IV.2012.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Y.___, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 7/55) einen Anspruch des 1961 geborenen X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten trat das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 1. Oktober 2008 (Urk. 7/57) nicht ein, da die Eingabe verspätet erfolgt war. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. Dezember 2008 (Urk. 7/59).
         Am 1. Juli 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/66). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Abweisung seines Rentenbegehrens legte der Versicherte Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte bei (Urk. 3/2, 3/3, 7/64 und 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= 7/74]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2012 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf sein Gesuch einzutreten, eine erneute Prüfung hinsichtlich des Invaliditätsgrades wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchzuführen und über die beantragte Invalidenrente materiell zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. April 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und präzisiert diese dahingehend, dass ihm gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % eine Invalidenrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er überdies um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt hingegen, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist. Sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
1.2     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
1.3     Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

2.
2.1     Mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2011 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Tatsachen hervorgehen, welche eine Veränderung belegten. Es seien auch keine aktuellen Berichte nachgereicht worden (Urk. 2 [=Urk. 7/74]).
2.2     In seiner Beschwerde und seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass er dauerhaft zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert. Die Verfügung vom 21. August 2008 sei nur rechtskräftig geworden, weil damals die dagegen gerichtete Beschwerdeschrift nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. Bereits im damaligen Entscheid sei fälschlicherweise nur von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden (Urk. 1 und 10).
        
3.      
3.1     In der Verfügung vom 21. August 2008 wurde erwogen, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass aus somatischer Sicht, vor allem bezogen auf die kardiale Situation, kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliege. Dagegen bestehe aufgrund einer psychiatrischen Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 %. Damit seien die Voraussetzungen für eine IV-Rente nicht erfüllt (Urk. 7/55). Da diese Verfügung rechtskräftig geworden war, liegt es nun am Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Vergleichsbasis bildet hierzu der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. August 2008.
3.2     Die der Neuanmeldung beigelegten Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Februar 2007 (Urk. 7/64 S. 1 ff. [= 7/22 S. 1 ff.]) und der Klinik A.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 7/64 S. 5 ff. [= 7/22 S. 5 ff.]) stammen aus der Zeit vor Erlass der Verfügung vom 21. August 2008 und wurden bereits bei der damaligen Entscheidfindung berücksichtigt (Urk. 7/55). Sie sind damit zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads nicht geeignet.
         Dr. Z.___ attestierte sowohl im undatierten Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 7/70 S. 1) als auch im Zeugnis vom 20. Oktober 2010 (Urk. 3/2) einzig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli 2005 bis auf Weiteres. Angaben zum Befund fehlen. Aus den beiden Zeugnissen geht folglich nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf den Invaliditätsgrad auswirkenden Weise verändert hat. Auch in den beiden Berichten des Universitätsspitals B.___ vom 30. Dezember 2009 (Urk. 3/3) und vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/70 S. 2 ff.) lassen sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit finden.
3.3     Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat - wie er in seiner Replik (Urk. 10) vorbringt - geht aus keinem aktenkundigen Arztbericht hervor. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Abweisung des Rentenbegehrens ist damit nicht glaubhaft gemacht worden.


4.       Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

6.      
6.1     In seiner Replik vom 10. April 2012 beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 10).
6.2     Einer Partei wird auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Einer Partei kann die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 8C_197/2007 E. 6.1). Die Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren müssen als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. auch Urk. 8). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. April 2012 ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch vom 10. April 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).