Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete zuletzt seit Januar 1996 als Chauffeur (Urk. 7/7 Ziff. 1 und 6), als er sich am 8. April 2000 bei einem Sturz Verletzungen am Rücken sowie der rechten Schulter zuzog (Urk. 7/18/2 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 7/21/108 Ziff. 2 und 5). Am 7. Mai 2001 meldete er sich aufgrund der seither bestehenden Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2, 7.3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/14-15, Urk. 7/24, Urk. 7/29), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/11) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/21-22) bei. Mit Verfügung vom 7. November 2003 (Urk. 7/36) sowie Einspracheentscheid vom 9. März 2004 (Urk. 7/47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. April 2001 bis 28. Februar 2002 befristete halbe Rente zu.
1.2 Am 30. September 2009 meldete sich der Versicherte wegen Lähmungserscheinungen der Schulter, Asthma sowie psychischen Problemen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte (Urk. 7/64, Urk. 7/74) und einen IK-Auszug (Urk. 7/59) einholte, die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/60) beizog und eine psychiatrische Begutachtung veranlasste (Urk. 7/67). Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Teilnahme an einer Psycho- und Psychopharmakotherapie (Urk. 7/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76-77, Urk. 7/84, Urk. 7/86, Urk. 7/90, Urk. 7/97) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/97 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente sowie subeventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 26. März 2012 dem Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei und errechnete einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2 S. 1). Dabei stützte sie sich gemäss Feststellungsblatt vom 15. September 2011 insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/75 S. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide nicht nur an psychischen, sondern auch an körperlichen Beschwerden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdegegnerin habe es jedoch unterlassen, diese untersuchen zu lassen, und lediglich auf die psychiatrisch begründete 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Aufgrund der instabilen Schulter sei er lediglich in der Lage, leichtere Arbeiten ohne wesentliche Gewichtsbelastungen für den rechten Arm, ohne Überkopfarbeiten und ohne Kälteexposition auszuführen (S. 4 Ziff. 4.1). Zudem sei ein chronisches Asthmaleiden zu berücksichtigen, weshalb Arbeitseinsätze in staubigen, ätzenden, hektischen oder reizbaren Arbeitsumgebungen ebenfalls nicht in Betracht kämen (S. 5 Ziff. 4.2). Die Beurteilung dieser Teildiagnosen obliege den entsprechenden Fachärzten und nicht dem Psychiater Dr. Y.___ und müsse damit im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens erfolgen (S. 5 Ziff. 4.3). Unabhängig von einer allfälligen Rückweisung sei ihm sodann ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren (S. 5 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad und damit der Umfang des Rentenanspruchs.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. August 2003 (Urk. 7/29/1-4) eine SLAP-Läsion des rechten Schultergelenks (lit. A) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 25. April bis 29. August 2000 sowie vom 17. März bis 11. Juni 2003 behandelt (lit. D.1). Vom 8. April bis 30. November 2000 habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lieferwagen-Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Universitätsklinik D.___ bis 28. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, seither sei er wieder arbeitsfähig und arbeitslos gemeldet (lit. B). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden (Urk. 7/29/4).
3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 24. November 2005 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 7/60/33) diagnostizierte Dr. Z.___ sodann einen Verdacht auf eine SLAP-Läsion des rechten Schultergelenks sowie eine chronische posttraumatische Periarthritis humero-scapularis (PHS) rechts (Ziff. 1). Seit den letzten Berichten im April 2004 sowie Januar 2005 sei es zu keiner relevanten Veränderung seitens der rechten Schulter gekommen (Ziff. 2). Bereits seit dem 1. März 2002 könne der Beschwerdeführer leichtere Arbeiten ohne wesentliche Gewichtsbelastungen für den rechten Arm (5 kg), ohne Überkopfarbeiten und ohne Kälteexposition ausführen (Ziff. 5).
3.3 Dr. med. A.___, Oberarzt, Stadtspital B.___, Pneumologie, diagnostizierte nach pneumologischen Untersuchungen im Januar und Februar 2006 (vgl. Urk. 7/64/19-21) in seinem Bericht vom 1. März 2006 (Urk. 7/64/15-18) ein gemischtförmiges, mild persistierendes Asthma bronchiale mit cutaner Sensibilisierung auf Hausstaub und Mehlmilben sowie belastungsabhängiger Bronchialobstruktion (S. 1). Aufgrund der fast täglichen Symptomatik empfehle sich eine Dauertherapie mit einem topischen Steroid und langwirksamen Beta-2-Mimetika (S. 2). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. A.___ nicht.
