IV.2012.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Sch?pbach


Urteil vom 17. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1998 als Floristin bei Y.___ in Z.___ (Urk. 8/5), als sie sich am 19. April 1999 wegen R?ckenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holt medizinische Berichte (Urk. 8/7-8, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/15-18, Urk. 8/21, Urk. 8/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/4-5) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/27) bei.
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33-37) bejahte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/38) einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. M?rz 1999 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 %, einen Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 1999 bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % und wiederum einen Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2000 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 %.
???????? Die IV-Stelle best?tigte in der Folge im Rahmen eines von Amtes wegen durchgef?hrten Revisionsverfahrens (Urk. 8/41) mit Mitteilung vom 12. Dezember 2002 (Urk. 8/51) einen unver?nderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.
1.2???? Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte einen am 9. Juli 2004 ausgef?llten Revisionsfragebogen ein und f?hrte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/60).
???????? Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/61-62, Urk. 8/67), ein multidisziplin?res Gutachten (Urk. 8/79/1-20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/63) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/64) ein.
???????? Am 29. Mai 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache f?r eine berufliche Abkl?rung vom 2. Mai bis 28. Juli 2006 (Urk. 8/89). Mit Verf?gung vom 2. November 2006 (Urk. 8/100) wurde festgestellt, dass die beruflichen Massnahmen abgebrochen wurden.
???????? In der Folge holte die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 8/117, Urk. 8/119, Urk. 8/122, Urk. 8/124), IK-Ausz?ge (Urk. 8/108, Urk. 8/112) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/114) ein.
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/128-134) stellte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/135 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats ein.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen und auszurichten (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdef?hrerin am 19. M?rz 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
???????? Mit Verf?gung vom 26. Februar 2013 (Urk. 10) wurde die Beschwerdef?hrerin darauf hingewiesen, dass die angefochtene Verf?gung m?glicherweise mit einer substituierten Begr?ndung gesch?tzt werden k?nnte und sie wurde aufgefordert, zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit Stellung zu nehmen, was sie mit Eingabe vom 12. April 2013 tat (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5???? Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverf?gung lediglich nach den f?r die Wiedererw?gung rechtskr?ftiger Verwaltungsverf?gungen geltenden Regeln abge?ndert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zur?ckzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverf?gung gegebenenfalls mit der substituierten Begr?ndung sch?tzen, dass die urspr?ngliche Rentenverf?gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) gest?tzt auf die medizinischen Abkl?rungen davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdef?hrerin nach fortschreitendem Heilungsprozess seit 2005 verbessert habe. Gem?ss der medizinischen Beurteilung sei ihr eine behinderungsangepasste, k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit ohne Zwangshaltung zu 70 % zumutbar. Gest?tzt darauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 30 %.
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte demgegen?ber geltend (Urk. 1), im Vergleich zur Situation im Dezember 2002 sei keine revisionsbegr?ndende Ver?nderung des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 4). Sie leide nach wie vor konstant unter starken Schmerzen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin belege ihre tats?chliche Erwerbst?tigkeit keineswegs eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Vielmehr sei schon im Jahre 2002 von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit von 30-40 % ausgegangen worden. Bei der Beurteilung im Jahre 2011 handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, wobei die Gutachterin ausdr?cklich best?tige, dass im Vergleich zur Situation im Jahre 2002 keine Ver?nderung des Befundes oder der Diagnose eingetreten sei (S. 5 f.).
???????? Erg?nzend vertrat sie den Standpunkt, die urspr?ngliche Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 12). ?
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist. Dabei bildet die Verf?gung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/38) den zeitlichen Referenzpunkt f?r die Pr?fung einer anspruchserheblichen Ver?nderung bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2). Nicht relevant ist hingegen die formlose Mitteilung vom 12. Dezember 2002 (Urk. 8/51), mit welcher die bisherige ganze Rente unver?ndert weiter ausgerichtet worden war.???

3.
