IV.2012.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 11. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, bezieht - mit Unterbrüchen (Bezug von IV-Taggeldleistungen, Rentensistierung infolge Strafvollzugs) - seit 1995 eine Invalidenrente. Zunächst hatte er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 13/11), ab Mai 2002 hatte er Anspruch auf eine halbe Rente und seit September 2004 - zufolge der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung der Rentenabstufung (4. IVG-Revision) - hat er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 13/77, Urk. 13/107, Urk. 13/118).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies Rentenerhöhungsgesuche des Versicherten am 7. Januar 2003, 17. Juni 2005 und am 21. Mai 2010 ab (Urk. 13/94, Urk. 13/135, Urk. 13/158).
         Am 11. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte erneut um die Zusprechung einer höheren Rente (Urk. 11/181). Mit Vorbescheid vom 8. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die voraussichtliche Abweisung seines Revisionsgesuchs in Aussicht (Urk. 13/184). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2011 Einwände (Urk. 11/185-186). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Revisionsgesuchs fest (Urk. 13/189 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Januar 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die bisherige Dreiviertelsrente sei auf eine ganze Rente zu erhöhen. Des Weiteren beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 unter Hinweis auf ihre Wiedererwägungsverfügung desselben Datums (Urk. 12) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 11). Der Versicherte nahm zum Antrag der IV-Stelle am 26. April 2012 Stellung (Urk. 18). Die Stellungnahme des Versicherten wurde der IV-Stelle am 21. Mai 2012 zugestellt (Urk. 19).
        
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Gesuch um Rentenerhöhung vom 11. Oktober 2011 habe Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 13/181), abgesehen von kurzfristigen Schwankungen der chronifizierten Persönlichkeitsstörung insgesamt keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes beschrieben. Mit der im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnahme der behandelnden Ärztin (vgl. Urk. 13/185) verhalte es sich nicht anders. Auch daraus ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in jeglicher Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2).
         In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, zuletzt sei am 21. Mai 2010 ein Begehren um eine Rentenerhöhung rechtskräftig abgewiesen worden. Ab September 2011 sei dem Beschwerdeführer jedoch eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden. Daher könne der anfänglichen Auffassung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine Veränderung der psychopathologischen Befunde sei nicht gegeben, nicht mehr gefolgt werden. Demgemäss sei die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben worden (vgl. Urk. 12). Im Anschluss seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und der Leistungsanspruch erneut zu überprüfen (Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2012 aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sich sein Gesundheitszustand anhaltend verschlechtert. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 70 % gestiegen, weshalb die bisherige Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
         In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 26. April 2012 führte der Beschwerdeführer aus, Dr. Y.___, die ihn bereits von 1999 bis 2005 behandelt habe, habe ausgeführt, die Behandlung sei im März 2011 wieder aufgenommen worden. Seit Wiederaufnahme der Behandlung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, die bis März 2012 anhalten dürfte. Hernach müsse die Situation neu beurteilt werden.
         Die Beurteilungen von Dr. Y.___ seien zuverlässig. Auch die Beschwerdegegnerin habe in der Vergangenheit darauf abgestellt. Dass im fraglichen Zeitpunkt der Gesundheitszustand miserabel gewesen sei, gehe auch aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung hervor (vgl. Urk. 13/169). Aus diesem ergebe sich, dass er viel weine und regelmässig in sich zusammen breche. Angstattacken und paranoide Schübe würden kommen und gehen. Vor einem halben Jahr habe er gar nicht mehr nach draussen gehen können. Vor diesem Hintergrund sei die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, es sei keine relevante Verschlechterung eingetreten, sondern es handle sich nur um einen kurzfristig schwankenden Verlauf der chronifizierten Persönlichkeitsstörung.
         Die Einschätzung des RAD sei nicht überzeugend. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit März 2011 tatsächlich verschlechtert habe. Im Oktober 2011 sei das Erhöhungsgesuch gestellt worden. Ab dann bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neuabklärung mache wenig Sinn. Dr. Y.___ habe festgehalten, dass die vorübergehende Verschlechterung im März 2012 wieder abgeklungen sein dürfte. Falls diese Prognose zutreffe, könnte die Verschlechterung im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Ergänzende Abklärungen könnten zur Abklärung der strittigen Frage nichts mehr beitragen (Urk. 18 S. 2 ff.).

3.       Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 19. März 2012 (Urk. 12) entsprach die Beschwerdegegnerin nicht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente. An diesem Rechtsbegehren hielt er in der Stellungnahme zum Wiedererwägungsentscheid vom 26. April 2012 ausdrücklich fest (Urk. 18). Der Rechtsstreit besteht somit weiter. Die Beschwerde ist materiell zu beurteilen.

4.       Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Januar 2003 hatte die Beschwerdegegnerin nach materieller Überprüfung der Sachlage festgestellt, aufgrund einer Verschlechterung verfüge der Beschwerdeführer noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Den Invaliditätsgrad legte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Einkommensvergleich bei 65 % fest (Urk. 9/94). Diese Invaliditätsbemessung galt auch im Zeitpunkt des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Revisionsgesuchs. Zwischenzeitliche Gesuche des Beschwerdeführers um Zusprechung einer höheren Rente hatte die Beschwerdegegnerin abgelehnt (Urk. Urk. 13/135, Urk. 13/158).

