IV.2012.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 23. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1949 in Y.___, deutsche Staatsangehörige, arbeitete zuletzt seit Dezember 1989 als soziokulturelle Animatorin sowie Co-Leiterin beim Z.___ in Y.___ in einem Stellenpensum von 60 % (Arbeitgeberbericht vom 11. Oktober 2006, Urk. 9/15). Am 10. Februar 2005 erlitt sie einen Fahrradunfall (Urk. 9/64/302-303). Dabei zog sie sich eine stark dislozierte, mehrfragmentäre proximale Humeruskopffraktur links sowie eine bikondyläre, dislozierte, lateral imprimierte Tibiakopffraktur links zu (Bericht des Y.___-Spitals vom 10. März 2005, Urk. 9/8/1-2) und wurde bis 8. März 2005 im Y.___-Spital hospitalisiert. Am 17.  respektive 22. Februar 2005 wurden ihr unter anderem eine Philos-Plattenosteosynthese beim Humerus links, eine Philos-Plattenosteosynthese beim medialen Tibiaplateau sowie eine Liss-Plattenosteosynthese lateral eingesetzt. Vom 8. März bis zum 12. Mai 2005 befand sie sich in der Rehabilitation in der O.___-Klinik (Urk. 9/8/3-4). Anlässlich einer erneuten Hospitalisation im Y.___-Spital vom 14.  bis 17. Februar 2006 wurde die zuvor eingesetzte Philos-Plattenosteosynthese beim Humerus links wieder entfernt sowie eine Schultergelenkmobilisation durchgeführt (Urk. 9/8/5-6). Nach einer Kniearthroskopie links am 18. Juli 2006 während der Hospitalisation vom 18. bis 21. Juli 2006 im Y.___-Spital wurden der Innenmeniskus sowie das Aussenmeniskushinterhorn links geglättet, die Platten und Schrauben beim medialen und lateralen Tibiaplateau entfernt und zwei Kaltverschweissungen in der Liss-Platte überbohrt (Urk. 9/8/10-11). Am 17. August 2006 diagnostizierten die Fachpersonen des Y.___-Spitals zudem anhand einer Magnetresonanz-Arthrographie eine posttraumatische vollständige Rotatorenmanschettenläsion (Urk. 9/64/67).
         Am 17. Mai 2007 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall, als sie im Areal einer Zeltausstellung beim L.___-Markt in Y.___ über eine Zeltschnur stolperte und unmittelbar auf ihr linkes Kniegelenk fiel (Urk. 9/84/1-59 S. 30 Mitte). Dabei zog sie sich eine undislozierte Patellaunterpol-Abrissfraktur links zu (Urk. 9/64/54). In der Folge wurde eine konservative Therapie mit Schienenbehandlung und Teilbelastung der linken unteren Extremität von 15-30 kg eingeleitet. Nachdem eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten nach dem zweiten Unfall nicht absehbar gewesen war, erfolgte seitens der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2007 beziehungsweise nach Ablauf der obligationenrechtlichen Sperrfrist die Kündigung (Urk. 9/32). Bei einer weiteren Schulteroperation am 21. Mai 2008 wurde der Versicherten eine inverse Schulterprothese links implantiert (Urk. 9/58/12-14).
         Das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2008 (Urk. 9/56/1-2).
         Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach ihr mit Verfügung vom 16. März 2011 basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % ab 1. September 2010 unter anderem eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘952.-- zu (Urk. 9/102/2-7).
1.2     Am 1. September 2006 (Urk. 9/1) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte (Urk. 9/12-14, Urk. 9/34, Urk. 9/61, Urk. 9/75), Auszüge aus dem individuellen Konto (vom 26. September 2006 respektive 19. Dezember 2008, Urk. 9/7 und Urk. 9/63) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/15) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/11, Urk. 9/64/1-304, Urk. 9/66, Urk. 7/76, Urk. 9/84, Urk. 9/102-103), darunter ein interdisziplinäres Gutachten der B.___-Klinik (Urk. 9/84 mit Ergänzung vom 18. Februar 2011 in Urk. 9/103/2-4), bei und veranlasste eine Abklärung in Haushalt und Beruf (Urk. 9/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/92-101, Urk. 9/104-107) sprach sie der Versicherten am 5. Dezember 2011 (Verfügungsteil 2, Urk. 2/3) verfügungsweise vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 eine ganze Rente von Fr. 1‘400.-- (Urk. 2/1), vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2009 ebenfalls eine ganze Rente von Fr. 1‘439.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2009 von Fr. 1‘484.-- (Urk. 2/2) und ab 1. November eine Viertelsrente von Fr. 371.-- respektive ab 1. Januar 2011 von Fr. 378.-- (Urk. 2/3) zu, jeweils basierend auf der Teilrentenskala 42 (Urk. 2/1-3). Für die Zeit von Juli 2006 (Eintritt Verbesserung im März 2006 plus drei Monate) bis Juli 2007 (Eintritt Verschlechterung im Mai 2007 plus drei Monate) lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Verfügungsteil 2, Urk. 2/3 S. 6).

