IV.2012.00091
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 5. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, Mutter eines 2007 geborenen Sohnes, schloss 1992 eine Lehre zur Kauffrau ab (Fähigkeitszeugnis, gemäss Haushaltsabklärung seit 1999; Urk. 6/8 Ziff. 1.3, Ziff. 5.2, Ziff. 5.4, Ziff. 5.6). Sie meldete sich am 18. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (nicht beigezogen, Beilage zur Anmeldung, Urk. 6/14, Urk. 6/17, Urk. 6/23) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/3, Urk. 6/12) ein und nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 6/13) verneinte sie die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, da die Versicherte im Aufgabenbereich (Hausfrau und Mutter) tätig sei (S. 1). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2011 wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 6/29). Nachdem die Stadt Y.___und die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatten (Urk. 6/30, Urk. 6/32, Urk. 6/35), erging am 22. Dezember 2011 die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 6/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr Anspruch auf eine Invalidenrente sei neu zu beurteilen und zu bejahen. Zudem machte sie geltend, dass verschiedene Daten, ärztliche Berichte und Diagnosen lückenhaft seien (S. 1 f., Urk. 32 = Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.6 Nach Art. 42 ATSG hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.7 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 erheblich in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei sowie bis am 30. September 2010 vollständig im Aufgabenbereich tätig und zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Weiter ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Oktober 2010 bis Ende Juli 2011 ihrer Tätigkeit als Kauffrau zu 50 % und der Besorgung des Haushalts zu 50 % nachgehen würde (S. 2 oben). Dabei sei sie in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Kauffrau zu 0 % und im Haushaltsbereich zu 61.8 % eingeschränkt (S. 2 Mitte). Darausfolgend ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2011 ein Invaliditätsgrad von 31 %. Ab August 2011 könne die Beschwerdeführerin jedoch ihr Pensum im Erwerbsbereich auf 80 % erhöhen. Unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Einschränkung im Haushalt zu 61.8 %, ergebe sich ab August 2011 ein Invaliditätsgrad von 12 % (S. 3 oben). Sodann stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Invaliditätsgrad ab Oktober 2010 unter 40 % liege und eine Rente frühestens ab Mai 2011, sechs Monate nach Geltendmachung des Rentenanspruchs, ausgerichtet werden könnte. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand keine neuen medizinischen Akten eingereicht, welche ihren Entscheid zu entkräften vermöchten. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei nicht zu gewähren, da kein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (S. 3 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihr eine Rente zustehe, dass nur teilweise die Diagnosen und ärztlichen Berichte in den Abklärungen ihrer komplexen Erkrankung berücksichtigt worden seien, dass ihre Krankheit bereits ab Dezember 2008 behandelt worden sei, und dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund des bakteriellen Infekts im Januar 2009 verschlechtert habe. Sie sei aufgrund ihrer Krankheitssituation in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und könne eine Arbeitstätigkeit von 50 % oder gar 80 % ab August 2011 nie ausüben (S. 1). Es könne nicht sein, dass ihr eine Einschränkung im Haushalt zu 61.8 % worden sei, und dass der behandelnde Arzt im Januar 2011 ihr eine maximale 30-minütige Tätigkeit pro Tag zugemutet habe, jedoch die Beschwerdegegnerin - trotz der immensen Geheinschränkung und Körperbelastung - von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von 80 % ausgehe. Dies erscheine ihr willkürlich. Zudem komme es noch zu Nachfolge-Eingriffen im Bereich ihrer Knie, wodurch sie erneut zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein werde. Seit März 2009 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und könne im Haushalt nur gut 30 % der Haushaltsarbeiten verrichten, der Rest der Arbeit werde unter der regelmässigen Mithilfe ihres Vaters erledigt. Ferner habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Untersuchungen zum Stand ihrer Erkrankung oder ein aktuelles medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Insgesamt zweifle sie sehr am Abklärungsergebnis; der Sachverhalt sei nicht seiner Komplexität entsprechend untersucht worden und die korrekte Beurteilung ihres Begehrens sei damit unterblieben (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen von versicherungsrechtlich relevanten körperlichen Beeinträchtigungen sowie ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Am 21. Oktober 2010 berichteten die Ärzte der Z.___ Klinik über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 6/6 = Urk. 6/23/12-13). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 oben):
- Status nach zweimaliger septischer Gonarthritis links
- erstmalige notfallmässige Hospitalisation März 2009 bei Gonarthritis mit Staphylococcus aureus, CPR 369 mg/l, es folgten mehrere arthroskopische und teiloffene Spülungen sowie antibiotische Therapien mittels Co-Amoxi-Mepha nach vorgängiger IV-Therapie mit Floxapen
- rezidiv der Gonarthritis im September 2009, erneut mehrere arthroskopische Spülungen, erneut Staphylococcus aureus, dann IV-Therapie mit Floxapen und Obracin
- septische Coxitis links mit Streptococcen der Gruppe B, therapiert wurde mit Penicillin G und später mit Amoxicillin per os
Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1 Mitte):
- Status nach Polytoxikomanie mit Drogenabusus Heroin und Kokain seit 1999, abwechselnd nasal und intravenös
- aktuell seit 2007 im Methadonprogramm
- formal positive Hepatitis C-Serologie, letzter HIV-Test 2007, negativ
- Status nach tiefer Beinvenenthrombose rechts über drei Etagen, Oktober 2008
- Status nach Spontangeburt 2007
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit der zweiten Gonarthritis an einem vollständig eingesteiften Kniegelenk in einer Flexionsstellung von 60°, und sie könne aufgrund der Fehlstellung und der Schmerzen kaum ohne Stöcke gehen (S. 1 f.). Der Fall sei sehr komplex und werde im Plenum diskutiert (S. 2 unten).
