IV.2012.00075
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 7. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, Mutter einer 1993 geborenen Tochter, arbeitete teilzeitlich als Raumpflegerin in Privathaushalten und meldete sich am 2. Mai 2008 wegen verschiedener, seit Mai 2004 bestehender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1, Urk. 8/2 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 5.4-5.5, Ziff. 6.2-6.3, Ziff. 12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/7-9, Urk. 8/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/12). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2009 eine Viertelsrente ab September 2007 zu (Urk. 8/41).
1.2 Im Rahmen der am 8. Juni 2010 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/49) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 8/50) sowie weitere Arztberichte (Urk. 8/55, Urk. 8/58, Urk. 8/63) ein. Nach Erlass von Vorbescheiden am 18. April 2011 (Urk. 8/68-69) und Prüfung der dagegen am 12. April 2011 erhobenen Einwände (Urk. 8/70) wies sie mit Verfügung vom 27. Juni 2011 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/72) und sprach mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 eine bis Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Januar 2012) befristete ganze Rente ab November 2010 zu (Urk. 8/74, Urk. 8/76-80, Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 23. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 18. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung Stellung (Urk. 11). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012, welche der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.4 Wird eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen, so ist der Beschwerde führenden Partei grundsätzlich Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben. Davon nicht betroffen sind kantonale Rückweisungsentscheide, welche auf rentenablehnende Verfügungen hin ergehen. Ferner kann sich die Hinweispflicht erübrigen, wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen des Rückweisungsentscheides die von der IV-Stelle verfügte oder von ihm selber bejahte teilweise Rente (z.B. Viertelsrente) abschliessend als ausgewiesen und begründet erklärt (BGE 137 V 314 S. 320, E. 3.2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schulteroperation vom 20. Mai 2010 vom 19. Mai bis zum 13. Dezember 2010 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seit dem 1. Januar 2011 in der bisherigen Arbeitstätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Ausgehend von einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige ermittelte sie für die Zeit nach der Schulteroperation einen Invaliditätsgrad von 80 % und einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente ab 1. November 2010 bis Ende Januar 2012 (Urk. 2/1-2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie nicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Das jetzige Arbeitspensum betrage etwa 45 %, mehr sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Verfügung vom 19. November 2009 nicht verbessert. Zudem sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Aus all diesen Gründen sei die per Ende Januar 2012 verfügte Rentenaufhebung nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Sodann sei der Anspruch auf Rentenerhöhung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV mit Wirkung per 1. Mai 2010 ausgewiesen (Urk. 10 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands ab Januar 2012 sowie der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprache im November 2009 (Urk. 8/41) lagen folgende entscheidrelevante Akten vor:
3.2 Am 10. März 2008 wurde - ausgehend vom seitlichen Sturz der Beschwerdeführerin auf die Schulter am 17. September 2007, starken Schulterbeschwerden rechts und einer Epicondylitis medialis rechts - ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenkes erstellt, welches eine Tendinose der distalen Supraspinatusportion der Rotatorenmanschette mit partiellen Längsreinrissen ergab; eine transmurale Ruptur war nicht nachweisbar. Ausserdem wurden eine normale Situation der übrigen Rotatorenmanschetten und der langen Bizepssehne, eine leichtgradige periartikuläre Bursitis sowie ein klinisch wahrscheinlich belangloser Einriss im ventrokaudalen Labrum glenoidale festgestellt (Urk. 8/8/2 = Urk. 8/9/7).
3.3 Mit Bericht vom 15. Mai 2008 (Urk. 8/7-10) stellte Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Fibromyalgie-Syndrom, Erstdiagnose April 2004
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- Diskushernie L4/L5 median, ohne Nervenwurzelkompression
- Diskushernie L5/S1 median bis mediolateral rechts, die Nervenwurzel S1 rechts tangierend (MRI LWS vom 30. November 2005)
- dekonditionierter Rumpfmuskulatur
Dr. Y.___ schätzte die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht für mittelgradig behindert ein. Für körperlich leichten bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit häufigen Positionswechsel sei sie medizinisch-theoretisch zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten werde sie auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Putzfrau in einem privaten Haushalt mit einem Arbeitspensum von fünf bis neun Stunden pro Woche habe er der Beschwerdeführerin bis jetzt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/7/7).
