Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00098
IV.2012.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich


Urteil vom 13. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, gelernter Maschinenzeichner, arbeitete zuletzt seit März 1998 bis Juni 2001 als Grafiker und Webdesigner bei der Y.___ AG in Z.___ in einem 80%-Pensum (Urk. 7/7 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1).
         Im Alter von 21 Jahren erlitt er während der Rekrutenschule als Mitfahrer in einem Militärlastwagen einen Verkehrsunfall, wobei er sich multiple Kontusionen im Bereich der Halswirbel- sowie der oberen Brustwirbelsäule zuzog (Urk. 7/19/1-11 S. 11). Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 (Urk. 7/38) sprach sie dem Versicherten wegen psychischer Beschwerden ab 1. August 2003 bis vorläufig 31. Juli 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % bei einer Haftung von 33 1/3 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. November 2003, die sich gegen die Haftungsreduktion richtete, wies die Militärversicherung mit Entscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/45) ab. Am 6. September 2004 (Urk. 7/51) wurde die Weiterführung der Invalidenrente auf unbestimmte Zeit verfügt. Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einsprache, wobei er sich erneut gegen die Kürzung der Rente auf 33 1/3 % wandte und zudem geltend machte, der versicherte Jahresverdienst betrage Fr. 81‘250.--. Am 1. September 2005 (Urk. 7/60) hiess die seit 1. Juli 2005 mit der Führung der Militärversicherung betraute Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die vom Versicherten erhobene Einsprache gut, soweit sie darauf eintrat, und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 83‘710.-- fest. Zudem sprach sie ihm ab 1. August 2004 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2‘208.80 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil MV.2005.00007 vom 13. September 2006 (Urk. 13) ab, soweit es darauf eintrat.
         Auf Veranlassung der Militärversicherung absolvierte der Versicherte zudem vom 3. Mai bis 30. Juli 2010 ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ sowie vom 1. März bis zum 15. Juli 2011 ein mehrmonatiges Arbeitstraining mit einem 50%-Pensum bei der B.___ (Urk. 7/92/9, Urk. 7/105/2).
1.2     Am 9. Februar 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 7.2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten der Militärversicherung (Urk. 7/25/1-41, Urk. 7/28, Urk. 7/30-34, Urk. 7/38), darunter ein bidisziplinäres Gutachten der C.___-Klinik vom 26. Juni 2003 (Urk. 7/28, Urk. 7/30), bei und holte Arztberichte (Urk. 7/16-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/26) ein. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 7/44) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. April 2002 eine ganze Rente nebst Zusatzrente für sein Kind zu.
1.3     Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 24. Januar 2005 (Urk. 7/59) die laufende ganze Rente, nachdem sie den Versicherten befragt (Urk. 7/53) und einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/57) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/54) eingeholt hatte.
1.4     Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein und befragte den Versicherten (Urk. 7/62), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/63) sowie neue medizinische Berichte (Urk. 7/66, Urk. 9/68) ein. Zudem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches Gutachten am 19. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 7/75).
         Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2009 (Urk. 7/78) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen dieser am 9. Juli 2009 respektive 10. September 2009 Einwände erhob (Urk. 7/83, Urk. 7/87, vgl. dazu auch Schreiben vom 25. September 2009, Urk. 7/90). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/92/1-72, Urk. 7/95/1-24, Urk. 7/100/1-69, Urk. 7/105, Urk. 7/108/1-48) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim E.___-Zentrum, welches am 6. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/111/1-36).
         Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 (Urk. 11) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme (Replik), was der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2012 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Schlussbestimmung lit. a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht wiederum voll arbeitsfähig und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. Insbesondere sei es ihm zumutbar, sämtliche bisherigen Tätigkeiten (wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen) auszuüben und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb dem Beschwerdeführer empfohlen werde, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum anzumelden. Schliesslich wies sie darauf hin, dass von Seiten der Militärversicherung ein Belastungstraining bei der A.___ und ein mehrmonatiges Arbeitstraining beziehungsweise Praktikum bei der B.___ durchgeführt worden sei und kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im April 2004 nicht verbessert (S. 7-8 Ziff. 9 und Ziff. 11 unten), weshalb nicht von veränderten Verhältnissen ausgegangen werden könne. Andernfalls bestehe ein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen (S. 9 Ziff. 12 oben).