3.1???? Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2???? Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, berichtete am 31. Mai 1999 (Urk. 8/7) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Kontusion der Brustwirbels?ule (BWS) mit nicht absolut gesicherter Fraktur der kaudalen Deckplatte von Th7
- paramediane Diskushernie links Th8/9
3.3???? Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 15. Juni 1999 (Urk. 8/8/4-5) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei Diskushernie Th8/9 links mit Myelokompression
- Status nach Morbus Scheuermann
- Wirbels?ulenfehlhaltung
- Status nach zweimaligem Auffahrunfall
???????? Er f?hrte aus, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % in der angestammten T?tigkeit als Floristin (Ziff. 1.5). Die Beschwerdef?hrerin k?nne einen halben Tag ihrer normalen Arbeit nachgehen. Sie habe nach l?ngerem Sitzen oder Stehen deutliche thorakospondylogene Beschwerden, so dass die Wirbels?ule nicht mehr belastbar sei.
3.4???? Dr. B.___ berichtete am 28. M?rz 2000 (Urk. 8/15) und f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sei am 25. Januar 2000 operiert worden. Sie klage nun immer noch ?ber Schmerzen im Bereich der BWS. Es sei jedoch noch nicht klar, ob die Beschwerden als Folge der Operation anzusehen seien, oder ob es sich noch um die gleichen Beschwerden handle, welche durch die Diskushernie bedingt seien.
???????? Am 11. August 2000 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/18) und f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin habe mehr Schmerzen als vor der Operation. Unter diesen Umst?nden sei sie auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunf?hig, da sie kaum eine Stunde sitzen k?nne und knapp in der Lage sei, eine halbe Stunde zu stehen. In n?chster Zeit werde noch besprochen, ob eine Spondylodese eine Verbesserung bringe. Da weder der Operationstermin noch das Resultat klar sei, bleibe die Beschwerdef?hrerin weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig.
3.5???? Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Zentrum f?r Wirbels?ulenleiden, Spital E.___, berichteten am 16. Januar 2001 (Urk. 8/24) und nannten als Diagnosen eine posttraumatische Diskushernie und Status nach Diskektomie sowie einen Status nach Langstreckenspondylodese thorakal am 24. Oktober 2000 (Ziff. 3). Sie f?hrten aus, die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 23. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunf?hig (Ziff. 1.5). Die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund der thorakalen Beschwerden nicht in der Lage, auch nur leichte Gewichte zu heben, weshalb sie als Floristin nicht mehr einsatzf?hig sei.

4.
4.1???? Nach der Rentenzusprache im Februar 2002 wurden im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte erstattet:
4.2???? Dr. med. F.___, orthop?dische Chirurgie FMH, erstattete am 2. Dezember 2002 sein Gutachten (Urk. 8/49/2-21) und nannte folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 6):
- thorakovertebrale Schmerzen, rechts st?rker als links, bei Status nach dreimaliger BWS-Operation
- Status nach Diskektomie Th8/9 bei Diskushernie links am 25. Januar 2000
- Status nach dorsaler Spondylodese Th6-10 am 24. Oktober 2000
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Th6-10 am 29. Juni 2001
- Zervikalgie und Zervikobrachialgie nach rechts (C8)
- Status nach Autounfall mit Auffahrkollision am 25. M?rz 1998
- Status nach Auffahrkollision am 13. September 1998 (geringes Trauma)
- Status nach Kreuzbandoperationen beidseitig 1990 und 1996
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
???????? Er f?hrte aus, in Bezug auf die Schmerzen und die Beeintr?chtigung des Gesundheitszustandes k?nne von einem Endzustand gesprochen werden. Die Arbeitsf?higkeit als Floristin sei im Moment nicht gegeben. Mittelfristig sei eine Einsatzf?higkeit in diesem Beruf nicht vollst?ndig auszuschliessen. In einer anderen T?tigkeit, zum Beispiel in einer B?rot?tigkeit mit wechselnder K?rperposition, mit Arbeit an einem Schalter oder wechselnd stehen, gehend, sitzend, k?nne die Beschwerdef?hrerin nach einer geeigneten Umschulung und Anpassungszeit eine Leistungsf?higkeit von 30-40 % erreichen (S. 14 Mitte, S. 17).
