Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete seit 1989 als Gastronomiemitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 8/8), als er sich erstmals am 15. Februar 2003 wegen einer beidseitigen Femurkopfnekrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) anmeldete (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/1, Urk. 8/6, Urk. 8/21, Urk. 8/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/20) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/22) ein.
Mit Verfügung vom 19. September 2003 (Urk. 8/17) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 8/27) sowie mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/43) einen solchen auf eine Rente.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 erhob der Versicherte am 24. August 2004 Beschwerde (Urk. 8/48/3-7), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00522 abgewiesen wurde (Urk. 8/53). Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 29. September 2005 wurde das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese neu verfüge (Urk. 8/68).
Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 8/77, Urk. 8/81, Urk. 8/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2006 (Urk. 8/86) und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/102) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Februar 2007 im Verfahren Nr. IV. 2006.00969 (Urk. 8/112) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2007 (Urk. 8/115/1-3) bestätigt.
1.2 Am 20. Juli 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/121) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/133, Urk. 8/136, Urk. 8/138, Urk. 8/142), einen IK-Auszug (Urk. 8/130) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/132) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/153-161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/162 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Rente zu leisten, und es seien weitere medizinische Abklärungen zu seinem Zustand und zu den Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu tätigen (S. 2 Ziff. 2 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) davon aus, dass seit der letztmaligen abweisenden Verfügung vom 10. März 2006 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei deshalb in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch weiterhin zu 30 % und in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 27 % (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass zu den bereits bestehenden Beschwerden weitere dazugekommen seien (S. 3 unten). Zudem rechtfertige sich vorliegend von einem Leidensabzug von 25 % auszugehen, zumal noch weitere Beschwerden dazugekommen seien. Weiter sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Zahlen des Sektors 3, Dienstleistungen, abzustellen, da schwere Arbeiten ohnehin nicht in Frage kämen (S. 4 unten). Schliesslich sei anzuführen, dass er bis Ende 2010 lediglich zu 30 % arbeitstätig gewesen sei und ergänzend eine Rentenleistung der Pensionskasse erhalten habe (S. 5 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Februar 2007 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 8/112 S. 6):
Das entscheidende Element ist der Umstand, dass sich die von Dr. Z.___ anfänglich angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Hüft problematik und damit gar nicht auf die noch zu klärenden Aspekte des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bezogen hat.
Im vorangegangenen Verfahren gingen nämlich die Beschwerdegegnerin und das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge der Hüftproblematik in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass jedoch in einer sitzenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Das EVG beurteilte diese Frage nur insofern anders, als es die Möglichkeit, dass eine allfällige zervikale Symptomatik die Arbeitsfähigkeit auch in sitzender Tätigkeit einschränken könnte, als zusätzlich abklärungsbedürftig erachtete.
Diese ergänzende Abklärung hat nunmehr stattgefunden und die ent sprechende Frage ist unzweideutig beantwortet: Dr. Z.___ hielt klar fest, dass keine zervikale Problematik von Relevanz besteht, sondern (lediglich) ein Status nach operierter zervikaler Diskushernie mit sehr gutem klinischen Befund. Diese zusammenfassende Feststellung tätigte er gestützt auf die von ihm erhobenen und im Gutachten einzeln dargelegten Befunde (vgl. vor stehend E. 3.3).
Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung materiell unzutreffend oder mangel haft sein könnte, bestehen keine und wurden deshalb zu Recht auch nicht geltend gemacht.
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend geklärt und erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hüftleidens auf eine sitzende Tätigkeit verwiesen ist und dass dafür eine volle - auch von Seiten des Nackens nicht eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit besteht.
3.3 In seinem am 11. Juni 2007 ergangenen Urteil führte das Bundesgericht unter anderem aus (Urk. 8/115 S. 3):
(
) dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und namentlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, dass keine zervikale Problematik von Relevanz besteht,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass insbesondere der Vorwurf fehlenden Aktenbeizugs durch den Gutachter, selbst wenn er zutreffen sollte, für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG), da im Gutachten die Diskus hernienoperation vom 9. April 2001 gewürdigt wird, und die Beurteilung, wonach der postoperative Befund klinisch sehr gut sei, auch durch die betreffenden Akten nicht in Frage gestellt wird.
4.
4.1 Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom Oktober 2006 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 18. März 2011 (Urk. 8/133/7-8) und führte aus, es bestehe eine Zervikobrachialgie mit Reizung C7 links, vor allem mit Schmerzen sowie ein Status nach Diskushernienoperation 2001 wegen Zervikobrachialgie rechts. Aktuell bestehe eine mediane mässige Diskushernie C5/6 ohne sichere Hinweise auf eine radikuläre Kompression. Ferner bestünden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) medio bilaterale Protrusionen L4/5 sowie als Zufallsbefund ein grosses Wirbelkörperhämangiom L1. Der Beschwerdeführer nehme zurzeit keine Medikamente. Er sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig.
