Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 8. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war seit 1. Februar 2008 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/30/1-2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Im Nebenerwerb arbeitete er seit 2004 bei der Z.___ AG (heute: A.___ AG; Urk. 7/6/1-2, Urk. 7/21/64-67, Urk. 7/21/71-72, Urk. 7/23/1).
Am 14. Dezember 2009 erlitt X.___ einen Verkehrsunfall und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule zu (vgl. Unfallmeldung Urk. 7/21/72, Urk. 7/21/111). Wegen hernach anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete er sich am 6. November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/21/1-283) bei und nahm medizinische (Urk. 7/22/1-5, Urk. 7/25-27) und berufliche Unterlagen (Urk. 7/30) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/23-24) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 stellte der Unfallversicherer, die AXA Winterthur, auf diesen Zeitpunkt hin die Unfalltaggelder ein (Urk. 7/29). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG aufgelöst worden war (Urk. 7/30/12), bezog der Versicherte ab 2. März 2011 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/32-33).
1.2 Am 22. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das B.___ notwendig sei (Urk. 7/39). Dieses lud den Versicherten am 31. Oktober 2011 auf den 21. November 2011 zur Begutachtung vor (Urk. 7/44).
Mit Schreiben vom 8. und vom 15. November 2011 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Annullierung der Begutachtung und Eröffnung des Begutachtungsverfahrens nach BGE 137 V 210 f. Im Weiteren lehnte er das B.___ ab, da dieses keine Gewähr für eine unabhängige und objektive Begutachtung biete; ferner bemängelte er, dass weder ein orthopädischer noch ein neuropsychologischer Untersuch vorgesehen sei (Urk. 7/45, Urk. 7/47).
1.3 Die IV-Stelle hielt im mit Festhalten an der Gutachterstelle: Keine Zwischenverfügung betitelten Schreiben vom 8. Dezember 2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, es seien keine substantiierten Ausstandsgründe gegen die Begutachtungsstelle vorgebracht worden, weshalb nicht auf die Einwände eingetreten werde. Im Weiteren obliege es der Gutachterstelle, über die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen Fachrichtungen zu entscheiden. An der Begutachtungsstelle werde festgehalten (Urk. 7/52 = Urk. 2/1).
In der Folge bot das B.___ den Versicherten am 2. Januar 2012 nochmals zur Begutachtung auf, und zwar auf den 7. Februar 2012 (Urk. 7/54 = Urk. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht mit den Anträgen, die IV-Stelle sei anzuweisen, das Festhalten an der Begutachtung im B.___ aufzuheben und für die Begutachtung das Verfahren gemäss BGE 137 V 210 ff. durchzuführen. Ohne Anhörung der IV-Stelle sei sodann der Begutachtungstermin vom 7. Februar 2012 zu annullieren (Urk. 1 S. 2).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Januar 2012 hiess das Gericht das Begehren um Anordnung der superprovisorischen Massnahmen gut und annullierte den Begutachtungstermin vom 7. Februar 2012 (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 3) erstattete die IV-Stelle am 23. Februar 2012 die Vernehmlassung und schloss auf Feststellung des B.___ als medizinische Begutachtungsstelle und auf Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Begutachtung (Urk. 5).
Davon wurde dem Versicherten am 5. April 2012 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der Mitteilung vom 8. Dezember 2011 in Anlehnung an die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 5. Dezember 2011 (RAD; vgl. Urk. 6/1 S. 4 f.) den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keine substantiellen Ausstandsgründe formeller Natur gegen das B.___ vorgebracht. Die Einwendungen beträfen nicht dessen Unparteilichkeit, sondern seien von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft oder nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfallen. Solche Einwendungen seien erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln, weshalb darauf vorgängig der Begutachtung nicht eingetreten werden könne. Dazu wies die Beschwerdegegnerin auf Urteile des Bundesgerichts vom 20. September 2006 I 579/05 E. 3.4 und vom 30. August 2006 U 302/05 E. 3.2 hin. Im Übrigen entscheide nicht sie, die IV-Stelle, über die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen Fachrichtungen, sondern die Gutachterstelle selbst (Urk. 2/1).