3.4 Dr. med. C.___, beratender Arzt des Unfallversicherers, führte am 13. März 2007 aus, die orthopädisch an und für sich indizierte operative Schulterrevision mit Arthroskopie der rechten Schulter inklusiv Pfannenrandfixation sei in den Jahren 2002 und 2003 schon zweimal vorgesehen gewesen. Wegen panikartiger Angst vor der Operation habe der Beschwerdeführer die Klinik damals jeweils verlassen. Tatsächlich sei die medizinische Indikation für diesen Schultereingriff rechts zu unterstützen. Der operative Eingriff sei jedoch nicht dringend indiziert und im Gegensatz zur vom Hausarzt Dr. Z.___ geäusserten Meinung nicht risikolos. Durch den vorgesehenen operativen Eingriff sei in 60 bis 70 % eine Besserung des Zustandes zu erwarten mit besserer Stabilität des rechten Schultergelenkes und verbesserter Kraft. Durch eine erfolgreiche Operation könne eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Chauffeur erreicht werden (Urk. 7/60/29).
3.5 Am 12. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer ambulant in der Fusssprechstunde der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, untersucht. In seinem Bericht vom 19. Februar 2008 (Urk. 7/64/13-14) diagnostizierte der verantwortliche Arzt eine Metatarsalgie beidseits bei Knicksenkspreizfüssen und verordneten Schuheinlagen mit retrokapitaler und medialer Abstützung sowie Heimübungen zur Stärkung des Triceps surae und Tibialis posterior (Urk. 7/64/13). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht.
3.6 Der zuständige Oberarzt des Stadtspitals B.___, Pneumologie, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2008 (Urk. 7/64/10-11) folgende Diagnosen (Urk. 7/64/10):
- Asthma bronchiale
- Depressive Episode
- Refluxkrankheit
- Adipositas Grad I (BMI 33.4)
Hinsichtlich der Atembeschwerden klage der Beschwerdeführer über stark unterschiedliche Tage, allgemein habe er mehr Beschwerden im Sommerhalbjahr. Zum Teil würden die Atembeschwerden beim Bergangehen ausgelöst, zum Teil bestehe eine pfeifende Atmung (Urk. 7/64/10). Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die Inhalationstherapie unverändert weiterzuführen und bei vermehrten Atembeschwerden die Dosis des Kombinationspräparates zu verdoppeln (Urk. 7/64/11).
3.7 Nach einer Konsultation in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik D.___ am 6. Mai 2009 diagnostizierte der verantwortliche Arzt in seinem Bericht vom 3. Juni 2009 eine multidirektionale Schulterinstabilität rechts mit rezidivierenden Subluxationen nach stumpfem Trauma im April 2000. Das Problem bestehe seit mittlerweile neun Jahren und sei in etwa unverändert geblieben (Urk. 7/60/24). Diese unveränderte Situation könne arthroskopisch mit Kaspelraffung und Bankartrepair stabilisiert werden, wobei die Erfolgschance auf zirka 80 % beziffert werde. Eine Operation sei jedoch nicht unbedingt erforderlich, wenn der Beschwerdeführer die Instabilitätssituation akzeptieren könne (Urk. 7/60/25, vgl. auch Urk. 7/64/9).
3.8 Am 4. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut im Stadtspital B.___, Pneumologie, untersucht. Im Bericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/64/7-8) wurden sodann folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/64/7):
- anstrengungsinduziertes und mögliches allergisches Asthma bronchiale
- traumatische Schulterläsion
- Depression
- Refluxkrankheit
- Übergewicht (BMI 28.2)
- Nikotinkonsum bis 1994
- sistierter C2-Konsum
Seit der letzten Kontrolle gehe es dem Beschwerdeführer insgesamt recht gut. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinischen sowie normalen lungenfunktionellen Befunden in letzter Zeit. Auch laborchemisch lasse sich kein Hinweis für einen persistierenden Allergen-Load nachweisen. An sich könnte die Symbicort-Dosis reduziert werden, was aber wahrscheinlich vom Beschwerdeführer subjektiv nicht toleriert werde. Es bestehe sicher auch eine funktionelle Komponente (Urk. 7/64/8).
