Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. Juni 2013
in Sachen
X.___
Im Rossweidli 77, 8055 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Amtsvormundin I.___
diese vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1991 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer myoklonisch-astatischen Epilepsie (Urk. 8/3/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387, Nr. 390 sowie Nr. 404 gemäss der Verordnung über Geburtsverbrechen (GgV) zu (Urk. 8/5-6, Urk. 8/10-12, Urk. 8/16, Urk. 8/19-21, Urk. 8/36-37, Urk. 8/39, Urk. 8/41-42, Urk. 8/95). Ferner erteilte sie Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/48, Urk. 8/60, Urk. 8/64, Urk. 8/85) und für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/59, Urk. 8/71, Urk. 8/96, Urk. 8/130) Am 13. August 2006 trat der Versicherte ins Sonderschulheim Z.___ (nachfolgend: Z.___) ein (Urk. 8/62-63, Urk. 8/74). Gestützt auf die Anmeldung der Sozialen Dienste Zürich vom 12. Januar 2007 zur Berufsberatung (Urk. 8/72) zog die IV-Stelle aktuelle Arztberichte bei (Urk. 8/74) und beauftragte die am Aufenthaltsort des Versicherten tätige Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___, IV-Stelle, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abzuklären (Urk. 8/76; Urk. 8/106). Mangels Berufsreife (vgl. Verlängerungsantrag des Z.___ vom 2. April 2007 für weitere zwei Jahre Sonderschulung, Urk. 8/81) fanden diese Abklärungen schliesslich ab Spätsommer 2008 statt (Urk. 8/107-112). Im Sinne des Antrages der IV-Stelle A.___ vom 3. Juli 2009 (Urk. 8/109) absolvierte X.___ im Z.___ eine von der IV-Stelle finanzierte, zweijährige Anlehre zum Hauswartmitarbeiter (Urk. 8/112/6-7, Urk. 8/116, Urk. 8/118, Urk. 8/123, Urk. 8/126, Urk. 8/136-137, Urk. 8/164). Ferner erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie (Urk. 8/134). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (Urk. 8/146) nahm sie den Eingliederungsbericht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ vom 3. Juni 2011 (Urk. 8/140) sowie den Schlussbericht Ausbildungsbetriebe des Z.___ vom 9. Juni 2011 (Urk. 8/142, Urk. 8/146/3-4) zu den Akten. Am 20. Juni 2011 teilte sie X.___ mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er bei der Stellensuche vom Z.___ unterstützt werde (Urk. 8/144). Die IV-Stelle zog den Abschlussbericht - Wohngruppe des Z.___ vom 6. Juli 2011 bei (Urk. 8/146) und holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahme vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/148/2) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2011 stellte sie X.___ die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. August 2011 in Aussicht (Urk. 8/150). Dagegen erhob der Versicherte durch die Vormundin, diese vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst, am 6. September 2011 Einwand (Urk. 8/154, mit Einwandbegründung vom 10. Oktober 2011, Urk. 8/159). X.___ trat am 15. September 2011 bei den Wohnstätten C.___ eine Stelle als Betriebshilfe Technischer Dienst an (Urk. 8/158). Nach Prüfung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 21. Dezember 2011 die Ausrichtung einer ausserordentlichen halben Invalidenrente ab 1. August 2011 (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 23. Januar 2012 durch die Vormundin, diese vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD, Beschwerde und beantragte, mit Wirkung ab August 2011 sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine schriftliche Zustimmungserklärung der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung durch die Vormundin einzureichen. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-170).
Mit Eingabe vom 1. März 2012 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer den Beschluss der II. Kammer der Vormundschaftsbehörde D.___ betreffend Zustimmung zur Führung des Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht (Urk. 10/1) einreichen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 5. März 2012 das Doppel von Urk. 7 zugestellt (Urk. 11).