2.      
2.1     Dagegen erhob die Versicherte am 23. Januar 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sie auch für die Zeit von Juli 2006 bis Juli 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente (Viertelsrente) habe. Ferner seien die angefochtenen Verfügungen insoweit aufzuheben, als die monatlichen Rentenleistungen auf der Basis der Rentenskala 42 (Teilrente) errechnet worden seien. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ihre Rente gestützt auf die Rentenskala 44 (Vollrente) neu berechne und verfüge. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend die den Renten zugrunde gelegte Rentenskala. Insbesondere sei abzuklären, seit wann die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2012 könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin schon vor Mai 1976 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C gewesen sei (Urk. 10).
         In Bezug auf die beantragte Ausrichtung einer Viertelsrente für den Zeitraum von Juli 2006 bis Juli 2007 schloss sie unter Hinweis auf die Begründung in der Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Verfügungsteil 2, Urk. 2/3), die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Juni 2011 und der Berufsberatung vom 18. Juni 2011 sowie des Abklärungsdienstes vom 25. Juli 2011 gestützt auf einen nicht rentenbegründeten Invaliditätsgrad von 26 % auf Abweisung.
2.2     Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen in der Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2012 fest (Replik vom 20. April 2012, Urk. 13). Gemäss den Akten stehe fest, dass sich die medizinisch bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % stets auf das von ihr vor dem Unfall ausgeübte 60%-Pensum bezogen habe. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum habe die Arbeitsfähigkeit damit lediglich 30 und nicht 50 % betragen, mithin habe sich die massgebliche Arbeitsunfähigkeit auf 70 % belaufen. Der in der Beschwerdebegründung unter Ziffer 10 erstellte Einkommensvergleich ergebe einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Auch eine nur teilweise Gutheissung führe zu entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 5. Dezember 2011 (Urk. 2/1-3) davon aus, dass die ohne Gesundheitsschaden mutmasslich zu 70 % erwerbstätige Beschwerdeführerin ab 10. Februar 2005 bis zum 12. März 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit vollständig und danach gestützt auf das Gutachten der B.___- Klinik noch zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. Nach einem weiteren Unfallereignis am 16. Mai 2007 (richtig 17. Mai 2007), bei dem sich die Beschwerdeführerin eine Patellafraktur links zugezogen hatte, erachtete sie die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2009 zu 100 % und ab 1. August 2009 zu 50 % arbeitsunfähig.
         Die Beschwerdegegnerin führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei ab 13. März 2006 bis 16. Mai 2007 in ihrer angestammten Tätigkeit, die einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, zu 50 % arbeitsfähig gewesen und hätte ein Einkommen von Fr. 46‘074.-- erzielen können. Verglichen mit dem jährlichen Einkommen von Fr. 64‘503.80, das sie ohne Invalidität in der angestammten Tätigkeit verdienen würde, erleide sie somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘429.83, was unter Berücksichtigung einer 70%igen Erwerbstätigkeit einem Teilinvaliditätsgrad von 20 % entspreche. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 6.41 % im Haushaltbereich ergebe sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % (Verfügungsteil 2, Urk. 2/3 S. 4 und S. 6 Mitte).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1 S. 5 ff. lit. A Ziff. 8), dass sich die in den Arztzeugnissen genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % im damaligen Zeitpunkt stets auf das von ihr vor dem ersten Unfall ausgeübte 60%-Pensum bezogen habe. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum habe die massgebliche Arbeitsunfähigkeit also 70 % betragen.
