IV.2012.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 20. Juni 2012

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 18. Mai 1979 bei der Y.___ AG als Vorarbeiter (Urk. 7/8/1). Am 24. November 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2004 auf, da sie habe feststellen müssen, dass X.___ die in einen Vorarbeiter gesetzten Erwartungen nicht erfülle (Urk. 7/8/4). Wegen Schlafstörungen, psychischen Problemen, Traurigkeit sowie Rücken- und Beinschmerzen meldete sich X.___ am 20. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. November 2004 (Urk. 7/8) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2005 (Urk. 7/10), des Psychiatrie-Zentrums A.___, vom 29. März 2005 (Urk. 7/12) und von Dr. med. B.___, Zürich, vom 16. November 2005 (Urk. 7/25/1-4) ein. Sodann liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 22. Dezember 2005 erstellen (Urk. 7/29). Ausserdem führte die Berufsberatung der IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten durch und kam dabei zum Ergebnis, dass berufliche Massnahmen aufgrund der psychosozialen Belastung des Versicherten durch private und familiäre Schwierigkeiten zur Zeit nicht durchführbar seien (vgl. Verlaufsprotokoll vom 2. Februar 2006, Urk. 7/35). Im Weiteren holte die IV-Stelle bei der Y.___ AG die Beschreibung der individuellen Tätigkeit von X.___ vom 18. April 2006 ein (Urk. 7/42), und die Berufsberatung machte am 8. Mai 2006 Angaben zum Einkommensvergleich (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab dem 1. April 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/63). Dagegen liessen sowohl X.___ am 29. Juni 2006 (Urk. 7/67), bzw. am 4. September 2006 (Einsprachebegründung, Urk. 7/86) als auch die Pensionskasse der Y.___ (heute: D.___) am 10. August 2006 (Urk. 7/81) Einsprache erheben. Am 6. September 2006 (Urk. 7/92) liess X.___ den Arztbericht der Klinik E.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 25. Juli 2006 (Urk. 7/93) einreichen und am 22. September 2006 zur Einsprache der Pensionskasse der Y.___ Stellung nehmen (Urk. 7/97). Diese wiederum nahm am 15. November 2006 Stellung zur Einsprache des Versicherten (Urk. 7/102). Am 13. März 2007 teilte die IV-Stelle X.___ und der Pensionskasse der Y.___ mit, sie habe vor, die angefochtene Verfügung mit dem Einspracheentscheid in dem Sinne abzuändern, als sie die zugesprochene Viertelsrente aufzuheben und keine Rente mehr zuzusprechen gedenke, da der Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage. Den Parteien werde Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten Stellung zu nehmen, der Versicherte könne seine Einsprache allenfalls zurückziehen (Urk. 7/106). X.___ liess darauf am 23. März 2007 ausführen, da sein allfälliger Rückzug der Einsprache wegen der von der Pensionskasse der Y.___ erhobenen Einsprache wirkungslos bleiben würde, überlege er sich diesen Schritt nur dann, wenn die Pensionskasse der Y.___ ihre Einsprache zurückziehe (Urk. 7/108). Die Pensionskasse der Y.___ ihrerseits erklärte sich am 3. April 2007 (Urk. 7/109) und am 30. April 2007 (Urk. 7/112) mit der vorgesehenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten einverstanden. Mit Entscheid vom 3. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache von X.___ ab und stellte in Gutheissung der Einsprache der Pensionskasse der Y.___ die Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Viertelsrente mit sofortiger Wirkung ein (Urk. 7/117). Die gegen diesen Einspracheentscheid vom Versicherten erhobene Beschwerde vom 28. Mai 2007 (Urk. 7/120) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Oktober 2008 (Urk. 7/133) ab. Dagegen liess X.___ am 5. Januar 2009 (Urk. 7/134/2-8) wiederum Beschwerde erheben, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/137) abwies.
