Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse V.___
und
Pensionskasse W.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Bürolehre, arbeitete anschliessend an verschiedenen Arbeitsstellen im Versicherungswesen und erwarb daneben Zusatzqualifikationen in diesem Fachgebiet (vgl. den Lebenslauf und die Arbeitszeugnisse in Urk. 7/182). Seit 1993 ist X.___ Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm gegründeten Y.___ und seit 2003 zusätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls von ihm gegründeten Z.___ (vgl. die Internet-Handelsregisterauszüge vom 11. März 2013, Urk. 24/1+2, und die Angaben unter www.moneyhouse.ch in Urk. 7/100 sowie die Angaben vom 24. Juni 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/5). Ausserdem arbeitet X.___ seit 1994 in einem Teilzeitpensum in der Schule A.___ als Referent und Lehrgangsleiter (Angaben vom 28. Juni 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/6) und war des Weiteren Ausbildner beim Verband B.___ (vgl. die Angaben im Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2006, Urk. 7/20 S. 5, und die Angaben der Schule D.___ vom 23. November 2007, Urk. 7/83).
1.2 Am 29. Mai 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab an, er leide an Depressionen, Burnout, Beeinträchtigungen des allgemeinen Gesundheitszustandes, Rücken- und Gelenksbeschwerden sowie Herz-Kreislauf-Beschwerden (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeber (Urk. 7/5 und Urk. 7/6) den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologe, vom 24. Juni 2005 (Urk. 7/7) und den Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 12. Juli 2005 ein (Urk. 7/8 S. 1-4), letzteren samt den beigelegten Berichten von Dr. F.___ an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) vom 30. Dezember 2004 (Urk. 7/8 S. 5-8) und an Dr. med. G.___, Spezialarzt für Kardiologie, vom 1. April 2005 (Urk. 9/8 S. 9-10) sowie von Dr. G.___ vom 8. April 2005 (Urk. 7/8 S. 11-14). Sodann liess sie durch den behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls einen Bericht verfassen (Bericht vom 20. August 2005, Urk. 7/10). Anschliessend ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. C.___ an (Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2006, Urk. 7/20) und zog hierfür auch ein Gutachten von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Mobiliar vom 20. Juli 2005 bei (Urk. 7/15).
Des Weiteren nahm die IV-Stelle vom Versicherten einen neuen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Y.___ vom 1. September 2005 mit Anpassungen an die reduzierte Leistungsfähigkeit entgegen (Urk. 7/17 S. 3). Kurz darauf erhielt sie Kenntnis davon, dass der Verband K.___ der Z.___ den Auftrag zur externen Sekretariatsführung mit Schreiben vom 29. November 2005 per Ende 2006 gekündigt hatte (Urk. 7/17 S. 1 und S. 2; vgl. auch das Protokoll des K.___ über die Sitzung vom 2. Dezember 2005, Urk. 7/17 S. 5-6) und das Auftragsverhältnis danach mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 in Abweichung von der Kündigung bereits per Ende 2005 widerrufen hatte (Urk. 7/21 S. 3-6)
1.3 Mit Verfügung vom 20. April 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 7/37; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 20. April 2006, Urk. 7/36). X.___ erhob gegen die Verfügung vom 20. April 2006 Einsprache mit dem Antrag auf Gewährung einer ganzen Rente (Eingaben vom 2. Mai und vom 13. Juni 2006, Urk. 7/39 und Urk. 7/47). Mit Entscheid vom 29. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/49).
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, liess gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 mit Eingabe vom 22. August 2006 Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer Rente erneuern (Urk. 7/51 S. 3-16; Prozess Nr. IV.2006.00675). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens initiierte er die Gründung eines eigenen Verbandes für Mitglieder des K.___ (Mail des Versicherten an die ehemaligen Schüler vom 25. September 2006, Urk. 7/53). Ebenfalls während des noch laufenden Gerichtsverfahrens liess der Versicherte mitteilen, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe (Eingabe an das Sozialversicherungsgericht vom 23. Januar 2007, Urk. 7/57 S. 2-3; Schreiben an die IV-Stelle vom 6. März 2007, Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. F.___ vom 5. März 2007 (Urk. 7/62 S. 1-6) und den Bericht von Dr. H.___ vom 20. März 2007 ein (Urk. 7/64) und erfuhr, dass der Versicherte Anfang Januar 2007 während zwei Tagen in der Klinik L.___ hospitalisiert gewesen war (Bericht der Klinik vom 25. Januar 2007, Urk. 7/62 S. 7-9). Mit Vorbescheid vom 23. April 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie einen Rentenanspruch (nach wie vor) zu verneinen gedenke (Urk. 7/67; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. April 2007, Urk. 7/65), sistierte das Verfahren dann aber bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens (Eingabe des Versicherten vom 10. Mai 2007, Urk. 7/70; interne Notiz der IV-Stelle vom 24. Mai 2007, Urk. 7/72).
Mit Urteil vom 29. Juni 2007 hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen durchführe, namentlich Erhebungen über die früheren und die gegenwärtigen beruflichen Tätigkeiten mit einer Abklärung der betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle vornehme sowie eine nochmalige psychiatrische Begutachtung in die Wege leite (Urk. 7/76). Das Urteil blieb unangefochten.