3. Nachdem eine telefonische Abklärung beim Sozialzentrum E.___ ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2012 keine wirtschaftliche Hilfe mehr bezieht, wurde ihm mit Gerichtsverfügung vom 29. April 2013 Frist zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. August 2011 eine höhere als eine halbe Invalidenrente zusteht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 2/1), dass der Beschwerdeführer die begleitete erstmalige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Gestützt auf die Abklärungen sei ihm nach Abschluss der Ausbildung eine vollzeitliche Tätigkeit als Hauswartmitarbeiter mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % zumutbar. Dem gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 53200.-- stehe ein Invalideneinkommen von Fr. 22100.-- gegenüber, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 31100.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1).
1.3 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der medizinische Sachverhalt (Geburtsgebrechen Nr. 387 [Angeborene Epilepsie] und Nr. 404 GgV [Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz] bei verminderter Konzentrationsfähigkeit, geringer Frustrationstoleranz, wenig Realitätsbezogenheit, mangelnder Kritikfähigkeit und Stimmungsschwankungen) ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4). In erwerblicher Hinsicht macht er unter Hinweis darauf, dass sich eine erstmalige berufliche Eingliederung nicht habe erreichen lassen und bei einer allfälligen Tätigkeit im Rahmen der Anlehre ein wohlwollendes Umfeld notwendig sei, geltend, dass nicht auf die Annahme der Ausbildungsinstitution abgestellt werden könne. Es sei das tatsächlich erzielte und nunmehr (bei den Wohnstätten C.___) realisierte Einkommen massgebend, weshalb von einem Invalidenkommen von Fr. 10935.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 5). Aus dem Vergleich mit dem gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ermittelten hypothetischen Valideneinkommen (Fr. 52500.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 79 %, bzw. ab Juni 2012 (Vollendung des 21. Altersjahres) ein solcher von 82 %. Damit sei ab August 2011 (Beendigung der Taggeldzahlungen) eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren: 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren, aber vor Vollendung von 25 Alterjahren: 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren, aber vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 % sowie nach Vollendung von 30 Altersjahren: 100 %. Im Jahre 2011, als über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt wurde, hat dieser jährliche Medianwert Fr. 76000.-- betragen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 294 vom 30. November 2010 des Bundesamtes für Sozialversicherung, BSV).
2.3.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
2.3.4 Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.4
2.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4.2 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht -gewissermassen als Hilfeleistung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG haben die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2011 vom 21. März 2012, E. 4.1, mit Hinweisen).
2.4.3 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
2.4.4 Den medizinischen Abklärungen kommt gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu. Indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April 2013, E. 3.3.1 und 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012, E. 3.3).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte im Arztbericht vom 6. Februar 2007 die Diagnosen Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen (bestehend seit 1993), Psychoorganisches Syndrom (POS)/Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) (bestehend seit 1997) sowie Minderintelligenz und Schulschwierigkeiten (Urk. 8/74/1). Im Gespräch sei die Minderintelligenz des Beschwerdeführers nur schwer ersichtlich. Gemäss den Auskünften der betreuenden Personen bestünden jedoch deutliche Störungen der Konzentrationsfähigkeit, der Merkfähigkeit und Ähnliches (Urk. 8/74/2). Bei der beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers seien die Einschränkungen wegen der Epilepsie zu berücksichtigen (keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten), und die Arbeiten dürften nicht physisch und psychisch überfordernd sein. Daneben sei auf eine gute Führung des Beschwerdeführers zu achten, was nur bei einem Arbeitgeber möglich sei, welcher auch die Verhaltensauffälligkeiten bei ADS akzeptieren könne (Urk. 8/74/2). Der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags einsetzbar (Urk. 8/74/4).
3.1.2 G.___, Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP, Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, hielt in seinem Bericht vom 13. Januar 2010 über die Psychotherapie vom 1. Januar 2008 bis 13. Januar 2010 (als Grundlage des Gesuchs zur Übernahme der Psychotherapie) fest, dass die beiden Berichtsjahre durch eine insgesamt erfreuliche Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers charakterisiert gewesen seien. Gemäss den Lehrlingsanleitern hatte der Beschwerdeführer grosse Probleme mit der Umstellung von der Schule auf die Berufswelt, was die Ausdauer und Fitness betreffe. Er habe viel Zeit gebraucht, bis er Aufträge adäquat annehmen und genügende Selbstorganisation (Vergesslichkeit, Termine wahrnehmen) habe entwickeln können. Er habe aber in diesem halben Jahr der Berufsausbildung sehr gute Fortschritte gemacht. Konzentration und Ablenkbarkeit seien noch immer Probleme. Für den Beschwerdeführer seien geregelte Arbeitsabläufe und überschaubare Sozialkontakte wichtig (Urk. 8/127/1-2).
