Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00073




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 22. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer

Advokatur Gartenhof

Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___ arbeitete zuletzt in einem 60%-Pensum bei der Y.___ als Glasbläserin (Urk. 8/11). Am 27. Mai 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 8/8, 8/11, 8/26) sowie medizinische (Urk. 8/5, 8/9, 8/10, 8/22) Abklärungen und liess die Versicherte beim Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1. Juni 2010, Urk. 8/30; Ergänzung vom 21. September 2010, Urk. 8/32). Am 25. November 2010 erstattete die von der IV-Stelle mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt beauftragte Abklärungsperson ihren Bericht (Urk. 8/35). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/37, 8/39, 8/47) holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2011 (Urk. 8/42) sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 17. November 2011 (Urk. 8/56) ein. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, es sei ihr anschliessend eine angemessene Invalidenrente auszurichten und es sei eine öffentliche Verhandlung mit ihrer Anhörung sowie derjenigen ihres Ehemannes durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 20. November 2013 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu der Rechtsanwältin Kim Mauerhofer namens und in Begleitung der Beschwerdeführerin erschien, wobei die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhielt (Protokoll S. 3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

1.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die abschlägige Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (Urk. 2) damit, seit dem 15. Januar 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 70 % eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin weiterhin der Tätigkeit als Glasbläserin in einem Pensum von 60 % nachgehen und sich die restlichen 40 % im Haushalt betätigen. Gestützt auf die gemischte Methode ergebe der Einkommensvergleich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % und im Haushaltbereich eine solche von 12 %. Aus den gewichteten Einschränkungen in beiden Bereichen resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %. Ab Datum des Gutachtens vom 1. Juni 2010 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb ihr die Tätigkeit als Glasbläserin sowie jede vergleichbare Verweistätigkeit wieder zu 75 %, d.h. sechs Stunden pro Tag, zumutbar sei. Somit könnte ab diesem Zeitpunkt das ursprüngliche Pensum von 60 % wieder ausgeübt werden. Im Bereich Erwerbstätigkeit bestehe daher keine Einschränkung mehr. Der entsprechende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 2 S. 1 f.).

1.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten des Z.___ sei wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit der beteiligten Ärzte formell und aufgrund nicht nachvollziehbarer Schlussfolgerungen betreffend verbessertem Gesundheitszustand auch materiell nicht beweiskräftig. Vielmehr sei für den ganzen entscheidrelevanten Zeitraum von der vom behandelnden Psychiater DrA.___ attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 ff.). Für die Zeit vom 5. Januar bis 11. Oktober 2009 treffe die von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Qualifikation von 60 % im Erwerbs- und 40 % im Haushaltbereich zu. Allerdings müsse eine leistungsvermindernde Wechselwirkung zwischen Haushalt und Erwerb berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 3 f.). Ab dem 11. Oktober 2009 betrage die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall 100 % (Urk. 1 S. 6).


2.    In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können, umfasst (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar, 2. Auflage, N 4 zu § 24, mit weiteren Hinweisen). Dies impliziert jedoch nicht, dass das Sozialversicherungsgericht verpflichtet ist, die offerierten Beweise abzunehmen, was sich unschwer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, wonach auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess verzichtet werden kann, wenn aus der Begründung des Antrages zu schliessen ist, dass es der beschwerdeführenden Person um die Art der Beweisabnahme geht und sie nicht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., N 6 zu § 24, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr steht es im alleinigen Ermessen des Gerichts, eine Beweisabnahme durchzuführen oder nicht (vgl. BGE 121 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, zu einer weiteren Erhellung des Sachverhaltes beizutragen vermag, weshalb weitere Beweiserhebungen im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin unnötig erscheinen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006, E. 5.2.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

3.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

3.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


4.