1.4 In Nachachtung des Urteils vom 29. Juni 2007 holte die IV-Stelle die Arbeitgeberangaben der Schule D.___ vom 23. November 2007 ein (Urk. 7/83) und liess durch Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 13. Mai 2008 erstellen (Urk. 7/89 S. 1-25). Dr. M.___ liess den Versicherten im Rahmen seiner Begutachtung im N.___ neuropsychologisch untersuchen (Bericht vom 17. April 2008, Urk. 7/89 S. 26-31; vgl. den Brief des N.___ an die IV-Stelle vom 26. Mai 2008, Urk. 7/90). Mit Eingabe vom 18. September 2008 liess der Versicherte zum Gutachten von Dr. M.___ Stellung nehmen (Urk. 7/97-98). Sodann liess die IV-Stelle am 25. November 2008 berufliche Abklärungen am Sitz der Y.___ und der Z.___ am Wohnort des Versicherten durchführen (Bericht vom 8. Dezember 2008, Urk. 7/105, mit den herangezogenen Geschäftsunterlagen in Urk. 7/101-104, einem Ergänzungsschreiben des Versicherten vom 15. Dezember 2008, Urk. 7/106, und den Auszügen aus den Individuellen Konti des Versicherten und seiner Ehefrau je vom 14. Januar 2009, Urk. 7/108 und Urk. 7/107). Schliesslich liess sich die IV-Stelle von der Klinik O.___, Dr. med. P.___, berichten (Bericht an die IV-Stelle vom 24. April 2009, Urk. 7/116, und Untersuchungsbericht vom 27. April 2009, Urk. 7/118). Mit Eingabe vom 3. Juli 2009 liess der Versicherte zu den Abklärungen der IV-Stelle Stellung nehmen (Urk. 7/124) und einen weiteren Bericht der Klinik O.___ vom 19. Mai 2009 beibringen (Urk. 7/125).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Q.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 23. März 2010 von PD Dr. med. R.___, internistisch/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. S.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med. T.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/139 S. 1-28); das Q.___ hatte sich umfasssend mit medizinischen Vorakten dokumentiert (Urk. 7/139 S. 29-236) und namentlich ein rheumatologisches Gutachten des Spitals U.___ vom 8. Juli 1997 (Urk. 7/139 S. 50-61), Unterlagen über Abklärungen im Jahr 2008 im Hinblick auf eine allfällige hirnorganische Erkrankung (Urk. 7/139 S. 29-30, S. 104-105, S. 109-114, S. 119-123) und Unterlagen der Klinik AA.___ über die Behandlung einer Gichterkrankung im Jahr 2009 (Urk. 7/139 S. 40-44 und S. 83-87) beigezogen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 liess der Versicherte zum Gutachten des Q.___ Stellung nehmen (Urk. 7/145). Die IV-Stelle unterbreitete diese Stellungnahme dem Q.___, das sich mit Bericht vom 28. Juni 2010 dazu äusserte (Urk. 7/148). Ferner hatte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. BB.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2010 zuhanden der Pensionskasse V.___ zu den Akten genommen (Urk. 7/137; X.___ war dort für seine Tätigkeit in der Schule A.___ versichert).
1.5 In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2011 mit, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da aufgrund des Gutachtens des Q.___ vor Februar 2004 kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe und danach lediglich eine Einschränkung um maximal 20 % bestehe (Urk. 7/150; vgl. auch die Notizen des Rechtsdienstes und der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] in Urk. 7/152). Am 17. März 2011 liess Dr. H.___ der IV-Stelle unaufgefordert einen Bericht zum Gesundheitszustand des Versicherten zukommen (Urk. 7/163), und am 28. März 2011 liess der Versicherte zum Vorbescheid Stellung nehmen und beantragen, es seien berufliche Massnahmen zu prüfen und durchzuführen, eventualiter sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 7/164). Die IV-Stelle zog weitere medizinische Unterlagen bei, nämlich die Krankengeschichten von Dr. med. CC.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie (Urk. 7/169), von der Klinik AA.___ (Urk. 7/172 mit den beigelegten Berichten über die MRI- und die PET-Untersuchung des Gehirns im Rahmen der Demenzabklärung vom Oktober 2008, Urk. 7/172 S. 44 und S. 36) und von Dr. med. DD.___, Spezialarzt für Chirurgie (Urk. 7/174). Danach holte sie nochmals eine Stellungnahme des Q.___ vom 9. Juni 2011 ein (Urk. 7/176).
Am 29. November 2011 liess die IV-Stelle ein Berufsberatungsgespräch mit dem Versicherten durchführen. Es wurde ein Arbeitsversuch in einer Eingliederungsstätte in Betracht gezogen (vgl. das Verlaufsprotokoll Berufsberatung und die Zielvereinbarung je vom 10. Januar 2012, Urk. 7/199 und Urk. 7/200), hingegen entschied die IV-Stelle in Bezug auf den Rentenanspruch mit Vefügung vom 8. Dezember 2011 in abweisendem Sinn (Urk. 7/187). Der Arbeitsversuch kam in der Folge wegen Hospitalisationen des Versicherten (Prostata- und Hämorrhoiden-Operation) nicht zustande (vgl. die Korrespondenz und die Notizen in Urk. 7/190-212).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2011 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser mit Eingabe vom 24. Januar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, ihm sei ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur erforderlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6); der Versicherte liess auf die Aufforderung zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen hin (Verfügung vom 28. Februar 2012, Urk. 8) mit Eingabe vom 21. März 2012 auf die erwähnten Operationen hinweisen (Urk. 11), was der IV-Stelle am 27. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 20. November 2012 (Urk. 13) zog das Gericht die Akten der Pensionskasse V.___ bei (Urk. 15/1-78), insbesondere mit einem Bericht vom 23. Oktober 2008, den Dr. BB.___ vorgängig zu seinem Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/137) erstattet hatte (Urk. 15/61). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 16) wurde dem Versicherten Frist zur Stellungnahme zu den Akten der Pensionskasse V.___ angesetzt und er wurde aufgefordert, das Gutachten von Dr. med. EE.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einzureichen, das die Pensionskasse V.___ in Auftrag gegeben hatte (vgl. die Aktennotiz der Pensionskasse V.___ in Urk. 15/14). Der Versicherte nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2013 Stellung (Urk. 19) und legte das Gutachten von Dr. EE.___ vom 27. November 2012 bei (Urk. 20). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 7. Februar 2013 darauf, sich zu den Akten der Pensionskasse V.___ und zum Gutachten von Dr. EE.___ zu äussern (Urk. 22). Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurden die mitbetroffenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, nämlich die Pensionskasse V.___ und die Pensionskasse W.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 25). Die Pensionskasse V.___ liess mit Eingabe vom 16. April 2013 Stellung nehmen (Urk. 26) und den Entscheid vom 5. Dezember 2012 nachreichen, mit welchem dem Versicherten ab dem 1. April 2012 weiterhin eine volle Berufsinvalidenrente gewährte wurde (Urk. 27). Die Pensionskasse W.___ verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Zuge der Revision 6a der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2012 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b), und die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2011 datiert, gelangen die per 1. Januar 2012 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Da zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden daher die Gesetzesbestimmungen, soweit nichts anderes vermerkt ist, in den Fassungen zitiert, wie sie von Januar 2008 bis Dezember 2011 in Kraft waren und im Übrigen, soweit vorliegendenfalls relevant, von der Revision 6a nicht tangiert worden sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
2.3.3 Wird eine Schätzung der hypothetischen Erwerbseinkommen vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
2.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert. Zusätzlich kann der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dann geltenden Fassung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
2.5 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190).
2.6 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2
3.2.1 Für Beeinträchtigungen organischer Natur, welche die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten, hatte das Gericht in den Unterlagen, wie sie beim Ergehen des Urteils vom 29. Juni 2007 vorlagen, keine Anhaltspunkte finden können. Es hatte inbesondere darauf hingewiesen, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2005 (Urk. 7/7) aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 (Urk. 7/8 S. 1-6) der festgestellten arteriellen Hypertonie und der Adipositas ebenfalls keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben habe und dass aus der Korrespondenz mit Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/8 S. 9 ff.) keine Hinweise auf ein Herzleiden mit beruflich einschränkender Wirkung ersichtlich sei (Urk. 7/76 S. 6 f. E. 2.2).