3.1.3 Im Überweisungsschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. April 2010 (Gesuch um Kostenübernahme für die Ergotherapie) führte Dr. F.___ aus, dass sich bei der beruflichen Ausbildung die typischen Symptome des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Merkfähigkeitsstörung, verlangsamtes Arbeitstempo, Vergesslichkeit, geringe Frustrationstoleranz) nun deutlich bemerkbar machen würden (Urk. 8/132).
3.1.4 Die neue Psychotherapeutin des Beschwerdeführers, H.___, Psychotherapeutin FSP, wies in ihrem Kurzbericht vom 7. März 2011 darauf hin, dass im Februar eine Änderung der Medikation (Stimulantien) vorgenommen worden sei, weil die Ablenkbarkeit und die massiven Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers allgemein das Lernen wie auch das Soziale behindert hätten und damit seiner optimalen beruflichen Eingliederung im Wege gestanden seien. Der Beschwerdeführer spreche darauf sehr gut an, zeige eine verbesserte Selbstverantwortung, erhöhte Konzentration, mehr Frustrationstoleranz und einen angemesseneren Einsatz seiner interpersonellen Fähigkeiten, dabei aber keinerlei unerwünschte Nebenwirkungen. Beim Wechsel des beruflichen Settings sollte auf ausreichende Stabilität geachtet werden. Arbeit und Wohnen sollten nicht zur gleichen Zeit geändert werden. In grossen Stresszeiten oder Stresssituationen sei der Beschwerdeführer auf eine klar führende, aber wohlwollende Bezugsperson angewiesen. Sehr komplexe Situationen, unklare Aussagen oder Ironie vertrage er schlecht und könne sie schwer einordnen (Urk. 8/140/20).
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der Arbeitsmarktsaussichten des Beschwerdeführers wurde im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2009 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei gutem Verlauf der Ausbildung im Z.___ einen Nischenarbeitsplatz als Hauswartmitarbeiter auf dem freien Arbeitsmarkt anstreben werde (Urk. 8/115/3).
3.2.2 Laut Schlussbericht des Berufsberaters der Sozialversicherungsanstalt A.___ vom 3. Juni 2011 (Urk. 8/140) absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter (BBT-Anlehre). Seine Leistungsfähigkeit liege bei 60 %, was einem Lohn zwischen Fr. 1600.-- bis Fr. 1800.-- im Monat entspreche (Urk. 8/140/1).
3.2.3 Dem Schlussbericht Ausbildungsbetriebe des Z.___ vom 9. Juni 2011 kann Folgendes entnommen werden: Die Einschätzung bezüglich des zu erwartenden Lohnes von Fr. 1600.-- bis Fr. 1800.-- (bei einer Leistungsfähigkeit als Hauswartmitarbeiter von 60 %) stütze sich auf die Angaben im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Reinigungsbranche. Es bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Zur Begründung werden die verminderte Konzentrationsfähigkeit, geringe Frustrationstoleranz, der Umstand, dass der Beschwerdeführer wenig realitätsbezogen sei, die mangelnde Kritikfähigkeit sowie die Stimmungsschwankungen (invaliditätsbedingte Faktoren) sowie private Beziehungsprobleme (invaliditatsfremde Faktoren) angeführt (Urk. 8/142/1, Urk. 8/146/3). Der Beschwerdeführer sei körperlich robust und leistungsfähig. In hektischen Situationen steigere er sein Arbeitstempo und könne eine hohe Leistungsbereitschaft zeigen. Zwischenmenschliche Komplikationen würden ihn jedoch immer wieder aus der Bahn werfen. Um die Richtigkeit der verstandenen Anleitung zu überprüfen, sei ein Nachfragen des Berufsbildners erforderlich. Das Vorstellungsvermögen im fachlich begrenzten Bereich sei durchschnittlich. Im zwischenmenschlichen Bereich würden die Wunschvorstellungen und die realen Gegebenheiten oftmals weit auseinander gehen. Das Gleiche gelte für die Stellensuche. Versuche man korrigierend auf ihn einzuwirken, reagiere er mit Ablehnung und Blockaden. Der Beschwerdeführer könne nach Anleitung Montagen und kleinere Reparaturen selbständig ausführen. Er zeige in allen Bereichen seines Lernberufs eine geschickte praktische Arbeitsweise (Urk. 8/142/2, Urk. 8/146/4).