1.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin berufe sich auf eine überholte Rechtsprechung. Das Bundesgericht stelle nunmehr mit BGE 137 V 210 eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund. Gestützt auf diese Rechtsprechung habe die Beschwerdegegnerin bei fehlendem Konsens mittels Verfügung zu entscheiden. Ferner seien ihm die Expertenfragen nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden, obwohl die nunmehr vom Bundesgericht an die Gutachtenseinholung gestellten Anforderungen ab sofort für alle hängigen IV-Verfahren gälten. Die Beschwerdegegnerin sei daher zur einvernehmlichen Gutachtenseinholung anzuweisen, im Falle des Scheiterns habe sie über die Anordnung der Begutachtung zu verfügen und die Expertenfragen seien ihm zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die IV-Stelle könne es auch nicht einfach der Gutachterstelle überlassen, über die durchzuführenden Untersuchungen zu entscheiden. Schliesslich könne vorerst das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten abgewartet werden (Urk. 1 S. 4 ff.).
1.3 In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass durch den Nichterlass einer Zwischenverfügung im Grunde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Allerdings könne eine leichte Gehörsverletzung von der nächst höheren gerichtlichen Instanz geheilt werden, wenn die Rückweisung wie hier zu einem zum Voraus erkennbaren administrativen Leerlauf führen würde. Die Beschwerdegegnerin legte der Vernehmlassung den Fragekatalog bei (vgl. Urk. 6/2-3), damit sich der Beschwerdeführer in der Replik dazu äussern könne. Zudem legte sie dar, dass selbst eine wirtschaftliche Abhängigkeit des B.___ von der IV-Stelle nicht zu einem formellen Ausstandsgrund führe, zumal sich ein solcher nur gegen eine Person, nicht jedoch gegen eine Institution richten könne. Die für die Auswahl der Gutachterstelle nach dem vom Beschwerdeführer erwähnten Zufallsprinzip notwendige IT-Plattform sei zudem erst ab 1. März 2012 in Betrieb. Schliesslich habe der Unfallversicherer gemäss ihren Erkundigungen gar keine Begutachtung eingeleitet (Urk. 5 S. 2 f.).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2011, mit welchem diese an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch das B.___ festgehalten hat (Urk. 2/1).
Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Schreiben mit Keine Zwischenverfügung betitelte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, handelt es sich hierbei offensichtlich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Denn als Verfügungen respektive Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1-2 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; BGE 133 V 50 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 5) im Urteil vom 28. Juni 2011 nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass die bei fehlendem Konsens über die Begutachtung zu treffende Anordnung durch die IV-Stelle in eine anfechtbare Zwischenverfügung gemäss Art. 49 ATSG zu kleiden sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), wie im Übrigen die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise selbst erkannte (Urk. 5 S. 3 unten). Allein der Titel Keine Zwischenverfügung steht dem faktischen Verfügungscharakter des Schreibens nicht entgegen, da darin materiell über Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers im Begutachtungsverfahren entschieden wurde. Ebenso wenig ändert daran die fehlende Rechtsmittelbelehrung, zumal dem Beschwerdeführer aus diesem Eröffnungsmangel kein Nachteil erwachsen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 40 f. zu Art. 49).
2.2 Eine Zwischenverfügung kann unter anderem bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils selbständig mit Beschwerde angefochten werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.3).
Gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein solch nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der Anordnung einer Begutachtung gegeben, wenn die gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur erhoben werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; vgl. auch nachstehende E. 3.2). Unstreitig ist daher auf die vorliegende Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2) einzutreten.
3.
3.1 Im am 28. Juni 2011 ergangenen und sodann als BGE 137 V 210 publizierten Grundsatzurteil setzte sich das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens mit verschiedenen Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einholung von Gutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) auseinander. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und EMRK-konform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit latent als gefährdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven: auf administrativer Ebene solle die Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2).
Insbesondere sollen IV-Stelle und versicherte Person bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). In jenen Fällen, in denen eine Einigung über die Begutachtung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Diese könne unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Dabei sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Hingegen könne das Vorbringen nicht gehört werden, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte das höchste Gericht aus, dass der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
3.2 Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie - wie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung - ohne weiteres auf laufende Verfahren anwendbar.
4.
4.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdegegnerin mit dem verwehrten Verfügungserlass den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Doch vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es handle sich dabei um eine leichte, der Heilung durch das Gericht zugängliche Gehörsverletzung (Urk. 5 S. 2).
4.2 In BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 erwog das Bundesgericht, zunächst sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Dabei liege es in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherten Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden.
Falls die Beschwerdegegnerin - wie hier - davon absieht, mit der versicherten Person Gespräche über die Vergabe eines Gutachtensauftrages zu führen, läuft dies der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6) zuwider. Anders wäre wohl nur zu entscheiden, wenn das Zustandekommen einer Einigung von Vornherein als unwahrscheinlich erscheint, beispielweise weil die versicherte Person signalisiert hat, dass sie sich gar nicht begutachten lassen will, oder wenn sie innert nützlicher Frist keine (ernsthaften) Vorschläge für eine Gutachterstelle unterbreitet.