4.3???? Dr. B.___ berichtete am 4. August 2004 (Urk. 8/61) und f?hrte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei station?r. Am 13. Januar 2005 (Urk. 8/67) f?hrte er aus, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit als Floristin zu 20 % (halbtags) im Rahmen einer leichten k?rperlichen Belastung arbeitsf?hig sei und im Rahmen einer angepassten T?tigkeit m?glicherweise eine Arbeitsf?higkeit bis zu 40 % erreicht werden k?nne.
4.4???? Am 2. Dezember 2005 erstatteten die ?rzte des ?rztlichen Begutachtungsinstituts G.___ ihr multidisziplin?res Gutachten (Urk. 8/79/1-20) gest?tzt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin und die Schlussfolgerungen des multidisziplin?ren Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 15 Ziff. 5.1):
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Symptomatik
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- Status nach Auffahrunfall mit BWS-Distorsion vom 25. M?rz 1998
- Status nach Diskushernienresektion Th8/9 rechts am 25. Januar 2000, Status nach Spondylodese Th6-10 am 24. Oktober 2000 und Status nach Spondylodesematerial-Entfernung am 29. Juni 2001
???????? Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannten sie einen Status nach Ersatzplastik vorderes Kreuzband bei Ruptur rechts 1989 und links 1996 (S. 15 Ziff. 5.2). Sie f?hrten aus, aus orthop?discher Sicht bestehe f?r die angestammte T?tigkeit als Floristin aufgrund der deutlichen Einschr?nkungen im Bereich der thorakalen Wirbels?ule nur noch eine stark eingeschr?nkte Restarbeitsf?higkeit, die jedoch mehr theoretischer Natur sei.
???????? Zusammenfassend bestehe in der angestammten T?tigkeit als Floristin bleibend seit Januar 2000 eine volle Arbeitsunf?higkeit (S. 16 Ziff. 6.2 und 6.3). Aus orthop?discher Sicht bestehe f?r eine k?rperlich leichte T?tigkeit in wechselnder Position und ohne Zwangshaltung der Wirbels?ule derzeit eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Aufgrund der objektivierbaren Befunde und der geschilderten Aktivit?ten im Alltagsleben sei es der Beschwerdef?hrerin m?glich, w?hrend zweimal zwei Stunden t?glich einer Erwerbst?tigkeit unter den geschilderten Bedingungen nachzugehen. Zusammenfassend bestehe f?r eine k?rperlich leichte, adaptierte T?tigkeit eine zumutbare Arbeitsf?higkeit von 50 %, je h?lftig verteilt auf Arbeitseins?tze morgens und nachmittags (S. 17 oben).???
4.5???? Am 14. Juni 2010 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/117) und f?hrte aus, das gesamte Schmerzbild habe sich in den letzten Jahren ?berhaupt nicht mehr ver?ndert.
4.6???? Am 1. Februar 2011 erstatteten die ?rzte des G.___ erneut ein multidisziplin?res Gutachten (Urk. 8/122/2-22) gest?tzt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplin?ren Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 18 Ziff. 5.1):
- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- Status nach Auffahrunfall mit BWS-Distorsion vom 25. M?rz 1998
- Status nach Diskushernienresektion Th8/9 rechts am 25. Januar 2000, Status nach Spondylodese Th6-10 am 24. Oktober 2000 und Status nach Spondylodesematerial-Entfernung am 29. Juni 2001
- Hyperkyphose der BWS sowie myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligament?ren ?berlastungsreaktionen????