3.3 RAD-Arzt Dr. B.___ weist in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einer Epilepsie (Geburtsgebrechen 387), einem POS/ADS (Geburtsgebrechen 404) und einer Minderintelligenz leide, was sich aus den vielen ärztlichen Unterlagen ergebe. In den letzten Arztberichten von Dr. F.___ vom 10. Januar 2008 und 18. April 2010, welche im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung ausgefüllt worden seien, würden Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, verminderte Frustrationstoleranz und Merkfähigkeitsstörungen beschrieben. Der damalige Psychotherapeut G.___ habe (die Notwendigkeit der) Fortführung der Psychotherapie während der Ausbildung unterstrichen und die Ergotherapie begleitend zur Ausbildung als sinnvoll angesehen. Die neue Psychotherapeutin, H.___, habe im März 2011 berichtet, dass der Beschwerdeführer in der Ergotherapie Konzentration, Merkfähigkeit und Tempo weiter trainiert habe. Sie unterstreiche die Wichtigkeit einer ausreichenden Stabilität, die Notwendigkeit klar führender aber wohlwollender Bezugspersonen, der Wichtigkeit des Vermeidens von unklaren Aussagen und Ironie sowie der Notwendigkeit der Fortsetzung einer therapeutischen Begleitung zu Beginn des Erwerbslebens (Urk. 8/148/2). Aufgrund dieser Berichtslage sei die Schlussfolgerung einer 60%igen Leistungsfähigkeit (bei Möglichkeit einer vollen Präsenz) in der Tätigkeit Hauswartsmitarbeiter - vgl. E. 3.2.3 - aus medizinischer Sicht plausibel. Diese Tätigkeit sei auch (der Behinderung) angepasst. Bei der Tätigkeit sei nach wie vor die bekannte Epilepsie zu beachten, also keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Zur Epilepsie würden keine neuen Berichte vorliegen. Es könne aber aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Lernfahrausweis beantragt habe, auf eine weitgehende Anfallsfreiheit geschlossen werden (Urk. 8/148/2).
4.
4.1 Aufgrund der angeführten medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen, dem Psychoorganischen Syndrom (POS)/Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) sowie der Minderintelligenz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wobei die behandelnden Ärzte, Psycho- und Ergotherapeuten sowie die Ausbildungsverantwortlichen im Z.___ insbesondere die deutlichen Störungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie die geringe Frustrationstoleranz, die mangelnde Kritikfähigkeit sowie die Stimmungsschwankungen als einschränkend anführen. Der medizinische Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 4).
Mit der Psychotherapie (E. 3.1.2 und E. 3.1.4) wurde auch die Überführung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben der freien Wirtschaft angestrebt (Urk. 8/128). Die Ergotherapie im Z.___ hatte die Verbesserung der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zum Ziel (Urk. 8/132). Durch die Psychotherapie während der Schulung bzw. der Ausbildung im Z.___ und die Umstellung der Medikamentation im Februar 2011 konnte eine Verbesserung erzielt werden (E. 3.1.4). Im Schlussbericht der Ausbildungsbetriebe des Z.___ vom 9. Juni 2011 wird bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dessen gesundheitsbedingten Einschränkungen Bezug genommen (E. 3.2.3). Diesbezüglich besteht eine Übereinstimmung mit den Einschätzungen des im Z.___ beschäftigten Dr. F.___ und der behandelnden Psychotherapeuten. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er das Abstellen auf die Aussage der Ausbildungsinstitution Z.___ als eine vage Schätzung seiner Leistungsfähigkeit ansieht (Urk. 1 S. 5). Dem Kurzprotokoll zum Eingliederungsgespräch vom 15. März 2011 ist zu entnehmen, dass die Amtsvormundin I.___ keine brauchbare Arbeitsstelle habe finden können. Diese war der Meinung, dass der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen klar unterfordert wäre. In der freien Wirtschaft sei es sehr schwierig, etwas zu finden (Urk. 8/140/9). Die Organisation eines geschützten Arbeitsplatz war für den Fall vorgesehen, dass der Beschwerdeführer im Sommer (2011) keine Stelle habe (Urk. 8/140/9). Aufgrund der Ausführungen im Schlussbericht der Ausbildungsbetriebe des Z.___ vom 9. Juni 2011 kann jedoch nicht gesagt werden, dass für den Beschwerdeführer nur ein geschützter Arbeitsplatz in Frage käme.