3.2.2 Die medizinischen Abklärungen, die im Anschluss an das Urteil vom 29. Juni 2007 vorgenommen wurden, ergaben auch für die Folgezeit keine Hinweise auf somatische Befunde mit massgebender, auf Dauer ausgerichteter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. So hielt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 5. März 2007 fest, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei rein psychisch begründet (Urk. 7/62 S. 4). Des Weiteren liess sich anhand der Abklärungen, die im Jahr 2008 auf die Empfehlung des N.___ hin (vgl. Urk. 7/89 S. 29) durchgeführt wurden, eine hirnorganische Erkrankung ausschliessen. Die Klinik AA.___ konnte anlässlich des Abklärungsaufenthaltes vom 22. bis zum 25. Oktober 2008 keine neurologischen Befunde erheben (Bericht vom 28. Oktober 2008, Urk. 7/139 S. 120-122) und beurteilte die Magnetresonanztomographie des Schädels vom 23. Oktober 2008 als altersentsprechend unauffällig (Urk. 7/172 S. 44). Auch die anschliessende PET-Untersuchung vom 30. Oktober 2008 ergab keine Anhaltspunkte für die Ätiologie einer Demenz (Urk. 7/172 S. 36). In der Klinik O.___ sodann wurde im Frühjahr 2009 ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert (Urk. 7/116 und Urk. 7/118); diese Problematik erwies sich jedoch gemäss dem Bericht der Klinik vom 19. Mai 2009 als behandelbar beziehungsweise reduzierbar mit einer CPAP-Atemmaske (vgl. Urk. 7/125). Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die Gichterkrankung, die im Jahr 2009 in der Klinik AA.___ behandelt wurde (vgl. Urk. 7/139 S. 40-44 und S. 83-87), die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätte, und den Krankengeschichten von Dr. CC.___ (Urk. 7/169) und von Dr. DD.___ (Urk. 7/174; Kniearthroskopie im Jahr 2005, Epikondylitis-Behandlung im Jahr 2007) sind ebenfalls keine derartigen Hinweise zu entnehmen. Dementsprechend gelangten die Gutachter des Q.___ in Würdigung aller dieser Berichte zum nachvollziehbaren Schluss, aus internistischer und neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als selbständiger Treuhänder und als Lehrgangsleiter (Urk. 7/139 S. 25 und S. 26).
3.2.3 Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2011 aus somatischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
3.3
3.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so hatte das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2007 Unklarheiten ausgemacht, welche durch die Berichte von Dr. H.___ und die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ und Dr. C.___ nicht ausgeräumt werden könnten (Urk. 7/76 S. 7 E. 2.3.1).
Zusammengefasst hatte das Gericht ausgeführt, das Gutachten von Dr. J.___ zuhanden der Mobiliar zwecks Beurteilung des zeitlich begrenzten Taggeldanspruchs sei seiner Funktion entsprechend auf die Beurteilung der momentanen Situation ausgerichtet gewesen. Dr. J.___ habe demgemäss lediglich kursorisch auf den beruflichen und familiären Werdegang und die gegenwärtigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers Bezug genommen und sei dann aufgrund der Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (Code F32.1 beziehungsweise Code F32.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Untersuchung und während mindestens drei weiteren Monaten zu 100 % arbeitsunfähig für die selbständige versicherungstreuhänderische Tätigkeit und für die Lehrtätigkeit (vgl. Urk. 7/15 S. 4 f.). Eine Beurteilung auf längere Sicht habe Dr. J.___ jedoch nicht abgegeben (Urk. 7/76 S. 7 E. 2.3.2). Dr. C.___ habe demgegenüber über sämtliche medizinischen Vorakten verfügt, habe daneben mit den behandelnden Ärzten Dr. H.___ und Dr. F.___ gesprochen und sei im persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer näher auf die gegenwärtige berufliche Situation und den damit zusammenhängenden Tagesablauf eingegangen als Dr. J.___. Er sei dann zur Diagnose einer rezidivierenden, gegenwärtig nur im Hintergrund manifesten depressiven Episode leichten Grades (ICD-10 Code F33.0) mit der Zusatzdiagnose eines chronischen Erschöpfungszustandes (ICD-10 Code Z73.0) gelangt (vgl. Urk. 7/20 S. 8). Wenn Dr. J.___ dabei auf eine jahrelange berufliche Überbelastung und auf die Kündigung des Auftrags des K.___ als Hauptstressor hingewiesen habe, so stelle sich die Frage, wieweit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesen in der Leistungsfähigkeit beeinträchtige - und wieweit damit die Auftragskündigung gesundheitlich bedingt sei - und wieweit sich umgekehrt die berufliche Tätigkeit ungünstig auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirke. Diese Frage, die entscheidend für die Bestimmung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei, lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht ausreichend klären. Es leuchte nicht ohne Weiteres ein, weshalb Dr. C.___ den aktuellen psychopathologischen Befund als weitgehend unauffällig beurteilt, den Beschwerdeführer aber dennoch nur im Umfang von vier Stunden pro Tag als arbeitsfähig erachtet habe (vgl. Urk. 7/20 S. 9), und es sei im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C.___ nicht klar geworden, ob der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht tatsächlich am besten im Rahmen seiner Tätigkeit in den beiden von ihm gegründeten Gesellschaften nutzen könne, wie dies Dr. H.___ im Bericht vom 30. August 2005 ohne nähere Begründung festgehalten habe (vgl. Urk. 7/10 S. 1 und S. 3), oder welche anderen Tätigkeitsfelder seinem Gesundheitszustand allenfalls angemessener wären (Urk. 7/76 S. 8 ff. E. 2.3.3 und E. 2.3.4).
Aufgrund dieser Erwägungen hatte es das Gericht für angezeigt gehalten, dass die Beschwerdegegnerin eine nochmalige psychiatrische Begutachtung vornehmen und als Grundlage dafür eine Erhebung über die früheren und die jetzigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers durchführen lasse, einschliesslich einer genauen Abklärung der betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle, in der Art, wie sie dies bei Selbständigerwerbenden zu praktizieren sei. Alsdann sei gegebenenfalls noch die Berufsberatungsstelle einzuschalten (Urk. 7/76 S. 10 E. 2.4).