3.      
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 7/44), welche - im Gegensatz zur ohne Einholung eines psychiatrischen Berichts erfolgten rentenbestätigenden Mitteilung vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/59) - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. vorstehend E. 1.3). Namentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. April 2004 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 27. Dezember 2011 zu vergleichen.
3.2     Massgebend für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. April 2004 war das bidisziplinäre Gutachten vom 26. Juni 2003 (Urk. 7/30). Die Fachpersonen der C.___-Klinik berichteten im Auftrag und zu Händen des Unfallversicherers und diagnostizierten (S. 15 Ziff. 5) nach Durchführung einer psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersuchung eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), einen Verdacht auf somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thoraco- und Cervicovertebral-Syndrom (ICD-10 F45.9) und eine Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0).
         Die Gutachter der C.___-Klinik führten in ihrer Beurteilung aus, beim Beschwerdeführer habe sich das konsistente Bild einer leichtgradigen depressiven Episode ergeben, wobei symptomatisch die erhöhte Ermüdbarkeit, die bedrückte Grundstimmung mit fehlenden Zukunftsperspektiven, Resignation und Enttäuschung, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen sowie subjektiv erlebte Konzentrationsstörungen im Vordergrund gestanden hätten (S. 16 Ziff. 6).
         Weiter führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 23. Oktober 1981 unter Schmerzen im Bereich der Brust- und Halwirbelsäule gelitten habe. Die Schmerzsymptomatik und die damit verbundene übersteigerte Selbstwahrnehmung habe sowohl intrapsychisch als auch im sozialen Leben des Beschwerdeführers in dem Sinne eine zentrale Rolle gespielt, als dass Selbstbefindlichkeit, Selbsteffizienz, Beziehungsleben, Tagesplanung sowie soziale Kontakte fast ausnahmslos über das Vorhandensein respektive die Intensität der Schmerzen definiert worden seien. Dies, zusammen mit typischen Zeichen auf der Verhaltensebene (unter anderem Mangel an Strategien zur selbständigen Symptomkontrolle [ausser Entlastung] sowie Fehlen von dauerhaft positiven Behandlungsansätzen) habe das Vorliegen einer somatoformen Überlagerung bei einem vorhandenen somatischen Kern der Schmerzsymptomatik (ICD-10 F45.9) wahrscheinlich erscheinen lassen (S. 16 Ziff. 6).
         Ferner hätten sich beim Beschwerdeführer anhaltende und sich wiederholende typische Verhaltensmuster gezeigt, welche sich sowohl im intrapsychischen und beruflichen als auch im Bereich der Beziehungen niedergeschlagen hätten. In verschiedenen Lebensbereichen sei es nach einer ersten, in der Regel sehr positiven und überengagierten Haltung des Beschwerdeführers immer wieder zu einer ausgeprägten Kränkbarkeit gekommen, welche auch im Zusammenhang mit überhöhten Leistungsansprüchen sowie Autonomiekonflikten habe gesehen werden können. In der Folge hätten sich massive Enttäuschungen mit reaktiven depressiven Phasen gezeigt, welche nach einer bestimmten Erholungszeit durch erneute hohe Leistungen versuchsweise überkompensiert worden seien mit zunehmender Erschöpfung und Abkapselung seitens des Beschwerdeführers und wiederholter Einleitung von depressiv-isolierenden Teufelskreisen. Weiter habe eine ausgeprägte, erhöhte, ja zwanghafte Selbstbeobachtung bezüglich des eigenen Befindens sowie der körperlichen und psychischen Symptome imponiert. Diese Verhaltensmuster seien - soweit rekonstruierbar - seit der Adoleszenz vorhanden und hätten ein stabiles, ja starres Muster gezeigt und behinderten den Beschwerdeführer insgesamt in seiner Lebensgestaltung. Die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven, jedoch auch zwanghaften und narzisstischen Zügen seien somit erfüllt (S. 16 f. Ziff. 6).