- klinisch keine Hinweise f?r radikul?re Symptomatik
- kernspintomographisch und radiologisch degenerative Ver?nderungen der thorakalen Wirbels?ule ohne pathologische Ver?nderungen der Muskulatur (MRI Juni 2002 und September 2002)
???????? Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 19 Ziff. 5.2):
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Dysbalancen der Schulterg?rtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise f?r radikul?re Symptomatik
- radiologisch altersentsprechender Befund??????
- Status nach Ersatzplastik vorderes Kreuzband bei Ruptur rechts 1989 und links 1996
- klinisch unauff?lliger Befund??
? ?????? Sie f?hrten aus, mit den beschriebenen Befunden k?nne nicht das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschr?nkungen erkl?rt werden. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Beschwerdef?hrerin schwere und mittelschwere T?tigkeiten nicht mehr zumutbar. F?r k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsf?higkeit. Die angestammte T?tigkeit als Floristin gehe in Teilbereichen ?ber das zumutbare Leistungsprofil hinaus und erscheine deshalb in der praktischen Durchf?hrung als ungeeignet (S. 20 oben).
???????? Zusammenfassend sei die Beschwerdef?hrerin somit f?r leichte wechselbelastende T?tigkeiten zu 70 % arbeits- und leistungsf?hig. Das Pensum k?nne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erh?hten Pausenbedarf von 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (S. 20 oben und S. 21 Ziff. 6.9).???
???????? Am 28. Februar 2011 nahmen die ?rzte des G.___ zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage (Urk. 8/123) Stellung (Urk. 8/124) und f?hrten aus, die Situation sei im Jahr 2005 ?berm?ssig empathisch beurteilt und betreffend die Arbeitsf?higkeit zu vorsichtig eingesch?tzt worden. Die attestierte Arbeitsf?higkeit von 50 % f?r adaptierte T?tigkeiten m?sse r?ckblickend als zu zur?ckhaltend angesehen werden. Unter Einbezug der rein medizinischen Gesichtspunkte des Bewegungsapparates d?rfe mittlerweile zwar einerseits tats?chlich von einem gewissen weiteren Fortschreiten des Heilungsprozesses in den letzten Jahren ausgegangen werden (S. 1). Als weitere Grundlage f?r die diskrepante Festsetzung der Arbeitsf?higkeit sei jedoch die ?berm?ssig empathische Beurteilung im Jahr 2005 unter Ber?cksichtigung von nicht nur rein medizinischen Faktoren anzusehen (S. 1 f.). Bei der aktuellen Einsch?tzung aus Sicht des Bewegungsapparates, die nicht von orthop?disch-chirurgischer, sondern von internistisch-rheumatologischer Seite her gef?hrt werde, k?nne unter ausschliesslicher Ber?cksichtigung der eindeutig objektivierbaren medizinischen Befunde hingegen eine 70%ige Arbeitsf?higkeit erkannt werden. Es handle sich zusammenfassend somit einerseits um eine geringgradig verbesserte gesundheitliche Situation, andererseits aber auch um eine etwas ver?nderte, nun rein auf eindeutig objektivierbaren Befunden basierende Einsch?tzung eines grunds?tzlich ?hnlichen medizinischen Sachverhaltes. Korrekterweise h?tte jedoch aus heutiger Sicht des damals involvierten orthop?dischen Gutachters rein medizinisch schon im Jahr 2005 eine mindestens 60%ige Arbeitsf?higkeit f?r adaptierte T?tigkeiten attestiert werden m?ssen (S. 2).?

5.
5.1???? Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass im Vergleich zur urspr?nglichen Rentenzusprache im Jahr 2002 nicht von einer wesentlich anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann.
???????? Die Rentenzusprache im Jahr 2002 erfolgte gem?ss Feststellungsblatt vom 2. Juli 2001 (Urk. 8/30) vorwiegend gest?tzt auf die Akten des Unfallversicherers der Beschwerdef?hrerin sowie gest?tzt auf die Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und 3.4) und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5). Damals standen die chronischen Schmerzen im Bereich der BWS im Vordergrund und es wurde ein chronisches thorakospondylogenes Syndrom bei Diskushernie Th8/9 links mit Myelokompression diagnostiziert und gest?tzt darauf eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Floristin attestiert.