3.3.2 Dr. M.___, der daraufhin im Auftrag der Beschwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten vom 13. Mai 2008 erstellte (Urk. 7/89 S. 1-25), holte wie schon Dr. C.___ fremdanamnestische Auskünfte bei Dr. H.___ und Dr. F.___ ein und führte zwei ausführliche Explorationsgespräche (vgl. Urk. 7/89 S. 1). Anlässlich dieser Gespräche erschien der Beschwerdeführer dem Gutachter als auffällige Persönlichkeit mit deutlichen narzisstischen Zügen (Urk. 7/89 S. 15 f.), und das Testprofil des Freiburger Persönlichkeitsinventars zeigte gemäss den Ausführungen von Dr. M.___ Hinweise auf eine in hohem Masse unbeherrschte und empfindliche, angespannte sowie überforderte Persönlichkeit mit vielen körperlichen Beschwerden bei einer empfindlich labilen Emotionalität, negativer Lebenseinstellung und gleichzeitig gesundheitlich unbekümmerter und robuster Verfassung (Urk. 7/89 S. 17). Des Weiteren berichtete Dr. M.___ von einer Zuschrift des Beschwerdeführers per E-Mail, in welcher eine erhöhte Kränkbarkeit zum Ausdruck gelangt sei (Urk. 7/89 S. 16 und S. 22). Hinweise auf das Vorliegen einer Depression konnte Dr. M.___ hingegen nicht finden (vgl. Urk. 7/89 S. 16 und S. 21). Diagnostisch hielt Dr. M.___ fest, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden, und er schrieb insbesondere auch der einzig gestellten Diagnose des Verdachts auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.8) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/89 S. 21).
Diese Beurteilung erscheint deshalb nicht als schlüssig und abschliessend, weil Dr. M.___ einen Vorbehalt in Bezug auf die von ihm veranlasste neuropsychologische Beurteilung machte (vgl. Urk. 7/89 S. 23). Das N.___ beschrieb dann im Bericht vom 17. April 2008 mittelgradige Beeinträchtigungen in exekutiven Funktionen, insbesondere eine mangelnde Handlungsplanung und -kontrolle, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit, eine eingeschränkte mentale Flexibilität sowie eine diskret reduzierte Abstraktionsfähigkeit und hielt fest, die Arbeitsweise habe sich als äusserst ineffizient, umständlich und langsam präsentiert und die Problemlösungsfähigkeiten seien eingeschränkt gewesen (Urk. 7/89 S. 29). Dementsprechend attestierte das N.___ dem Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit stark verminderter Produktivität und hielt ihn insbesondere für eine strukturierte, systematische und genaue Arbeitsweise, wie sie im Beruf als selbständiger Teuhänder unabdingbar sei, nicht für geeignet, wogegen vertraute Aufgaben in einem strukturierten Setting leichter auszuführen wären (Urk. 7/89 S. 29 f.). Dr. M.___ gab diese Feststellungen in seinem Gutachten zwar zusammenfassend wieder (vgl. Urk. 7/89 S. 20), bezog sie jedoch nicht in seine Beurteilung ein und enthielt sich jeglicher Diskussion. Dies lässt sein Gutachten als vorläufig und unvollständig erscheinen. Zudem leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb Dr. M.___ an der einen Stelle seines Gutachtens von markant narzisstischen Anteilen der Persönlichkeit sprach, was durch weit ausserhalb der Norm liegende Beantwortung der Test-Skalen gestützt werde (Urk. 7/89 S. 22), andernorts aber lediglich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung konstatierte (Urk. 7/89 S. 23).
3.3.3 Es war deshalb gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Anschluss an die beruflichen Abklärungen vom 25. November 2008 nochmals psychiatrisch sowie auch neurologisch begutachten liess (vgl. hierzu die Anordnung der RAD-Ärzte vom 10. August 2009, Urk. 7/152 S. 9 f.).
Soweit die Gutachter des Q.___ aus internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit feststellen konnten (Urk. 7/139 S. 25 und S. 26), so leuchtet dies gemäss den vorstehenden Darlegungen (E. 3.2) ein. Aus psychiatrischer Sicht nannte Dr. T.___ als Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 20 % eine Neurasthenie (ICD-10 Code F48.0) und begründete diese Diagnose mit der geklagten erhöhten Ermüdbarkeit, die jedoch nicht das Ausmass einer Depression erreiche, wobei er nicht ausschloss, dass zur Zeit der Begutachtungen durch Dr. J.___ und Dr. C.___ depressive Episoden bestanden hätten (Urk. 7/139 S. 16 und S. 19). Der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung schloss sich Dr. T.___ an und teilte auch die Beurteilung von Dr. M.___, dass diese sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Zur Begründung führte Dr. T.___ aus, eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich im frühen Erwachsenenalter und sei im Verlauf andauernd und gleichförmig. Eine durch die Persönlichkeitsstörung bedingte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit hätte sich deshalb früh zeigen müssen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei (Urk. 7/139 S. 18). Dabei ging er auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung im N.___ zwar ein, jedoch nur insoweit, als er darauf hinwies, dass aus diesen Ergebnissen nicht auf eine hirnorganische Störung geschlossen werden könne (Urk. 7/139 S. 19). Die detailliert beschriebenen Auffälligkeiten zur Arbeitsweise liess Dr. T.___ hingegen unkommentiert. Demgegenüber setzte sich der neurologische Teilgutachter Dr. S.___ sowohl im Gutachten als auch in der nachfolgenden Stellungnahme vom 28. Juni 2010 mit den geklagten Konzentrationsstörungen auseinander. Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe während der Dauer der Exploration keine Ermüdungserscheinungen und kein Nachlassen der Konzentration gezeigt, sein Erinnerungsvermögen sei sowohl in Bezug auf weiter zurückliegende Ereignisse als auch in Bezug kürzlich Geschehenes gut und es sei ihm auch möglich gewesen, mit dem Auto die lange Strecke nach _ _ _ zu fahren und mittels Navigationsgerät und iPhone den Untersuchungsort zu finden. Bei der neuropsychologischen Untersuchung im N.___ sei hingegen keine Symptomvalidierung erfolgt; die Abklärungspersonen hätten sich nur auf die Testresultate gestützt und seien nicht auf das allgemeine Verhalten und die anamnestischen Angaben eingegangen sowie auf den Widerspruch, dass eine Person mit einer derart schlechten neuropsychologischen Leistung problemlos über längere Strecken mit dem Auto unterwegs sei (Urk. 7/139 S. 22 ff., Urk. 7/148).
