IV.2012.00083
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 8. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 27. Februar 2001 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und verneinte - unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und darauf, dass der über keine Ausbildung verfügende Versicherte bis dahin in diversen Branchen tätig gewesen sei - mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 (Urk. 9/28) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Nachdem X.___ am 16. Juni 2008 ein Rentengesuch gestellt hatte (Urk. 9/33), holte die IV-Stelle erneut einen IK-Auszug sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten am 28. November 2008 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, untersuchen (vgl. Gutachten vom 3. Dezember 2008, Urk. 9/52). In der Folge verfügte sie - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 12. Dezember 2008 (Urk. 9/55) - am 6. Februar 2009 die Abweisung des Rentengesuchs mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 9/61). Die hiegegen am 23. Februar 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00204 vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht - auf übereinstimmenden entsprechenden Antrag der Parteien hin - mit Urteil vom 28. Mai 2009 (Urk. 9/66) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückzuwies, damit diese weitere Abklärungen betreffend die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.
1.2 Die IV-Stelle tätigte daraufhin abermals berufliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Versicherten am 16. November 2010 von den Ärzten der Begutachtungsstelle W.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 24. Februar 2011, Urk. 9/84). Nachdem sie ihm am 24. Mai 2011 beschieden hatte, dass kein Anspruch auf Umschulung bestehe, weil in einer zumutbaren Tätigkeit kein dauernder invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20 % vorliege (Urk. 9/90), teilte sie ihm am 15. Juni 2011 mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 9/97). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/95) verneinte sie mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 2) - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 15 % - den Rentenanspruch erneut.
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob X.___ am 20. Januar 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 8. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Leistungsverweigerung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten der Begutachtungsstelle W.___ vom 24. Februar 2011 (Urk. 9/84) - damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig und in der Lage sei, ein 15 % unter dem Valideneinkommen liegendes - und damit rentenausschliessendes - Salär zu erzielen (Urk. 2, Urk. 8 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund permanenter massiver Schmerzen ausserstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 21. Mai 2002 ein seit Jahren bestehendes Zervikal- und ein Lumbovertebralsyndrom (Urk. 9/17 S. 3). Er sei am 8. Februar 2002 wegen seit Jahren persistierender zervikaler Beschwerden mit Zervikobrachialgie sowie linksseitiger Meniskusprobleme vom Beschwerdeführer konsultiert worden. Dieser habe angegeben, die Tätigkeit als Maler und Handwerker wegen Rückenbeschwerden aufgegeben zu haben. Die CT-Untersuchung vom 12. Februar 2002 habe eine mediolaterale Protrusion C5/6 nach links, eine leichte diffuse Protrusion C3/4, eine Osteochondrose und Spondylose C5/6, eine erosive Spondyloarthrose C7/Th1 links sowie Fehlstellungen der Körper C3 bis C7 nach links ergeben (Urk. 9/17 S. 1 f.). Die weitere Ausübung der Tätigkeit als Maler falle ausser Betracht; da der Patient bereits Grafikarbeiten am PC verrichte, erscheine eine Umschulung auf den Grafikbereich als sinnvoll (Urk. 9/17 S. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/17 S. 5).
3.2 Die Ärzte der Klinik A.___ stellten am 6. April 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/45 S. 15):
- Zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei
- segmentalen Funktionsstörungen der unteren Halswirbelsäule (HWS)
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit leichter Chondrose L5/6, linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) und verstärkter BWS-Kyphosierung
- Status nach Motorradunfall mit HWS-Distorsion
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei leichter Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1
- Verdacht auf Somatisierungstendenz bei Langzeitarbeitslosigkeit
- In Abheilung begriffene Gastritis (konservativ therapiert mit Pantozol per os)
Dem Beschwerdeführer sei für vier Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/45 S. 16).
3.3 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 16. März 2007 stellten die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, am 21. März 2007 nachstehende Diagnose (Urk. 9/41 S. 7):
- Distorsion der HWS vom 17. Mai 2004 mit
- Radikulopathie C6 rechts
- Verdacht auf Kompressionsneuropathie Nervus ulnaris links
Der Beschwerdeführer klage über seit einem am 17. Mai 2004 erlittenen Töffunfall bestehende ausstrahlende Zervikalgien. Anamnestisch bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler; eine Anmeldung bei der IV sei nicht erfolgt (Urk. 9/41 S. 7).