4.1    Im Gutachten des Z.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/30) sind als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (2) ein funktionelles zervikovertebrogenes Syndrom mit Nacken-/Schulterverspannungssyndrom, (3) unspezifische Arthralgien mit Betonung im Handbereich, (4) eine Genua vara, (5) eine Hypermobilität der Hände, (6) ein Kombinationskopfschmerz mit episodischer Migräne mit Aura und Spannungskopfschmerz sowie Schmerzchronifizierung bei Analgetika-Übergebrauch und (7) ein Nikotinabusus festgehalten (Urk. 8/30/16). Die Gutachter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin sei rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch polydisziplinär begutachtet worden. Während sich auf somatischem Fachgebiet keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit abgrenzen lasse, finde sich auf psychiatrischem Gebiet eine sozialmedizinisch relevante Gesundheitsstörung. Seit 2003 sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung dokumentiert. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ beschreibe in seinen letzten psychiatrischen Berichten eine schwere depressive Episode. Sie würden nach den hier erhobenen psychopathologischen Befunden lediglich das Bild einer mittelgradigen Depression, zudem mit invalidenversicherungsrechtlich fremden reaktiven Zuflüssen bei innerfamiliären Konflikten, sehen. Es gehe mit dieser depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens einher. Ferner liege bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzsymptomatik vor. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen seien nur teilweise durch körperliche Befunde erklärbar. Eine deutliche Wechselwirkung zwischen depressiv bedingt vermehrter Schmerzwahrnehmung und Reizoffenheit einerseits sowie den körperlichen Befunden liege vor. Im Hintergrund sei zudem ein innerseelischer ungelöster Konflikt im komplizierten und traumatisierend erlebten innerfamiliären Beziehungssystem zu beschreiben. Hier bestehe ein deutlicher Zusammenhang mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms, so dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gerechtfertigt erscheine. Sozialmedizinische Relevanz erwachse aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durch die psychiatrische Komorbidität. Zusammenfassend gelangten sie aus polydisziplinärer Sicht zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Glasbläserei wie auch andere Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmässig zu verrichten, wobei eine vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung, eine verminderte Selbstvergessenheit sowie eine beeinträchtigte Affektregulation zu berücksichtigen seien. Damit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Als Verweistätigkeiten kämen sämtliche dem Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin angemessenen Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen bis durchschnittlichen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren wie Zeitdruck, Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen in Frage. Das Arbeitsklima sollte möglichst empathisch und konfliktarm sein (Urk. 8/30/16-17).

4.2    Das Gutachten des Z.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/30) basiert auf umfassenden rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Z.___ wie auch die dort tätigen Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erweckten den Anschein der Befangenheit, seien sie doch teilweise nicht Mitglieder der FMH und in Deutschland als praktizierende Ärzte tätig (Urk. 1 S. 7), was auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben ist, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt. Ein formeller Ausstandsgrund liegt selbst dann nicht vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters von der Invalidenversicherung auszugehen wäre. Das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachter, kann daher nicht gehört werden (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und 3.4.2.7). DrC.___ ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Mitglied der FMH und in der Schweiz praktizierender Arzt. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie aus der Praxistätigkeit von Dr. B.___ in Deutschland eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin herleitet. Die praktische Beschäftigung in Deutschland weist im Gegenteil auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit hin und die Tätigkeit in der Schweiz zeugt eher von zusätzlichen Interessen im Gutachterbereich. Weitere konkrete Ausstandsgründe gegen die einzelnen begutachtenden Ärzte trug die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb dem Gutachten des Z.___ grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. Erwägung 3.5).

4.3

4.3.1    Unbestritten und mit der übrigen medizinischen Aktenlage in Einklang steht die gutachterliche Einschätzung, wonach in somatischer Hinsicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 8/5, 8/9, 8/30/31-33, 8/30/39-41).