4.3 Dr. med. B.___, FMH orthopädische Chirurgie, berichtete am 6. Juli 2011 (Urk. 8/133/9-10) und nannte folgende Diagnosen:
- rechtsbetonte Coxarthrose bei Status nach Femurkopfnekrose
- Status nach Operation Diskushernie C5/6 2001
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen L3/4 mit kleiner nicht neurokompressiver Diskushernie
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei mässiger Degeneration C7/TH1 mit rechtsbetonter Unkovertebralarthrose
Er führte aus, es zeige sich rechts eine deutliche Femurkopfnekrose mit beginnender Coxarthrose. Die tieflumbalen Beschwerden rührten wahrscheinlich von der kleinen Diskushernie her. Diesbezüglich habe Physiotherapie keine Schmerzverbesserung gebracht.
4.4 Med. pract. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 7. und 8. September 2011 (Urk. 8/133/1-6) und nannte folgende Diagnosen:
- rechtsbetonte Coxarthrose bei Status nach Femurkopfnekrose
- Status nach Operation Diskushernie C5/6 2001
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen L3/4 mit kleiner nicht neurokompressiver Diskushernie
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei mässiger Degeneration C7/TH1 mit rechtsbetonter Unkovertebralarthrose
- Depression bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2011 (Ziff. 1.2). Es bestehe keine günstige Prognose bei den multiplen Beschwerden sowohl im Halswirbelsäulen-, Lendenwirbelsäulen- als auch im Hüftbereich. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 30 % - 40 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
4.5 Med. pract. C.___ und D.___, delegierte Psychotherapie, berichteten am 15. September 2011 (Urk. 8/136) und nannten folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 33.0)
- nichtorganische Schlafstörungen (ICD-10: F 51)
- Alpträume (ICD-10: F 51.5)
Sie führten aus, der Beschwerdeführer besuche die psychosoziale Gesprächstherapie seit Januar 2011. Er leide unter multiplen Schmerzen und habe sich mehreren medizinischen Eingriffen unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass er seit 2003 nicht zu seinem Recht komme, was sich auf sein psychisches Wohlbefinden niedergeschlagen habe. Das Selbstwertgefühl sei abgebaut und er fühle sich von der Umwelt nicht mehr verstanden. Der ständige Kampf um seine Rechte habe ihn viel Kraft gekostet, was sich in einer chronischen, leicht depressiven Störung niederschlage. Zusätzlich bereite ihm seine finanzielle Situation grosse Sorgen.
4.6 Am 26. September 2011 berichtete med. pract. C.___ (Urk. 8/138) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ab Behandlungsbeginn im Januar 2011 eingeschränkt gewesen.
4.7 Dr. A.___ berichtete am 4. Oktober 2011 (Urk. 8/142/3) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer einmalig am 17. März 2011 konsiliarisch untersucht. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen.
4.8 Med. pract. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 27. Oktober 2011 Stellung (Urk. 8/152/6-7) und führte aus, in der Zusammenschau der Arztberichte lasse sich im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahre 2006 festhalten, dass neue gesundheitliche Beschwerden in Form eines lumboradikulären Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen L3/4, eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms, einer Depression bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung aufgetreten seien. Es fänden sich jedoch analog der Arztberichte keine wesentlichen neuen funktionellen Einschränkungen, insbesondere keine Einschränkung der Gehstrecke sowie keine Kraft- oder Sensibilitätsdefizite. Die vorliegende Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gehöre versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor.
Es könne somit aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2006 ausgegangen werden, bei unveränderter Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit.
5.
5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche dem Einspracheentscheid von 2006 zugrunde lagen, und den neueren, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2011 vorliegenden Beurteilungen als einziger Unterschied ein lumboradikuläres Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen L3/4, ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine Depression bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörungneu ersichtlich. Von Bedeutung war und ist demnach ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom. Entscheidend ist indes, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
5.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Femurkopfnekrose in beiden Hüftgelenken in seiner angestammten Tätigkeit bereits in den vor 2006 ergangenen Beurteilungen als zu 70 % arbeitsunfähig beurteilt wurde (vgl. Urk. 8/112 S. 3 E. 3.2).
Angesichts der fehlenden vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bereits 2006 zu beurteilen. Der medizinische Sachverhalt wurde vom hiesigen Gericht dahingehend als geklärt und erstellt betrachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hüftleidens auf eine sitzende Tätigkeit verwiesen ist und dass dafür eine volle - auch von Seiten des Nackens nicht eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 8/112 S. 7 E. 4.5).
Im Jahre 2011 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2). Med. pract. C.___ erachtete den Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit ebenfalls als zu 30 % - 40 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.4). RAD-Arzt E.___ ging von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2006 bei unveränderter Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.8).