         Die Beschwerdeführerin hielt sodann ergänzend fest (S. 7 Ziff. 8), dass in der fraglichen Zeit zudem am 18. Juli 2006 die Materialentfernung und am 17. August 2006 die Magnetresonanz-Arthrographie der linken Schulter im Y.___-Spital stattgefunden habe, bei welcher eine vollständige Rotatorenmanschettenläsion diagnostiziert worden sei. Die Schulterverletzung sei somit wesentlich schwerwiegender und komplexer gewesen als zunächst angenommen. Vom 18. Juli bis 20. September 2006 habe im Zusammenhang mit der Operation und den Abklärungen mit Spitalaufenthalten sogar wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Laut Bericht des Y.___-Spitals vom 12. September 2006 sei die Wiederaufnahme der Arbeit als Sozialanimatorin zu 50 % bei 60%igem Arbeitspensum auf den 20. September 2006 festgelegt worden.

3.      
3.1     Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. Februar 2006 (Urk. 9/64/91) attestierte Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Y.___-Spital, der Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis 12. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 13. bis zum 26. März 2006 von 50 %.
3.2     Am 29. Mai 2006 (Urk. 9/8/7-8) attestierten PD Dr. med. D.___, Co-Chefarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Y.___-Spitals, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 20. März 2006 (30 % bei einem 60%-Pensum als Sozialarbeiterin) und nannten folgende Diagnosen:
- Status nach Philos-Plattenentfernung links am 14. Februar 2006 bei subakromialem Impingement bei Status nach Philos-Plattenosteosynthese bei dislozierter, mehrfragmentärer proximaler Humerusfraktur links vom 17. Februar 2005
- Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese bei bikondylär dislozierter, lateral imprimierter Tibiakopffraktur links vom 22.  Februar 2005
- Anamnestisch Eisenmangelanämie
3.3     Die seit Februar 2006 behandelnde Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, spez. Blut- und Tumorkrankheiten, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 9/12/1-4 S. 1) eine posttraumatische vollständige Rotatorenmanschettenläsion und Status nach dislozierter, mehrfragmentärer proximaler Humerusfraktur links (10. Februar 2005), eine bikondyläre, dislozierte, laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links mit bleibendem Muskeldefizit links, eine schwere Eisenmangelanämie sowie eine Diskopathie L5/S1 links (Erstdiagnose 1995) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In ihrem Bericht hielt sie folgende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeiten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit fest mit der nachträglich angebrachten Korrektur, dass 100 % einem Pensum von 60 % entspreche (vgl. dazu Korrektur vom 18. Oktober 2006, Urk. 9/14 S. 1): 100 % vom 10. Februar 2005 bis 9. Januar 2006, 50 % vom 10. Januar bis 13. Februar 2006, 100% vom 14. Februar bis 19. März 2006, 50 % vom 20. März bis 25. März 2006, 100 % vom 18. Juli bis 20. September 2006 sowie 70 % ab 21. September 2006 = 8,5 Stunden pro Woche.
         Dr. F.___ führte in ihrem Bericht aus (lit. D Ziff. 7), aufgrund des deutlichen Muskeldefizits im linken Bein und im Bereich des Schultergürtels links sowie der Hände sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt. Weiter hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ab 29. September 2006 ihre angestammte Tätigkeit vorläufig zu 30 % = 20 % = 8,5 Stunden pro Woche wieder aufnehmen und vor allem Arbeiten in der Administration und der Konzeptgestaltung übernehmen könne.
3.4     Im Bericht vom 13. respektive 16. Oktober 2006 (Urk. 9/13) diagnostizierte Dr. med. E.___, Oberarzt Chirurgie, Y.___-Spital, einen Status nach Philos-Plattenosteosynthese links am 17. Februar 2005 bei dislozierter mehrfragmentärer proximaler Humeruskopfluxationsfraktur links vom 10. Februar 2005, posttraumatisch eine vollständige Rotatorenmanschettenläsion links, einen Status nach Philos-Plattenentfernung proximaler Humerus links und Überbohren von zwei Kaltverschweissungen sowie Schultergelenkmobilisation in Narkose am 14. Februar 2006, einen Status nach Plattenosteosynthese mediales und laterales Tibiaplateau links bei bikondylärer dislozierter, lateraler Tibiaplateau-Impressionsfraktur links vom 10. Februar 2005 sowie einen Status nach Kniearthroskopie und Osteosynthesematerialentfernung Tibiakopf medial und lateral links am 18. Juli 2006 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A S. 1).
