Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00072
IV.2012.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 4. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war zuletzt vom 1. August 2009 bis 30. November 2010 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bei der Y.___, Fachbereich Arbeit, Z.___ Restaurant und Catering, Q.___ als Chauffeur tätig (Urk. 7/15/2 und Urk. 7/16/1), als er sich am 7. April 2011 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) sowie bei einer behandelnden Ärztin des Versicherten einen Bericht (Urk. 7/13) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20-21, Urk. 7/29) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7/32) eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne von Berufsberatung. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7/33 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23 % fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 betreffend Invalidenrente erhob der Versicherte am 20. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Zudem sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), welche Rechtsschrift dem Versicherten am 13. März 2012 (Urk. 8) zugestellt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und dass ein Invaliditätsgrad von 23 % resultiere, weshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/18/2) sowie vom 21. November 2011 (Urk. 7/31/2-3), welche dieser gestützt auf die Akten und insbesondere die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. April 2011 (Urk. 7/13) und vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/28) verfasste.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin und insbesondere Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___, auf welche er sich in seiner Beurteilung gestützt habe, falsch interpretiert habe, und dass auf seine Beurteilung aus diesem Grunde nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 7/13) ein chronifiziertes lumbospondylogenes und ein rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 mit möglicher foraminaler und rezessaler Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 rechts (Ziff. 1.1) und attestierte in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Chauffeur; vgl. Urk. 7/15/2) für die Zeit vom 11. Juli 2010 bis 12. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 13. November 2010 bis auf Weiteres eine solche von 50 % (Ziff. 1.6). Sie hielt fest für die Zeit ab 13. November 2010 sei mit einer Erhöhung der beruflichen Einsatzfähigkeit im Umfang von 50 % zu rechnen (Ziff. 1.9). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung rückenbelastender Tätigkeiten sowie insbesondere die Ausübung der von ihm ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr zuzumuten (Ziff. 1.7). Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Bücken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotationen, ohne Heben und Tragen von Gewichten sowie ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten zuzumuten. Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nahm Dr. B.___ nicht Stellung (Ziff. 3).
3.2     In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2011 führte Dr. A.___ aus, dass auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 21. April 2011 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler in der Zeit vom 11. Juli 2010 bis 12. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, und dass vom 13. November 2010 bis auf Weiteres eine solche von 50 % bestehe. Sodann sei davon auszugehen, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten spätestens seit dem 13. November 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/18/2).
3.3     Mit Bericht vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/28) stellte Dr. B.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der vom Beschwerdeführer ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Bauspengler fest und führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eins Pensums von 50 % zuzumuten sei.
3.4     Dr. A.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2011 (Urk. 7/31/2-3), dass gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 26. Oktober 2011 davon auszugehen sei, dass ab dem 26. Oktober 2011 erneut eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers von 100 % bestanden habe. Es sei indes nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde Dr. B.___ dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit neu nicht mehr im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % habe zumuten wollen. Er bleibe daher bei seiner Beurteilung vom 27. Juli 2011, wonach in behinderungsangepassten Tätigkeiten spätestens seit dem 13. November 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. B.___, am 21. April 2011 (Urk. 7/13) hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur für die Zeit vom 11. Juli 2010 bis 12. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 13. November 2010 bis auf Weiteres eine solche von 50 % feststellte (Urk. 7/13 Ziff. 1.6), und dass sie davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der von ihm ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 7/13 Ziff. 1.7). Sodann vertrat Dr. B.___ die Meinung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Bücken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotationen, ohne Heben und Tragen von Gewichten sowie ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten in einem gewissen Umfange zuzumuten sei. Zum genauen Umfang der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nahm Dr. B.___ indes nicht Stellung. Vielmehr liess sie die entsprechende Rubrik im Arztbericht offen (Urk. 7/13 Ziff. 3). Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten nahm Dr. B.___ indes in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/28) Stellung. Darin stellte sie eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % fest.
4.2     Nach Gesagtem kann Dr. A.___ nicht gefolgt werden, wenn er am 27. Juli 2011 festhielt, dass Dr. B.___ in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler für die Zeit vom 11. Juli 2010 bis 12. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 13. November 2010 bis auf Weiteres eine solche von 50 % festgestellt, und dass sie dem Beschwerdeführer im Hinblick auf behinderungsangepasste Tätigkeiten für die Zeit ab spätestens 13. November 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe (Urk. 7/18/2). Denn, wie erwähnt (E. 4.1), ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 21. April 2011 vielmehr zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr zumuten wollte (Urk. 7/13 Ziff. 1.7), und dass sie dem Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit ab dem 13. November 2010 attestierte (Urk. 7/13 Ziff. 1.6).
         Sodann kann Dr. A.___ auch nicht gefolgt werden, wenn er am 21. November 2011 (Urk. 7/31/3) ausführte, dass es nicht nachzuvollziehen sei, dass Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2011 im Vergleich zu ihrer vorgängigen Beurteilung vom 21. April 2011 dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit neu nicht mehr im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %, sondern im Umfang eines solchen von nunmehr 50 % zumuten wolle. Denn dem Bericht von Dr. B.___ vom 21. April 2011 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie zum Umfang der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht Stellung nahm und die entsprechende Rubrik im Arztbericht offen liess (Urk. 7/13 Ziff. 3). Die Aktenbeurteilung von Dr. A.___, welche auf einer unrichtigen Interpretation der Beurteilungen durch Dr. B.___ beruht, erscheint daher nicht als nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3     Es vermag indes auch die Beurteilung durch Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Denn dem Bericht von Dr. B.___ vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/28) lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen. Indem Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 7/13) einerseits in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur für die Zeit ab 13. November 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % feststellte (Urk. 7/13 Ziff. 1.6) und andererseits in ihrem Bericht vom 26. November 2011 auch in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % feststellte (Urk. 7/28), erscheint ihre Beurteilung zudem nicht frei von Widersprüchen zu sein. Denn bei der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur handelt es sich offensichtlich nicht um eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit im Sinne des Zumutbarkeitsprofils vom 21. April 2011 (vgl. Urk. 7/13 Ziff. 3). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
4.4     Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. 

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist in der Invalidenversicherung indes in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist indes möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
5.2     Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten bisher gänzlich ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf den Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten mittels geeigneter Beweismassnahmen ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Damit erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 5) als gegenstandslos.

7.       Ein  Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ist zu verneinen, da anzunehmen ist, dass die Vertretung durch den Rechtsdienst SOD der Sozialen Dienste der Stadt Zürich kostenlos erfolgte (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2011 betreffend Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).