4.2 RAD-Arzt Dr. B.___ lagen für seine Stellungnahme vom 11. Juli 2011 (E. 3.3) die vollständigen medizinischen Unterlagen und die Berichte über die Ausbildung im Z.___ vor, womit er sich ein vollständiges Bild von der gesundheitlichen Entwicklung und dem gegenwärtigen Status des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht machen konnte. Bei der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit stellt Dr. B.___ auf den Schlussbericht der Ausbildungsbetriebe des Z.___ vom 9. Juni 2011 (E. 3.2.3) ab und bezieht überdies die allfälligen Auswirkungen der Epilepsie des Beschwerdeführers auf dessen Leistungsfähigkeit ein, was aufgrund des Berichts von Dr. F.___ vom 6. Februar 2007 (E. 3.1.1) als richtig erscheint. Unter Berücksichtigung der medizinischen Akten (E. 3.1) und der Berichte der Berufsberatung und zur Ausbildung des Beschwerdeführers (E. 3.2) erweist sich die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. Juli 2011 als nachvollziehbar begründet und schlüssig, womit darauf abgestellt werden kann (vgl. hierzu BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9. August 2011, E. 2 mit Hinweisen). Mit Dr. B.___ ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in der Tätigkeit Hauswartsmitarbeiter eine 60%ige Leistungsfähigkeit (bei Möglichkeit einer vollen Präsenz) besteht.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdeführer bezog aufgrund der beruflichen Massnahmen bis zum 9. August 2011 ein IV-Taggeld gemäss Art. 22 IVG (Urk. 8/136), womit der Rentenbeginn auf den 1. August 2011 fällt (Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG).
5.2 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Art. 26 IVV abzustellen sei, dass der Beschwerdeführer mithin wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hat erwerben können. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die sich wesentlich auf seine berufliche Ausbildung auswirkten (E. 3.1.2), bestehen seit früher Kindheit (E. 3.1.1). In den aufgelegten Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität einen bestimmten Beruf erlernt hätte, auf welchen zur Berechnung des Einkommens ohne Invalidität abgestellt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 472/02 vom 10. Februar 2003, E. 1.2, mit Hinweis). Gestützt auf Art. 26 IVV ergibt sich beim 1991 geborenen Beschwerdeführer für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 53200.-- (Fr. 76000.-- x 0.7, E. 2.3.2).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Demnach sind auch für das vorliegende Verfahren die Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 2) massgebend. Der Umstand, dass nach der Regelung des Art. 26 IVV das Valideneinkommen mit zunehmendem Alter der versicherten Person nach abgestuften Prozentsätzen erhöht wird (E. 2.3.2) und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 das 21. Altersjahr vollendete, ist daher in einem Revisionsverfahren miteinzubeziehen.
5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht auf den bei den Wohnstätten C.___ erzielten Jahreslohn von brutto Fr. 10395.-- (Urk. 3/5) abgestellt werden, weil er durch diese Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich ausschöpft (E. 2.3.3).
