Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00071 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 8. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/59) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1959 geborenen X.___ rückwirkend ab 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrenten zu. Der Versicherte war bis zum 28. Februar 2001 bei der Y.___ als Bodenleger und hernach bis im November 2012 kurzzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen (Urk. 10/9-10). Bereits ab dem 1. Juni 1999 bezog der Versicherte eine Rente der Suva basierend auf einer Erwerbseinbusse von 25 %, nachdem er sich am 2. April 1997 bei einem Arbeitsunfall am linken Handgelenk verletzt hatte (Urk. 10/5/2, Urk. 10/12/1 und Urk. 10/12/131).
Nach durchgeführtem Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. März 2008 (Urk. 10/78) den Anspruch auf die ganze Invalidenrente.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle am 12. Mai 2011 eine rheumatologische und psychiatrische Abklärung (Urk. 10/88). Nach Eingang des Gutachtens (Urk. 10/90 und Urk. 10/91), Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/93 S. 4 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/94-100 und Urk. 10/102) verfügte die IV-Stelle am 5. Dezember 2011 (Urk. 2), dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde.
2. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 18. April 2012 einen Bericht der Z.___ vom 28. Februar 2012 ein (Urk. 14 und 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. April 2012 auf eine Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb sowohl seine angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter als auch eine angepasste Tätigkeit wieder vollständig zumutbar. Spätestens seit dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung sei keine Erkrankung mehr ausgewiesen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. In der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerdegegnerin das in der Verfügung angenommene Valideneinkommen (Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es bestehe kein wesentlich veränderter Gesundheitszustand und somit auch kein Revisionsgrund. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Mai 2005 habe eine somatoforme Schmerzstörung zugrunde gelegen. Diese bestehe unverändert (Ziff. 7). Auch aus somatischer Sicht habe sich nach Einschätzung des Gutachters keine Verbesserung ergeben. Derselbe medizinische Sachverhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt. Ferner machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Invalideneinkommen (Ziff. 8). In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf Einschätzungen im beigelegten Bericht der Z.___ hin (Urk. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.
3.
3.1
3.1.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung, mit der dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 12. Mai 2005; Urk. 10/59), basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten und beruflichen Abklärungsberichten:
3.1.2 Dr. med. A.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. B.___, Oberarzt, C.___, Rheumaklinik, diagnostizierten am 26. August 2003 (Urk. 10/16):
– ein chronisches Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Betonung links
– eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte linkskonvexe Skoliose, Hyperlordose)
– eine muskuläre Dysbalance und eine Dekonditionierung
– einen Status nach Lunatummalazie links 1997
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine mittelgradige Lärmschwerhörigkeit beidseits sowie eine Adipositas.
Der Beschwerdeführer hatte in der Rheumaklinik am 21. Mai 2003 und am 16. Juli 2003 ein Arbeitsassessment absolviert (Urk. 10/15/1-12). Im Bericht vom 26. August 2003 hielten die Dres. A.___ und B.___ dazu fest, die Abklärung habe ergeben, dass aufgrund fehlender Motivation und Leistungsbereitschaft aktuell weder physiotherapeutische Massnahmen noch eine arbeitsbezogene Rehabilitation sinnvoll seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten. Für leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.1.3 Im Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 10/25) diagnostizierten Dr. med. D.___, Oberärztin, und med. pract. E.___, Assistenzärztin, von der Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie aus somatischer Sicht ein chronisches Panvertebralsyndrom, einen Status nach Lunatummalazie links sowie eine mittelgradige Lärmschwerhörigkeit beidseits. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ein unklarer Harnverlust sowie ein sekundärer Alkoholabusus. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger betrage 50 %. Die Prognose sei in Anbetracht der längeren Krankheitsentwicklung und der bis anhin nicht ansprechenden antidepressiven medikamentösen Therapie als ungünstig zu betrachten. Eine Verbesserung sei mittelfristig nicht zu erwarten. Es seien sowohl berufliche Massnahmen als auch ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.