3.4 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/9/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumboradikuläres Syndrom mit Diskushernie L5/S1 mit Wurzelreizung rechts, Diskushernie L4/5 median, ohne Kompression, bestehend vor 2006, durch den Sturz am 17. September 2007 reaktiviert
- Tendinose der distalen Supraspinatussehne mit partiellen Längseinrissen, eine periartikuläre Bursitis, bestehend seit dem Sturz am 17. September 2007
- Epicondylitis rechts
- Fibromyalgie seit 2005
- Depression, bestehend vor 2006
Vom 19. September bis Ende Dezember 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/9/2).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/11/7-10) eine mittelgradige depressive Episode bei einer Fibromyalgie mit einem schleichenden Beginn seit Jahren und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 11. April 2003 als Haushalthilfe aus (Urk. 8/11/8). Es werde eine kombinierte Psychopharmako- und Psychotherapie durchgeführt, und aufgrund der Schmerzpermanenz sei die Prognose eher ungünstig; der Zustand sei stationär (Urk. 8/11/9).
3.6 Am 20. August 2008 führte eine Abklärungsperson eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor Ort durch und ermittelte eine Qualifikation von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt bis August 2007, und eine Qualifikation von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt ab September 2007 (Urk. 8/12 S. 2-3 Ziff. 2.4 und 2.5). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe wegen ihrer Tochter eher ein kleines Pensum gesucht, als sie wieder in den Arbeitsprozess eingestiegen sei. Bei voller Gesundheit würde sie heute aus finanziellen Gründen zwischen 60 und 80 % arbeiten; ihre Tochter sei in der Zwischenzeit auch älter und seit Sommer 2008 in der Ausbildung. Sie hätte sicher pro Jahr ihr Pensum um 10-20 % erhöht. Ihre Arbeit habe sie sich so eingeteilt, dass sie immer zu Hause gewesen sei, wenn ihre Tochter von der Schule gekommen sei. Ganz zu Beginn ihrer Arbeitstätigkeit habe auch eine Bekannte auf ihre Tochter aufgepasst, und im Notfall habe sie einen Platz in einem Hort oder am Mittagstisch. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin vor Ort Bewerbungsabsagen habe nachweisen können; dementsprechend sei nachvollziehbar, dass sie ihr Pensum erhöht hätte, und dass sie im Rahmen von 70 % (Durchschnitt zwischen 60-80 %) arbeiten würde, sicher ab dem Zeitpunkt des Unfalls im September 2007, als sie die Stelle im Limmattalspital angeboten bekommen und diese auch angetreten hätte (Urk. 8/12 S. 3 Ziff. 2.5).
3.7 In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Abklärung klar angegeben, dass sie bei voller Gesundheit im Zeitpunkt der Abklärung zwischen 60 % und 80 % arbeiten würde und dass sie aufgrund des Alters der Tochter und aus finanziellen Gründen ihr Pensum pro Jahr um rund 10-20 % erhöht hätte. Um der Beschwerdeführerin entgegen zu kommen, könne von einer Qualifikation ab September 2007 von 80 % ausgegangen werden. Der Umstand, dass sie bei voller Gesundheit ihr Pensum pro Jahr um 10 - 20 % erhöhen würde, sei ihrer Ansicht nach rein spekulativ und habe auch nicht mittels Belegen und Ähnlichem erhärtet werden können (Urk. 8/37 S. 1). Somit sei von einer Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt auszugehen (Urk. 8/37 S.2).
3.8 Gestützt auf die rheumatologischen und die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. Y.___ und von Dr. A.___ (Urk. 8/13 S. 2) wurde eine steigerungsfähige Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen und der Beschwerdeführerin in der Folge - ausgehend von einer Qualifikation von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt - eine Viertelsrente ab September 2007 zugesprochen.
4.
4.1 Folgende Arztberichte und andere Akten gingen im Revisionsverfahren bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2) ein:
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Endoclinic Zürich, nannte mit Bericht vom 4. Februar 2010 als Diagnosen einen Verdacht auf SLAP-Läsion, Bicepsläsion oder vordere Labrumläsion, Differentialdiagnose subakromialer Reizzustand mit AC-Arthropathie nach Sturz am 17. September 2007 sowie eine Depression und eine Fibromyalgie (Urk. 8/55/11). Die Beschwerdeführerin sei konservativ austherapiert. Am 20. Mai 2010 sei die Operation zur Schulterarthroskopie und gleichzeitigen Behandlung - je nach intraoperativem Befund werde gleichzeitig eine Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt - im Stadtspital C.___ vorgesehen (Urk. 8/55/12).