Hiefür bestehen nach Lage der Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Den Eingaben des Beschwerdeführers und namentlich auch seiner Beschwerde ist zu entnehmen, dass er sich nicht grundsätzlich gegen die Begutachtung wehrt, sondern vielmehr auf die Einhaltung seiner Verfahrensrechte pocht (Urk. 1, Urk. 7/45, Urk. 7/47). Es kann ihm auch nicht entgegen gehalten werden, er habe keine andere Begutachtungsstelle genannt, da er einerseits nie dazu angehalten wurde und sich andererseits auf das vom Bundesgericht geforderte Zuteilungsverfahren nach dem Zufallsprinzip berief (Urk. 1 S. 5). Wenn dieses, wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise darlegte, erst am 1. März 2012 funktionstüchtig war (vgl. Urk. 5 S. 3 unten), vermag dies das Absehen von der einvernehmlichen Gutachtersuche jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
4.3 Zur vom Beschwerdeführer gegen das B.___ selbst geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 5 f.) ist zu bemerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS im Sinne von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer berief sich unter Hinweis auf nicht näher präzisierte Pressemitteilungen wohl darauf, dass die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung zu einer Befangenheit des B.___ führe (Urk. 1 S. 5). Diese Rüge kann indes selbst nach der neuen Rechtsprechung nicht ohne weiteres gehört werden. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 E. 2.4-5 zwar erwogen, dass das Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien in sich berge und Korrektive erfordere. Aber selbst nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2). Insofern kann selbst bei einer gewissen finanziellen Abhängigkeit des B.___ von der Beschwerdegegnerin dieses nicht zum Vornherein als befangen gelten, insbesondere wenn das Gutachten in Nachachtung der neuen Rechtsprechung in einem für beide Parteien fairen Verwaltungsverfahren eingeholt wird.
4.4 Das Bundesgericht hat der versicherten Person sodann in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 das Recht eingeräumt, sich vorgängig zur Begutachtung zu den Gutachterfragen zu äussern. Dazu hatte der Beschwerdeführer gemäss seiner Rüge bis zur Beschwerdeerhebung keine Gelegenheit (vgl. Urk. 1 S. 5 oben), was die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise nicht in Abrede stellte. Sie reichte dem Gericht die Gutachterfragen (Urk. 6/3) ein mit dem Antrag, die Parteien könnten sich im Rahmen der Replik und Duplik dazu äussern (Urk. 5 S. 3 f.).
Diesem Begehren ist jedoch nicht stattzugeben, da die Auseinandersetzungen über die Gutachterfragen zunächst im Verwaltungs- und nicht im Gerichtsverfahren zu führen sind.
5.
5.1 Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Gehörs- und Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wiederholt und schwer verletzt. Sie hat die Gutachterstelle nicht in einem einvernehmlichen Verfahren bzw. nach dem Zufallsprinzip gesucht, und sie hat in Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch die Gutachterfragen nicht vorgelegt. Diese Verfahrensmängel sind nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren zu heilen.
Die Beschwerde ist vielmehr in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
5.2 Ebenso wenig kann der Antrag der Beschwerdegegnerin gehört werden, das Gericht habe den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Begutachtung zu verpflichten (Urk. 5 S. 1). Diese Aufgabe obliegt nicht dem Gericht, hat es doch die Beschwerdegegnerin selbst in der Hand, bei fehlender Mitwirkung die gesetzlichen Folgen nach Art. 21 Abs. 4 beziehungsweise nach 43 Abs. 3 ATSG eintreten zu lassen.
Im Übrigen können Säumnisfolgen von vornherein erst dann eintreten, wenn die versicherte Person nach rechtsgenüglich angeordneter Begutachtung dem Aufgebot des betreffenden Gutachters respektive der betreffenden Gutachterstelle keine Folge leistet und wenn sie vorgängig auf die Folgen einer allfälligen Säumnis aufmerksam gemacht worden ist.
5.3 Der Beschwerdeführer warf sodann die Fragen auf, ob die Begutachtung überhaupt erforderlich sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dies bejahte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine nicht aktenkundige telefonische Abklärung, wonach der Unfallversicherer gar keine Begutachtung veranlasst habe (Urk. 5 S. 3 unten).
Wie es sich damit verhält, kann in diesem Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden, da die Anordnung der Begutachtung durch den Unfallversicherer vom Beschwerdeführer nicht belegt wurde. Somit stellt sich auch die Frage, ob eine unzulässige second opinion eingeholt werden soll, (noch) gar nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer Begutachtung im Grundsatz von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
6.
6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und gegebenenfalls neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).