Auch diese neurologische und psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lässt indessen eine fundierte Bezugnahme auf die beruflichen Tätigkeitsfelder des Beschwerdeführers vermissen. Es erscheint in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) als zu stark vereinfachend, aus der Fähigkeit, Auto zu fahren sowie mit Navigationsgeräten und Mobiltelefonen umzugehen, auf die Fähigkeit zu schliessen, bei der Treuhandarbeit oder der Lehrtätigkeit strukturiert und systematisch vorzugehen. Dass der Beschwerdeführer zu einer strukturierten Arbeitsweise nicht oder nicht mehr in der Lage sei, wurde indessen entgegen der Annahme der Q.___-Gutachter nicht nur in der neuropsychologischen Testsituation beobachtet, sondern ist auch Inhalt des Schreibens vom 22. Dezember 2005, mit welchem der K.___ das bereits gekündigte Auftragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise mit dessen Firma per Ende Jahr widerrief (Urk. 7/21 S. 3-6). Darin hielt der K.___ dem Beschwerdeführer unter anderem eine ungenügende Ausgestaltung der Buchhaltung, eine fehlende Ablagesystematik, eine mangelhafte Aufbereitung und Administration der Mitgliederdaten und eine mangelhafte Organisation von Veranstaltungen vor (Urk. 7/21 S. 4). Es trifft zwar zu, dass solche Mängel nicht krankheitsbedingt sein müssen, sondern auch von fehlender fachlicher Eignung herrühren können; angesichts der Reproduzierbarkeit der Mängel mittels neuropsychologischer Testung wäre indessen eine nähere Befassung mit der Frage der Krankheitsbedingtheit unerlässlich gewesen, zumal die Abklärung dieser Frage ein zentraler Punkt des rückweisenden Gerichtsurteils vom 29. Juni 2007 war. Auch gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beruflichen Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 bereits seit dem Jahr 1996 für den K.___ tätig gewesen war (vgl. Urk. 7/105 S. 5) und der behandelnde Psychiater Dr. H.___ im Bericht vom 17. März 2011 dartat, die Fehlleistungen in der früher gut gehenden Firma seien glaubhaft (Urk. 7/163). Dass die Q.___-Gutachter sich darauf beschränkten, diesen Abklärungsbericht nur insoweit wiederzugeben, als die Abklärungsperson festhielt, keine Konzentrationsschwierigkeiten und depressive Züge beobachtet zu haben (Urk. 7/139 S. 6; vgl. Urk. 7/105 S. 20 und Urk. 7/152 S. 5), ist unter diesen Umständen nicht als genügend zu beurteilen.
3.3.4 Eine vertieftere Beurteilung kann entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 12, S. 13 und S. 17) auch den Berichten von Dr. BB.___ vom 23. Oktober 2008 und vom 2. Februar 2010 (Urk. 15/61 und Urk. 7/137) nicht entnommen werden. Denn Dr. BB.___ hatte sich als Vertrauensarzt der Pensionskasse V.___ primär mit der - momentanen - Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der dort versicherten Tätigkeit als Lehrer zu befassen. Diese Arbeitsfähigkeit hielt er aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung für nicht gegeben, nahm jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für psychisch weniger belastende Tätigkeiten an (vgl. Urk. 15/61 S. 7 und Urk. 7/137 S. 5 f.). Er verstand diese Beurteilung allerdings nicht als abschliessend, sondern behielt sich die Ergebnisse weiterführender Abklärungen, so auch der Q.___-Begutachtung, ausdrücklich vor (Urk. 7/137 S. 5).
3.4
3.4.1 Anders als Dr. BB.___ wurde Dr. EE.___ von der Pensionskasse V.___ eingesetzt, um in Kennntis aller Vorakten und in kritischer Würdigung der bereits vorhandenen Gutachten sowohl die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als auch diejenige in angepassten Tätigkeiten zu beurteilen (vgl. die Fragenkataloge in Urk. 15/14 und in Urk. 20 S. 4 f.). Sein Gutachten enthält neben einer Zusammenfassung der vorangegangenen ärztlichen Berichte (Urk. 20 S. 7-19) eine umfassende persönliche, berufliche und medizinische Anamnese mit eingehender Darstellung, wie sich der berufliche Weg des Beschwerdeführers seit dem Auftreten der gesundheitlichen Schwierigkeiten entwickelte (Urk. 20 S. 21-26). Auf diese Weise leitete Dr. EE.___ die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Code F33.11), und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.80) (vgl. Urk. 20 S. 34) - nicht nur aus seinen eigenen, aktuellen Beobachtungen her, sondern aus dem Gesamtverlauf. Dabei legte Dr. EE.___ nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Begebenheiten und welcher Auffälligkeiten er wie die zitierten Vorgutachter zur Diagnose einer - allerdings als schwer eingestuften - narzisstischen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 20 S. 34, S. 40 und S. 44) gelangte. Er beschrieb insbesondere die intermittierenden Grössen- wie auch Selbstunwertphantasien, den nicht der Situation angepassten grossen Umfang an Dokumentationsmaterial, das der Beschwerdeführer beigebracht habe, sowie die Tendenz zur Dissimulation in der Begutachtungssituation und den oszillierenden Verlauf, was beides dazu beigetragen habe, dass der Beschwerdeführer bei den verschiedenen Begutachtungen als unterschiedlich eingeschränkt wahrgenommen worden sei (Urk. 20 S. 31 f. und S. 43). Des Weiteren beleuchtete EE.___ in verständlicher Weise den Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Entwicklung (bei der persönlichen Exploration beobachtete er im Gegensatz zu Dr. T.___ eine zunehmende Müdigkeit des Beschwerdeführers, eine mindestens mittelgradig verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration und eine gedrückte Stimmung, vgl. Urk. 20 S. 27). Er führte aus, die beim Beschwerdeführer vorhandenen reiferen strukturellen Anteile der Persönlichkeit vermöchten die vormalige berufliche Tüchtigkeit zu erklären; würden die strukturellen Defizite jedoch den Denk- und Handlungsstil anhaltend dominieren, so entstünden im Regelfall doch erhebliche Leistungseinbussen der sozialen und beruflichen Kompetenzen, und da bei einer solchen Persönlichkeitsstruktur ein Selbstwertdefizit bestehe, würden depressive Entwicklungen begünstigt (Urk. 20 S. 32 f. und S. 43 f.). Dementsprechend stimmte Dr. EE.___ der Beurteilung des langjährig behandelnden Dr. H.___ zu (vgl. Urk. 20 S. 31), der in seinem Bericht vom 17. März 2011 festgehalten hatte, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf die Antriebs- und Konzentrationsstörung eines depressiven Zustandes im Rahmen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zurückzuführen; bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung bestehe eine fast ausschliessliche Identifikation mit der Leistungsfähigkeit, was dazu führe, dass die Anzeichen einer beginnenden Erschöpfung ignoriert würden, bis sich ein massiver Erschöpfungszustand mit Leistungseinbruch einstelle (Urk. 7/163 S. 2).