Sodann geht aus dem Bericht vom 24. November 2010 (Urk. 6/23/10-11) hervor, dass die Ärzte der Z.___ Klinik bei Prof. med. A.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___-Klinik, um eine konsiliarische Beurteilung der Beschwerdeführerin anfragten (S. 1 oben).
3.2 Mit Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 6/14/6) stellten die Ärzte des Kantonsspitals (C.___) folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach septischer Coxitis links mit Streptokokkus agalactiae (Streptokokken B)
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, von Seiten der linken Hüfte keine Beschwerden mehr zu haben, sie könne das Gelenk voll belasten, habe keine Schmerzen und nehme keine Schmerzmittel mehr ein. Eine weitere Kontrolle sei, so die Ärzte des C.___, nicht mehr vorgesehen (S. 1).
3.3 Mit Bericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 6/14/5 = Urk. 6/23/14) hielten die Ärzte des C.___ an der im Juni 2010 gestellten Diagnose fest und ergänzten, die Einschränkungen von Seiten des linken Kniegelenkes seien als gravierender anzusehen als jene des linken Hüftgelenks. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich zuletzt in der Z.___ Klinik sowie auch in der D.___ in Behandlung gewesen. Ein mögliches operatives Vorgehen sei abgeklärt worden. Informationen betreffend den aktuellen Stand und die Arbeitsfähigkeit seien bei den dort behandelnden Ärzten einzuholen (S. 1).
3.4 Am 18. Januar 2011 berichtete Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/17 = Urk. 6/13/2-5). Dabei nannte er die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2008 zu behandeln, wobei die letzte Kontrolle am 17. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Dr. E.___ erwähnte, momentan stehe die Knieproblematik links im Vordergrund; da bestehe ein dringender Handlungsbedarf (Ziff. 1.4). Er empfahl eine operative Sanierung des linken Kniegelenks (Ziff. 1.5) und attestierte der Beschwerdeführerin ab 2004 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, insbesondere da längeres Sitzen, Stehen und Gehen aufgrund der körperlichen Einschränkung (Knieschmerzen, Versteifung) nicht mehr möglich sei (Ziff. 1.6 f.). Die Wiederaufnahme einer 50%igen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nach Sanierung des Kniegelenks, sobald ihr Sohn (Geburt am 27. Oktober 2007, Ziff. 1.4) im Kindergartenalter sei, möglich (Ziff. 1.8 f.). Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung, könne der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Über-Kopf-Arbeiten bis zu 30 Minuten pro Tag zugemutet werden (Ziff. 3).
3.5 Mit Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 6/13/7) hielt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, fest, eine Beurteilung der Beschwerdeführerin mache zur Zeit wenig Sinn, da durch eine Gelenkoperation des linken Kniegelenkes die Situation wahrscheinlich verbessert werden könne (S. 1).
3.6 Über die am 18. Mai 2011 durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 31. Mai 2011 (Urk. 6/25). Dabei führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach wie vor auf die Gehstöcke angewiesen und sie sei mit ihren Ärzten bezüglich eines neuen Eingriffs am Knie (künstliches Kniegelenk) im Gespräch zu sein. Ihr vollkommen eingesteiftes Kniegelenk verursache im Alltag grosse Bewegungseinschränkungen, jedoch müsse sie wegen Infektrezidivgefahr mit einer Operation mindestens zwei Jahre zuwarten. Die Situation sei schwierig, da nun die Abnützung des linken Hüftgelenks zunehme, sie Schmerzen habe und sie das Knie nicht belasten dürfe. Beim Gehen, Absitzen oder Spielen mit dem Sohn müsse sie stets aufpassen, dass sie ihr Knie nicht anstosse, denn dies verursache starke Schmerzen (S. 2 oben). Ausserdem könne sie sich nur sehr beschränkt im Haushalt beschäftigen und sei auf Dritthilfe angewiesen (S. 2 Mitte).