???????? Selbst wenn jedoch dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der urspr?nglichen Rentenzusprache, w?rde dies eine Rentenrevision nicht grunds?tzlich ausschliessen, da jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, welche geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit - und zwar unabh?ngig von der Diagnose und grunds?tzlich unbesehen der ?tiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabh?ngig von den gestellten Diagnosen ist somit zu pr?fen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit der urspr?nglichen Rentenzusprache im Jahre 2002 verbessert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.2???? Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche zur Begr?ndung ihrer Verf?gung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) von einem seit der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 8. Februar 2002 verbesserten Gesundheitszustand ausging, nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdef?hrerin im Jahre 2011 gegen?ber dem Zeitpunkt der Untersuchungen in den Jahren 1999 bis 2002 in einem wesentlich anderen gesundheitlichen Zustand pr?sentiert hat.??????
???????? So best?tigten die G.___-Gutachter im Jahre 2005 (vgl. vorstehend E. 4.4), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin im Vergleich zur Situation, wie sie durch Dr. F.___ im Gutachten vom Dezember 2002 (vgl. vorstehend E. 4.2) beschrieben worden sei, nicht ver?ndert hat und ihre Einsch?tzung mit derjenigen durch Dr. F.___ ?bereinstimmt (Urk. 8/79 S. 17 Ziff. 6.7). Weiter best?tigten die G.___-Gutachter im Jahre 2011, dass sich sowohl die im Rahmen der letzten Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2005 erhobenen Befunde wie auch die Diagnosen weitestgehend mit den aktuellen Befunden und Diagnosen decken (Urk. 8/122 S. 18 oben).
???????? Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin eingetreten sein soll und es ist daher von keiner massgeblichen ?nderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen. Es fehlt zusammengefasst an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

6.
6.1???? Obwohl sich die Beschwerdegegnerin zur Begr?ndung ihrer Rentenverf?gung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) nicht darauf beruft, ist zu pr?fen, ob die strittige Renteneinstellung infolge zweifelloser Unrichtigkeit der urspr?nglichen Verf?gung vom 8. Februar 2002 zu best?tigen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
???????? C.___lose Unrichtigkeit im wiedererw?gungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verf?gung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. C.___lose Unrichtigkeit der urspr?nglichen Rentenverf?gung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der W?rdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter f?llt insbesondere eine unvollst?ndige Sachverhaltsabkl?rung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, er?brigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzukl?ren und auf dieser nunmehr hinreichenden tats?chlichen Grundlage den (urspr?nglichen) Invalidit?tsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ?rztlichen Einsch?tzung der massgeblichen Arbeitsf?higkeit beruhende Invalidit?tsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verf?gung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erw?gung 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2???? Die Rentenverf?gung vom 8. Februar 2002 (Urk. 8/38) erging wie bereits ausgef?hrt gest?tzt auf die Akten des Unfallversicherers sowie gest?tzt auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___. Deren Beweiskraft ist jedoch zweifelhaft, zumal die Berichte ?usserst knapp gehalten sind und weder eine objektive Befunderhebung noch eine durch objektive Befunde untermauerte und einl?sslich begr?ndete Beurteilung der Arbeitsf?higkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten T?tigkeit enthalten; sie sind denn auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So st?tzten sie sich bei ihren Ausf?hrungen zu den Beschwerden vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin, welche jedoch f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon erl?uterten weder Dr. B.___ noch Dr. C.___ die aktuelle Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit n?her, sondern bezogen sich lediglich auf die allgemein schlechte Gesundheitssituation der Beschwerdef?hrerin und machten auf die bevorstehende Operation aufmerksam. Sie erarbeiteten zudem weder ein Leistungsprofil noch machten sie in irgendeiner Weise Angaben ?ber eine zumutbare Restarbeitsf?higkeit in einer den Leiden optimal angepassten T?tigkeit. Sie legten einzig dar, die Beschwerdef?hrerin sei unter den Umst?nden der aktuellen Schmerzsituation in der angestammten T?tigkeit als Floristin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig.??