Mit seinen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und der depressiven Entwicklung widerlegte Dr. EE.___ die These von Dr. T.___, dass der Beschwerdeführer deswegen nicht arbeitsunfähig sein könne, weil sich eine Persönlichkeitsstörung bereits in der Adoleszenz herausbilde und sich eine Leistungseinschränkung daher früher hätte manifestieren müssen (vgl. Urk. 7/139 S. 18). Zudem unterschied Dr. EE.___ in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, anders als Dr. T.___, Funktionen, die kaum eingeschränkt seien, wie die Selbstpflege und mit Vorbehalten die Verkehrsfähigkeit, sowie leichtgradig eingeschränkte Funktionen, wie die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären Beziehungen, mittelgradig eingeschränkte Funktionen, wie die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung komplexer, teilweise aber auch schon durschnittlicher Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit, an sich vorhandene fachliche Kompetenzen anzuwenden, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Fähigkeit, in Gruppen angemessen zu arbeiten, und schliesslich die noch schwerer eingeschränkte Funktion der psychophysischen und mentalen Durchhaltefähigkeit (Urk. 20 S. 36 f.).
Damit kann entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 14. Januar 2013 (Urk. 19) sowohl in Bezug auf die Diagnostik als auch auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. EE.___ abgestellt werden. Im Folgenden gilt es den Verlauf und das Ausmass der Einschränkungen festzulegen.
3.4.2 Dr. EE.___ befragte den Beschwerdeführer eingehend zur beruflichen Entwicklung (Urk. 20 S. 21-26) und zu den beruflichen Anforderungen (Urk. 20 S. 36) und beschrieb danach, wie vorstehend dargelegt, die Einschränkungen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Funktionen (Urk. 20 S. 36 f.). Auf diese Weise gelangte er zur Attestierung einer gut 70%igen Arbeitsunfähigkeit in den angestammten und zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Treuhänder und Lehrperson im KV-Bereich sowie für verwandte Tätigkeiten. Für einen leidensadaptierten Arbeitsplatz attestierte Dr. EE.___ dem Beschwerdeführer eine 40-50%ige Restarbeitsfähigkeit, relativierte jedoch gleichzeitig, es handle sich dabei nur um einen medizinisch-theoretischen Wert. Für dessen Umsetzung in effektive Arbeitsleistungen empfahl Dr. EE.___ zusammengefasst zunächst eine gewisse Dauer der psychiatrischen Weiterbehandlung, die ein integratives Setting münden sollte, das heisst in eine Behandlung mit dem Ziel, über Integrationsmassnahmen zu eigentlichen beruflichen Massnahmen zu gelangen (Urk. 20 S. 37 f., S. 40, S. 41 und S. 44). Abschliessend wies Dr. EE.___ nochmals darauf hin, dass bei Persönlichkeitsstörungen prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit bestehe, dass im Falle des Beschwerdeführers aber eine sehr schwere Persönlichkeitsstörung vorliege, die zusätzlich mit einer rezidivierenden depressiven Störung leichter bis schwerer Ausprägung verschwistert sei (Urk. 20 S. 44).
Dr. EE.___ bezog die genannte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf den Zeitraum seit der Erstellung der beiden Gutachten durch Dr. BB.___ vom Oktober 2008 und vom Februar 2010 (Urk. 20 S. 37, S. 39 und S. 45). Eine explizite Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit davor fehlt demgegenüber. Wenn Dr. EE.___ festhielt, die Entwicklung des Gesundheitsschadens habe ab etwa 2003 bis 2004 ihren Ausgang genommen und in einem klinisch bedeutsamen Sinn sei er ab November 2008 manifest geworden, wie dies im ersten Gutachten von Dr. BB.___ festgehalten worden sei (Urk. 20 S. 35), so weckt dies isoliert betrachtet den Anschein, Dr. EE.___ beurteile die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vor November 2008 als vollumfänglich erhalten. Es gilt jedoch zu beachten, dass Dr. EE.___ aufgrund der Frage der Pensionskasse V.___ nach dem Verlauf der Berufsunfähigkeit seit dem 01. November 2008 (Rentenbeginn) (Urk. 20 S. 45; vgl. auch den Fragenkatalog der Pensionskasse V.___ vom 6. März 2012, Urk. 15/12) unter dem Eindruck gestanden haben muss, seine abschliessende Beurteilung sei nur für die Zeit ab dem 1. November 2008 gefragt. Dies erhärtet sich darin, dass Dr. EE.___ an verschiedener Stelle selber auf diesen von der Pensionskasse V.___ postulierten Rentenbeginn Bezug nahm, indem er etwa schrieb, die Ausführungen von Dr. BB.___ hätten die Pensionskasse V.___ veranlasst, den Beginn der Berufsunfähigkeit auf den 1. November 2008 festzulegen, und er habe keinen Anlass, an dieser Evaluation zu zweifeln (Urk. 20 S. 37; vgl. auch S. 39), oder indem er festhielt, eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit sei ab November 2008 bislang und auf weiteres nicht möglich (Urk. 20 S. 43).
Anhand des Gutachten von Dr. EE.___ für sich allein lässt sich deshalb der Verlauf und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend festlegen. In Verbindung mit den medizinischen Vorakten und den Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen im Berufsleben des Beschwerdeführers schaffen die eingehenden Darlegungen von Dr. EE.___ hingegen eine genügend gefestigte Grundlage der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung.
3.4.3 Dr. EE.___ betonte mehrmals, dass die unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der verschiedenen mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen vornehmlich auf die Schwankungen im klinischen Erscheinungsbild zurückzuführen seien und keine eigentlichen Beurteilungswidersprüche darstellten (Urk. 20 S. 31 f. und S. 43). Im Besonderen hielt er fest, die komplexe Störung sei in ihrem klinischen Erscheinungsbild in ihrem ganzen Verlauf bis zur Gegenwart sehr schillernd und oszillierend und die Persönlichkeitsstörung lasse die depressive Symptomatik intermittierend exarbieren. Ab 2004 bis 2005 habe man es mit einem identischen Gesunheitsschaden zu tun, der sich klinisch-phänomenologisch und in seinen negativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich manifestiert habe. Gesamthaft gesehen, insbesondere bei einer Entwicklung ab 2008, müsse aber doch konstatiert werden, dass bei dieser Dynamik, diesem Auf und Ab in der Leistungsfähigkeit, eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit im Sinne einer volkswirtschaftlichen Effektivität und Effizienz nicht beziehungsweise nur bedingt möglich sei (Urk. 20 S. 43). Bei diesen nach dem Gesagten einleuchtenden Darlegungen von Dr. EE.___ können die bereits vor November 2008 attestierten erheblichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden, zumal die Wendung insbesondere bei einer Entwicklung ab 2008 auf die oben erwähnte Fokussierung des Gutachters, bedingt durch die Fragestellung der Auftraggeberin, auf die Zeit ab 2008 hinweist.