3.1.4 Am 25. Mai 2004 beziehungsweise 14. Juni 2004 stellten der Werkstattleiter F.___ und die Gruppenleiterin G.___ vom H.___ im IVAbklärungsbericht (Urk. 10/38 und Urk. 10/41) über die Abklärungstage vom 3. Mai bis 2. August 2004 fest, der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers sei aufgrund der permanenten Schmerzen sehr gering gewesen. Er habe nur halbtags arbeiten können, vier zusätzliche Pausen à fünf Minuten benötigt und er sei nicht in der Lage gewesen, eine halbe Stunde ohne Unterbruch zu arbeiten. Aufgrund ihrer Beobachtungen könnten sie sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch in der freien Wirtschaft arbeiten könne. Auch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sei unter diesen Umständen sehr unrealistisch. Es scheine, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe mit der Verarbeitung seines beruflichen und sozialen Abstieges habe. Bei der geringsten Belastung würden die Schmerzen immer wieder in den Vordergrund treten und jegliche Chance, die eine Veränderung des jetzigen Zustandes bewirken könnte, werde sofort wieder unterbunden. Auch die Bereitschaft, einen gewissen Teil der Schmerzen zu akzeptieren, scheine nicht möglich zu sein.
3.1.5 Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 13. Januar 2005 (Urk. 10/43) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode.
Dr. I.___ berichtete weiter, die Schmerzen im Rücken und im linken Bein ständen im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers ganz im Vordergrund, er habe das Gefühl, der Rücken sei komplett beschädigt. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den subjektiv erlebten sehr starken und quälenden Schmerzen und den objektiven medizinischen Befunden. Im Krankheitsverständnis des Beschwerdeführers seien die Rückenschmerzen die zentrale Ursache all seines Leidens. Die Erkrankung habe nach dem Unfall und insbesondere nach dem Stellenverlust als Hilfsbodenleger unter ihn kränkenden Umständen begonnen. Offensichtlich habe der berufliche und finanzielle Abstieg des sich stark mit Arbeitsleistung identifizierenden Beschwerdeführers dessen psychische Ressourcen überfordert und die Krankheitsentwicklung in Gang gesetzt. Die geforderten Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien erfüllt.
Sekundär habe sich eine mittelgradige Depression und eine sekundäre Alkoholproblematik entwickelt. Mittlerweile sei ein Teufelskreis im Gang, in dem sich alle Störungen und deren Auswirkungen gegenseitig negativ verstärkten.
Die Prognose sei durch die schwere psychische Erkrankung mit praktisch fehlenden therapeutischen Optionen und durch den bereits jahrelangen Krankheitsverlauf sehr schlecht. Dementsprechend seien die Resultate der Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Rheumaklinik des C.___ vom Juni 2003 und der beruflichen Abklärungen für leichte und mittlere Arbeiten im H.___ von Mai bis Juni 2004 ausgefallen.
Der Beschwerdeführer sei wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Depression aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der genaue Beginn könne nicht festgelegt werden, da der Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig gearbeitet habe. Somatoforme Schmerzstörungen seien weitgehend therapieresistent, es gebe kaum wirksame therapeutische Optionen. Zusammen mit den Erfahrungen der beruflichen Abklärung im H.___ werde klar, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen in Frage kämen. Die langfristige Prognose bezüglich der Erwerbsfähigkeit sei schlecht (S. 3 f.).
3.2
3.2.1 Die revisionsweise Rentenaufhebung mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 2) stützte sich auf das interdisziplinäre Gutachten vom 26. Juli 2011 (Urk. 10/90 und Urk. 10/91) von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen.
3.2.1.1 Dr. J.___ stellte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 10/90) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer remittierten depressiven Episode (ICD-10 F32.4), einer mässigen kulturellen Integration (ICD-10 Z60.3), sowie Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.1). Dem Beschwerdeführer könne ab Anfang 2011 keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht dürfte es von 2003–2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben haben (S. 10).
Im Vordergrund stehe subjektiv die Schmerzkrankheit. Diese habe nach dem an sich geringfügigen Unfall begonnen und bald eine erhebliche Ausbreitungstendenz gezeigt. Es seien Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung feststellbar: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzsausdehnung. Auffallend sei auch, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führten. Diese bildeten zudem den Hauptfokus des Interesses des Beschwerdeführers. Zusammenfassend könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (S. 7 f.). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit solcher Störungen verneinte Dr. J.___, dass der Beschwerdeführer durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Es bestehe keine relevante psychische Komorbidität. Die depressive Episode sei remittiert, der Alkoholkonsum wirke sich nicht in wesentlichem Ausmass negativ aus. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Dr. K.___ habe keine Befunde feststellen können, die als relevante körperliche Komorbidität aufzufassen seien. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig gewesen (S. 9 f.).
