IV.2012.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, zuletzt vom 2. Juni bis 3. Juli 2009 bei Y.___ AG, Zürich, als Maurer tätig (Urk. 7/20 Ziff. 5.4, Urk. 7/31 Ziff. 2.1, 2.7), meldete sich am 1. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/30, Urk. 7/32-33), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/31) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/25) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37, Urk. 7/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7/49 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neuabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre einen Rentenanspruch verneinende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2009 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig sei, ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1). Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei von den Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik auszugehen, da der Beschwerdeführer in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur unregelmässig gearbeitet habe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei in angepasster Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und auch bei leichter, wechselbelastender und wechselpositionierter Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 4 Ziff. 5-6). Des Weiteren sei ihm ein Valideneinkommen von Fr. 71‘179.-- anzurechnen und bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ihm ein Abzug von 25 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 8-9), womit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (S. 6 Ziff. 10).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem undatierten Bericht (Urk. 7/30) aus, der Beschwerdeführer sei bei ihm aufgrund eines Fibroms Sinus tarsi rechts vom 26. April bis 11. August 2010 in Behandlung gewesen (vgl. Operationsbericht vom 10. Juni 2010, Urk. 7/32/11-12). Es habe nur eine vorübergehende postoperative Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.1-2). Die Prognose sei gut (Ziff. 1.4). Vom 26. April bis 31. Juli 2010 habe eine 100%ige und vom 1. August bis 31. August 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestanden. Von Seiten des von ihm behandelten Fusses bestehe keine weitere Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6-7). Ab dem 1. September 2010 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, beziehungsweise mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.2     Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Bericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 7/27/3-4 = Urk. 7/32/13-14) aus, dass ab April 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne (Ziff. 3). Betreffend die Prognose für die nächsten zwei bis drei Monate sei von einer chronischen, therapieresistenten Krankheit am Bewegungsapparat auszugehen, weshalb sie eine Anmeldung für eine Rente von 50 % befürworte (Ziff. 6). Leichte Bauarbeiten, d.h. Feinarbeit und Renovation, Vorbereitung für Tapezierarbeit ohne Heben von Lasten über 20 kg, könnten dem Beschwerdeführer zugemutet werden (Ziff. 7).
         In ihrem Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 7/32/1-3) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- Epikondylitis humeri radialis rechts
- instabiles Sprunggelenk rechts bei Degeneration der Peronealsehne
         Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Mai 2003 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. April 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Betreffend die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Maurer verweise sie auf Dr. B.___ (Ziff. 1.6, Ziff. 1.9). Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Periarthropathie des oberen Sprunggelenks rechtsbetont bei
- Instabilität
- Überbelastung der Peronealsehne mit degenerativen Veränderungen
- Status nach Tumorentfernung Sinus tarsi Fuss rechts am 10. Juni 2010 (vgl. Urk. 7/32/11-12)
- Epikondylitis humeri radialis rechtsbetont
         Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. August 2009 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 9. Mai 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide an zunehmenden Beschwerden mit Ausstrahlung in die Wadenmuskulatur nach längerem Gehen und Stehen, insbesondere auch bei der strengen Arbeit als Maurer mit Heben von Lasten (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer arbeite als Maurer auf dem Bau und sei somit wegen der Fuss- und Ellbogenbeschwerden körperlich eingeschränkt. Diese Tätigkeit sei ihm noch zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). Für leichte bis mittelschwere Arbeit sei er vom 6. Juli bis 31. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. November 2009 bis heute bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und wechselpositionierte Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg (S. 1).
4.
4.1     Unbestritten (vorstehend E. 2.1-2) und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich anstrengende Tätigkeit als Maurer aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr, respektive nur noch eingeschränkt zumutbar ist (vorstehend E. 3.1-3). Zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.
4.2     Dr. A.___ ging im Januar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer ab April 2011 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sein werde, wobei leichte Bauarbeiten ohne Heben von Lasten über 20 kg zumutbar seien. Ihre Ausführungen zur Berentung bezogen sich lediglich auf den dazwischenliegenden Zeitraum (vorstehend E. 3.2).
         Dr. Z.___ äusserte sich nur zur angestammten Tätigkeit und sprach von Seiten des Fusses lediglich von einer vorübergehenden postoperativen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Er sah eine Wiederaufnahme der Arbeit bereits ab September 2010 für möglich an, ohne jedoch ein genaues Arbeitspensum zu benennen (vorstehend E. 3.1).
         Obwohl Dr. B.___ die Zunahme der Beschwerden im Mai 2011 (vorstehend E. 3.3) auf längeres Gehen und Stehen und auf die strenge Tätigkeit als Maurer mit Heben von Lasten bezog, attestierte er dem Beschwerdeführer auch in leichten bis mittelschweren Arbeiten seit November 2009 eine durchgehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Weshalb der Beschwerdeführer in einer leichten oder mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sein soll, geht aus seinem Bericht jedoch nicht plausibel hervor und erscheint auch im Vergleich zu der von Dr. B.___ ebenfalls attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen strengen Tätigkeit als Maurer als nicht nachvollziehbar.
         Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab Frühjahr 2011 eine angepasste leichte Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann.
4.3     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mauer nicht mehr, respektive nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Frühjahr 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich ist.

5.
5.1     Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3     Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor Eintritt seines Gesundheitsschadens nur unregelmässig in temporären Anstellungen gearbeitet hat und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/25), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.
         Gemäss LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für Tätigkeiten im Baugewerbe auf Fr. 5‘310.-- pro Monat im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2 lit. F) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2 Ziff. 05-43) ein Valideneinkommen von rund Fr. 67'092.-- für das Jahr 2011 (Fr. 5‘310.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5     Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 61'925.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.7     Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E. 5.6), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einer anderen Branche keinerlei Berufserfahrung mitbringt und damit wieder bei „Null“ beginnen müsste, wurde mit Einstufung auf Niveau 4 der LSE Tabellenlöhne, bei denen es sich um einfache und repetitive Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse handelt, Rechnung getragen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt hier ebenfalls keinen Abzug, da er sich seit Jahren problemlos in der Schweiz aufhält und sich auch integriert hat.
         In Anbetracht der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und seines Alters rechtfertigt sich jedoch ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 %.
5.8     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 49‘540.-- (Fr. 61'925.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'092.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17‘552.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 26 % entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).