Bei dieser Arbeitsstelle handelt es sich um einen geschützten Arbeitsplatz, der -wie ein Blick auf das im Internet einsehbare Konzept des Vereins Wohnstätten C.___ zeigt - Invalidenrentnern vorbehalten bleibt. Aufgrund der Ausführungen des RAD-Arztes Dr. B.___ (E. 3.3) wie auch der Verantwortlichen des Ausbildungsbetriebs ist der Beschwerdeführer zu einer Leistung fähig, die auch den Anforderungen in der freien Wirtschaft zu genügen vermag, selbst wenn hinsichtlich Führung gewisse Anforderungen notwendig sind (E. 3.2.3). Den gesundheitsbedingten Leistungseinbussen wurde dadurch Rechnung getragen, dass bei vollem Pensum ein erzielbarer Lohn von maximal 60 % angerechnet wurde. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Ausbildung keine geeignete Stelle fand und daher auf einen geschützten Arbeitsplatz auswich, war aus persönlichen Gründen und im Hinblick auf den Erhalt seiner Eingliederungsfähigkeit sicherlich angebracht, führt indes nicht dazu, dass das effektiv erzielte Erwerbseinkommen als Invalidenlohn heranzuziehen wäre. Die Invalidenversicherung stellt auf den sogenannten ausgeglichen Arbeitsmarkt ab. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
5.4 Gemäss der Einschätzung der Ausbildungsbetriebe des Z.___ vom 9. Juni 2011 wäre aufgrund des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 1600.-- bis 1800.-- zu erwarten (E. 3.2.3), was einem jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 20800.-- (Fr. 1600.-- x 13) entspräche. Hierbei stützten sich die Verantwortlichen auf den Gesamtarbeitsvertrag der Reinigungsbranche und auf einen Grundlohn von Fr. 3000.-- bei vollem Pensum (vgl. Urk. 8/14/10). Wenn die Beschwerdegegnerin auf das Mittel von Fr. 1700.-- monatlich abgestellt hat, welches 57 % des Leistungslohn bei vollem Pensum entspricht, so wurde der verminderten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, von den in beruflichen Eingliederungsfragen kompetenten Verantwortlichen der Ausbildungsstätte, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hin erfahren konnten, abzuweichen.
5.5 Diese Einschätzung lässt sich auch anhand der Lohnstatistik verifizieren. Würde bezüglich des Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt, so wäre, da der Beschwerdeführer eine Anlehre zum Haushaltsgehilfen absolviert hat, von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Sektor 3 Dienstleistungen/sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Ziff. 81 (Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau) angegebenen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 4'114.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 im Sektor 3 Dienstleistungen/sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2013, Tabelle B9.2, S. 90 f.) sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (2010: 100; 2011: 101 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.10]) würde ein Einkommen von Fr. 52354.80 im Jahr resultieren. Bei einem 60%igen Pensum würde dies einem jährlichen Einkommen von Fr. 31412.90 entsprechen, wovon wegen der beim Beschwerdeführer bestehenden verminderten Konzentrationsfähigkeit, geringen Frustrationstoleranz, geringen Realitätsbezogenheit, mangelnden Kritikfähigkeit, Stimmungschwankungen (E. 3.2.3), dem Erfordernis eines stabilen sowie stressfreien und unkomplizierten Arbeitsumfeldes mit einer leitenden und wohlwollenden Bezugsperson (E. 3.1.5) und der verminderten Einsatzbarkeit aufgrund der Epilepsie (E. 3.3) ein behinderungsbedingter Abzug (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 25 % vorzunehmen wäre, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23559.70 ergebe.
Der Vergleich vom Valideneinkommen (Fr. 53200.--) und Invalideneinkommen (Fr. 23559.70) führt zu einer Erwerbseinbusse von Fr 29640.30 resp. einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % (55,71 %), bei welchem Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber von einem Invalidenkommen von Fr. 22100.-- (Fr. 1700.-- x 13) aus, womit ein Invaliditätsgrad von 58 % und damit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultierte (angefochtene Verfügung, Urk. 2 S. 3), was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist.
6. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1
7.1.1 Am 23. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
7.1.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
7.1.3 Als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit legte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 (Urk. 1) die Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums E.___ vom 19. Januar 2012 (Urk. 3/4) auf. Da eine telefonische Abklärung beim Sozialzentrum E.___ ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2012 keine wirtschaftliche Hilfe mehr bezieht, wurde ihm unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe, mit Gerichtsverfügung vom 29. April 2013 Frist zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, womit androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, weshalb sein Gesuch vom 23. Januar 2012 um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).