         Schliesslich führten die Gutachter aus, dass die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt seien (S. 17 Ziff. 6).
         Nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenzeichner befragt, führten die Gutachter aus, dass die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit wegen des Störungsbildes und der damit verbundenen reduzierten Leistungsfähigkeit sicherlich dauerhaft reduziert sei. Aufgrund der beruflichen Anamnese sowie des leichten Grades der depressiven Störung könne aber eine minimale Arbeitsfähigkeit von 60 % erwartet werden, währenddessen selbst im Optimalfall eine längerfristige Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % nicht realistisch erscheine (S. 19 Ziff. 7.6). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch geeignete therapeutische Massnahmen sei nicht zu erwarten, da die erwähnte psychopathologische Dynamik unabhängig von der Art der Tätigkeit sei. Allerdings könne eine psychotherapeutische Behandlung und die damit verbundene Stabilisierung des Beschwerdeführers zum Erhalt der erwähnten Arbeitsfähigkeit beitragen (S. 20 Ziff. 7.7).

3.3     Der rentenaufhebenden Verfügung vom 27. Dezember 2011 lagen folgende Berichte zu Grunde:
3.3.1   Am 19. Februar 2009 (Urk. 7/75) erstattete Dr. med. D.___ im Rahmen des Revisionsverfahrens ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag und zu Händen der Beschwerdegegnerin und diagnostizierte ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 21 lit. D). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit attestierte sie dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 2-3).
         Dr. D.___ führte in ihrer Beurteilung aus, im Vordergrund hätten ein in Intensität wechselhaftes, stress- und mobilisierungsabhängiges Schmerzerleben und eine damit verbundene Durchschlafstörung gestanden, wobei das Ausmass der versuchten Behandlungsmöglichkeiten unklar geblieben sei. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung seien keinerlei Zeichen einer depressiven Störung mehr festzustellen gewesen. Psychopathologische Auffälligkeiten oder Abnormitäten hätten ebenfalls nicht eruiert werden können. Im Vordergrund hätten das Schmerzerleben und die wechselnde Schlafqualität, die auch die Vitalität beeinflusst habe, gestanden. Es seien auch keine Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10-Leitlinien (keine Intrusionen, kein Arousal, keine Flashbacks etc.) erfüllt gewesen. Auch habe das Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert bei kritischer Betrachtung der Biographie verneint werden müssen. Eine gewisse narzisstische Kränkbarkeit in Arbeitssituationen, wohl auch passiv-aggressive Tendenzen (der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, mit Hierarchien Mühe zu haben und dann auch mal zickig zu werden und qualitativ weniger gute Arbeit zu liefern) hätten heute (retrospektiv) vermutet werden, nicht aber auf Alltagssituationen, Beziehungsinteraktionen etc. ausgeweitet werden können. Depressive oder gar zwanghafte Züge hätten schlicht nicht festgestellt werden können. Die im gutachterlichen Gespräch durchaus narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitsmerkmale hätten die diagnostische Qualität akzentuierter Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert gehabt (S. 19 ff. lit. D).
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit führte Dr. D.___ weiter aus, dass keine relevanten psychiatrischen Störungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Eine allfällige arbeitsmedizinische Bedeutung des aktenkundigen cervico- und thoracovertebralen Syndroms müsse aus rheumatologischer Sicht beurteilt werden (S. 22 Ziff. 2-3).
         Weiter führte Dr. D.___ aus, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2003 verbessert. Insbesondere sei die depressive Störung seit der Begutachtung 2003 remittiert. Der Beschwerdeführer habe sich psychisch soweit stabilisiert, dass nun auch der damals geäusserte Eindruck einer Persönlichkeitsstörung heute nicht mehr bestätigt werden könne. Im Vordergrund stünden das Schmerzerleben und ein in diesem Zusammenhang gestörter Schlaf. Über eine allfällige Verbesserung oder Verschlechterung des Zustandes aus rheumatologischer Sicht (Cervico- und Thoracovertebralsyndrom) habe ein entsprechender Facharzt zu urteilen (S. 24 Ziff. 3).
