden Gründen als nicht mehr zumutbar, nämlich weil sie mit zu wenig sozialen Kontakten verbunden sei (E. 4.3) und die Anforderungen bezüglich Verantwortung und Präsenzzeit zu hoch seien (E. 4.5). Damit ist vorliegend nicht von einer invalidisierenden psychischen Krankheit auszugehen und bestehen auch keine Hinweise für eine solche, sondern ist - wie schon bezüglich den Aussagen von Dr. Z.___ (vgl. E. 5.1.1) - weitgehend von psychosozialen Belastungsfaktoren auszugehen. Dr. C.___, welcher ebenfalls kein Facharzt für psychiatrische Leiden ist, stellte bei der Einschätzung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit offensichtlich auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin ab. Die fehlende kulturelle Integration der aus den Philippinen stammenden Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1) hat von vornherein keinen Krankheitswert.
5.1.3 Damit vermögen weder die Aussagen von Dr. Z.___ noch jene von Dr. C.___ eine psychische Gesundheitsstörung mit invalidisierendem Krankheitswert oder eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu begründen (vgl. E. 1.2). Von einer fachärztlichen psychiatrischen Abklärung der von Dr. Z.___ und Dr. C.___ beschriebenen psychischen Leiden kann aufgrund fehlender Hinweise auf eine verselbständigte psychische Krankheit mit invalidisierender Qualität abgesehen werden.
5.2 Der Bericht von Dr. A.___ und B.___ vom 15. März 2012 (E. 4.6) wurde nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2011 erstattet und betrifft den Zeitraum vor Verfügungserlass nicht, da eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. Januar 2012 attestiert wurde. Entsprechend hat dieser Arztbericht unbeachtet zu bleiben.
5.3 Aus allen hier zu berücksichtigenden, vor Verfügungserlass erstatteten Arztberichten geht demzufolge zusammenfassend hervor, dass die Situation der Beschwerdeführerin wesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird. Somit ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, welche eine Invalidität begründen könnte. Der Beschwerdeführerin ist sowohl die angestammte Tätigkeit als Haushaltshilfe als auch eine (andere) behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) besteht mithin nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente von vornherein ausser Frage steht.
5.4 Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Anliegen, einer ihren Fähigkeiten und ihrem kommunikationsbedürftigen Wesen entsprechenden Tätigkeit nachzugehen (vgl. E. 4.2-3; E. 4.5), beruht im Wesentlichen ebenfalls nicht auf gesundheitlichen Gegebenheiten, sondern stellt einen Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung dar. Dieser ist zwar verständlich, vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein Berufswechsel oder die Vermittlung einer anderen beruflichen Tätigkeit infolge Invalidität oder drohender Invalidität notwendig sein muss.
6. Angesichts der medizinischen Aktenlage ist bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen. Ebenso wenig kann von einer drohenden Invalidität ausgegangen werden. Soweit die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozialer und daher invaliditätsfremder Ursachen eingeschränkt sehen, kann kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden bejaht werden. Die Verfügung vom 5. Dezember 2011 ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 9-10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).