3.9 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 3. März 2010 (Urk. 7/64/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schmerzhafte Schulterinstabilität rechts bei traumatischer SLAP-Läsion der rechten Schulter
- Asthma bronchiale
- chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- starker Knicksenkspreizfuss beidseits
- Depression und Angststörung
- chronische Reizblase
Seit dem 8. April 2000 sei der Beschwerdeführer als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Die indizierte arthroskopische Refixation sei im Jahre 2003 im D.___ geplant gewesen, habe jedoch wegen panischer Angst des Beschwerdeführers vor Narkose und Operation nicht durchgeführt werden können. Auch aktuell bestehe angstbedingt kein Operationswunsch trotz zunehmender Schulterbeschwerden und fehlender konservativer Besserung und Behandlungsmöglichkeiten. Das Asthma sei unter der ausgebauten Therapie einigermassen kompensiert, auch wenn der Beschwerdeführer nicht beschwerdefrei sei (Ziff. 1.4). Im November 2009 sei dem Beschwerdeführer insbesondere wegen der Panikstörung erneut dringend eine Psychotherapie empfohlen worden (Ziff. 1.5). Dr. Z.___ hielt sodann fest, der Beschwerdeführer könne wechselbelastende Tätigkeiten, abwechselnd im Sitzen und Stehen sowie Arbeiten nur auf Tischhöhe und ohne Kraftaufwand für den rechten Arm ausführen. Angaben des zumutbaren Pensums machte Dr. Z.___ nicht, gab jedoch an, diese Angaben würden seit dem Jahre 2000 gelten (Urk. 7/64/6).
3.10 Am 23. November 2010 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/67) nannte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 1):
- generalisierte Angststörung
- depressive Entwicklung bei Status nach Schulterverletzung im Jahre 2000, gegenwärtig leichte depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthymie
- chronisches Schmerzsyndrom, insbesondere im Bereich der rechten Schulter bei Status nach Schulterverletzung durch Unfall am 8. April 2000
Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Er verstehe sehr gut Deutsch und könne sich auch differenziert ausdrücken. Die Grundstimmung sei hintergründig leicht niedergeschlagen, die affektive Modulation eingeschränkt. Er berichte über Freudverminderung und einen sozialen Rückzug. Als Hauptbeschwerden gebe er Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm sowie eine massive Instabilität und schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter an. Das formale Denken sei geordnet und kohärent, Fragen würden offen, ausführlich und kooperativ beantwortet. Es gebe keine Hinweise auf Wahninhalte oder produktiv psychotische Symptome, Ich-Störungen oder Zwänge. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt. Es liessen sich multiple Sorgen, Angst vor Operationen und vor einer Zunahme der Krankheitssymptome eruieren. Nach beruflichen Perspektiven gefragt, wirke der Beschwerdeführer ratlos, zeige sich an beruflichen Massnahmen aber interessiert (S. 7 f. Ziff. 3).
Subjektiv stünden für den Beschwerdeführer die Schmerzsymptomatik und die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und des rechten Armes im Vordergrund. Die Angstsymptomatik und das Asthma bronchiale interagierten negativ im Sinne eines Circulus vitiosus. Bei nächtlichen Atembeschwerden träten nach Angaben des Beschwerdeführers zirka einmal wöchentlich massive Angstsymptome auf. Neben einer spezifischen Angst vor Operationen leide er unter generalisierten Ängsten bezüglich seiner Gesundheit sowie Sorgen bezüglich der Kinder (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer - aufgrund der generalisierten Angststörung, der depressiven Entwicklung und der Interaktion zwischen den psychischen und den somatischen Beeinträchtigungen - auch den körperlichen Beschwerden adaptierte Arbeitstätigkeiten nur zu schätzungsweise 50 % (leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt) zumutbar (S. 10 Ziff. 3). Zur Behandlung der Angstsymptomatik und des depressiven Syndroms sei aus psychiatrischer Sicht eine stützende psychotherapeutische Behandlung (idealerweise kognitiv verhaltenstherapeutisch orientiert) zu empfehlen. Zusätzlich könnte eine Optimierung der Medikation erfolgen, beispielsweise durch eine antidepressive Behandlung mit Remeron. Er beurteile den Beschwerdeführer jedoch bereits aktuell aus psychiatrischer Sicht für adaptierte Tätigkeiten medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig. Möglicherweise könne durch eine Behandlung die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden bis auf ein volles Pensum von acht Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 5). Grundsätzlich gehe er davon aus, dass die Angst des Beschwerdeführers überwindbar sei, sodass die bestehende Restarbeitsfähigkeit bereits aktuell verwertbar sei und möglicherweise nach erfolgreicher beruflicher Integration rasch auf ein volles Pensum gesteigert werden könne. Als Hauptrehabilitationshindernis sehe er die massive Beeinträchtigung durch die Schultersymptomatik (S. 11 Ziff. 8). Die Einschränkung sei auf ein psychisches und somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen und nicht auf überwiegend psychosoziale Faktoren (S. 12 Ziff. 9).