3.3.2   Am 6. Dezember 2011 (Urk. 7/111/1-36) wurde ebenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens ein polydisziplinäres Gutachten der Fachpersonen des E.___-Zentrums erstattet. Nach Durchführung einer allgemeinmedizinischen und internistischen, orthopädischen sowie psychiatrischen Untersuchung nannten die Gutachter des E.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie differentialdiagnostisch eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronifiziertes cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine ventrocaudale Osteophytenbildung bei C5, eine Bandscheibenkalzifizierung bei C6/7, eine diskrete Spondylose der Brustwirbelsäule, ohne Radikulopathien oder neurogene Affektion, eine Rumpf- und Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dysbalance, eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Verkehrsunfall mit einer anamnestischen Traumatisierung der Halswirbelsäule (1981; S. 30 Ziff. 7-8).
         Die E.___-Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, im internistischen Bereich hätten sich, ausser einer arteriellen Hypertonie, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, keine gesundheitlichen Probleme gezeigt (S. 31 Ziff. 9).
         Im orthopädischen Bereich hätten sich ein myofasziales Schmerzsyndrom mit einem chronifizierten cervicovertebralen und cervicocephalen Beschwerdebild bei geringen degenerativen Veränderungen mit Osteophytenbildung bei C5, eine Bandscheibenkalzifizierung bei C6/7 und eine diskrete Spondylose der BWS finden lassen. Auch die kursorisch neurologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise für das Vorliegen pathologischer Befunde im neurologischen Bereich gegeben. Die orthopädische Symptomatik beziehungsweise die im Bewegungsapparat geklagten Schmerzen seien im Rahmen der psychosomatischen Krankheit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzusiedeln (S. 31 Ziff. 9).
         Im psychiatrischen Bereich habe sich eine charakteristische psychosomatische Entwicklung mit Schmerzen und psychovegetativen Symptomen gezeigt, die bei zusätzlich fehlenden somatischen Ursachen der geklagten Schmerzen eindeutig das Vorliegen einer psychosomatischen Krankheit dokumentiert habe. Dieses Bild hätten sie als anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (S. 31 Ziff. 9).
         Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit führten die Fachpersonen aus, dass diesbezüglich die (Foerster-)Kriterien als Beurteilungskriterien rechtlicher Natur massgeben seien, deren Gewichtung und Beurteilung Angelegenheit des Rechtsanwenders seien. Die Auswirkungen des Störungsbildes auf die Arbeitsfähigkeit seien in der ursprünglichen Tätigkeit als Maschinenzeichner gleich wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 32 Ziff. 10). In Bezug auf die Auswirkungen der Störung auf eine adaptierte Tätigkeit gaben sie sodann an, medizinisch sei die Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit begründbar. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer infolge seiner chronischen Schmerzen keine körperlich schweren Arbeiten zugemutet werden. In allen übrigen Bereichen verwiesen sie betreffend die Zumutbarkeit einer Überwindung der chronischen Schmerzsymptomatik auf die im Gutachten abgehandelten (Foerster-)Kriterien. Aus rein medizinischer Sicht sei die Krankheit und ihre Folgen überwindbar, würde der Beschwerdeführer doch seine Gesundheit bei einer adaptierten Tätigkeit nicht gefährden (S. 33 Ziff. 11).

4.      
4.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Umstritten ist hingegen, ob sich die bislang aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund eines verbesserten psychischen Gesundheitszustandes gesteigert hat.