So hielt Dr. F.___ im Bericht an die Mobiliar vom 30. Dezember 2004 fest, der Beschwerdeführer habe ihn im Februar 2004 wegen einer depressiven Verstimmung aufgesucht, deren Schwere er anfänglich unterschätzt habe, insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer bei ähnlichen Problemen früher jeweils sehr rasch wieder aufgefangen habe. Dr. F.___ bezifferte die Arbeitsfähigkeit auf etwa 25 % der vollen üblichen Leistung, dies aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den gearbeiteten Stunden, und verwies für die Zeit ab der Aufnahme der Behandlung bei Dr. H.___ (September 2004) auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Urk. 7/8 S. 6). Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der Folge im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. August 2005 rückwirkend ab Februar 2004 eine nur 20%ige Arbeitsfähigkeit und hielt fest, der Beschwerdeführer vermöge diese Restarbeitsfähigkeit optimal im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Erwerbstätigkeit im eigenen Geschäft zu nutzen (Urk. 7/10 S. 1 und S. 3), und er hielt an dieser Beurteilung im weiteren Bericht vom 20. März 2007 fest (Urk. 7/64 S. 7). Dr. J.___ und Dr. C.___ hielten den Beschwerdeführer in ihren Gutachten vom 20. Juli 2005 und vom 23. Januar 2006, wie schon dargelegt, ebenfalls für teilweise arbeitsunfähig - Dr. J.___ ging bezogen auf die Zeit der Begutachtung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit aus (Urk. 7/15 S. 5 f.), währenddem Dr. C.___ dem Beschwerdeführer, ähnlich wie Dr. EE.___, eine theoretische Arbeitsfähigkeit zu 50 % für angepasste Tätigkeiten zuschrieb, wobei er die von Dr. H.___ beschriebene stärkere Einschränkung für den damaligen Zeitraum nachvollziehen konnte (Urk. 7/20 S. 8 ff.). Die späteren Beurteilungen von Dr. M.___ und Dr. T.___ sodann betreffen einen Zeitraum, der nahe beim Beurteilungszeitraum von Dr. EE.___ liegen beziehungsweise in diesen Zeitraum fallen, sodass hier die Beurteilung von Dr. EE.___ vorgeht.
3.4.4 Diese zitierten vorangegangenen Beurteilungen legen nun aber nahe, dass das von Dr. EE.___ beschriebene Auf und Ab in der Leistungsfähigkeit schon ab Februar 2004 eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit im Sinne der Formulierung dieses Gutachters verhinderte.
Sie lassen es insbesondere als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die beschriebenen Mängel in der Sekretariatsführung, welche den K.___ zur Auflösung des langjährigen Vertrages per Ende 2005 bewogen, namhaft durch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bedingt waren. Mit der Beendigung dieses Auftrags war der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Y.___ und der Z.___ - es handelte sich bei diesen beiden Unternehmungen gemäss dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 offenbar um Unternehmungen mit identischem Zweck, die aus steuerrechtlichen Gründen separat geführt wurden (vgl. Urk. 7/105 S. 6) - eine der Hauptgrundlagen entzogen; die Sekretariatsführung hatte gemäss dem Abklärungsbericht etwa 37,5 % des gesamten Tätigkeitsfeldes der Unternehmungen des Beschwerdeführers ausgemacht (Urk. 7/105 S. 6 und S. 8). Die andere Hauptgrundlage, im Abklärungsbericht zu einem Prozentsatz von ebenfalls 37,5 % veranschlagt, waren die Arbeiten für die Prüfungskommission des K.___ (vgl. Urk. 7/105 S. 6 und S. 8). Diese Arbeiten blieben gemäss dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin noch bis Ende 2006 bei den Unternehmungen des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, er habe die Prüfungsvorbereitungen aus gesundheitlichen Gründen durch Mitarbeitende ausführen lassen (vgl. Urk. 7/105 S. 7; vgl. auch die Ausführungen gegenüber Dr. EE.___, Urk. 20 S. 35 f., und ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2006, Urk. 7/21 S. 7). Ferner machten die weiteren Mandate in Form von Beratungen und Versicherungsvermittlungen lediglich rund 10 % der Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 7/105 S. 8 und S. 11). Die verschiedenen Dokumentierungen zeigen sodann, dass es dem Beschwerdeführer nach der Beendigung der Aufträge des K.___ per Ende 2005 beziehungsweise per Ende 2006 nicht mehr gelang, sein persönliches Tätigkeitsfeld im Rahmen seiner Unternehmungen zu erweitern. Verzeichnet ist wohl der Versuch, einen Konkurrenzverband zum K.___ aufzubauen (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/105 S. 7 und ein Schreiben des K.___ vom Februar 2007 an seine Mitglieder in Urk. 7/182 S. 33); der Beschwerdeführer war aber darin ebenfalls in wesentlichem Umfang von seiner Ehefrau unterstützt worden (vgl. Urk. 7/105 S. 7 sowie die Ausführungen von Dr. EE.___ in Urk. 20 S. 36). Auch weitere Bemühungen um die Eröffnung neuer Tätigkeitsfelder, wie etwa die Bootsprüfung, eine Jagdausbildung, der Handel mit Motorfahrrädern oder das Aufziehen eines Internet-Projekts, scheiterten oder blieben in den Anfängen stecken (vgl. Urk. 7/105 S. 10, Urk. 20 S. 25 f. und S. 36 sowie die Aufstellung des Beschwerdeführers in Urk. 7/104 S. 11 und das Fax-Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2008, Urk. 7/102 S. 1).
Hingegen vermochte der Beschwerdeführer seine Lehrtätigkeit an der Schule A.___, für die er bei der Pensionskasse V.___ versichert war, zunächst weiterzuführen und ersuchte dementsprechend den Privatversicherer FF.___ in einem Vollmachtsformular vom 6. Dezember 2004, bei dieser Arbeitgeberin keine Auskünfte einzuholen, da sie nichts von seiner Erkrankung wisse (Urk. 7/50). Der Beschäftigungsgrad dort war auf gut 30 % festgelegt gewesen (vgl. die Bezifferung mit 31,49 % beziehungsweise 8 Lektionen im Antrag zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1. Oktober 2007, Urk. 15/66), hatte jedoch offenbar schon vor der Erkrankung des Beschwerdeführers geschwankt; die Schule gab am 28. Juni 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber eine übliche Anzahl von 5 Lektionen an (Urk. 7/6), der Beschwerdeführer sprach gegenüber Dr. EE.___ von einem Beschäftigungsgrad zwischen 25 % und 40 % (Urk. 20 S. 25), und die Pensionskasse V.___ nannte in ihren Fallnotizen für die Zeit ab 2002 Schwankungen im Beschäftigungsgrad zwischen 28 %, 20 % und 31,49 % (Urk. 15/23 S. 1). Nach dem Ende der Lohnfortzahlung (vgl. Urk. 15/66 S. 1) wurde das Anstellungsverhältnis schliesslich per Ende Oktober 2008 aufgelöst (vgl. die Austrittsmeldung in Urk. 15/58).