4.3.2    In psychiatrischer Hinsicht vermögen die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung aufgrund seiner eingehenden Befunderhebung (Urk. 8/30/11-13) samt der daraus abgeleiteten 60%igen Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es liege gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters DrA.___ eine schwere Depression vor, ist entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedliche Qualifikation der Depression erklären. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass den Berichten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2009 (Urk. 8/10), 7. November 2009 (Urk. 8/22) sowie 2. April 2011 (Urk. 8/42) nur wenige objektive Befunde zu entnehmen sind und damit die anhaltende 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Zudem ist nichtig einsichtig, weshalb bei einer Behandlung mit mässig dosierten Antidepressiva eine schwere Depression vorliegen sollte. Gegenüber Dr. B.___ erwähnte die Beschwerdeführerin sodann, dass sie unter gesundheitlichen und familiären Problemen leide und die familiäre Konfliktsituation zu einer depressiven Stimmungslage beitrage (Urk. 8/30/6). Wenn Dr. A.___ vor diesem Hintergrund eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich daher im Wesentlichen um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I 125/05 vom 11. August 2005 mit Hinweisen). Entsprechend hielt Dr. B.___ fest, dass die Gutachter die von Dr. A.___ beschriebene 30%ige Arbeitsfähigkeit nicht sehen könnten, weil invalidenversicherungsrechtlich fremde, psychoreaktive Faktoren Berücksichtigung finden müssten und keineswegs das Bild einer schweren Depression erkennbar sei (Urk. 8/30/23-24). Zudem sind den Berichten von Dr. A.___ keine Ausführungen zur Überwindbarkeit der psychischen Erkrankung zu entnehmen. Aus den Ausführungen von Dr. B.___ ergibt sich demgegenüber schlüssig, dass die somatoforme Schmerzstörung aufgrund der komorbiden depressiven Erkrankung sowie dem primären Krankheitsgewinn nur noch teilweise überwindbar ist. Dr. B.___ ersah sodann aus psychiatrischer Sicht durchaus vorhandene Ressourcen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. So hielt er fest, dass bei Betrachtung der Alltagskompetenzen der Beschwerdeführerin feststellbar sei, dass diese in der Lage sei, ihren Alltag zu strukturieren und zu bewältigen, wenngleich mit krankheitsbedingten Einschränkungen (Urk. 8/30/14). Auch aus den nachgereichten Berichten des D.___ vom 6. November 2011 (Urk. 3/3) sowie der E.___ vom 25. November 2011 (Urk. 3/4) und 8. Dezember 2011 (Urk. 3/5) lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die dokumentierte Hospitalisation erfolgte nicht aus psychischen Gründen, sondern zwecks Medikamentenentzugs und damit direkt zur Behandlung der Kopfschmerzen und Migräne. In keinem der Berichte finden sich im Übrigen Hinweise auf eine schwere Depression.

4.3.3    Richtig ist, dass sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Ablauf des Wartejahres im Januar 2010 nicht eindeutig aus den Akten ergibt. Zwar erwähnte Dr. B.___ eine unter der laufenden Behandlung eingetretene Befundverbesserung (Urk. 8/30/17) und vermerkte an einer anderen Stelle, dass die in der Vergangenheit dokumentierte schwere depressive Episode unter der laufenden psychiatrischen Fachbehandlung teilremittiert sei und derzeit lediglich die Kriterien einer mittelschweren Depression erfülle (Urk. 8/30/18). Allerdings wies Dr. B.___ darauf hin, dass bei der hohen Eigendynamik psychischer Gesundheitsstörungen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in angepasster Tätigkeit retrospektiv nicht beschrieben werden könne (Urk. 8/30/23). Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Gesundheitszustand keinesfalls verbessert habe (Urk. 1 S. 9, Protokoll S. 7) und die praktisch identischen Verlaufsberichte von Dr. A.___, welcher ebenfalls betont, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe, lässt sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein im wesentlichen stationärer psychischer Gesundheitszustand herleiten. Mithin ist seit Ablauf des Wartejahres von einer durchgehenden 60%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit auszugehen.

4.3.4    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist eine ausnahmsweise vorhandene Wechselwirkung zwischen der Erwerbs- und Haushalttätigkeit nicht dargetan, zumal der von der Y.___ vorgenommene Tätigkeitsbeschrieb einer Glasbläserin vom 25. April 2010 (Urk. 8/26) auf eine leichte (nur ausnahmsweise Heben von Lasten bis zu fünf Kilogramm), überwiegend sitzende Tätigkeit hinweist, bei welcher grosses Fingergeschick und eine hohe Konzentrationsfähigkeit erforderlich sind. Haushaltarbeiten sind hingegen als höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit geringem Anspruch an die Fingerfertigkeit und Konzentration zu qualifizieren.