6.3???? Da ?rztliche Einsch?tzungen zu einer Restarbeitsf?higkeit in einer den Beschwerden optimal angepassten T?tigkeit g?nzlich fehlen, mangelte es vorliegend an einer zuverl?ssigen Beurteilungsgrundlage f?r die Entwicklung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin seit 2002. Den Akten sind jedoch Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Vermutung nahe legen, dass bereits zum Verf?gungszeitpunkt im Februar 2002 eine Restarbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit bestand und sich diese gar verbessert hat. So f?hrte Dr. F.___ in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.2) vom Dezember 2002 - mithin lediglich acht Monate nach der Rentenzusprache - aus, in Bezug auf die Schmerzen und Beeintr?chtigung des Gesundheitszustandes sei zwar von einem Endzustand auszugehen, mittelfristig sei eine Einsatzf?higkeit in der T?tigkeit als Floristin jedoch nicht vollst?ndig auszuschliessen. In einer anderen T?tigkeit, zum Beispiel einer B?rot?tigkeit mit wechselnder K?rperposition k?nne die Beschwerdef?hrerin eine Leistungsf?higkeit von 30-40 % erreichen. Dass demnach bereits im Jahre 2002 eine Restarbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit bestand, wird denn auch von der Beschwerdef?hrerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte). Weiter berichtete auch Dr. B.___ bereits im Sommer 2004 ?ber eine Arbeitsf?higkeit von 40 % in einer angepassten T?tigkeit und gar eine 20%ige Arbeitsf?higkeit als Floristin (vgl. vorstehend E. 4.3). Die G.___-Gutachter attestierten der Beschwerdef?hrerin Ende 2005 in der angestammten T?tigkeit zwar weiterhin eine volle Arbeitsunf?higkeit, in einer angepassten, k?rperlich leichten T?tigkeit mit wechselnder Position und ohne Zwangshaltung hingegen eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und im Februar 2011 eine solche von 70 % (vgl. vorstehend E. 4.4 und 4.6).
6.4???? Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin vor der urspr?nglichen Rentenzusprache in Bezug auf ihre Leistungsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit nie untersucht beziehungsweise beurteilt wurde. Indem die Beschwerdegegnerin lediglich die Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Floristin abkl?rte und jegliche Beurteilungen bez?glich einer adaptierten T?tigkeit unterliess, obwohl diesbez?glich von einer verwertbaren Restarbeitsf?higkeit ausgegangen werden konnte, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im ?brigen verletzte die urspr?ngliche Rentenverf?gung auch den Untersuchungsgrundsatz, h?tte die Beschwerdegegnerin doch angesichts der Hinweise auf eine aussch?pfbare Restarbeitsf?higkeit in einer den Leiden angepassten T?tigkeit weitere Abkl?rungen vornehmen und die Ungereimtheiten im damals rechtserheblichen Sachverhalt mittels entsprechenden fachmedizinischen Unterlagen beheben m?ssen. Da eine korrekte Invalidit?tsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis gef?hrt h?tte, ist die Verf?gung vom 8. Februar 2002 zweifellos unrichtig.? ??
6.5???? Steht die zweifellose Unrichtigkeit der urspr?nglichen Rentenverf?gung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelm?ssig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu pr?fen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollst?ndig festgestellten Sachverhaltes der Invalidit?tsgrad bei Erlass der streitigen Verf?gung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.3).
