IV.2012.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 5. April 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1958, war zuletzt bis Februar 1998 als Textilarbeiterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 11/2/1). Am 19. November 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem eine medizinische Begutachtung (Urk. 11/8). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juni 2001 (Urk. 11/11) ab.
Am 10. September 2002 meldete sich die Versicherte erneut an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/13). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 11/17-18; Urk. 11/20-22) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 11/34; Begründungsteil Urk. 11/26) mit Wirkung ab August 2003 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu.
Im Juli 2006 wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft (Urk. 11/37), wobei sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergab (Mitteilung vom 8. August 2006, Urk. 11/42).
1.2 Am 14. August 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 11/46). Sie holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/47), medizinische Berichte (Urk. 11/48-49; Urk. 11/51) sowie Angaben der Versicherten (Urk. 11/50) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 19. Juli 2010 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 11/58). Mit Vorbescheid vom 25. März 2011 (Urk. 11/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2003 und die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht. Die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 11/65; Urk. 11/75) wies sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 11/82 = Urk. 2) ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 4. Februar 2012 von Dr. med. D.___ (Urk. 8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die mit Verfügung vom 25. November 2003 zugesprochene halbe Rente gestützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt und demnach unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen wurde. Die damalige ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, weshalb die damalige Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei (S. 2 unten).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise sinngemäss auf den Standpunkt, die damals vorgelegenen Arztberichte hätten keine ungenügende Entscheidgrundlage dargestellt, sondern daraus sei klar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgegangen, weshalb die damalige Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war.
3.
3.1 Der am 25. November 2003 verfügten Rentenzusprache lagen Berichte der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, sowie von Dr. med. D.___ zugrunde:
3.2 Dr. E.___ überwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 (Urk. 11/17/4) an Dr. D.___ mit der Bitte um eine neurologische Untersuchung sowie Einleitung einer unterstützenden Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin leide an Schlaf-, Konzentrationsstörungen, enormer Müdigkeit, Motivationsverlust und Traurigkeit. Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen:
- depressive Symptomatik
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- Verdacht auf Fibromyalgie
- Status nach Ulkus duodeni
- Asthma bronchiale
- Diabetes mellitus Typ 2 mit wahrscheinlich diabetischer Polyneuropathie
Aus dem Schreiben vom 21. Oktober 2002 (Urk. 11/17/3) an die Beschwerdegegnerin ging hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine seit Dezember 1999 zunehmende depressive Stimmungslage vorliege, welche trotz eingeleiteter antidepressiver Therapie nicht genügend beherrscht werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich aktuell nicht mehr auf die somatischen Beschwerden (degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ 2), sondern vor allem auf die Depression.
Im Bericht vom 14. April 2003 (Urk. 11/22) bezifferte Dr. E.___ die Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin (S. 1) sowie jede andere Tätigkeit (S. 5) mit 100 %. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe das Fibromyalgiesyndrom mit depressiver Verstimmung (S. 3).
3.3 Im Bericht vom 21. Januar 2003 (Urk. 11/20/7-8) von Dr. med. D.___ hielt dieser fest, die Beschwerdeführerin klage aktuell über diffuse und wandernde Schmerzen an den Extremitäten und im Rumpfbereich, starke Parästhesien an der distalen Seite, rezidivierende Rückenschmerzen und Kopfschmerzanfälle. Zudem fühle sie sich abgeschlagen, müde, kraftlos und antriebsarm (S. 7). Sie leide schon seit dem Jahr 1990 an diesen Beschwerden. Dr. D.___ diagnostizierte (S. 7 oben):
- möglicherweise Fibromyalgiesyndrom und depressive Entwicklung
- restless legs-Syndrom
- rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Kopfschmerzanfälle, in erster Linie Migräne ohne Aura
Bisher seien die therapeutischen Bemühungen erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführerin fühle sich in erheblichem Masse arbeitsunfähig. Aus seiner Sicht seien ihr leichtere Tätigkeiten zu 50 % zumutbar (S. 8 Mitte).
Am 20. März 2003 berichtete Dr. D.___ über einen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand (Urk. 11/21/2). Es gehe bei seiner Betreuung nur um die Besserung des restless legs-Symdroms. Er habe ihr ein Medikament verschrieben, unter welchem sie besser schlafe. Ansonsten sei keine Besserung zu verzeichnen.
3.4 Am 4. Juni 2003 schilderte die Beschwerdegegnerin dem RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die medizinische Aktenlage und bat ihn um Stellungnahme, „wie diese Beurteilungen unter Berücksichtigung der Befunde des Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof vom 18.3.2001“ zu würdigen seien (Urk. 11/23/3).