4.3 Mit Bericht vom 22. Mai 2010 (Urk. 8/55/13-14) nannten die Ärzte des Stadtspitals C.___ folgende Diagnosen:
- subakromiales Impingement, posttraumatische AC-Arthropathie und SLAP-Läsion Typ I rechts nach Sturz vom 17. September 2007 rechts
- Fibromyalgie
- Migräne
- Depression
- Acetylsalicylsäure-Allergie
Am 20. Mai 2010 sei eine Schulterarthroskopie mit Débridement SLAP-Läsion Typ I, partielle Synovektomie im Intervallbereich, Akromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts durchgeführt worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos und die Mobilisation mit Physiotherapie problemlos gewesen (Urk. 8/55/13).
4.4 Dr. Z.___ wiederholte am 29. September 2010 bezüglich der Schulter diese Diagnosen und nannte als weitere Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Syndrom bei Diskushernie L5/S1, Wurzelreizung rechts, Diskushernie L4/5 ohne Kompression sowie eine chronische Depression, eine Epicondylitits rechts und eine chronische Gastritis (Urk. 8/55/1). Sie führte aus, es bestünden Schmerzen in der ganzen rechten Körperseite, und Schulterbeschwerden hätten zu einer Neuevaluation durch Dr. B.___ geführt und zur Operation. Eine verzögerte Heilung sei aufgrund der frozen shoulder erfolgt. Die LWSsBeschwerden bestünden im selben Rahmen wie beim letzten SVA-Bericht im Jahre 2008. Prognostisch seien die LWS-Beschwerden chronisch, die Schulterbeweglichkeit werde sich im Laufe des nächsten halben Jahres verbessern und betreffend die Depression seien die Medikamente bei Verstärkung der Symptome anzupassen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % bis zum 18. Mai 2010, danach 100 % bis mindestens 26. Oktober 2010 (Urk. 8/55/2). Falls die Schulter sich wieder erhole, könne erneut in einem Pensum von 50 % mit leichten Arbeiten als Putzfrau begonnen werden (Urk. 8/55/3).
4.5 Den Verlaufskontrollen durch Dr. B.___ vom 6. Juli, vom 11. August und vom 26. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass nach der Operation ein protrahierter Verlauf bei postoperativer frozen shoulder und zum Teil starken Schmerzen vorlag. Anlässlich der Kontrolle vom 13. Dezember 2010 führte er aus, dass noch leichte Beschwerden bestünden, welche wahrscheinlich verschwinden würden, und die Schulter dürfe zunehmend wieder belastet werden. Im Reinigungsdienst sei die Beschwerdeführerin ab Anfang 2011 wieder voll arbeitsfähig; für die Zeit davor attestierte Dr. B.___ ab 19. Mai 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/54, Urk. 8/56, Urk. 8/58, Urk. 8/63).
4.6 Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2010, ob sie aktuell in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung stehe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie letztmals etwa 2007 gestanden habe und aktuell in keiner solchen Behandlung stehe. Seit Einnahme von Venlax sei der psychische Zustand stabiler, und sie brauche keine Psychotherapiesitzungen mehr (Urk. 8/60).
Mit Schreiben vom 22. August 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im dritten Monat schwanger sei (Urk. 8/75). Am 11. Januar 2011 meldete sie, dass sie seit dem 10. Januar 2011 wieder arbeite; Dr. B.___ habe im Anschluss an die Operation an der rechten Schulter mitgeteilt, dass sie ab Januar ihre Arbeit wieder ausüben könne (Urk. 8/62).
5.
5.1 Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Schulterproblematik auf die fachärztlichen und schlüssigen Berichte von Dr. B.___ abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 4.5). Seine Berichte geben plausibel über den Verlauf der Schulterbeschwerden über ein halbes Jahr hinweg Auskunft. Nachvollziehbar ist insbesondere die im Anschluss an die Schulteroperation attestierte und im Rahmen der Verlaufskontrollen bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende 2010. Aufgrund dessen ist eine durch die Schulterbeschwerden bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. Mai bis mindestens Ende 2010 ausgewiesen und blieb im Übrigen unbestritten.