Die psychischen Probleme hätten im Jahr 1998 begonnen. Der Beschwerdeführer sei phasenweise deutlich verstimmt gewesen. Im Januar 2004 sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die gleiche Diagnose sei aus psychiatrischer Sicht noch im Januar 2005 gestellt worden. Bei der heutigen Untersuchung (am 7. Juli 2011) könne beim Beschwerdeführer keine Depressivität festgestellt werden (S. 8). Sicher bestehe seit mindestens Anfang 2011 keine psychische Störung mehr (S. 10).
3.2.1.2 Dr. K.___ stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 10/91 S. 10):
1. Verweis auf die Diagnosen von Dr. J.___ anlässlich der psychosomatischen-psychiatrischen Begutachtung
2.Chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des linken Armes
– nicht ausreichend somatisch abstützbar
– Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Beine, deutlich linksbetont und in den Kopf
– nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen linken Arms und des ganzen linken Beins für ausschliesslich taktile Reize, bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
– diffuse Druckschmerzangabe
– Schlafstörungen
3.Adipositas mit Body-Mass-Index von 35,6 kg/m2
4.Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
– Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule
5.Chronisch obstruktive Pneumopathie
6.Nikotinkonsum von circa 70 pack years
7.Alkoholkonsum
– Integument mit Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen Thoraxapertur
8.Obstruktive Miktionsbeschwerden
9.Anamnestisch Schwerhörigkeit
– Verständigung ohne Hörgeräte problemlos möglich
10.Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Dr. K.___ hielt fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich nach seiner Beurteilung bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützen (S. 16). Zum Bericht der Rheumatologen Dr. A.___ und B.___ vom C.___ vom 26. August 2003 (E. 3.1.2) bemerkte er, mit den damals beschriebenen Befunden könne er, aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 18).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr eingeschränkt (S. 20).
3.2.1.3 Zusammenfassend wird ausgeführt, in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne seit Jahren für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (S. 20).
3.2.3
3.2.3.1 Nach Erlass des Vorbescheids vom 19. September 2011 (Urk. 10/95) legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines langjährigen Hausarztes Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, vom 9. November 2011 (Urk. 10/99) ins Recht. Wie bereits im Bericht vom 13. April 2011 (Urk. 10/84) hielt der Hausarzt darin fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Störung, einem chronischen lumbospondylogen betonten Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und myofaszialer Schmerzproblematik sowie leichten degenerativen Veränderungen, sowie an einem Status nach Lunatummalazie 1997. Der Hausarzt berichtete weiter, aufgrund seiner Beobachtungen habe sich in den letzten Jahren keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben.
3.2.3.2 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme der Z.___ vom 28. Februar 2012 (Urk. 15) ins Recht. Dr. med. M.___, Oberarzt, und med. pract. N.___, Assistenzarzt, wiesen darauf hin, dass sich ihre Einschätzung auf die ihnen vorliegenden Akten (Verlaufsdokumentation der Z.___ aus der Behandlungszeit 2004–2005 sowie Kopie des Psychiatrischen Gutachtens vom 26. Juli 2011) und die seit der Wiederaufnahme der ambulant-psychiatrischen Behandlung am 24. Oktober 2011 erhobenen Befunde sowie fremdanamnestische Angaben (Gespräch mit dem Sohn des Beschwerdeführers) stützten. Die letzte Konsultation in der Z.___ sei am 18. November 2004 gewesen. Sie stellten die folgenden Diagnosen:
1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
3. Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)
4. Chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlform der Wirbelsäule (mit Verweis auf die Diagnose des O.___ vom August 2011) sowie multiple weitere rheumatologische Beschwerden
5. Status nach Lunatummalazie links 1997
6. Lärmschwerhörigkeit beidseits
7. Adipositas permagna
Die Dres. M.___ und N.___ hielten fest, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes, eher liege eine Situation vor, die durch Chronifizierung der Schmerzproblematik, affektive Störung und konsekutive Einschränkung der Alltagsfunktionen geprägt sei. Allerdings würden zahlreiche Befunde vorliegen, die als „sozialversicherungsfremde“ Faktoren Einfluss auf den Krankheitsverlauf hätten (Kränkungserleben, Alter und Qualifikation). Sie gingen aber auch hierbei nicht von einer substanziellen Änderung seit 2004 aus (S. 4).
4.
4.1 Der massgebliche zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine anspruchserhebliche Veränderung vorliegt, ist die Verfügung vom 12. Mai 2005 (Rentenbeginn im August 2004; Urk. 10/59), da beim im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren keine fundierte materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat (Urk. 10/78; vgl. E. 1.2).