Weiter führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin sei bis 1999 im Arbeitsleben integriert gewesen, aufgrund des damaligen Drogenkonsums habe sie danach aber keine Stelle mehr gehabt. Die Geburt des Sohnes habe das Leben der Beschwerdeführerin verändert. Der Vater des Sohnes trage zwar die finanzielle Verantwortung, habe allerdings keine Beziehung zum Kind aufgebaut (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei voller Gesundheit und ab dem Zeitpunkt, als der Sohn dreijährig geworden sei aus persönlichen und finanziellen Gründen ein Arbeitspensum von 50 % aufgenommen hätte. Ab dem Kindergartenalter des Sohnes hätte sie dann mit einem 80%igen Pensum gearbeitet. Der einzige Grund, warum sie gegenwärtig nicht arbeite, sei gesundheitlicher Natur (S. 3 unten).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien, so die Abklärungsperson, nachvollziehbar und überzeugend (S. 4 Mitte). Aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ermittelte die Abklärungsperson sodann eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 61.8 % (Ziff. 8).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung enthält keine genügende Begründung im Rechtssinne (vgl. vorstehend E. 1.6). Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, welche Arztberichte in welcher Weise gewürdigt wurden. Weder der ursprünglichen Begründung noch der Stellungnahme zum Einwand ist zu entnehmen, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme zur Arbeitsfähigkeit stützte und weshalb andere ärztliche Einschätzungen nicht berücksichtigt wurden. Sodann unterliess es die Beschwerdegegnerin, Abklärungen bezüglich der von ärztlicher Seite diskutierten Knieoperation zu treffen. Eine Begründung, weshalb keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen erforderlich sein sollten, liegt nicht vor. Schliesslich setzen sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid, in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten auseinander. Insbesondere wurde auch nicht auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2011 (Urk. 32), mit welchem sie die angenommene Arbeitsfähigkeit bestritt, eingegangen.
Die durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung ist betreffend Einschränkung im Haushaltsbereich und Qualifikation von Erwerbstätigkeit zu 50 % und Haushalt zu 50 % beziehungsweise 80 % zu 20 % zwar nicht zu beanstanden, jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte). Diese Schlussfolgerung ist aus den Akten keineswegs ersichtlich: So erwähnten die Ärzte des C.___, entsprechende Informationen zur Arbeitsfähigkeit seien bei den Ärzten der Z.___ Klink und der D.___ einzuholen. Die Ärzte der Z.___ Klink äusserten sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit und Berichte von der D.___ liegen den Akten nicht bei. Ebenso wenig liegt eine Stellungnahme von Dr. A.___, welcher von den Ärzten der Z.___ Klink angefragt wurde, in den Akten. Somit äusserte sich lediglich Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit; er attestierte der Beschwerdeführerin ab 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwähnte, die Wiederaufnahme einer 50%igen beruflichen Tätigkeit sei möglich, sobald ihr Sohn im Kindergartenalter sei beziehungsweise nach Sanierung des Kniegelenks (vgl. vorstehend E. 3.4). Ausserdem können den Akten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entnommen werden. Damit fehlt es an jeglichen Ausführungen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen und Akten die Beschwerdegegnerin zu ihrem Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin sei in einer kaufmännischen Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Bei der Begründung im angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um eine - auf den strittigen Fall konkret eingehende - Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkten. Es kann auch nicht gesagt werden, ob und inwieweit die in den Stellungnahmen zum Vorbescheid erhobenen Einwände gewürdigt wurden.
Es wird somit nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat.
4.2 Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob sie sich mit dem Bescheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann sie nicht nachvollziehen, welche der von ihr vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
Dies kann sie nur in Erfahrung bringen, indem sie Beschwerde erhebt, davon ausgehend, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit ihren Argumenten auseinandersetzt. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt die Beschwerdeführerin also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
4.3 In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungsnahme des G.___ und begründete damit den Entscheid (Urk. 5 in Verbindung mit Urk. 6/27 S. 2 f.). Dies vermag die Gehörsverletzung auch nicht zu heilen, zumal die internen ärztlichen Feststellungen die rechtsgenügliche Begründung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen.
Denn das Feststellungsblatt vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/27) hat gemäss der darauf angebrachten ausdrücklichen Bezeichnung internen Charakter und darf jedenfalls nicht als Ersatz für die fehlende Begründung in der Verfügung selbst herangezogen werden.
4.4 Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, dies einerseits aufgrund des verletzten Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger beziehungsweise teilweise gutheissender Leistungsentscheide.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 2) ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihren Anspruch auf eine Invalidenrente nach rechtsgenügenden Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).