3.4 Nachdem sie im April 2007 ein EMG sowie ein MRI der HWS durchgeführt hatten, stellten die Orthopäden der Universitätsklinik B.___ am 4. Mai 2007 folgende Diagnose (Urk. 9/41 S. 9):
- Wurzelreizsyndrom C6 rechts bei
- paramedianer Diskushernie C5/6
Eine Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt worden (Urk. 9/41 S. 10).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Akupunktur-TCM ASA, stellte am 15. Juli 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/46 S. 8):
- HWS-Schleudertrauma nach Motorradunfall, bestehend seit 2004
- Wurzelreizsyndrom C6 bei paramedianer Diskushernie C5/6 mit Kopfweh
Als Maler sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2006 und bis auf Weiteres zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 9/46 S. 8). Seit dem 1. Januar 2008 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder im Umfang von zwölf Stunden pro Woche zumutbar. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (Urk. 9/46 S. 11).
3.6 Der Chiropraktor Dr. D.___, der den Beschwerdeführer von März bis Dezember 2007 behandelte hatte, diagnostizierte im Sommer 2008 einen seit 2005 bestehenden Status nach Töffunfall mit HWS-Distorsion. Seit 2005 und bis auf Weiteres bestehe als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die zudem vorhandene Wurzelreizung C6 rechts bei Diskushernie C5/6 habe keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 9/41 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten und auch in der bisherigen Berufstätigkeit sei schwierig zu beurteilen (Urk. 9/41 S. 6).
3.7 Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2008 folgende Diagnosen (Urk. 9/52 S. 7):
- Chronisches Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
- betont im Bereich der oberen Körperhälfte
- nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit etc.
- Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
- Anamnestisch Sulcus-Ulnaris-Syndrom links
- Nikotinkonsum von zirka 36 pack years
- Gestörte Gluconeogenese
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
Abgesehen von einer möglicherweise kurzdauernden Einschränkung der Leistungsfähigkeit, etwa nach dem am 17. Mai 2004 erlittenen Motorradunfall, bestehe als Maler und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung könnten sich invaliditätsfremde Faktoren im Form der länger anhaltenden Arbeitsabstinenz, der fehlenden Berufsausbildung, des Alters des Exploranden und möglicherweise der limitierten Motivation ungünstig auswirken (Urk. 9/52 S. 13).
3.8 Dr. C.___ stellte am 30. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/71 S. 2):
- HWS-Schleudertrauma, bestehend seit 17. Mai 2004
- Wurzelreizsyndrom C6 rechts bei paramedianer Diskushernie C5/6, bestehend seit 17. Mai 2004
- Leichte Kompressionsneuropathie des linksseitigen Nervus ulnaris im Ellbogenbereich, bestehend seit 17. Mai 2004
- Chronisches Schmerzsyndrom, bestehend seit 17. Mai 2004
- Kleine mediane Diskushernie Th1 und Th2, bestehend seit 6. Januar 2006
Dem Beschwerdeführer, der sich nicht länger als zwei Stunden konzentrieren könne (Urk. 9/71 S. 3 und S. 7), sei es noch zumutbar, im Pensum von zwei Stunden täglich der bisherigen oder einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9/71 S. 3 f.).
3.9 Am 1. Oktober 2009 diagnostizierte der Chiropraktor Dr. D.___, der letztmals im Jahr 2007 vom Beschwerdeführer konsultiert worden war (Urk. 9/73 S. 2), ein seit dem 17. Mai 2004 bestehendes chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach Töffunfall sowie - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine seit 2005 vorhandene Wurzelreizung C6 rechts bei Diskushernie C5/6 (Urk. 9/73 S. 1). Er sei nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 9/73 S. 2).
3.10 In ihrem Bericht vom 5. November 2009 stellte Dr. C.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/74 S. 2):
- HWS-Distorsion mit Radikulopathie C6 rechts
- Verdacht auf Kompressionsneuropathie Nervus ulnaris links
- Osteochondrose C5/6
- Diskushernie Th1/Th2
- Chronisches Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen
- Depressive Entwicklung, seit November 2008
Der Beschwerdeführer sei insofern in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, als die Beweglichkeit der Arme und die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt seien. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 9/74 S. 3; vgl. auch Urk. 9/75).