Neben der Lehrtätigkeit an der Schule A.___ leistete der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Schule D.___ vom 23. November 2007 (Urk. 7/83) dort bis im Mai 2005 einige wenige Einsätze, und des Weiteren erzielte er gemäss einem Auszug aus seinem Individuellen Konto vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/108) gewisse Einkünfte bei einem Verband.
3.4.5 Über die Y.___ liess sich der Beschwerdeführer gemäss dem erwähnten IK-Auszug (Urk. 7/108) im Jahr 2000 einen Jahreslohn von Fr. 90300.--, im Jahr 2001 einen solchen von Fr. 133500.--, im Jahr 2002 einen solchen von Fr. 148800.-- und im Jahr 2003 einen solchen von Fr. 161883.-- (Fr. 116523.-- + Fr. 45360.--) auszahlen; für das Jahr 2004 sind noch Jahreseinkünfte von Fr. 13066.-- vermerkt, und für die Folgezeit sind in seinem IK-Auszug keine Einkünfte seitens der Y.___ mehr eingetragen.
Als Einkünfte aus der Lehrtätigkeit an der Schule A.___ sind im IK-Auszug für das Jahr 2000 ein Betrag von Fr. 33981.--, für das Jahr 2001 ein Betrag von Fr. 30569.--, für das Jahr 2002 ein Betrag von Fr. 25736.--, für das Jahr 2003 ein Betrag von Fr. 32355.--, für das Jahr 2004 ein Betrag von Fr. 23943.--, für das Jahr 2005 ein Betrag von Fr. 26719.--, für das Jahr 2006 ein Betrag von Fr. 28516.-- und für das Jahr 2007 ein Betrag von Fr. 40015.-- registriert. Gemäss den Angaben im Antrag zur vertrauensärztlichen Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Lehrtätigkeit attestiert (Urk. 15/66 S. 2), und die Schule A.___ hielt in einem Schreiben an die Pensionskasse V.___ vom 3. Juli 2008 fest, der Beschwerdeführer habe ab Mitte Oktober 2007 die Lehrgangsleitung nicht mehr innegehabt und auch keine Lektionen mehr erteilt (Urk. 7/66). Im Lohn von Fr. 40015.-- des Jahres 2007 müssen somit auch Lohnfortzahlungen während der Krankheitszeit enthalten sein.
Das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers aus der Tätigkeit der Schule D.___ betrug gemäss IK-Auszug Fr. 2199.-- im Jahr 2000, Fr. 6487.-- im Jahr 2001, Fr. 3792.-- im Jahr 2002, Fr. 651.-- im Jahr 2003, Fr. 1955.-- im Jahr 2004 und Fr. 656.-- im Jahr 2005, und die Einkünfte beim Schweizerischen Angestelltenverband beliefen sich auf Fr. 4760.-- im Jahr 2000, auf Fr. 3660.-- im Jahr 2001, auf Fr. 5185.-- im Jahr 2002, auf Fr. 3055.-- im Jahr 2003, auf Fr. 4555.-- im Jahr 2004, auf Fr. 6400.-- im Jahr 2005, auf Fr. 8305.-- im Jahr 2006 und auf Fr. 3775.-- im Jahr 2007.
3.4.6 Der Beschwerdeführer erzielte somit im Jahr 2003, dem Jahr vor seiner Erkrankung im Februar 2004, Gesamteinkünfte in der Höhe von Fr. 197944.-- (Fr. 161883.-- + Fr. 32355.-- + Fr. 651.-- + Fr. 3055.--), im Jahr 2002 Fr. 184513.-- (Fr. 148800.-- + Fr. 25736.- + Fr. 3792.-- + Fr. 5185.-- + Fr. 1000.-- [Urk. 7/108]), im Jahr 2001 Fr. 174216.-- (Fr. 133500.-- + Fr. 30569.-- + Fr. 6487.-- + Fr. 3660.--) und im Jahr 2000 Fr. 131240.-- (Fr. 90300.-- + Fr. 33981.-- + Fr. 2199.-- + Fr. 4760.--).
Demgegenüber verzeichnete er im Jahr 2004 Gesamteinkünfte von Fr. 43519.-- (Fr. 13066.-- + Fr. 23943.-- + Fr. 1955.-- + Fr. 4555.--), im Jahr 2005 solche von Fr. 33775.-- (Fr. 26719.-- + Fr. 656.-- + Fr. 6400.--) und im Jahr 2006 solche von 36821.-- (Fr. 28516.-- + Fr. 8305.--).
Die Gegenüberstellung des tiefsten Wertes der letzten drei Jahre vor der Erkrankung (2001-2003), also von Fr. 174216.-- im Jahr 2001, und des höchsten Wertes der letzten drei Jahre nach der Erkrankung (2004-2006), also von Fr. 43519.-- im Jahr 2004, ergibt bereits eine Einkommenseinbusse von rund 75 %.
3.5 Die so berechnete Einkommenseinbusse kann nicht tel quel als Invaliditätsgrad übernommen werden, da die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen beiden Unternehmungen durch invaliditätsfremde Faktoren wie die Konjunktur und die weiteren Mitarbeitenden im Betrieb, namentlich die Ehefrau, beeinflusst sein können. So sind im Auszug aus dem Individuellen Konto der Ehefrau vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/107) für die Jahre 2000-2003 jährliche Lohnzahlungen der Y.___ in der Höhe zwischen Fr. 65500.-- (im Jahr 2000) und Fr. 86550.-- (im Jahr 2003) eingetragen, wogegen diese Einkünfte in den Jahren 2004-2006 höher waren, nämlich Fr. 106800.-- im Jahr 2004, Fr. 155185.-- im Jahr 2005 und Fr. 106800.-- im Jahr 2006.
Die Einkommenseinbusse von 75 % korreliert jedoch mit der etwa 70%igen Einschränkung in der beruflichen Leistungsfähigkeit, die Dr. EE.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit ab November 2008 attestierte und die nach den vorstehend zitierten vorangegangenen medizinischen Beurteilungen schon früher galt. Damit taugt sie als Grundlage für einen Prozentvergleich (E. 2.3.3) und lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2004 eine 70%ige Leistungseinbusse aufwies, die mit einer entsprechenden Einkommenseinbusse einherging. Er bezog denn auch bereits in den Jahren 2004-2006 Krankentaggelder (vgl. die Kontoblätter in Urk. 7/102 S. 12, S. 13 und S. 10; vgl. auch den neuen Arbeitsvertrag mit der Y.___ vom 1. September 2005 mit der Anpassung an die reduzierte Leistungsfähigkeit in Urk. 7/17 S. 3).
Die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung begann somit im Februar 2004 zu laufen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Beurteilung von Dr. EE.___ ohne eine vorgängige, auf die Integration ausgerichtete psychiatrische Behandlung noch nicht weitergehend eingliederungsfähig war, ist ihm somit ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Rente zuzusprechen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse V.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Pensionskasse W.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).