IV.2012.00092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

diese substituiert durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, meldete sich am 9. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 10/4 Ziff. 7.8) an. Mit Verfügung vom 16. November 2005 (Urk. 10/21) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 10/24) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 eine ganze Rente zu.
1.2     Die IV-Stelle leitete im November 2010 eine Revision ein (Urk. 10/32). Der Versicherte ermächtigte am 22. November 2010 (Urk. 10/33) Y.___ vom Zweckverband Z.___, Soziales Netz Bezirk A.___, als Rechtsvertreterin für das Verfahren vor der IV-Stelle.
         Mit Vorbescheid vom 24. November 2011 (Urk. 10/49) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Verfügung vom 28. Dezember 2005 wegen eines Schreibfehlers bei der Übermittlung des Entscheides an die Ausgleichskasse wiedererwägungsweise aufzuheben und die bisherige ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen (Urk. 10/50). Am 28. November 2011 (Urk. 10/53) brachte Y.___ im Namen des Versicherten Einwände gegen den Vorbescheid vor.
         Am 23. Dezember 2011 (Urk. 10/59) erteilte sie Rechtsanwalt Hans Stünzi eine Vollmacht. Dieser nahm am 12. Januar 2012 (Urk. 10/57) gegenüber der IV-Stelle ebenfalls zum Vorbescheid Stellung und ersuchte um Gewährund des Armenrechts. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 10/62 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi, am 26. Januar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm ab 20. Dezember 2011 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Weiter sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2012 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 20. April 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An diese sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen war stets und ist nach wie vor ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 19, BGE 114 V 228 E. 5 b, Urteil des Bundesgerichtes H 179/03 vom 23. September 2003, E. 2).
1.2     Die von der Rechtsprechung für die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren umschriebenen Voraussetzungen sind auch vorliegend anwendbar. Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger und andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die zusätzliche Mandatierung eines weiteren Rechtsvertreters sei nicht erforderlich gewesen (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Rechtsvertreterin Y.___ habe ohne Kenntnis der Akten der Beschwerdegegnerin auf sieben Zeilen einen vorläufigen Einwand formuliert. Am 12. Januar 2012 habe Rechtsanwalt Hans Stünzi einen detailliert begründeten Einwand formuliert (Urk. 1 S. 4 lit. c).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt Hans Stünzi zu Recht abgelehnt hat.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erteilte am 22. November 2010 (Urk. 10/33) Y.___ vom Zweckverband Z.___, Soziales Netz Bezirk A.___, eine Vollmacht, ihn im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin zu vertreten. In ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2011 erklärte Y.___, sie betreue den Beschwerdeführer im Rahmen einer freiwilligen Einkommensverwaltung und der Ausrichtung persönlicher Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Urk. 10/53 S. 1).
         Die Beschwerdegegnerin erliess am 24. November 2011 den Vorbescheid (Urk. 10/50), der die Herabsetzung der mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 zugesprochenen ganzen auf eine Dreiviertelsrente vorsieht. Y.___ nahm am 28. November 2011 dazu Stellung. Am 23. Dezember 2011 (Urk. 10/59) erteilte sie Rechtsanwalt Hans Stünzi eine Vollmacht (vgl. auch das E-Mail von Y.___ vom 14. Dezember 2011, Urk. 3/2).
         Am 12. Januar 2012 (Urk. 10/57) reichte Rechtsanwalt Hans Stünzi der Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme zum Vorbescheid ein.
3.2     Die Eingabe von Rechtsanwalt Hans Stünzi vom 12. Januar 2012 umfasst rund drei Seiten. Er stellte darin die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten und es sei ein Gutachten einzuholen (Urk. 10/57 S. 1 unten). Festzuhalten ist, dass die beiden Rechtsvertreter in ihren Eingaben übereinstimmende Anträge stellten. Die Eingaben unterscheiden sich auch sonst nur geringfügig voneinander. Rechtsanwalt Hans Stünzi führte am 12. Januar 2012 zusätzlich die einschlägigen Arztberichte auf (Urk. 10/57 S. 2 f.). Indessen wies bereits Y.___ in ihrem Schreiben darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 50 % in einer angestammten Tätigkeit nicht möglich sei (Urk. 10/53 S. 1). Sie behielt sich eine Ergänzung nach Eingang der angeforderten Akten der Beschwerdegegnerin ausdrücklich vor. Es ist davon auszugehen, dass Y.___ in der Lage gewesen wäre, ihre Eingabe nach Vorligen der fehlenden Akten entsprechend zu ergänzen. Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen und unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass eine Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (E. 1.2). Vorliegend bestand bereits eine Vertretung durch den Zweckverband Z.___ beziehungsweise durch die Amtsvormundschaft und Sozialberatung A.___. Die Vertreterin war zudem mit den Verhältnissen des Beschwerdeführers vertraut.
         Nachdem vorliegend keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beurteilen waren, erweist sich die zusätzliche Mandatierung von Rechtsanwalt Hans Stünzi als entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nach dem Gesagten zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.
4.1     Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos erweist.
4.2     Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
         Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) überzeugend dargelegt, warum sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen hat. Zum Einen hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann und dass bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist. Zum Anderen hat sie zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in rechtlichen Angelegenheiten ihr gegenüber bereits von der Amtsvormundschaft und Sozialberatung A.___ vertreten wurde und diese auch bereits sachliche Einwände gegen den Vorbescheid vom 24. November 2011 vorgebracht hatte (Urk. 2), weshalb die zusätzliche Mandatierung eines weiteren Rechtsvertreters nicht erforderlich war. Bei dieser Ausgangslage hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte, nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung somit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Hans Stünzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:
           Das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).