         Dr. E.___ gab an (lit. D S. 2 Ziff. 7), aufgrund der Beschwerden und des eingeschränkten Bewegungsumfanges in der linken Schulter sei kaum mit Verbesserungen zu rechnen. Die Beschwerden am Unterschenkel links seien regredient und es könne davon ausgegangen werden, dass diese komplett verschwänden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 unten).
3.5     Am 17. Oktober 2007 (Urk. 3/6) berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Traumatologe, zu Händen des Unfallversicherers. Dabei hielt er unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit seit Frühling beziehungsweise Frühsommer 2006 50 % vom ursprünglichen Arbeitspensum, mit anderen Worten 30 % bei einem 60%igen Arbeitspensum betragen habe (S. 1). Sodann führte er aus, dass aufgrund der erheblichen Einschränkungen im linken Kniebereich sowie der Einschränkungen der linken Schulter mit Funktionsdefizit und Schmerzen die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit kaum über die jetzigen effektiven 30 % bis vielleicht maximal 50 % hinausgehen dürfte (S. 3 Ziff. 6).
3.6     Mit Bericht vom 31. Oktober 2007 (Urk. 9/34) diagnostizierte (Ziff. 2.1) Dr. E.___ ergänzend zum Bericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 9/13) und nach dem Unfallereignis am 17. Mai 2007 einen Status nach undislozierter Patellaunterpol-Abrissfaktur links vom 17. Mai 2007 (konservativ therapiert) und eine computertomographisch nachgewiesene mässig- bis hochgradige osteodiskale Foraminalstenose L5/S1 rechts (Magnetresonanz-Tomographie vom 4. Oktober 2007) und attestierte der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2007 bis 17. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 18. September 2007 von 30 %.
3.7     Am 31. März 2010 (Urk. 9/84/1-59) erstatteten die Fachpersonen der B.___- Klinik, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatik APPM, Leitender Arzt, P.___-Zentrum, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. I.___, Orthopädie FMH / Chirurgie FMH, Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, Leitender Arzt Orthopädie, gestützt auf die orthopädische/unfallchirurgische als auch psychosomatisch-schmerzmedizinische beziehungsweise psychiatrische Untersuchung vom 24. November 2009, ein interdisziplinäres Gutachten zu Händen des Unfallversicherers und diagnostizierten (S. 36 Ziff. 4.2) bei Status nach stark dislozierter, mehrfragmentärer proximaler Humerusfraktur links und bikondylärer, dislozierter, lateral imprimierter Tibiakopffraktur links (Unfall vom 10. Februar 2005) beziehungsweise Status nach Reposition proximaler Humerus links, kniegelenksüberbrückender Fixateur externe (Hoffmann II) links und offener Reposition und Philos-Plattenosteosynthese des proximalen Humerus links und Entfernung des knieüberbrückenden Fixateur externe links beziehungsweise offener Reposition des Tibiakopfes, Rekonstruktion des lateralen Tibiaplateaus, Unterfütterung mit trikotikalem Span und Spongiosaplastik am lateralen Tibiaplateau, Plattenosteosynthese mediales Tibiaplateau (4.5 mm T-Abstützplatte 5 Loch Titan), Liss-Plattenosteosynthese lateral (9 Loch) und Refixation Tuberositas tibiae, Spongiosaentnahme und Entfernung eines trikortikalen Knochenspanes vom linken Beckenkamm und Status nach Einbau einer inversen Schulterprothese links (Tornier Grösse 6) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten der Beschwerdeführerin eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 1. August 2009 (S. 32 oben).
