IV.2012.00070

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 6. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, verheiratet, Mutter zweier in den Jahren 1990 und 1995 geborenen Söhne, ungelernte Hilfsarbeiterin, war seit dem 5. Juni 2001 in einem Pensum von 80 % als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG, '___', tätig (Arbeitgeberbericht vom 28. März 2008, Urk. 10/9). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', welcher X.___ seit März 1999 behandelt, attestierte ihr vom 29. August bis am 19. November 2006 eine 100%ige, vom 20. November 2006 bis am 27. Januar 2007 eine 50%ige, vom 28. Januar bis am 17. Juni 2007 eine 20%ige und seit dem 18. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11/2). Am 13. März 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer kleinen bis mittelgrossen paramedianen Diskushernie L5/S1 links mit Kontakt und minimaler Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links, chronischen Lumboischialgien, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom sowie psychischen Problemen, bestehend seit August 2006, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/2).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6), medizinische Berichte (Urk. 10/7; Urk. 10/11; Urk. 10/14-15) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/9) ein und liess die Versicherte durch das A.___-Center A.___ AG, '___', (nachfolgend A.___) psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 21. November 2008, Urk. 10/21). Am 2. September 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/17). Per Ende Februar 2009 kündete die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Urk. 10/90). Mit Vorbescheid vom 6. März 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/26).
         Mit Schreiben vom 1. April 2009 (Urk. 10/29) und 19. Mai 2009 (Urk. 10/35) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben, worin sie um Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invalidenrente,  sowie Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bat (vgl. Urk. 10/35). Nachdem die IV-Stelle zusätzlich die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt am 1. Dezember 2009 hatte abklären lassen (Haushaltabklärungsbericht vom 14. Juni 2010, Urk. 10/52), diese sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 (Urk. 10/40) unaufgefordert zur Haushaltabklärung geäussert hatte und die IV-Stelle sodann weitere Arztberichte (vgl. Urk. 10/46-47; Urk. 10/49-51) eingeholt hatte, nahm die Versicherte mit Schreiben vom 6. Juli 2010 zur Haushaltabklärung und den zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichten Stellung (Urk. 10/54), wobei sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 10/54/2).
         Die IV-Stelle holte darauf weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/59-60; Urk. 10/62) und liess die Versicherte in der Klinik B.___ erneut psychiatrisch (Gutachten vom 28. Dezember 2010, Urk. 10/71) und im C.___ Zentrum AG, '___', (nachfolgend C.___) polydisziplinär mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Gutachten vom 15. April 2011, Urk. 10/75) begutachten. Die Versicherte nahm hierzu mit Schreiben vom 13. Mai 2011 abermals Stellung (Urk. 10/81). Nachdem die IV-Stelle das C.___ seinerseits Stellung nehmen liess (Urk. 10/86), verfügte sie am 25. November 2011 wie angekündigt (Urk. 2).
         Die Versicherte nahm hierzu mit Schreiben vom 5. Januar 2012 gegenüber der IV-Stelle Stellung (Urk. 10/96). Am 20. Januar 2012 teilte sie der IV-Stelle mit, dass dieses Schreiben als Beschwerde zu behandeln und an das hiesige Gericht weiterzuleiten sei (Urk. 10/100/1).

2.       Gegen die Rentenverfügung vom 25. November 2011 liess X.___ zudem durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, mit Eingabe vom 20. Januar 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
„1.      Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführerin gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Rente zuzusprechen;
2.       Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Zudem liess sie in prozessualer Hinsicht beantragen:
„1.      Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen;
2.       Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
3.       Zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin sei Rechtsanwalt lic.iur. Tomas Kempf zu bestellen.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 5. März 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (das heisst weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6
1.6.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.       Zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen.
2.1     Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer vorliegenden Beschwerde an, dass sie bei Gesundheit nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre und darüber hinaus auch noch Zeitungen vertragen würde. Sie habe das Pensum im Haupterwerb zuerst gesundheitsbedingt und wegen Rückkehr der Tagesmutter nach Spanien bei Eintritt des zweiten Sohnes in den Kindergarten beziehungsweise in die Schule, bei dessen Wechsel in die Oberstufe dann allein gesundheitsbedingt nicht wieder auf 100 % erhöhen können. Das Zeitungsvertragen habe sie gesundheitsbedingt aufgeben müssen, würde es im Gesundheitsfalle aber weiterhin zusätzlich zum vollschichtig ausgeübten Haupterwerb, ausüben (vgl. Urk. 1 S. 5-7).
         Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber davon aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 80 % einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig sein würde (vgl. Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin war laut dem Arbeitgeberbericht vom 28. März 2008 der Y.___ AG seit dem 1. September 2001 bei dieser in einem Pensum von 80 % tätig (vgl. Urk. 10/9/3). Anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. Dezember 2009 sagte die Beschwerdeführerin, ein 100%iges Pensum sei für sie der Kinder wegen nicht in Frage gekommen, da die Tagesmutter nicht mehr da gewesen sei und sie vor allem für den jüngeren Sohn habe da sein wollen. Es sei aber mit dem Chef abgesprochen gewesen, dass sie, sobald der jüngere Sohn 13jährig wäre, das heisse im Jahre 2008, auf 100 % erhöht hätte. Sie wäre entweder bei Y.___ AG zu 80 % tätig gewesen und hätte zusätzlich bei der D.___ AG, '___', Zeitungen verteilt oder hätte bei Y.___ AG zu 100 % gearbeitet (vgl. Urk. 10/52/2-3). Die Tätigkeit bei der D.___ habe sie im Jahre 2001 gesundheitsbedingt ihrem Ehegatten überlassen (vgl. Urk. 10/52/2). Gemäss der telefonischen Auskunft des Personalbüros der Y.___ AG vom 12. Januar 2010 arbeitete bei ihr die Beschwerdeführerin bis Ende August 2006 immer zu 80 %, wobei eine Pensumserhöhung nie zur Diskussion gestanden habe (vgl. Urk. 10/42).