Am 20. Juni 2003 nahm Dr. F.___ wie folgt Stellung (Urk. 11/25):
[...] Die Beurteilung von Frau Dr. E.___ wurde im Gutachten MZR berücksichtigt. Im aktuellen Arztbericht vom 14.04.2003 ist der Zustand „unverändert“. Somit ist diese Beurteilung weiterhin eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes und ergibt keine neuen Aspekte. Dr. D.___ hat die versicherte Person am 13.11.02 untersucht und attestiert ihr eine 50 % Arbeitsfähigkeit (in) behinderungsangepasste(r) Tätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt wäre meines Erachtens eine Verschlechterung ausgewiesen.
4.
4.1 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt folgende Diagnosen für die Rentenzusprache ausschlaggebend (Urk. 11/62/1 oben): Fibromyalgiesyndrom mit depressiver Verstimmung, degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule (LWS), Asthma und Diabetes mellitus Typ 2. Die medizinische Grundlage erweist sich zwar retrospektiv als dürftig, dies qualifiziert die Verfügung vom 25. November 2003 jedoch nicht als zweifellos unrichtig. Aus sämtlichen eingeholten Berichten geht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % hervor (vgl. oben E. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, eine Verschlechterung sei damals gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ nicht ausgewiesen gewesen, kann nicht gestützt werden. Immerhin war der beurteilende RAD-Arzt, Dr. F.___, psychiatrischer Facharzt und teilte die Einschätzung von Dr. D.___, dass seit der Begutachtung beim MZR im März 2001 eine Verschlechterung eingetreten sei.
Insbesondere hatte die Beschwerdegegnerin das damalige Rentengesuch auch unter dem Aspekt der Neuanmeldung respektive des Vorliegen eines Revisionsgrundes geprüft und beurteilt (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Juni 2003, Urk. 11/23).
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt (vgl. oben E. 4.1) weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdigung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend -vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden.
4.3 Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 25. November 2003 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 Ziff. 2) davon ausging, eine Rentenaufhebung hätte sich gestützt auf die IV-Revision 6a gerechtfertigt, übersieht sie, dass diese Bestimmungen im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2011 noch keine Gültigkeit hatten.
5.
5.1 Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft, da sie lediglich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2003 prüfte (Urk. 2). Trotzdem nahm die Beschwerdeführerin beschwerdeweise Stellung zum Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG und verneinte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 3.1 f.), weshalb ihres Erachtens auch gestützt auf Art. 17 ATSG eine Rentenaufhebung nicht gerechtfertigt gewesen sei.
5.2 Zu vergleichen wären vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. November 2003 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung andererseits. Der Rentenzusprache im Jahr 2003 lag die Diagnosestellung Fibromyalgiesyndrom mit depressiver Verstimmung seit Dezember 1999, degenerativen LWS-Veränderungen, Asthma, Diabetes mellitus Typ II zugrunde (Urk. 11/62/1 Mitte), mithin eine somatische und psychiatrische Problematik.
In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, im März 2005 hauptsächlich ein thorako-vertebrales Schmerzsyndrom mit betont myofaszialer Komponente und vermutete einen Zusammenhang zwischen Muskelschmerzen und einem bestehenden Vitamin D-Mangel (Urk. 11/48/9). Auch in seinem Bericht vom 23. April 2011 (Urk. 11/72) berichtete Dr. G.___ über Hinweise für eine entzündliche Genese der beklagten Gelenkschmerzen sowie Komorbiditäten im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus (beispielsweise seien im Bereich der Hände intermittierend milde Tenosynovitiden beziehungsweise Tendovaginitiden nicht auszuschliessen) und führte aus, die somatischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke liessen auf eine eingeschränkte Belastungstoleranz schliessen (S. 1). Dr. G.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (S. 2). Konkrete Diagnosen stellte er im Bericht vom April 2011 jedoch nicht, ebenfalls fehlt eine ausführliche Befunderhebung.
5.3 Im Rahmen des im August 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 11/58). Eine Überprüfung des somatischen Gesundheitszustandes nahm sie hingegen nicht vor.
Angesichts der dokumentierten somatischen Problematik kann lediglich gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten die Frage, ob seit der Rentenzusprache von 2003 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, nicht zuverlässig beantwortet werden. Insbesondere ist der Nachweis nicht erbracht, dass es bezogen auf den Gesundheitszustand insgesamt zu einer revisionsrelevanten Verbesserung gekommen wäre.
5.4 Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisonsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zieht, obliegt es ihr und ist ihr unbenommen, für die vorausgesetzte relevante Verbesserung aussagekräftige medizinische Beurteilungen zu veranlassen.
5.5 Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind diese vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).