4.4    Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 60 % ihrer angestammten Tätigkeit als Glasbläserin wie auch einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere erübrigt sich eine Befragung des behandelnden Arztes, befinden sich doch bereits zahlreiche von ihm stammende Berichte bei den Akten.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von der Abklärungsperson ermittelte 12%ige Einschränkung im Haushaltbereich erscheine im Vergleich zur Einschränkung im Erwerbsbereich als unproportional, weshalb sich der behandelnde Psychiater zur Einschränkung im Haushalt zu äussern habe (Urk. 1 S. 5).

5.2    Im Abklärungsbericht vom 25. November 2010 (Urk. 8/35) schloss die Abklärungsperson auf eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von 12 % (Urk. 8/35/7).

5.3    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

5.4    Richtig ist, dass weder der behandelnde Facharzt noch die Gutachter sich zu allfällig im Aufgabenbereich Haushalt bestehenden Einschränkungen äusserten. Da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an psychischen Beeinträchtigungen leidet, kann die Einschränkung indes nicht ohne das Vorliegen einer fundierten ärztlichen Stellungnahme allein aufgrund der Feststellungen der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/69) ermittelt werden. Vorliegend kann jedoch auf eine Einschätzung des Psychiaters hinsichtlich Einschränkungen im Haushalt verzichtet werden, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – selbst bei einer 100%igen Einschränkung im Haushalt aufgrund der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin sowie der Mitwirkungspflichten ihres Ehemannes und ihrer Tochter kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die gegenüber dem Gutachter getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu den von ihr durchgeführten Haushalttätigkeiten (Urk. 8/30/7) sprechen im Übrigen dagegen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 100 % eingeschränkt ist.

6.

6.1    Strittig und zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 60 % aus (Urk. 2 S. 2) und wandte für die Invaliditätsbemessung entsprechend die gemischte Methode (vgl. Erwägung 1.4) an. Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie ab dem 11. Oktober 2009 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Ausmass von 100 % erwerbstätig wäre, bedürfte ihre Tochter ab diesem Zeitpunkt einer viel geringeren Betreuung.

6.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

6.3    Nach eigenen Angaben ist die dreiköpfige Familie auf einen Zusatzverdienst angewiesen, um sich auch etwas Zusätzliches wie z.B. Ferien leisten zu können (Urk. 8/35/3). Diese Formulierung weist nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Verhältnisse gezwungen wäre, im Gesundheitsfalle einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfange von 100 % nachzugehen. Da auch nicht einsichtig ist, weshalb die am 11. Oktober 2000 geborene Tochter zwischen Januar und Oktober 2009 in einem Ausmass selbständiger geworden ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ihr 60%-Pensum auf ein 100%-Pensum hätte erhöhen können, kann insgesamt der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin das 60%-Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfalle beibehalten hätte. Demnach erscheint die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, ihre Aussage, sie würde heute ohne Behinderung weiterhin in dem bisher angestammten Pensum von 60 % tätig sein, sei von der Abklärungsperson falsch wiedergegeben worden und sie sei auf das beabsichtigte Pensum nicht angesprochen worden (Urk. 1 S. 6), als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a). Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % als im Haushalt tätig und die angewendete gemischte Methode sind daher nicht zu beanstanden.


7.

7.1    Bei der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens - und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 3.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E. 3.3).

7.2    Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % bei der Y.___ als Glasbläserin angestellt wäre, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % keine Einschränkung, was einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % entspricht. Da im Haushaltbereich von einer Einschränkung unter 100 % auszugehen ist, resultiert bei einem Anteil dieses Bereiches von 40 % keine gewichtete Teilinvalidität, welche zu einem rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad führen könnte.

7.3    Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


9.    Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Protokoll S. 10 in Verbindung mit Urk. 18).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

    (je unter Beilage einer Kopie von Urk. 18)

- Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, unter Beilage des Doppels von Urk. 17

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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