2.3     Die Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters, die sie sich anrechnen lassen muss, sind weder belegt, noch finden sie in den Akten eine Stütze, noch sind sie glaubhaft. Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin seit März 1999 behandelt, attestiert erst seit dem Jahre 2006 Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 20 %, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Nebenerwerb bei der D.___ im Jahre 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, einer blossen Behauptung gleichkommt. Viel naheliegender scheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im selben Jahr ihre 80%-Stelle bei Y.___ bzw. der Vorgängerfirma aufgenommen hatte, entscheidend dafür gewesen zu sein, den Nebenerwerb nicht mehr weiterzuführen. Dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 nebst einem vollen Pensum im Haupterwerb zusätzlich noch einen Nebenverdienst bei der D.___ erzielen würde, ist daher durch nichts belegt. Angesichts des Einkommens ihres Ehemannes von Fr. 5‘500.--, ihres eigenen Bruttojahreslohnes von über Fr. 45‘000.--, des Umstands, dass der ältere Sohn sich in der Lehre befindet und mit seinem Lehrlingslohn in bescheidenem Umfang bereits zum Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie beiträgt und in Anbetracht des moderaten Mietzinses von Fr. 1‘600.-- monatlich (vgl. Urk. 10/52/3) bestünde für die Beschwerdeführerin auch keine ökonomische Notwendigkeit, nebst ihrer Haushaltstätigkeit in einem Pensum von über 100 % erwerbstätig zu sein.
         Zusammenfassend kann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des von ihr im Gesundheitsfall ausgeübten Pensums nicht abgestellt werden. Daran würde auch nichts ändern, wenn der ehemalige Vorgesetzte E.___ bestätigen würde, dass über eine spätere Erhöhung des Pensums von 80 % auf 100 % gesprochen worden war, wäre damit noch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin es dann tatsächlich erhöht hätte. Demnach ist gestützt auf die Erwerbsbiographie davon auszugehen, dass sie weiterhin zu einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre.

3.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.1     Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 26. März 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, therapieresistentes lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen lumbosakral sowie linksseitiger Diskushernie L5/S1. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine depressive Entwicklung und eine chronische Refluxsymptomatik. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 29. August bis am 19. November 2006 eine 100%ige, vom 20. November 2006 bis am 27. Januar 2007 eine 50%ige sowie vom 28. Januar bis am 17. Juni 2007 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe seit dem 18. Juni 2007 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/11/2). Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Ehegatte und das Kind müssten im Haushalt sämtliche schweren Arbeiten erledigen (Urk. 10/11/4).
3.2     Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals H.___, hielten in ihrem Bericht vom 23. April 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom fest mit/bei:
- panvertebral und gluteal links>rechts sowie Schultergürtel ausgeprägte myofasziale Befunde;
- MR-Lendenwirbelsäule im September 2006: Segmentdegeneration L5/S1 mit paramedian linksseitiger Diskushernie mit Kontakt zur abgehenden Wurzel S1 links, keine Neurokompression;
- Tenderpoints 10/18, Waddell-Zeichen 2/5.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie ein prämenstruelles Syndrom im November 2006 und einen latenten Eisenmangel (Ferritin 14µg/l am 13. November 2007) an. Bei Austritt aus der stationären Behandlung am 24. November 2007 habe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 28. Januar 2007 bestanden. Ab dem 29. November bis am 13. Dezember 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig für eine leichte körperliche Tätigkeit gewesen (Urk. 10/14/7).
3.3     PD Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Dr. med. J.___, Assistenzarzt, K.___, Physiotherapeutin, L.___, Ergotherapeut, und lic. phil. M.___, Psychologin, alle an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals H.___ tätig, wiesen in ihrem Abschlussbericht vom 2. Juni 2008 über das Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm (AISP) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine starke Somatisierungstendenz sowie ein Angst-Vermeidungsverhalten hinsichtlich jeglicher Belastungen und Aktivitäten zeige, die potenziell schmerzauslösend sein könnten. Unter anderem seien Überkopfarbeiten schmerzhaft eingeschränkt (Urk. 10/51/18). Ihr Hauptproblem liege darin, dass sie die neue Lebenssituation nicht akzeptieren könne. Die Kündigung seitens des Arbeitgebers habe die Beschwerdeführerin zutiefst gekränkt und bis zum heutigen Zeitpunkt beschäftigt. Die nicht erhaltene Wertschätzung und das verlorene Selbstwertgefühl drückten sich bei der Beschwerdeführerin in Wut, Aggressionen und depressiver Stimmung aus, was vor allem innerhalb der Familie zu erheblichen Problemen führe. Die Beschwerdeführerin versuche ihren Alltag auf gleiche Art und Weise wie früher zu bewältigen, was zum Scheitern verurteilt sei (Urk. 10/51/19). Auch nach dem AISP befinde sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf tiefem körperlichem Leistungsniveau (vgl. Urk. 10/51/20).
3.4     In ihrem Bericht vom 23. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom;
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11);
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 28. August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/15/7). Der Gesundheitszustand sei stationär. Das Konzentrations- und Durchhaltevermögen, das Gedächtnis sowie die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien beeinträchtigt (Urk. 10/15/8).