         Dr. H.___ und Dr. I.___ führten in ihrem Gutachten (S. 39 ff. Ziff. 7.1.1 ff.) aus, aufgrund ihrer Einschätzung und den objektivierbaren Befunden würden sie generell Tätigkeiten, die keiner übermässigen körperlichen Aktivität der linken oberen Extremität bedürfen als zumutbar erachten wie beispielsweise Verweistätigkeiten, Prüfungsaufgaben und Kontrollaufgaben. Auch leichtes motorisches Hantieren solle im Rahmen des Zumutbaren liegen. Repetitive Aktivitäten der gesamten linken oberen Extremität sollten vermieden werden. Grobmanuell körperliche Arbeiten kämen sicherlich nicht in Betracht, da sich Einschränkungen bezüglich Belastbarkeit, die klare Grenze sei bei 5 Kilogramm, ergäben. Die Belastungen seien aber eingeschränkt auf Lendenhöhe zu limitieren. Auch würden aufgrund der subjektiven und objektivierbaren Messungen Arbeiten entfallen, die eine Funktion über der Horizontalen bedingten. Arbeiten über Brust- und Kopfhöhe sowie Knien und Kniebeugen seien sicherlich zu vermeiden, da diese längerfristig nicht toleriert werden könnten (Ziff. 7.1.2 und Ziff. 7.1.4). Drehbewegungen seien ebenfalls eingeschränkt (Ziff. 7.1.3). Wünschenswert wäre eine wechselhafte Tätigkeit, die längeres Sitzen und längeres Stehen vermeide. Längeres Sitzen verursache sicher eine Hyperpression femoropatellär und werde von der Beschwerdeführerin nicht toleriert. Das längere Stehen sei insofern kritisch, als sich konventionell radiologisch bereits posttraumatische Arthrosezeichen abzeichnen würden (Ziff. 7.1.5). Längeres Gehen sei ebenfalls ungünstig. Treppensteigen und Treppengehen sei sicherlich auch nicht förderlich. Arbeiten, die solche Tätigkeiten voraussetzten, seien der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zumutbar.
         Aus psychosomatisch-schmerzmedizinischer sowie aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben (S. 32 Mitte Ziff. VI).
         In Bezug auf die verbleibende Restarbeitsfähigkeit führten sie unter Berücksichtigung beider Verletzungsmuster aus, dass der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als soziokulturelle Animatorin höchstens eine 50%ige Arbeitstätigkeit attestiert werden könne, nämlich maximal vier Stunden pro Tag (S. 42 Ziff. 7.2). Auch in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der objektivierbaren Befunde und des subjektiven Beschwerdebildes eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden, das heisse vier Stunden pro Tag, wiederum in einer angepassten und zugleich zumutbaren Tätigkeit wie beispielsweise Verweistätigkeiten, Prüfungsaufgaben und Kontrollaufgaben (S. 42 f. Ziff. 7.3).
3.8     Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2010 (Urk. 9/89/7 f. unten) hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, medizinisch zertifizierter Gutachter SIM, Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass sich in den vorliegenden Akten keine klaren Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem ersten Unfall im Jahr 2005 fänden, so dass die gestellte Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nur unvollständig beantwortet werden könne. Immerhin ergebe sich insbesondere aus dem ausführlichen Gutachten der B.___-Klinik, dass die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch die Schulterläsion vom ersten Unfall bedingt gewesen sei. Obwohl der Versicherten zwar theoretisch ab 16. Januar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden sei, seien die Integrationsbemühungen gescheitert. Nach dem zweiten Unfall, bei dem sich die Beschwerdeführerin eine Patellafraktur links zugezogen habe, sei vom 17. Mai bis 17. September 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Sodann sei die Beschwerdeführerin betreffend den Unfall im Mai 2005 wieder teilarbeitsfähig gewesen, wobei die Teilarbeitsfähigkeit wegen der Schulter nicht habe verwertet werden könne. Danach sei erst wieder ab 1. August 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Zusammenfassend könnten unter Vorbehalt einer anderen Sicht des Unfallversicherers folgende Arbeitsunfähigkeiten für die bisherige wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit festgehalten werden: 100 % vom 10. Februar 2005 bis zum 12. März 2006, 50 % vom 13. März 2006 (dieses Datum stehe im Gutachten der B.___-Klinik) bis zum zweiten Unfall vom 16. Mai 2007 (richtig 17. Mai 2007), 100 % vom 17. Mai 2007 bis 31. Juli 2009 sowie 50 % seit dem 1. August 2008.

4.      
4.1     Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar bis 30. Juni 2006 und ab 1. August 2007 bis 31. Oktober 2009 sowie die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2009.
         Aktenkundig musste die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall operiert werden und war demzufolge vollumfänglich arbeitsunfähig, was die behandelnden Ärzte entsprechend bestätigten (Urk. 9/8/9). Eine Besserung trat im März 2006 ein, als die Ärzte die Rückgewinnung einer Teilarbeitsfähigkeit attestierten (E. 3.1 und E. 3.2). Nach dem zweiten Unfall vom 17. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin wiederum vollumfänglich arbeitsunfähig. Eine Besserung wurde von den Gutachtern der B.___-Klinik per August 2009 dargelegt mit der Rückgewinnung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). Die entsprechenden Einkommensvergleiche (Urk. 2/3 Verfügungsteil 2 S. 5 f.) blieben beschwerdeweise unbestritten und geben zu keinen Weiterungen Anlass.