3.11 Die behandelnde Psychiaterin med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/74) aus, auf dem Boden einer generalisierten Angststörung finde sich eine massive Phobie vor allem, was mit Spital, Arzt etc. zu tun habe. Bezüglich der somatischen Schwierigkeiten im Bereich der rechten Schulter verwies sie auf die fachärztlichen Berichte (Ziff. 1.1). Aktuell bestehe eine verfahrene Situation, wobei sowohl die somatische Schulterproblematik wie auch die psychiatrische Pathologie chronifiziert seien und ein konstruktives Weiterkommen äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich erscheine. Es bestünden auch heute noch unterschiedliche Ansichten betreffend Sanierung der Schulterpathologie. Die bereits vorhandene starke Unsicherheit beim Beschwerdeführer werde so noch verstärkt, was sich wiederum negativ auf die Angstproblematik auswirke (Ziff. 1.4). Aufgrund der Anamnese des Beschwerdeführers müsse man davon ausgehen, dass bereits vor dem Arbeitsunfall eine erhöhte Grundängstlichkeit und wahrscheinlich auch eine spezifische Spital-, Operations- und Arztphobie bestanden habe. Die Tatsache, dass die aus dem Unfall resultierende Schulterpathologie von Spezialisten unterschiedlich eingeschätzt worden sei, habe beim Beschwerdeführer zu einer noch stärkeren Verunsicherung geführt. Dies wiederum führe zu einer komplexen, tief verankerten und schwer zu beeinflussenden Schwierigkeit. Es sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer an für ihn in Frage kommenden Arbeitsstellen wie Chauffeur, Service, Lagerarbeiter, Fabrik etc. arbeiten könne. Aus psychiatrischer Sicht stufe sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig ein (S. 1).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zugemutet werden kann. Ebenso ist nicht strittig, dass aus psychiatrischer Sicht auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht. Zu prüfen bleibt damit, ob aufgrund der somatischen Probleme - insbesondere der Schulterbeschwerden und des Asthma - weitere, über die aus psychischen Gründen attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinausreichende Einschränkungen bestehen beziehungsweise ob diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig sind.
4.2 Bezüglich der Schulterproblematik ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen keine Hinweise darauf, dass es seit der Aufhebung der im November 2003 zugesprochenen halben Rente per Ende Februar 2002 zu einer invalidenversicherungsrechtlich wesentlichen Verschlechterung der Situation gekommen ist, welche überdies zu einer mehr als 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde.
Der Hausarzt Dr. Z.___ ging bereits im August 2003 davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1. März 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei (vorstehend E. 3.1) und bestätigte diese Angaben im November 2005 (vorstehend E. 3.2). Zwar wies Dr. Z.___ im März 2010 tatsächlich auf zunehmende Schulterbeschwerden hin, hielt jedoch bezüglich des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Belastungsprofils fest, diese Angaben würden seit dem Jahre 2000 gelten (vorstehend E. 3.9). Diese Ausführungen decken sich sodann mit dem Bericht des verantwortlichen Arztes der Universitätsklinik D.___. Dieser vermerkte im Juni 2009, die Schulterproblematik bestehe seit mittlerweile neun Jahren und sei seither in etwa unverändert geblieben (vorstehend E. 3.7).
4.3 Was sodann das chronische Asthmaleiden betrifft, führte der verantwortliche Oberarzt des Stadtspitals B.___ im Dezember 2009 aus, seit der letzten Kontrolle gehe es dem Beschwerdeführer insgesamt recht gut, und wies sodann auf eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinischen sowie normalen lungenfunktionellen Befunden in letzter Zeit hin (vorstehend E. 3.8). Gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ im März 2010 ist der Beschwerdeführer zwar nicht beschwerdefrei, das Asthma sei unter der ausgebauten Therapie jedoch einigermassen kompensiert (vorstehend E. 3.9). Dementsprechend bescheinigte Dr. Z.___ bei der Erstellung des Belastungsprofils auch keine Einschränkungen aufgrund des Asthmas. Es liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Asthma bronchiale in seiner Leistungsfähigkeit in einem Ausmass eingeschränkt wäre, welches über die aus psychiatrischer Sicht ohnehin bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinausgehen würde, und eine diesbezügliche Begutachtung durch einen Facharzt erscheint nicht gerechtfertigt.