3.5
3.5.1   Dr. med. O.___, Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem im Rahmen des polydisziplinären A.___-Gutachtens erstellten rheumatologischen Teilgutachten vom 28. Oktober 2008 aus, im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe ein langjährig chronifiziertes lumboischialgieformes Schmerzsyndrom mit seit Jahren intermittierenden akuten Exazerbationen, bei kernspintomographischem Nachweis eines Diskusprolaps L5/S1 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links. Überlagert würden die Beschwerden von einem seit Jahren sich ausbreitenden fibromyalgischen Syndrom bei konstitutionsbedingter Hypermobilität und begleitender Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer Dysbalance, begleitet von auslösenden Stresssituationen (Urk. 10/21/25). Rheumatologischerseits bestehe eine 100%ige Präsenzzeit für angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wobei zur Vermeidung einer Beschwerdeprovokation bezüglich der Lendenwirbelsäulen(LWS)-Problematik längeres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ständige Zwangshaltung vermieden werden sollten. Ausserdem sollte ein Wechsel der Position zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich sein. Bei 100%iger Präsenzzeit sei die Beschwerdeführerin voll leistungsfähig, so dass rheumatologischerseits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Prognostisch sei mit persistierenden Wirbelsäulen- und fibromyalgischen Beschwerden zu rechnen. Diese seien aufgrund der bereits aufgetretenen Chronifizierung, der ungünstigen körperlichen Konstitution sowie einer psychischen Beeinflussung zu erwarten (Urk. 10/21/26).
3.5.2   Prof. Dr. med. P.___, Chefarzt, Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. O.___ hielten in ihrem A.___-Gutachten vom 21. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.0) fest (Urk. 10/21/16). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
1. chronisch spondylogenes Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskushernie L5/S1 mit möglicher Impression der Nervenwurzel S1 links, aktuell jedoch klinisch ohne Hinweis für Wurzelkompression oder nervenwurzelbezogene neurologische Defizite;
2. fibromyalgisches Schmerzsyndrom bei Hypermobilität, muskulärer Dysbalance sowie Fehlhaltung;
3. Gonalgie bei Zustand nach Kreuzbandruptur mit Läsion des medianen Meniskus rechts.
Eine Motivation für eine Rückkehr in die Arbeitswelt sei derzeit nicht erkennbar, die Beschwerdeführerin erlebe sich vollständig durch Schmerzen invalidisiert (Urk. 10/21/14).
Aus rein rheumatologischer Optik sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.  Die psychiatrische Symptomatik zeige eine leichte depressive Episode mit einer geringfügigen Beeinträchtigung von Antrieb, Affekt und Emotionalität. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden stellten sich teilweise kontrastierend zum psychopathologischen Befund dar und widerspiegelten sich im Einzelnen dort auch nicht. Es lasse sich lediglich ein leichtes depressives Bild erkennen. Der Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sei zu bestätigen. Vor dem Hintergrund asthen-dependenter Persönlichkeitsakzente, die jedoch noch nicht die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllten, habe sich die Beschwerdeführerin über Jahre hinweggesetzt überfordert, sei nicht ausreichend in der Lage gewesen, sich von Wünschen und Ansprüchen Dritter hinreichend abzugrenzen. Zusätzlich entstehende Konflikte am Arbeitsplatz hätten vor dem hohen Selbstideal der Beschwerdeführerin zu weiterer Überforderung und zu der Entwicklung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geführt (Urk. 10/21/17). Die zunehmende Selbstüberforderung sowie die verstärkte Wahrnehmung körperlicher Beschwerden mit daraus resultierenden Leistungseinbussen am Arbeitsplatz hätten überdies zu einer Mobbingsituation geführt, da es die Beschwerdeführerin nicht verstanden habe, sich gegenüber ihren Mitarbeitern durchzusetzen (Urk. 10/21/15). Darüber hinaus gebe es allerdings deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/21/17-18). Das von ihr beschriebene Schmerzsyndrom habe recht eindrücklich zu dem sehr lebhaften Gestikulieren der Beschwerdeführerin kontrastiert, und die gezeigten Bewegungsabläufe liessen sich ebenfalls keineswegs mit den geklagten Beschwerden in Einklang bringen (Urk. 10/21/15). Aus rein psychiatrischer Optik sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihrem körperlichen Leistungsvermögen angemessene Tätigkeiten vollschichtig, das heisse 8.5 Stunden arbeitstäglich regelmässig zu verrichten (Urk. 10/21/15). Im Zuge der vermehrten Schmerzwahrnehmung sowie der leicht bis mässig eingeengten depressiven Kognitionen sei mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht zu rechnen (Urk. 10/21/15-16). Die Prognose sei offen (Urk. 10/21/16).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Apparatemontiererin im Elektroapparatebau weiterhin zu verrichten. Diese Tätigkeit könne sie vollschichtig, das heisse 8.5 Stunden arbeitstäglich regelmässig verrichten. Seit August 2007 bestehe aber wegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Symptomatik eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Es sei allerdings durchaus eine weitere Verbesserung der Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten 12 Monate zu erwarten (Urk. 10/21/18). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, einfacher und durchschnittlicher geistiger Natur mit einfacher und durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig zu verrichten. Dabei seien Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen auszuschliessen. Günstig wirkten sich Tätigkeiten aus, bei denen die Beschwerdeführerin ihre Körperposition verändern könne. In adaptierter Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden arbeitstäglich regelmässig arbeiten. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % sei vor dem Hintergrund der depressiven Symptomatik und der anhaltenden Schmerzverspürung allerdings zu berücksichtigen (Urk. 10/21/19). Die depressive Episode sei eine Störung von Krankheitswert, bei welcher psychosoziale Faktoren ursächlich nicht im Vordergrund stünden. Die somatoforme Schmerzstörung erreiche lediglich wegen der Komorbidität mit der Depression Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21/20).