Was den Beginn der Erhöhung des Rentenanspruchs angeht, so sieht Art. 88bis Abs. 1 IVV vor, dass die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, falls der Versicherte die Revision verlangt, und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 setzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin von der am 20. Mai durchgeführten Schulteroperation in Kenntnis und teilte mit, dass sie während der nächsten vier bis sechs Monate ihre Arbeit nicht ausüben dürfe (Urk. 8/47). Auf diese Meldung hin stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2010 einen Revisionsfragebogen zu (Urk. 8/48), womit sie das Schreiben der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch entgegennahm. Unter diesen Umständen bleibt unbeachtlich, dass die Beschwerdegegnerin die nächste Revision ursprünglich per November 2010 vorgesehen hatte (Urk. 8/37/3), und es ist auf den Zeitpunkt des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin im Mai 2010 abzustellen. Der Anspruch auf eine ganze Rente entsteht somit ab 1. Mai 2010.
Damit wurde die Rente zu Recht auf eine ganze Rente erhöht, wobei der Zeitpunkt der Rentenerhöhung auf den 1. Mai 2010 festzusetzen ist.
5.2 Soweit die ganze Rente nur befristet ausgesprochen und danach vollumfänglich aufgehoben wurde, erweist sich der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht als ungenügend abgeklärt.
Was zunächst die Beurteilung von Dr. B.___ angeht, wonach ab Januar 2011 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, so bezieht sich diese ausschliesslich auf die durch die Schulterbeschwerden bewirkten gesundheitlichen Einschränkungen. Er äusserte sich weder zu den Rückenbeschwerden noch zur Depression, welche ursprünglich die Zusprache einer Viertelsrente begründeten; auch hätte er dazu gar keine fachärztliche Beurteilung abzugeben vermocht. Dass diese Einschränkungen keinen Eingang in seine Einschätzung fanden, stimmt auch damit überein, dass Dr. Z.___ von einem Pensum von lediglich 50 % mit leichten Arbeiten als Putzfrau ausging, wenn die Schulter sich erholt habe (vorstehend E. 4.4). Bezüglich der von Dr. B.___ beurteilten Schulterbeschwerden ist im Übrigen anzumerken, dass er anlässlich der Kontrolle vom 13. Dezember 2010 noch immer leichte Beschwerden feststellte und lediglich aufgrund der Annahme, dass diese „wahrscheinlich verschwinden würden", eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab Januar 2011 attestierte.
Mangels Vorliegens fachärztlicher rheumatologischer und psychiatrischer Beurteilungen der Rückenbeschwerden und der Depression erweist sich damit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende Januar 2012 als ungenügend abgeklärt. Insbesondere vermag die blosse Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach sie aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 8/60), entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/2 S. 2) den Bericht eines Facharztes nicht zu ersetzen.
Ungenügend abgeklärt ist sodann auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Nachdem der Anteil des Erwerbspensums von zunächst 70 % auf Einwand der Beschwerdeführerin hin zu ihren Gunsten auf 80 % angehoben worden war, ist angesichts der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses drei Jahre zurückliegenden Haushaltsabklärung und der erreichten Volljährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung der Qualifikation angezeigt. Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass sie schwanger sei (Urk. 8/75), ist in diesem Zusammenhang allenfalls auch die Geburt eines weiteren Kindes zu berücksichtigen. Zudem bleibt abzuklären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 10. Januar 2011 einer Arbeit nachgeht und ob sie dieses Pensum beizubehalten vermochte (vgl. vorstehend E. 4.6).
5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen, als sie - ausgehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Schulteroperation bis Ende 2010 - eine ganze Rente zuspricht, mit der Korrektur, dass der Beginn der Rentenerhöhung auf den 1. Mai 2010 festzusetzen ist.
Ungenügend abgeklärt erweist sich die Sache hingegen in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende Januar 2012. Die Sache ist damit zur weiteren Abklärung des medizinischen und des erwerblichen Sachverhalts ab diesem Zeitpunkt zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die gesamten Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2011 insoweit aufgehoben wird, als sie den Rentenanspruch ab Ende Januar 2012 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).