Ferner ist dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ermittlung der Grundlagen der Höhe der Rentenbetreffnisse zu folgen, erweisen sich doch entsprechende Abklärungen als unumgänglich.
4.2     Zu prüfen ist damit vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007. Insbesondere steht in Frage, ob sich die Erwerbsfähigkeiten beziehungsweise die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, im März 2006 in massgeblicher Weise verbessert haben. Insbesondere gilt zu prüfen, ob sich die damals genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf das von der Beschwerdeführerin vor dem ersten Unfall ausgeübte 60%-Pensum oder auf ein 100%-Pensum bezogen hat.
4.3     Vorwegzuschicken ist, dass in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2006 bis Mai 2007 auf die zeitnahe Einschätzung von Dr. F.___ abzustellen ist, denn es ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht. In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2006 (E. 3.3) attestierte sie der Beschwerdeführerin vom 20. bis zum 25. März 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das vor dem ersten Unfall ausgeübte 60%-Pensum. Somit attestierte sie der Beschwerdeführerin aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und damit eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 30 % (Korrektur vom 18. Oktober 2006, Urk. 9/12/1-4 sowie Urk. 9/14, vgl. dazu auch Schadeninspektoren-Bericht vom 16. Oktober 2006, Urk. 3/5 S. 3). Dr. F.___ führte noch vor dem zweiten Unfall in nachvollziehbarer und überzeugender Weise aus, dass aufgrund eines deutlichen Muskeldefizits im linken Bein und auch im Bereich des Schultergürtels links sowie der Hände massive Einschränkungen bestanden hätten und hielt konkrete Funktionsdefizite fest. Sodann leuchtet der Bericht in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Der Verlauf der durch Dr. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von Februar 2005 bis 20. September 2006 scheint mit Blick auf die anlässlich des ersten Unfalles erlittenen Verletzungen, die Materialentfernungen in der linken Schulter im Februar 2006, die Platten- und Schraubenentfernung im Schienbein Mitte Juli sowie die im August 2006 diagnostizierte vollständige Rotatorenmanschettenläsion in der linken Schulter links durchaus plausibel. Dass die Beschwerdeführerin ab 26. März 2006 dann aber wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll, ist offensichtlich ein Missverständnis. Das ergibt sich denn auch aus den weiteren vorliegenden medizinischen Akten.
         Dr. F.___s Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum wird denn auch durch Dr. D.___ und Dr. E.___ sowie Dr. G.___ untermauert: In ihrem Bericht vom 29. Mai 2006 (E. 3.2) hielten Dr. D.___ und Dr. E.___ noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % seit 20. März 2006 fest (50 % bei einem 60%igen Arbeitspensum). Dr. G.___ konstatierte für Frühling beziehungsweise Frühsommer 2006 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % des ursprünglichen 60%-Stellenpensums als Sozialarbeiterin, mithin eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (E. 3.5).
4.4     Die weiteren im Rahmen dieser Erstanmeldung vorliegenden medizinischen Berichte vermögen an Dr. F.___s Einschätzung keine Zweifel zu begründen:
4.4.1   Dies gilt zunächst für das von den Fachpersonen der B.___-Klinik erstattete interdisziplinäre Gutachten vom 31. März 2010 (E. 3.7). Wohl wurde der Beschwerdeführerin in durchaus schlüssiger Weise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) seit 1. August 2009 attestiert, jedoch ist weder dem Gutachten noch der Ergänzung vom 31. März 2010 in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum von März 2006 bis April 2007 etwas Konkretes zu entnehmen. Anzufügen bleibt, dass eine solch rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen Zeitraum vor rund vier Jahren ohnehin zurückhaltend zu würdigen wäre, beruhte sie doch nicht auf eigenen Wahrnehmungen.
         Auch das im Gutachten vom 31. März 2010 zitierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. Februar 2006 (Urk. 9/64/91) von Dr. med. C.___ zu Händen des Arbeitgebers, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin mutmasslich von einer Verbesserung seit 13. März 2006 (50%ige Arbeitsunfähigkeit) ausgegangen ist (vgl. dazu E. 3.8), vermag den Beweiswert des Berichtes von Dr. F.___ nicht zu schmälern, da die ab 13. bis zum 26. März 2006 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet wurde und im Widerspruch zur übrigen Aktenlage steht.  