3.6     Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. R.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 fest, es bestehe seit August 2007 ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Bei ganztägigem Einsatz könne seitdem von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit mit dem im Gutachten genannten Belastungsprofil ausgegangen werden (Urk. 10/24/4).
3.7     In seinem Bericht vom 17. Juli 2009 wies Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, '___', auf sein persönliches Ziel hin, die Beschwerdeführerin soweit zu rekonditionieren, dass ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit - körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeit - in einem Pensum von 50 % / halbtags möglich wäre. Möglicherweise würde der vorübergehende Wechsel des sozialen Umfeldes mit zu einer Entlastung beitragen, da die Beschwerdeführerin der Familie gegenüber massive Schuldgefühle habe (Urk. 10/47/8).
3.8     Dr. Z.___ berichtete am 7. Mai 2010, es habe sich im Prinzip nichts Wesentliches verändert. Es bestünden unverändert ein völlig therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom sowie eine Polyarthrose und eine Depression. Zurzeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sanusprogramm gegeben. Mit einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 10/47/5).
3.9     In ihrem Bericht vom 30. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. N.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), bestehend seit ca. Frühjahr 2007, und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit ca. Herbst 2008, an (Urk. 10/49/1). Die Beschwerdeführerin sei gedanklich auf ihre Schmerzen konzentriert, die ihren ganzen Tagesablauf hemmten. Unter einem Medikamentenwechsel und der intensiven physiotherapeutischen Behandlung sei eine erfreuliche Besserung der Depression eingetreten. Komplizierend hinzugekommen sei allerdings die Agoraphobie mit Panikstörung. Die Prognose sei günstiger als vor zwei Jahren. Als Hilfsarbeiterin  sei die Beschwerdeführerin vom August 2008 bis November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seither bestehe bis heute eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit durch ein vermindertes Energieniveau und kognitive Einschränkungen beeinträchtigt, was ein langsames und fehlerhaftes Arbeiten bewirke. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 10/49/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ca. 4-5 Stunden täglich mit Pausen dazwischen möglich, in einer ruhigen, stressarmen Umgebung und offenen weiten Räumlichkeiten. Ab dem 1. Februar 2010 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit in einem Umfang von 50 % gerechnet werden (Urk. 10/49/3). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien depressiv bedingt eingeschränkt. Dies gelte seit August 2007. Die Beschwerdeführerin müsse die Möglichkeit zu Pausen haben (Urk. 10/49/4).
3.10   Dr. S.___ gab in seinem Bericht vom 7. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Dekonditionierungssyndrom an bei/mit:
- Fibromyalgie-ähnlicher Schmerzkrankheit und psychophysischer Erschöpfung;
- mittelgradiger depressiver Episode, bestehend seit dem Jahr 2006;
- chronischem Panspondylogensyndrom mit ischialgiformen Beinschmerzen bei paramedianer Diskushernie L5/S1.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Kreuzbandruptur und Läsion des medialen Meniskus rechts sowie eine diffuse Alopezie (Urk. 10/51/1). Bei der gewissenhaften, arbeitswilligen Beschwerdeführerin persistiere ein schweres psychophysisches Dekonditionierungssyndrom. Es handle sich um ein Krankheitsbild mit erheblicher Auswirkung auch auf das ganze soziale Umfeld. Bei einem chronifizierten Beschwerdebild könne längerfristig nicht mit einer wesentlichen Besserung gerechnet werden. Als Teamleiterin in einem elektrotechnischen Betrieb sei die Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2007 bis am 30. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei es seit dem 1. Oktober 2009 bis auf Weiteres zu 50 %. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen durch rasche körperliche Erschöpfung und rasches Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei theoretisch noch im Rahmen von vier Stunden täglich, nach Möglichkeit aufgeteilt in zwei Blöcke, zumutbar. Ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, sei abhängig von der ‚Tagesform‘ der Beschwerdeführerin, die sich sehr rasch ändern könne (Urk. 10/51/2). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne ab sofort in einem Umfang von 50 % gerechnet werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien erheblich. Die Schlussfolgerungen des A.___-Gutachtens seien deshalb nicht nachvollziehbar (Urk. 10/51/3).
3.11   Am 9. August 2010 schrieb Dr. Z.___, angesichts der seit Jahren bestehenden Schmerzproblematik sei nicht mit einer Besserung und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/60/2).
3.12   Am 10. August 2010 berichtete Dr. N.___ der Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin seien die kognitiven Funktionen durch die leichte depressive Verfassung zusätzlich leicht eingeschränkt (Urk. 10/59).
3.13   Dr. med. T.___, stellvertretende Leitende Ärztin Notfallstation am Institut für klinische Notfallmedizin des Spitals AA.___, '___', hielt in ihrem Bericht vom 24. August 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit lediglich die Diagnose eines chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms fest (vgl. Urk. 10/62/6-7).