1.2     Mit Schreiben vom 12. Juni 2010 liess X.___ der IV-Stelle das Revisionsformular zustellen, wobei er geltend machen liess, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, da sich sein Gesundheitszustand nach dem Gerichtsverfahren massiv verschlimmert habe (Urk. 7/139-140). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/144), von Dr. Z.___ vom 18. Juli 2010 (Urk. 7/145) und von Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin, vom 8. Juli 2010 (Urk. 7/146) ein. Am 16. September 2010 teilte sie dem Versicherten mit, sie habe den Fragebogen für die Rentenrevision versehentlich versandt, da aktuell gar kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nachdem eine Verschlechterung geltend gemacht worden sei, werde sie das Gesuch aber als Wiederanmeldung behandeln und entsprechende Abklärungen vornehmen (Urk. 7/147). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte der H.___, vom 24. März 2011 (Urk. 7/156) und von Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin, vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/162) ein. Am 19. Juli 2011 informierte sie X.___ darüber, dass eine medizinische Begutachtung durch die MEDAS J.___ notwendig sei (Urk. 7/168). Mit Schreiben vom 2. August 2011 liess der Versicherte der IV-Stelle mitteilen, nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse über die Begutachtung ein Konsens angestrebt und könne eine solche nicht einfach einseitig von der IV-Stelle angeordnet werden. Soweit die Mitteilung der IV-Stelle als Konsensversuch zu verstehen sei, müsse er festhalten, dass eine Begutachtung im J.___ keinen Konsens finden werde. Er sei jedoch bereit, konsensfähige Vorschläge zu machen und auch entsprechende Vorschläge der IV-Stelle zu prüfen. Sollte die IV-Stelle am J.___ als Gutachtensstelle festhalten, würden auf jeden Fall gegen Dr. med. K.___ Ausstandsgründe geltend gemacht, da gegen diesen im Zusammenhang mit seiner gutachterlichen Tätigkeit mehrere Strafverfahren angehoben worden seien (Urk. 7/169). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 16. September 2011 daran fest, dass die Begutachtung durch das J.___ stattfinden solle, wobei Dr. K.___ zurzeit nicht an Begutachtungen beteiligt sei und die Gutachtensstelle als Ganzes nicht abgelehnt werden könne (Urk. 7/171). Am 4. Oktober 2011 bot das J.___ den Versicherten zur Begutachtung auf und teilte ihm mit, dass diese durch Frau med. pract. L.___, FMH Chirurgie, Dr. med. N.___, FMH Rheumatologie, und Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie, vorgenommen werde (Urk. 7/173). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 gegen die vorgeschlagenen Ärzte, namentlich gegen med. pract. L.___ und Dr. M.___, Ablehnungsgründe erheben (Urk. 7/174). Obwohl er sein Erscheinen auf der Gutachtensstelle trotzdem bestätigt hatte (Urk. 7/176), ging er in der Folge nicht hin (Urk. 7/177). Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch das J.___ fest (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 23. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache unter der Anweisung, dass das Verfahren im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen sei, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, irgendwelche Rechtsfolgen aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten eintreten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 27. Februar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch das J.___ im Wesentlichen damit, es sei unbestritten, dass die fachliche Qualifikation des Experten eine erhebliche Rolle spiele. Es könne aber nicht von der zeitlichen Dauer des Tragens eines FMH-Facharzttitels auf die Qualität eines Gutachters geschlossen werden. Kein Kriterium für eine Gutachtertätigkeit sei sodann auch, dass die Gutachterperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge, da eine solche nur selbstständig erwerbstätige Ärzte benötigten, wogegen die als Gutachterin vorgesehene med. pract. L.___ im Angestelltenverhältnis tätig sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. M.___ nicht Inhaber des FMH-Facharzttitels sei, treffe nicht zu. Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Anordnung einer Expertise bei fehlendem Konsens unmittelbar in Verfügungsform zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Begutachtung durch das J.___ erhoben, weshalb an der Gutachtensstelle festzuhalten sei (Urk. 2).
1.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 137 V 210 festgehalten, dass es aufgrund der in den letzten Jahren schlechter gewordenen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der MEDAS rechtlicher Korrektive bedürfe. Beim J.___ sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der IV zweifellos gegeben. Das Bundesgericht habe ausgeführt, zur Behebung dieses Missstandes habe die IV-Stelle mit der versicherten Person nach Möglichkeit über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung eine Einigung anzustreben. Die Beschwerdegegnerin habe aber überhaupt nicht versucht, mit ihm einen Konsens zu finden. Wie der Beschwerdeführer erfahren habe, mache die Beschwerdegegnerin das grundsätzlich nicht, da ja nie ein Gutachter recht sei. Damit missachte die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlichen Entscheid, und allein deshalb sei die Angelegenheit an die Vorinstanz unter Anweisung zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zurückzuweisen.