4.4.2   Ferner vermag auch Dr. E.___s Einschätzung vom 16. Oktober 2006 (E. 3.4) mangels nachvollziehbarer Begründung den Beweiswert des Berichts von Dr. F.___ vom 4. Oktober 2006 nicht zu schmälern, zumal die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Widerspruch zu den festgehaltenen Funktionsdefiziten, insbesondere des kaum besserungsfähigen Bewegungsumfanges in der linken Schulter, steht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, seit wann die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll.
4.5     Nach dem Gesagten ist gestützt auf die zeitnahe und überzeugende Einschätzung von Dr. F.___ sowie die weiteren echtzeitlichen Beurteilungen erstellt, dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit auf das vor dem Unfall ausgeübte 60%-Pensum bezogen hat und die Restarbeitsfähigkeit (bezogen auf ein Vollzeitpensum) für den fraglichen Zeitraum noch 30 % betragen hat.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum im Erwerbs- und Haushaltsbereich auswirkt.
5.1.1   Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Verfügungsteil 2, Urk. 2/3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. Diese Qualifikation blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Angesichts der plausiblen Angaben seitens der Beschwerdeführerin während der Abklärungen (Urk. 9/87/2 Ziff. 2.5, vgl. dazu auch Urk. 9/57/4 Ziff. 2), dass sie bei guter Gesundheit je nach Stellenprofil sicher im Rahmen von 60 bis 80 % gearbeitet hätte sowie im Hinblick auf das bisherige Stellenpensum von 60 % vor dem ersten Unfall im Februar 2005 erweist sich diese Annahme auch als korrekt.
5.1.2   Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Arbeitgeberbericht (Urk. 9/15/1-3) ab und ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64‘503.80 (Fr. 55‘289.-- : 60 x 70; Hochrechnung des Lohnes für die zuletzt zu 60 % ausgeübte Tätigkeit auf ein 70%-Pensum) sowie gestützt auf die Prämisse, dass die Restarbeitsfähigkeit ab 13. März 2006 (bezogen auf ein 100%-Pensum) noch 50 % betrage, ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘047.-- (Fr. 55‘289.-- : 60 x 50).
5.1.3   Die Berechnung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist sodann das während des fraglichen Zeitraums erzielte Einkommen als soziokulturelle Animatorin massgebend, da primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die Beschwerdeführerin dannzumal stand. Im Gegensatz zur Berechnung der IV-Stelle ist aber insgesamt nicht von einer 50%igen, sondern von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
         Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand des bisherigen Lohnes als soziokulturelle Animatorin zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin war ab März 2006 in angepasster Tätigkeit wieder zu 30 % (bezogen auf eine Vollzeitstelle) arbeitsfähig. Im Gesundheitsfall wäre sie zu 70 % erwerbstätig. Daraus resultiert eine Einschränkung von 57,14 % (40 : 70 x 100). Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 70 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 40 %.
5.1.4   Die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ergaben im Haushalt eine Einschränkung von 21,35 % (Urk. 9/87). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beeinträchtigung fehlerhaft ermittelt wurde, weshalb auf dieses unbestrittene Abklärungsergebnis abzustellen ist. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 30 % beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich 6,41 %.
5.2     Zusammenfassend resultiert durch die Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 46,41 %.
5.3     Die Erwerbsfähigkeit respektive die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, haben sich demgemäss per März 2006 verbessert, resultiert doch nunmehr ein Invaliditätsgrad von 46,41 %. Die Rentenaufhebung vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007 (Verfügungsteil 2, Urk. 2/3) entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
         In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2/1-3) nach dem Gesagten insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen sind die zugesprochenen Renten (ganze Rente von Februar bis Juni 2006 und August 2007 bis Oktober 2009 sowie Viertelsrente ab November 2009) zu bestätigen.
         Im Weiteren sind die Verfügungen vom 5. Dezember 2011 in Bezug auf die Höhe der Rentenbeträge in dem Sinne aufzuheben, als die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Rentenskala neu abkläre und anschliessend über die Höhe der zugesprochenen Renten neu befinde.

6.      
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100.--  (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
           Im Weiteren werden die Verfügungen vom 5. Dezember 2012 im Sinne der Erwägungen aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die Grundlagen der Höhe der Rentenbeträge neu abkläre und anschliessend darüber neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).