3.14
3.14.1 Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt an der Klinik B.___, führte in seinem im Rahmen des C.___-Gutachtens erstellten psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 28. Dezember 2010 (Urk. 10/71) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0) (S. 8). Bei der Beschwerdeführerin sei es seit dem Jahr 2003 zu einer zunehmenden psychophysischen Erschöpfung beziehungsweise Burnoutentwicklung mit typischen Symptomen wie Unfähigkeit zu entspannen abends, Schlafstörungen, zunehmende körperliche und geistige Erschöpfung, funktionelle Beschwerden (Magenschmerzen, Durchfälle, Herzsensationen), Gereiztheit und Stimmungseinbrüchen gekommen (S. 8 f.). Auf die Verschlechterung der Arbeitsplatzsituation beziehungsweise auf äusseren Druck habe die Beschwerdeführerin mit innerem Zwang und angstbedingter erhöhter Leistungsbereitschaft reagiert. Anschliessend sei es im Verlauf des Jahres 2007 zur Entwicklung der Erschöpfungsdepression gekommen. Im Rahmen der Exploration am 26. November 2010 habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung trotz anhaltenden muskulo-skelettären Schmerzen nicht diagnostiziert werden können. Vielmehr sei die Schmerzzunahme aufgrund der Schonhaltung mit konsequenter Dekonditionierung aufgetreten, was auch ein nicht unwesentlicher Anteil am Verlauf der depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2007 gehabt habe. Es sei nicht zur vollständigen Rückbildung der depressiven Symptomatik gekommen. Allerdings könne aus psychiatrischer Sicht von einer doch weiteren leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik seit der A.___-Begutachtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin eine leicht reduzierte psychische Belastbarkeit, leichte Gedankeneinengung auf ihre Zukunftssorgen und Befürchtungen sowie Zeichen einer Dekonditionierung gezeigt. Aufgrund der Funktionseinschränkungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin für jegliche Tätigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu 20 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Die Beschwerdeführerin habe sich motiviert gezeigt, im Berufsleben wieder einzusteigen, wobei seines Erachtens gegenwärtig ein psychosomatisches Geschehen beziehungsweise eine psychophysische Erschöpfung als grösstes Hindernis für die berufliche Eingliederung anzunehmen sei. Insgesamt sei von einer günstigen Prognose auszugehen.
In der bisherigen (angestammten) Tätigkeit sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 21. November 2008 könne bestätigt werden, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht mehr (S. 9). In den anderen, leidensangepassten Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration wie zum Beispiel Fliessbandarbeit, Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit wie beispielsweise Arbeit unter vielen äusseren Reizen, insbesondere Lärm sowie Nachtarbeit, nicht geeignet. Es sei mit der Erhaltung der 80%igen Arbeitsfähigkeit und sogar unter günstigen Umständen mit dem Wiedererreichen der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit erfolgen.
Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten (S. 10).
3.14.2 PD Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. U.___ sowie BB.___, Physiotherapeutin, hielten in ihrem C.___-Gutachten vom 15. April 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Schmerzsymptomatik mit Zeichen eines dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens fest mit/bei:
- muskulärer Dekonditionierung bei mehrjährigem Schon- und Vermeidungsverhalten;
- Kopf- und Schulterprotraktion;
- Diskushernie L5/S1, ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik;
- Verdacht auf ältere vordere Kreuzbandruptur und mediale Meniskusläsion;
- leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01).
Als Diagnose ohne Auswirkung erwähnten sie eine psycho-physische Erschöpfung gemäss ICD-10 Z73.0 (Urk. 10/75/8).
Die Beschwerdeführerin betone den Wunsch nach der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit, könne sich jedoch deren Aufnahme auch in einer angepassten Form nicht vorstellen (Urk. 10/75/5). Es überwiege ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten, im Einklang mit dem ausgeweiteten Schmerzgebiet, den Schmerzangaben im höchsten Intensitätsbereich, den jeweiligen Reaktionen bei der klinischen Untersuchung - Bewegungsschmerz und multiple Druckschmerzhaftigkeiten -, den Schmerzreaktionen während den Belastungstests - häufig Reiben und Halten des Schmerzbereichs, häufige verbale Schmerzäusserung -, den Selbstlimitierungen schon bei tiefsten Belastungslimiten und auch minimaler Performance in den entsprechenden Tests sowie der äusserst tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test. Ansonsten seien als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren eine leichtgradige Kopf- und Schulterprotraktion sowie eine Diskushernie L5/S1 festzuhalten. Ferner habe sich im Rahmen des Schon- und Vermeidungsverhaltens sicher eine muskuläre Dekondition eingestellt (Urk. 10/75/7). Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe. Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit sowie anderer Tätigkeiten könne aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilt werden und erfolge daher medizinisch-theoretisch. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Angaben bezüglich der Arbeitsanforderung in der angestammten Tätigkeit bestünden keine geringe Differenzen bei den physischen Anforderungen im Vergleich zu einer angepassten Tätigkeit. Entsprechend sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht zu 80 % zumutbar. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit interdisziplinär sei auch seit dem 21. November 2008 gültig (Urk. 10/75/8). Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine mindestens körperlich leichte Tätigkeit mit vollem Arbeitspensum und voller Leistungsfähigkeit zumutbar, aufgrund des psychischen Leidens bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei 20%iger Arbeitsunfähigkeit. Gesamthaft sei von einer aktuellen interdisziplinären 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, gültig seit der Beurteilung durch das A.___ am 21. November 2008, auszugehen. Der Gesundheitszustand habe sich seither aufgrund objektiver Befunde nicht verändert. Die Beschwerdeführerin zeige aktuell ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten (Urk. 10/75/9).