5.
5.1     Dr. Y.___ führte zum Revisionsgesuch vom 11. November 2011 aus, der Beschwerdeführer habe sich im März 2011 wieder bei ihr gemeldet. Er sei bewusstseinsklar und orientiert gewesen. Auch die Aufmerksamkeit sei intakt gewesen. Hingegen sei er in der Konzentrationsfähigkeit reduziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei rasch ablenkbar gewesen, besonders im Zusammenhang mit eigenen, bizarr anmutenden Ideen im Kontext von esoterischen Vorstellungen. Im formalen Denken sei aufgefallen, dass er Themen schnell gewechselt habe. Das inhaltliche Denken sei zeitweise von den obengenannten Ideen beherrscht gewesen. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig misstrauisch und in der Affektivität überwiegend angriffig gewesen. Psychosozial habe eine belastete Situation bestanden. Er habe zusammen mit seiner ehemaligen Partnerin und deren Kindern in beengten Verhältnissen gelebt und keine eigene Wohnung gefunden. Es sei deswegen zu ausgeprägten Spannungszuständen gekommen. Die Kontrolle darüber habe den Beschwerdeführer viel Kraft gekostet. Diagnostisch sei von einer schweren Persönlichkeitsstörung respektive einer schizotypen Störung auszugehen. Im März 2011 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden.
         Inzwischen habe der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung gefunden. Die letzte Konsultation habe am 10. Oktober 2011 stattgefunden. Affektiv sei er ab dann entspannter gewesen. Für eine Stabilisierung werde der Beschwerdeführer ein halbes Jahr benötigen. Zusammenfassend sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit März 2011 bis voraussichtlich Ende März 2012 auszugehen. Hernach habe eine Neubeurteilung zu erfolgen (Urk. 13/181 S. 1 f.).
5.2     Gestützt auf den Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung vom 1. September 2011 (Urk. 13/169) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es bestehe eine Hilflosigkeit leichten Grades, weil der Beschwerdeführer regelmässig und in erheblichem Mass auf lebenspraktische Begleitung durch Dritte angewiesen sei (Urk. 13/174/2).
         Mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend eine Hilflosenentschädigung zu (Urk. 13/177).
         Bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin hatte diese festgestellt, der Beschwerdeführer sei nach seinem Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum im September 2009 in eine Wohngemeinschaft gezogen und im Oktober 2010 dann zu seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Expartnerin Z.___. Aktuell suche er eine Wohnung, habe aber noch keine gefunden (Urk. 13/169/1 f.).
         Der Beschwerdeführer könne nicht alleine wohnen. Ohne entsprechende Aufforderung durch Frau Z.___ halte er sich isoliert in seinem Zimmer auf und sitze vor dem Computer. Selber koche er sich nichts. Er könne kein Essen zubereiten. Auch selbständiges Einkaufen sei nicht möglich. In einem Lebensmittelgeschäft stehe er vor den Regalen und wisse nicht, was er einkaufen müsse. Das Einkaufen erledige auch Frau Z.___. Wenn Frau Z.___ koche und er mitesse, wasche er auf deren Aufforderung hin das Geschirr ab. Sein Zimmer könne er alleine in Ordnung halten, ebenso besorge er die Wäsche. Der Beschwerdeführer weine viel und breche oft zusammen. Frau Z.___ unterstütze ihn dann mit Gesprächen. Auch bei den administrativen Belangen unterstütze ihn Frau Z.___. Der Beschwerdeführer habe einen Hund. Dieser sei mit der Überlegung angeschafft worden, dass der Beschwerdeführer regelmässig nach draussen komme. Dies habe aber nicht funktioniert. Es sei Frau Z.___, die mit dem Hund spazieren gehe. Der Beschwerdeführer leide unter Angstattacken und paranoiden Schüben. Zeitweise habe er gar nicht mehr aus dem Haus gehen können. Ausser mit Frau Z.___ bestünden keine sozialen Kontakte. Das Verhältnis sei aber belastet und es gebe immer häufiger Streit. Deswegen müsse er ausziehen. Pro Woche sei der Beschwerdeführer während mehreren Stunden auf Dritthilfe angewiesen. Er brauche Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Lebenssituationen und zur Vermeidung von dauernder Isolation (Urk. 13/169/3 f.).

6.
6.1     Dr. Y.___ hob hervor, ab Frühjahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer in einer besonders belastenden Situation befunden. Er habe zusammen mit seiner ehemaligen Partnerin und deren Kinder in beengten Verhältnissen gelebt und keine eigene Wohnung gefunden. Es sei deswegen zu ausgeprägten Spannungszuständen gekommen. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Abklärung im Zusammenhang mit der Zusprechung der Hilflosenentschädigung.
6.2     Dr. Y.___ beschrieb vor diesem Hintergrund nachvollziehbar eine Verstärkung von Symptomen der bestehenden Persönlichkeitsstörung. Konzentrationsstörungen, rasche Ablenkbarkeit, bizarr anmutende Ideen im Kontext von esoterischen Vorstellungen, auf diese Vorstellungen eingeengtes Denken und eine erhöhte Reizbarkeit. Für die Zeit ab März 2011 attestierte sie eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von einem Jahr. Eine Stabilisierung erachtete sie als möglich und empfahl eine Neubeurteilung im Frühjahr 2012. Auf eine anhaltende Verschlechterung des psychischen Zustandes kann aus den Darlegungen von Dr. Y.___ nicht geschlossen werden. Hierfür bedarf es der von ihr als nötig erachteten Neuevaluation.
6.3     Auf eine anhaltende Verschlechterung deuten die Erkenntnisse der Abklärungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hin. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Unterstützung sowohl bei der Bewältigung alltäglicher Lebenssituationen als auch zur Vermeidung von dauernder Isolation benötigt. Es ist somit fraglich, über welche erwerblichen Ressourcen der Beschwerdeführer effektiv noch verfügt. Ausreichende und insbesondere durch eine hinreichende ärztliche Beurteilung abgestützte Erkenntnisse liegen diesbezüglich nicht vor. Ein abschliessender Entscheid ist nicht möglich. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Aussicht genommen. Zu deren Durchführung ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.      
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1´300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung  vom 23. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1´300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).