4.4 Insgesamt liegen somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür vor, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden über die aus psychiatrischer Sicht bestehende 50 % Arbeitsunfähigkeit hinaus weiter eingeschränkt wäre. Weitere fachärztliche Untersuchungen erscheinen daher weder notwendig noch sinnvoll und die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht darauf verzichten. Der medizinische Sachverhalt ist damit gestützt auf die vorliegenden Berichte als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen und psychischen Beschwerden in wechselbelastenden Tätigkeiten, mit Möglichkeiten zum Sitzen und Stehen sowie mit Arbeiten nur auf Tischhöhe und ohne Kraftaufwand für den rechten Arm insgesamt zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.2 Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Im vorliegenden Fall ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Chauffeur auszugehen (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Dabei erzielte er im Jahre 1999 bei einem Pensum von 100 % ein Einkommen von insgesamt Fr. 52900.-- (Urk. 7/7 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung seit dem Jahre 1999 (2000: 1.0 %, 2001: 2.4 %, 2002: 1.9 %, 2003: 1.5 %, 2004: 1.0 %, 2005: 1.2 %, 2006: 1.0 %, 2007: 1.4 %, 2008: 2.2 %, 2009: 2.2 %, 2010: 0.7 %; 2011: 1.4 %; Die Volkswirtschaft, 3/2007 und 6/2011, Tab. B10.2, lit. G, H und 4/2013, Tab. B10.2, Handel) ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 63175.-- (Fr. 52900.-- x 1.01 x 1.024 x 1.019 x 1.015 x 1.01 x 1.012 x 1.01 x 1.014 x 1.022 x 1.022 x 1.007 x 1.014).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Nachdem der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im April 2000 bzw. der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2000 (Urk. 7/7 Ziff. 1) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58812.-- im Jahr (Fr. 4901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 4/2013, Tab. B10.2, Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2013, Tab. B9.2, Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 61925.-- (Fr. 58812.-- x 1.01 : 40 x 41.7). Nachdem dem Beschwerdeführer lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet werden kann, ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30963.-- auszugehen (Fr. 61925.-- x 0.5).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer machte einen Leidensabzug von 20 % geltend und begründete dies mit der Tatsache, dass Teilzeiterwerbstätige weniger verdienten als Vollzeiterwerbstätige, er seinen rechten Arm nur äusserst eingeschränkt einsetzen könne und sich wegen des Asthmas nicht in staubigen und hektischen Umgebungen aufhalten dürfe. Zudem sei er bereits über 45 Jahre alt und seit bald zwölf Jahren vom Arbeitsmarkt weg (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
Demgegenüber nahm die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (vgl. Urk. 2). Dem Beschwerdeführer kann darin gefolgt werden, dass das zeitlich reduzierte Pensum praxisgemäss einen Abzug rechtfertigt, den die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht vorgenommen hat. Für den Abzug insgesamt machte er eine Höhe von 20 % geltend. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen (vorstehend E. 4.4) steht jedoch fest, dass die von ihm angeführten somatischen Probleme keine zusätzliche Einschränkung der attestierten Arbeitsfähigkeit bewirken, so dass die von ihm postulierten 20 % offensichtlich nicht gerechtfertigt sind.
Angemessen ist unter diesen Umständen ein Abzug von höchstens 15 %.
5.5 Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 5.3) rund Fr. 26319.-- (Fr. 30963.-- x 0.87). Beim Valideneinkommen von Fr. 63175.-- (vorstehend E. 5.2) beträgt die Einkommenseinbusse somit Fr. 36856.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 58 % ergibt.
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Kostennote vom 14. Mai 2013 einen Aufwand von 7.35 Stunden und Barauslagen von Fr. 31.-- geltend gemacht (Urk. 10/2), was nicht zu beanstanden ist. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuere) ist sie somit mit Fr. 1621.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, Zürich, wird mit Fr. 1'621.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).