3.15   In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 führte PD Dr. V.___ aus, auf der Basis der durch die Beschwerdeführerin erhaltenen Arbeitsbeschreibung bestünden keine beziehungsweise geringe Differenzen im Vergleich zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Es bestünden auf der Basis der erhaltenen Informationen keine namhaften Einschränkungen aufgrund der somatischen ärztlich-medizinischen Beurteilung. Die physischen Anforderungen der angestammten Tätigkeit an die Belastbarkeit entsprächen somit im Wesentlichen denjenigen einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Einschränkungen beschränkten sich auf den psychiatrischen Teil der Diagnosen (Urk. 10/86/1). Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der durchgeführten Belastbarkeitstests Selbstlimitierung, Inkonsistenz und teilweise Nichterreichen der ‚Minimal Performance‘ gezeigt. Dies habe dazu geführt, dass die zumutbare Belastbarkeit medizinisch-theoretisch unter Berücksichtigung objektiver Befunde habe erfolgen müssen, welche insgesamt gering ausgeprägt gewesen seien. Lediglich aus psychiatrischer Sicht bestehe eine begründbare Einschränkung, die allerdings das Ausmass des gezeigten dysfunktionalen Krankheitsverhaltens bei Weitem nicht erkläre. Insbesondere die Inkonsistenzen und das Nichterreichen der Minimal Performance liessen sich mit der psychiatrischen Diagnose nicht erklären. Hier müssten krankheitsferne Mechanismen hineinspielen (Urk. 10/86/2).

4.       Für die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil des Bundesgerichtes I 12/05 vom 18. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweis). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Invaliditätsbemessung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 10/52) von einer Einschränkung von 28.10 % aus (Urk. 2 S. 3), was von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird (vgl. Urk. 1) und auch zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten von Prof. Dr. P.___, Dr. Q.___ und Dr. O.___ vom 21. November 2008 sowie das C.___-Gutachten von PD Dr. V.___, Dr. W.___, Dr. U.___ und BB.___ vom 15. April 2011 ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. November 2011, Urk. 10/88).
         Das polydisziplinäre A.___-Gutachten von Prof. Dr. P.___, Dr. Q.___ und Dr. O.___ wie auch das multidisziplinäre C.___-Gutachten von PD Dr. V.___, Dr. W.___, Dr. U.___ und BB.___ entsprechen beide den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen des A.___- wie des C.___-Gutachtens eingehend auch in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt worden ist und anlässlich des C.___-Gutachtens eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stattfand. Sowohl die A.___- als auch die C.___-Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So beobachteten die A.___-Gutachter insbesondere eine fehlende erkennbare Motivation für eine Rückkehr in die Arbeitswelt, die sich zum psychopathologischen Befund teilweise kontrastierenden geklagten Beschwerden sowie deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung (vgl. E. 3.5.2). Den C.___-Experten wiederum fielen ein unter anderem eine muskuläre Dekonditionierung bei mehrjährigem Schon- und Vermeidungsverhalten, ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten, die Schmerzangaben im höchsten Intensitätsbereich, die Schmerzreaktionen während den Belastungstests in Form von häufigem Reiben und Halten des Schmerzbereichs und häufiger verbaler Schmerzäusserung, die Selbstlimitierungen schon bei tiefsten Belastungslimiten und minimaler Performance, die Inkonsistenz bei den Belastbarkeitstests sowie die äusserst tiefe Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit auf (vgl. E. 3.14.2). Die Gutachter nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerdeführerin und würdigten diese entsprechend. Den Experten waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Das A.___- und das C.___-Gutachten leuchten beide in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ AG laut den A.___-Gutachtern seit August 2007 nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.5.2), und die C.___-Experten seit dem Zeitpunkt des A.___-Gutachtens, dem 21. November 2008, eine in dieser Tätigkeit - die ihr von der Beschwerdeführerin beschrieben wurde (E. 3.15) - weiterhin vorhandene 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigten (vgl. E. 3.14.2). Auch leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin sowohl von den A.___- als auch den C.___-Gutachtern in anderen leidensangepassten Tätigkeiten nach wie vor als zu 80 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (vgl. E. 3.5.2; E. 3.14.2).
5.2     Die Beurteilung der A.___- und der C.___-Gutachter wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
5.2.1   Der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/2/6; Urk. 10/11/3), Dr. Z.___, begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 29. August bis am 19. November 2006 von 100 %, vom 20. November 2006 bis am 27. Januar 2007 von 50 %, vom 28. Januar bis am 17. Juni 2007 von 20 % und ab dem 18. Juni 2007 von 100 % lediglich pauschal und ohne diesbezüglich nähere Ausführungen mit einem chronischen, therapieresistenten lumbovertebralen Syndrom (vgl. E. 3.1) und bescheinigte der Beschwerdeführerin im Mai 2010 ohne nähere Grundangabe einfachhin eine damals derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sanusprogramm (vgl. E. 3.8). Zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. Z.___ nicht (vgl. E. 3.1; E. 3.8; E. 3.11). Die seines Erachtens fehlende Aussicht auf eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit stützte er auf die seit Jahren bestehende Schmerzproblematik (vgl. E. 3.11). Diese Aussagen ohne nähere Begründungen zeigen, dass sich Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützte und er keine eigene objektive Beurteilung der restlichen dauerhaften Arbeitsfähigkeit vornahm.
5.2.2   Dr. F.___ und Dr. G.___ ihrerseits bemerkten bei der Beschwerdeführerin 10 von 18 Tenderpoints sowie zwei von fünf Waddell-Zeichen setzten sich nicht mit der dauerhaft verbleibenden Arbeitsfähigkeit auseinander. Dr. F.___ und Dr. G.___ äusserten sich zudem zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur im Blick auf die bei ihnen erfolgte stationäre Behandlung und hielten auch nichts zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit fest (vgl. E. 3.2).
5.2.3   PD Dr. I.___, Dr. J.___, K.___, L.___ und M.___ fielen bei der Beschwerdeführerin eine starke Somatisierungstendenz, ein Angst-Vermeidungsverhalten bezüglich jeglicher potenziell schmerzauslösender Belastungen und Aktivitäten sowie eine fehlende Akzeptanz der neuen Lebenssituation auf. Sie schätzten jedoch die dauerhaft verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht ein (vgl. E. 3.3). Insofern sie sich in psychischer Hinsicht äusserten, ist darauf hinzuweisen, dass sie keine psychiatrischen Fachärzte sind, so dass auf ihre diesbezüglichen Aussagen von vornherein nicht abgestellt werden kann.