         Sodann müsse daran festgehalten werden, dass Gutachter über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen müssten. Ein Gutachter übernehme die Verantwortung für seine Feststellungen, weshalb er im Sinne des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) als Selbstständiger zu qualifizieren sei. Jedenfalls sei die Ausübung einer Gutachtenstätigkeit im Sinne des kantonalen Gesundheitsgesetzes (GesG) bewilligungspflichtig. Ein Gutachter stelle nämlich gegen Entgelt Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schwangerschaften fest, tue dies (hoffentlich) auch nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaft und eigenverantwortlich, da laut Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Begutachtungen nur natürliche Personen vornehmen dürften und dies weitgehend persönlich zu erfolgen habe. Weshalb ausgerechnet die Gutachtertätigkeit vom Schutzbereich ausgenommen sein sollte, sei nicht einzusehen. Eine mangelnde Bewilligung sei ein objektiv nachvollziehbarer Grund, weshalb kein Konsens über einen begutachtenden Arzt erzielt werden könne. Sollte somit auch von der Zumutbarkeit eines Gutachters, der die polizeilichen Anforderungen nicht erfülle, ausgegangen werden, so sei doch dieser Punkt bei der Konsensfindung gehörig zu berücksichtigen (Urk. 1).

2.
2.1     Im unlängst ergangenen Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, nahm das Bundesgericht zur mitunter im Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das J.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit latent als gefährdet an (E. 2.4). Es bejaht daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132  V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor geltend gemacht werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte das Bundesgericht mitunter aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
2.2     Zum Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass das Gericht eine solche Anordnung nicht treffen kann, da zwar ein Konsens über die Gutachterstelle erstrebenswert ist, darauf aber kein Rechtsanspruch besteht. Das Bundesgericht hat indessen festgehalten, dass bei mangelndem Konsens über die Gutachtensstelle nicht mehr wie bisher bloss eine Mitteilung an den Versicherten erlassen werden könne, sondern eine anfechtbare Zwischenverfügung zu ergehen habe. Eine solche hat die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung erlassen, und der Beschwerdeführer hat damit die Gelegenheit, die Gründe, welche seiner Ansicht nach gegen eine Begutachtung durch die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Stelle sprechen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die IV-Stellen gehalten sind, grundsätzlich eine MEDAS mit der Begutachtung zu betrauen.
2.3     Soweit der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des J.___ von der IV-Stelle schliessen will, kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führt.
2.4     Die Gutachterin med. pract. L.___ lehnt der Beschwerdeführer sodann ab, weil sie nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass sie fachlich nicht dazu in der Lage bzw. es ihr gar nicht erlaubt sei, an der Begutachtung mitzuwirken. Hierzu ist festzuhalten, dass med. pract. L.___ seit 1997 über das Arztdiplom und seit 2010 über den Facharzttitel FMH für Chirurgie verfügt (BAG: www.medregom.admin.ch, vgl. auch FMH-Ärzteindex, www.doctorfmh.ch). Damit hat sie zweifellos die für die Vornahme einer Begutachtung notwendigen Fachkenntnisse. Sodann verfügt sie gemäss dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister seit 2011 auch über die Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich (www.medregom.admin.ch). Der gegen med. pract. L.___ geltend gemachte Ablehnungsgrund besteht damit nicht, ganz abgesehen davon, dass ein Gutachter lediglich aufgrund einer fehlenden Berufsausübungsbewilligung grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann.
2.5     Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Abklärung des Beschwerdeführers durch das J.___ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3.
3.1     Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wird der versicherten Person das Recht eingeräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer deshalb rechtzeitig vor der Begutachtung durch das J.___ den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben.
3.2     Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieser Bestimmung vorgeht, ist sie berechtigt, aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Die Teilnahme an einer Begutachtung gehört zu den Mitwirkungspflichten der versicherten Personen. Solange die Anordnung der Begutachtung durch das J.___ nicht rechtskräftig ist, dürfen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile erwachsen, wenn er nicht daran mitwirkt. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegnerin generell zu untersagen sei, aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten irgendwelche Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist hingegen abzuweisen. Tritt die Verfügung in Rechtskraft, entfaltet sie die entsprechenden Wirkungen.

4.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).