3.11 Gestützt auf die Ergebnisse der am 16. November 2010 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ in ihrer Expertise vom 24. Februar 2011 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/84 S. 15):
- Rechtsbetontes, mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Zervikalsyndrom mit radikulärer Ausfallsymptomatik der Wurzel C6 und intermittierender Reizsymptomatik derselben Wurzel bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie insbesondere paramedianer Diskushernie C5/6 mit Kompression der Wurzel C6 rechts (MR HWS vom 24. April 2007)
- Leicht bis mässig ausgeprägtes, in etwa symmetrisches Lumbovertebralsyndrom
- Zervikozephale Beschwerden im Sinne zervikogen getriggerter Kopfschmerzen bei oberem Zervikalsyndrom
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (Urk. 9/84 S. 15):
- Rechts mässig ausgeprägtes, links leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom
- Leichtes Übergewicht (BMI 26,1)
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose gemäss Aktenlage
Während aus internistischer und psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei der Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Befunde seit Januar 2005 in der Tätigkeit als Maler zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 10 % arbeitsunfähig (Urk. 9/84 S. 18 f.).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule aufweist und an - insbesondere - zervikalen sowie an lumbalen Beschwerden leidet. Dass überdies ein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden vorliegt, ist nicht anzunehmen. Wohl wies die Hausärztin Dr. C.___ am 5. November 2009 auf eine seit November 2008 nebst den somatischen Beeinträchtigungen bestehende depressive Entwicklung hin (Urk. 9/74 S. 2); eine erhebliche psychische Störung wurde indes weder von ihr noch von einem anderen Arzt diagnostiziert, und die Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ schlossen eine relevante psychische Pathologie aufgrund ihrer fundierten entsprechenden Untersuchung gar explizit aus (Urk. 9/84 S. 13).
4.2 Hinsichtlich der Auswirkungen der physischen Symptomatik auf die Leistungsfähigkeit gelangten die Experten der Begutachtungsstelle W.___ gestützt einerseits auf die medizinischen Akten (Urk. 9/84 S. 3-6) und andererseits auf die Ergebnisse ihrer eingehenden internistischen (Urk. 9/84 S. 7-10), neurologischen (Urk. 9/84 S. 21-28) sowie psychiatrischen (Urk. 9/84 S. 29-35) Untersuchung - unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 9/84 S. 16 f.) - mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 2005 insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, als ihm aufgrund der zervikalen beziehungsweise zervikozephalen und der lumbalen Beschwerden schwere und Überkopfarbeiten, mithin auch die angestammte Tätigkeit als Maler, nicht mehr zumutbar sind. In einer leidensangepassten Tätigkeit (möglichst wechselbelastend sitzend/stehend, mit nur leichter Belastung der Körperachse) sei er indes - unter Berücksichtigung durch allfällige Beschwerdeexazerbationen bedingter Ausfälle - noch zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 9/84 S. 19 und S. 27 f.). Die Beweiskraft dieser angesichts der bestehenden funktionellen Defizite ohne Weiteres einleuchtenden Einschätzung wird durch die Beurteilung von Dr. C.___ insofern nicht in Frage gestellt, als die genannte (Haus-)Ärztin die von ihr am 30. Juli 2009 attestierte Restarbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden täglich in einer Verweistätigkeit im Wesentlichen mit Konzentrationsstörungen begründete (Urk. 9/71 S. 3 f. und S. 7). Die Feststellung dieser Leistungseinbusse beruht indes offensichtlich nicht auf den Ergebnissen einschlägiger Tests, sondern auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der - wie dargelegt - keine relevante psychische Störung aufweist, sich tatsächlich den grössten Teil des Tages mit Arbeiten am Computer (Bildbearbeitung) beschäftig (Urk. 9/91 S. 3 f.) und anlässlich der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle W.___ selbst von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 9/84 S. 18 und S. 23).
4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der über einen Realschulabschluss verfügt und keinen Beruf erlernt hat, im Laufe der Zeit verschiedenen Tätigkeiten nachging und im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig war (Urk. 9/8-10, Urk. 9/42, Urk. 9/52 S. 3, Urk. 9/91 S. 3), ist bei der Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse für beide hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) vom nämlichen Tabellenlohn auszugehen. Aufgrund der 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines - in Anbetracht der vorhandenen Einschränkungen angemessen erscheinenden - leidensbedingten Abzugs von 5 % vom Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 %. Die Rentenverweigerung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).