5.2.4   Der behandelnde Rheumatologe (vgl. Urk. 10/47/7; Urk. 10/51/1) Dr. S.___ erwähnte massive Schuldgefühle der Beschwerdeführerin ihrer Familie gegenüber (E. 3.7) sowie eine fehlende Kondition als Arbeitsunfähigkeitsgrund (vgl. E. 3.7; E. 3.10). Letztere ist praxisgemäss jedoch selbsteingliedernd überwindbar und daher nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2). Entsprechend ist auch die durch die Dekonditionierung entstehende rasche körperliche Erschöpfung (vgl. E. 3.10) nicht zu berücksichtigen. Insofern sich Dr. S.___ in psychischer Hinsicht äussert - so erwähnte er nebst den massiven Schuldgefühlen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit durch rasches Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit (vgl. E. 3.10) -, ist ebenfalls festzuhalten, dass er nicht Psychiater ist und seine diesbezüglichen Angaben entsprechend unbeachtlich sind. Die Aussage von Dr. S.___, die Verminderung der Leistungsfähigkeit hänge von der ‚Tagesform‘ der Beschwerdeführerin ab (E. 3.10), stellt offensichtlich auf ihre subjektive Sicht ab. Bezüglich der Aussagen von Dr. S.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2.5   Dr. T.___ nahm überhaupt keine eigene Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 3.13).
5.2.6   In psychiatrischer Hinsicht attestierte die behandelnde Psychiaterin (vgl. Urk. 10/15/7; Urk. 10/49/1) Dr. N.___ der Beschwerdeführerin eine leichte Einschränkung der kognitiven Funktionen durch eine leicht depressive Verfassung (vgl. E. 3.12). Die von Dr. N.___ seit dem 28. August 2007 angegebene, mit der Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen begründete (vgl. E. 3.9), nach wie vor bestehende dauerhaft 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. E. 3.4; E. 3.9) ist infolgedessen nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die von Dr. N.___ nebst der Depression erwähnte Agoraphobie mit Panikstörung wirkt sich ihrer Einschätzung nach nur insofern auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus, als die Beschwerdeführerin eine ruhige, stressarme Umgebung und offene, weite Räumlichkeiten benötige (vgl. E. 3.9).
5.2.7   Schliesslich ist dem Austrittsbericht der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals H.___ vom 19. Januar 2011 zu entnehmen, dass verglichen mit der Voruntersuchung der Lendenwirbelsäule vom 13. November 2007 keine wesentliche Befundänderung hat festgestellt (Urk. 10/80/6) und unter intensiver stationärer Therapie eine sehr gute Stabilisierung der Wirbelsäule hat erreicht werden können (Urk. 10/80/4).
5.3     Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin als auch in sämtlichen anderen leidensangepassten Tätigkeiten seit August 2007 dauerhaft zu 80 % arbeitsfähig ist.

6.
6.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
         Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.4) am 29. August 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und ein Jahr später, am 29. August 2007, abgelaufen. Da der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat, an welchem die 5. IV-Revision und mit ihr Art. 29 Abs. 1 IVG in Kraft trat, konnte ein allfälliger Rentenanspruch somit bereits frühestens am 29. August 2007 entstehen (vgl. IV-Rundschreiben 253 vom 12. Dezember 2007). Damit sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
6.2     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
         Die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin legen beide dem Valideneinkommen das in der Tätigkeit bei der Y.___ AG im Jahre 2007 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 50‘742.-- zugrunde (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 2 S. 3; telefonische Rückfrage vom 25. November 2011 durch die Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitgeberin, Urk. 10/89). Die Beschwerdeführerin geht abweichend von der Beschwerdegegnerin jedoch von einem 100%igen Pensum im Gesundheitsfall sowie einem zusätzlichen Einkommen als Zeitungsverträgerin aus (vgl. Urk. 1 S. 9), wozu vorliegend kein Anlass besteht, da sich hinsichtlich der erwerblichen Situation im Gesundheitsfall weder ein 100%iges Pensum noch die zusätzliche Tätigkeit als Zeitungsverträgerin als glaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 2.3). Dieser Jahresverdienst 2007 von Fr. 50‘742.-- ist als Valideneinkommen zu betrachten.
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2007 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         In Bezug auf das Invalideneinkommen geht die Beschwerdeführerin weiterhin vom Betrag aus, den die Beschwerdegegnerin vormals in ihrem Vorbescheid als Invalideneinkommen annahm, nämlich einem statistisch ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40‘222.40 für Hilfsarbeiterinnen in einem Pensum von 80 % (vgl. Urk. 1 S. 9; Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin selbst vertritt in der angefochtenen Verfügung nunmehr die Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar gewesen wäre, weiterhin dasselbe Einkommen wie vor ihrer Erkrankung zu erzielen, und ging daher ebenfalls vom im Jahre 2007 erzielten Jahreslohn von Fr. 50‘742.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 3). Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Stelle mittlerweile verloren hat, ist bezüglich des Invalideneinkommens jedoch richtigerweise auf Tabellenlöhne abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 618/05 vom 13. Februar 2006 E. 4.1). Der Beschwerdeführerin steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 4'019.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2006 bis 2007 (Die Volkswirtschaft 2011, Heft 3, S. 91, Tabelle 10.3, Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100; 2006 = 2417; 2007 = 2453) ergibt dies im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Jahre 2007 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 51'027.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2417 x 2453), bei einem Pensum von 80 % von Fr. 40'821.-- (Fr. 51'027.-- x 0.8).