4.2 Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführer nach Einschätzung der damaligen Ärzte auch im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Selbst der Gutachter Dr. K.___ kam nicht zum Ergebnis, es liege eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Er diskutierte und kritisierte vielmehr die früheren Einschätzungen der Ärzte (Urk. 10/91 S. 15 ff.) und stellte abschliessend fest, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit seit einem Zeitpunkt vor Jahren, möglicherweise bereits seit dem Jahr 2000 und spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, nicht mehr eingeschränkt (vgl. E. 3.2.1.2).
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) auf eine rentenrevisionsrechtlich relevante Verbesserung bei schon immer diskreten Befunden überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer klarerweise wegen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zugesprochen. Die Rentenrevision lässt sich dementsprechend nicht mit den Feststellungen von Dr. K.___ begründen, wonach die Fehlform der Wirbelsäule nicht mehr bestehe, sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert habe und die paravertebrale Muskulatur nicht mehr verspannt sei. Denn diese im Bericht der Rheumaklinik im August 2003 zwar teilweise noch thematisierten, aber diskreten Befunde spielten bei der Rentenzusprache letztlich keine Rolle (Urk. 17/42 S. 1 f.).
4.3 Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, so macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, dass eine erhebliche Verbesserung nicht ausgewiesen sei. Sowohl Dr. I.___ in ihrem - der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden - Gutachten vom 13. Januar 2005 (Urk. 10/43) als auch Dr. J.___ in seinem neuen (Teil-)Gutachten vom 26. Juli 2011 (Urk. 10/90 S. 7 f.) stellten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. I.___ diagnostizierte zusätzlich als Begleiterscheinung eine sekundäre mittelgradige depressive Episode, welche jedoch praxisgemäss kein verselbständigter Gesundheitsschaden darstellt (so für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Deshalb ist einzig mit dem Wegfall dieser Diagnose eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht dargetan. Dr. J.___ begründete denn auch seine Meinung, dass dem Beschwerdeführer ab Anfang 2011 auch aus psychiatrischer Sicht keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne, damit, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung für sich allein noch keine Invalidität begründe. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebenen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmerzen umzugehen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliege, welche dazu führe, eine langdauernde Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu bejahen, bestimme sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien, für welche er auf die Urteile des Bundesgerichts BGE 130 V 352 und 131 V 49 verwies. In der Folge prüfte er, ob und in welchem Ausmass die sog. Foerster-Kriterien (vorne E. 1.5) beim Versicherten erfüllt waren, und kam zum Schluss, dass eines der verlangten Kriterien („Die Schmerzproblematik ist progredient und chronifiziert.“) zutreffe, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (Urk. 10/90 S. 9 und 10).
4.4 Die von Dr. J.___ angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. zu deren Überwindbarkeit (und den Foerster-Kriterien) besteht seit dem 12. März 2004, d.h. mit BGE 130 V 352. Sie kann somit im Falle des Beschwerdeführers nicht Auslöser für die Rentenrevision sein, datiert die ursprüngliche Rentenverfügung doch vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/59). Festzuhalten ist aber, dass sich Dr. I.___ in ihrem – sehr knapp gehaltenen – Gutachten vom 13. Januar 2005 (Urk. 10/43) zu den Foerster-Kriterien gar nicht äusserte, sondern vielmehr allgemein die Überwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen als weitgehend therapieresistent mit kaum wirksamen therapeutischen Optionen bezeichnete. Insoweit ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er geltend macht, derselbe medizinische Sachverhalt werde lediglich unterschiedlich beurteilt, denn auch Dr. J.___ führt keine Verbesserung des psychischen Zustandes an sich an. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsunfähigkeit bildet für sich allein genommen aber keinen Revisionsgrund. Und da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen), ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 5. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), welche unter lit. a „Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“ eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente auch erlauben, wenn die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind, sind jedoch erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie sind daher vorliegend noch nicht anwendbar.
5. Liegt nach dem Gesagten aber kein Revisionsgrund vor, und ist die angefochtene Revisionsverfügung vor dem Inkrafttreten der Revision 6a des IVG am 1. Januar 2012 ergangen, so hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2011 und zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Daniel Christe vom 28. Juni 2013 (Urk. 21) wird die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘538.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen ab 3. Mai 2012 (insgesamt 0.70 h) im Zusammenhang mit dem „Vorbescheid Rückforderung“ augenscheinlich nicht das vorliegende Verfahren betreffen und somit auch nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘538.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli
DM/TO/MPversandt