6.6???? Die W?rdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das multidisziplin?re G.___-Gutachten vom 1. Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 4.6) f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin, ber?cksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tr?gt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass mit den objektiven medizinischen Befunden nicht das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschr?nkungen erkl?rt werden kann (S. 29 f.). Sie zeigten zudem auf, dass sich die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Beschwerden lediglich noch in einem Pensum von 20 % arbeitsf?hig f?hle, diese Einsch?tzung aufgrund der erhobenen objektiven Befunde jedoch nicht best?tigt werden kann und es der Beschwerdef?hrerin aus medizinischer Sicht zumutbar ist, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der subjektiven Beschwerden einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen (S. 20 Mitte). Weiter bezogen die Gutachter ausdr?cklich Stellung zu den abweichenden Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit in den Jahren zuvor und f?hrten aus, dass inzwischen weder klinisch noch radiologisch und kernspintomografisch Befunde erhoben werden konnten, welche eine Arbeitsunf?higkeit im attestierten Ausmass rechtfertigen w?rden (S. 18 oben). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsf?higkeit werden ausf?hrlich und nachvollziehbar begr?ndet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz zwischen Anfang 2000 und Juni 2001 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit auch in Verweist?tigkeiten bestand, danach von einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit in Verweist?tigkeiten auszugehen war, welche sich durch den Heilungsprozess seit 2005 reduzierte, so dass seit sp?testens Dezember 2010 eine 70%ige Arbeitsf?higkeit f?r leichte, adaptierte T?tigkeiten best?tigt werden kann (S. 17 unten). Schliesslich zeigten die Gutachter auf, dass der Beschwerdef?hrerin aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde schwere und mittelschwere T?tigkeiten nicht mehr zumutbar sind, hingegen f?r k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeiten eine 70%ige Arbeitsf?higkeit besteht, die angestammte T?tigkeit als Floristin in Teilbereichen ?ber das zumutbare Leistungsprofil hinaus geht und deshalb in der praktischen Durchf?hrung als ungeeignet erscheint (S. 20 oben).
???????? Das multidisziplin?re Gutachten erf?llt damit die praxisgem?ssen Kriterien an den Beweiswert eines ?rztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt und von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit ausgegangen werden kann.?

7.
7.1???? Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin bei voller Gesundheit weiterhin als Floristin t?tig geblieben w?re. Ankn?pfungspunkt ist somit der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b). Gem?ss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin betrug der letzte, im Jahre 1999 erzielte Lohn Fr. 50?700.-- (Fr. 3?900.-- x 13; Urk. 8/5).
???????? Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend von diesem Betrag und unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51?513.-- f?r das Jahr 2000 (Urk. 8/30) sowie von Fr. 61?333.-- f?r das Jahr 2010 (Urk. 8/126).
???????? Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin anhand des Zentralwerts der L?hne f?r administrative T?tigkeiten gem?ss der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter Ber?cksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn mit Fr. 42?911.-- f?r ein Pensum von 70 %. Daraufhin errechnete sie einen Invalidit?tsgrad von 30 % (Urk. 8/126).
7.2???? Die Invalidit?tsbemessung der Beschwerdegegnerin gibt aufgrund der Akten (Urk. 8/30, Urk. 8/126) zu keinen Beanstandungen Anlass. Da die Beschwerdef?hrerin noch leichte, wechselbelastende T?tigkeiten ohne das Arbeiten in Zwangshaltung ausf?hren kann, ist sie mit diesen Einschr?nkungen im Vergleich zu gesunden Mitbewerberinnen nicht schwer benachteiligt, weshalb insbesondere der von der Beschwerdegegnerin gew?hrte Leidensabzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen erscheint und somit kein Anlass f?r eine abweichende Ermessensaus?bung besteht. Weitere Ausf?hrungen hierzu er?brigen sich.
7.3???? Zusammenfassend f?hrt der von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommene Einkommensvergleich zu einem Invalidit?tsgrad von 30 % und damit zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente.
???????? Da die Einstellung der Rente per Ende Januar 2012 somit zu best?tigen ist, ist die Beschwerde vollumf?nglich abzuweisen.

8.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).