6.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Die Beschwerdegegnerin hat keinen zusätzlichen Abzug vorgenommen (vgl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin forderte demgegenüber einen sogenannten Leidensabzug von 25 % vom Invalideneinkommen, ohne dies freilich näher zu begründen (vgl. Urk. 1 S. 9). Es sind keine Gründe ersichtlich, der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Leidensabzug zu gewähren. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter sowohl des A.___ als auch des C.___ die Reduktion der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei vollschichtigem Einsatz mit 20 % veranschlagt hatten und rechtsprechungsgemäss kein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn die Attestierung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einzig in der Attestierung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C/126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2). Ob ein Leidensabzug von 20 % überhaupt gerechtfertigt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
         Demnach ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘657.-- (Fr. 40‘821.-- x 0.8) auszugehen.
6.5
6.5.1   Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahre 2007 von Fr. 50‘742.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32‘657.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'085.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 35.64 % im Erwerbsbereich bei einem Pensum von 80 % entspricht. Bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 80 % ergibt sich somit für diesen Bereich im Jahre 2007 ein Invaliditätsgrad von 28.51 %.
6.5.2   Die Beschwerdegegnerin ging von einer Einschränkung betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 28.1 % aus (vgl. E. 4; Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin wandte nichts dagegen ein (vgl. Urk. 1). In Bezug auf Haushaltstätigkeiten ist die Beschwerdeführerin auf jeden Fall nicht höher als zu 30 % beeinträchtigt, weil die Ausübung dieser Tätigkeiten weitgehend flexibel gehandhabt werden kann und auch ein gewisses Mass an Unterstützung durch Familienangehörige und Bekannte anzunehmen ist. Somit kann der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich ohne Weiteres auf 28.1 % festgelegt werden. Bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 20 % ergibt sich mithin für diesen Bereich ein Invaliditätsgrad von rund 5.62 %.
6.5.3   Die Einschränkungen im Erwerbsbereich von 28.51 % und im Haushalt von 5.62 % ergeben einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von rund 34 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).

7.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
9.      
9.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
         Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, kann im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Gesuch zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. f ATSG).
9.2     Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E. 2.5.1, 127 I 205 E. 3b und 125 IV 164 E. 4a). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, vom 16. September 2009).
         Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 E. 3a, 108 Ia 10 E. 3 und 103 Ia 101, mit Hinweisen).
         Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 E. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes K 52/98 vom 14. Januar 1999 beziehungsweise des Bundesgerichtes 2P.90/1997 vom 7. November 1997).
9.3    
9.3.1   Das Einkommen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemanns beläuft sich gemäss eigenen Angaben (Urk. 7 und Urk. 8/1-20) nach Abzug der monatlich zu bezahlenden Steuern auf Fr. 5‘806.-- (Nettoeinkünfte des Ehemanns: Fr. 5‘890.--, Haushaltsbeitrag des 21 Jahre alten Sohnes: Fr. 400.--; Staatsteuern: Fr. 450.--; direkte Bundessteuern: Fr. 34.--). Diese Berechnung bedarf insofern einer Präzisierung, als der ältere, im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn seit Januar 2012, dem Zeitpunkt der Gesuchsstellung, monatlich Fr. 4‘377.95 erzielt, so dass ihm die Abgabe eines höheren Kostgeldes als Fr. 400.-- monatlich zuzumuten ist. Mit Blick auf die Empfehlungen der Budgetberatung Schweiz (http://www.budgetberatung.ch/Kostgeld.90.0.html) ist dieser Beitrag auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen, so dass von einem Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten von Fr. 6‘406.-- auszugehen ist.
9.3.2   Der Notbedarf errechnet sich basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt:
         Grundbetrag für Ehepaare                                                 Fr.     1'700.--
         Kinder über 10 bis 18 Jahre                                               Fr.        600.--
         Miete                                                                             Fr.     1'430.--
         - Nebenkosten (empfohlene Akontozahlung, Urk. 8/3)             Fr.        220.--
         - Elektrizität (jährlich Fr. 924.--, Urk. 8/5)                            Fr.         77.--
         TV und Telefon (ermessensweise)                                         Fr.        100.--
         Krankenkasse (Fr. 290.90; Fr. 359.20; Fr. 72.10, Urk. 8/12)       Fr.        722.--
         Haushaltversicherung (Urk. 8/11)                                        Fr.         34.--
         Verschiedenes (Zahnarzt, Urk. 8/9, Selbstbehalt KK, Urk. 8/15) Fr.        240.--
         besondere Berufskosten (ermessensweise)                              Fr.        100.--
         Total                                                                              Fr.     5'223.--
9.3.3   Bei einem monatlichen Existenzminimum von Fr. 5‘223.-- und einem monatlichen Einkommen von Fr. 6‘406.-- ergeben sich Einkünfte pro Monat von Fr. 1‘183.--, die über das Existenzminimum hinausgehen. Abzüglich der praxisüblichen persönlichen Freibeträge von insgesamt für ein Ehepaar mit einem Kind unter 18 Jahren von Fr. 600.-- verbleiben jeden Monat Fr. 583.-- zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung. Somit verbleiben der Beschwerdeführerin genügend Mittel zur Prozessführung auf eigene Rechnung. Ihre Schulden in Höhe von rund Fr. 53‘526.-- (Urk. 7 und Urk. 8/16) können, wie vorstehend in E. 9.2 ausgeführt, nicht berücksichtigt werden.
9.4     Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2012 um Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren und um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).