5.3 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund der Stellungnahme von med. pract. E.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 2006 bestehen zwar neue gesundheitliche Beschwerden, es finden sich jedoch keine wesentlichen neuen funktionellen Einschränkungen.
Die Stellungnahme des RAD-Arztes E.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Sie berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sodann trägt sie der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte med. pract. E.___ darauf aufmerksam, dass die vorliegende Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehört. Er zeigte zudem auf, dass den Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen sind, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Weiter legte med. pract. E.___ dar, dass keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. So zeigte med. pract. E.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass zwar neue gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind, sich jedoch keine wesentlichen neuen funktionellen Einschränkungen finden.
Die Stellungnahme erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.4 Der Bericht von Dr. A.___ vom März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.2) stimmt sodann grundsätzlich mit der Stellungnahme des RAD, wonach keine funktionellen Einschränkungen, welche eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen würden, überein. So führte Dr. A.___ aus, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei bis in die Endexkursionen möglich. Lediglich eine Position, in dem der Beschwerdeführer bei Reklination den Kopf nach links rotiere, projiziere Schmerzen im Bereich von C7 links beziehungsweise Richtung Schulterblatt. Auch ergebe die manuelle Kraftprüfung kein Defizit und die Sensibilität sei erhalten. Der Beschwerdeführer zeige ein Gangbild mit leichtem Hinken rechts, anamnestisch könne er jedoch eine Stunde lang gehen. Sowohl der Zehenspitzen- wie auch der Fersengang seien ohne Defizite durchführbar und der Romberg sei negativ. Indem Dr. A.___ schliesslich von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgeht, widerspricht diese Einschätzung nicht zwingend der Beurteilung durch den RAD. Unter Berücksichtigung des durch Dr. A.___ erhobenen Befundes kann sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Umständen auch auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfskoch beziehen, zumal er sich in seinem Leistungsprofil nicht wie die Beschwerdegegnerin über eine sitzende Tätigkeit äusserte.
Auch gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 4.3) bestünden weder Gefühlsstörungen noch Ausfälle und auch keine Limitierung der Gehstrecke und kein Anlaufschmerz. Bezüglich der Schmerzen im Bereich der Hüfte ergibt sich im Vergleich dieser beiden Berichte gar eine Verbesserung, indem die Hüftbeweglichkeit anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ völlig schmerzfrei war.
5.5 Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. C.___ und D.___ (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.5), wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit lediglich zu 30 - 40 % arbeitsfähig sei, nicht abgestellt werden. So legte med. pract. C.___ in seinen Berichten vom September 2011 (vgl. vorstehend E. 4.4) zwar erhobene Befunde dar, jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die entsprechenden Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die von med. pract. C.___ genannte Arbeitsfähigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal er seine Einschätzung weder näher begründete, noch ausführliche Angaben zu den funktionellen Einschränkungen machte. D.___ stützte sich bei seinen Ausführungen zudem lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind.
Ihre Berichte vermögen die ausführliche und eingehend begründete Schlussfolgerung von med. pract. E.___ somit nicht zu entkräften.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein sollte. Da eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich und weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
5.7 Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit nach wie vor lediglich im Umfang von 30 % zumutbar ist, dass jedoch für eine leidensangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Eine für die Invaliditätsbemessung relevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach nicht ausgewiesen.
6.
6.1 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien auf die LSE-Zahlen des Sektors 3 Dienstleistungen abzustellen, da schwere Arbeiten ohnehin nicht in Frage kämen und es sei zudem ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2 Gemäss angefochtener Verfügung (Urk. 2, Seite 2 oben und S. 3 Mitte) stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten mittleren Lohn aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) und errechnete bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2 Nominal Total) ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 62098.75 (Fr. 4806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 1.007 x 1.007).
Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, indem sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den mittleren Lohn aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte, entspricht der Praxis und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal dem Beschwerdeführer nicht nur Tätigkeiten im Sektor 3, Dienstleistungen, sondern sämtliche behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten zumutbar sind.
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).
6.4 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) kürzte die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn um 15 %, da dem Beschwerdeführer lediglich noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind.
Der Beschwerdeführer kann noch sämtliche körperlich nicht allzu belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ausführen. Mit dieser Einschränkung ist er im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern für die Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten körperlich nicht schwer benachteiligt. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine von ihr abweichende Ermessensausübung besteht.
Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2011 in der Höhe von rund Fr. 52784.-- (Fr. 62098.75 x 0.85) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 71924.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 27 %.
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst beim maximalen Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultieren würde.
6.5 Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der von Rechtsanwalt Guy Reich mit Honorarnote vom 6. März 2013 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 6.20 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 54.-- (Urk. 12/3) ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 1`531.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1`531.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).