4.2    
4.2.1   Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___-Zentrums vom 6. Dezember 2011 (vgl. E. 3.3.2) den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E. 1.5). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einlässlichen allgemeinmedizinischen und internistischen, orthopädischen sowie psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/111 S. 18 Ziff. 3.6) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 4 ff. Ziff. 2). Unter anderem setzten sich die Fachpersonen mit dem Gutachten von Dr. D.___ sowie dem Bericht des behandelnden Hausarztes auseinander (S. 34 Ziff. 14). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.2.2   In Bezug auf die im E.___-Gutachten gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist augenfällig, dass sämtliche von den Fachpersonen der C.___-Klinik genannten Diagnosen (E. 3.2.1), namentlich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) sowie der Verdacht auf somatoforme Überlagerung bei bekanntem Thoraco- und Cervicovertebral-Syndrom (ICD-10 F45.9) von den begutachtenden Sachverständigen des E.___-Zentrums nicht bestätigt wurden, diagnostizierten sie doch neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie differentialdiagnostisch eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.9; E. 3.3.2). Mithin diagnostizierten sie - abgesehen von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - ein abgeschwächtes Störungsbild des Beschwerdeführers, da nicht nur die leichte depressive Episode, sondern auch die Diagnose einer Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften Zügen nicht mehr genannt wurde. Gestützt auf die gestellten Diagnosen attestierten sie dem Beschwerdeführer gar infolge Überwindbarkeit der chronischen Schmerzsymptomatik in wechselbelasteter nicht schwerer Tätigkeit - im Gegensatz zu der von den C.___-Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 80 % - eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.3
4.3.1   Beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wie sie von den Fachpersonen des E.___-Zentrums diagnostiziert wurde, besteht rechtsprechungsgemäss die Vermutung, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar.
         Die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer voraus. Fehlt es an einer solchen psychischen Komorbidität, müssen weitere qualifizierte Kriterien mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllt sein. Es sind dies (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit", im Gegensatz zum sekundären Krankheitsgewinn) oder (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2   Beim Beschwerdeführer liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Die Fachpersonen des E.___-Zentrums diagnostizierten zwar nebst der somatoformen Schmerzstörung narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), die aber nicht derart zu würdigen sind, dass ihnen ein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukäme. So hielten die Fachpersonen des E.___-Zentrums denn auch fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Auch die weiteren praxisgemässen Kriterien sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. Die körperliche Begleiterkrankung reduziert sich auf ein subjektives Schmerzempfinden im Zusammenhang mit der Nacken- und Rückenproblematik, welches trotz umfassenden Untersuchungen organisch nicht erklärbar ist, wobei diesbezüglich von einem doch chronischen, mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remission ausgegangen werden kann. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu ersehen, hat der Beschwerdeführer doch weiterhin soziale Kontakte zu verschiedenen Personen vor allem innerhalb der Familie, geht täglich spazieren, regelmässig einkaufen sowie ins Pilates und in die Spiraldynamik (Urk. 7/111 S. 17 Ziff. 3.4 und Ziff. 3.5.). Sodann ist kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung erkennbar, konnte doch anlässlich der Begutachtung der Fachpersonen des E.___-Zentrums keine leichte depressive Episode mehr diagnostiziert werden, da nur noch eine diskret apathisch-gehemmte Stimmungslage als Befund erhoben wurde (Urk. 7/111 S. 27 Ziff. 4.3.3 oben), weshalb zumindest in Bezug auf die depressive Problematik nicht von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen gesprochen werden kann.
4.3.3   Damit steht fest, dass die praxisgemässen (Foerster-)Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben sind. Da die übrigen gestellten Diagnosen (narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie die Differentialdiagnose einer Neurasthenie) nicht als dergestalt geschildert wurden, dass von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen war, ist keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert ersichtlich, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde. Anzufügen bleibt, dass Z-Diagnosen rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012).
         Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mehr vorliegt, welcher ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würde, womit sich die bislang aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit 2004 verbessert hat.
4.4     Die Einschätzung der Fachpersonen des E.___-Zentrums betreffend die Arbeitsfähigkeit deckt sich denn auch mit der Beurteilung der begutachenden Psychiaterin Dr. D.___ (E. 3.3.1), die in ihrem Gutachten ebenfalls ausführte, dass keine relevante psychische Störung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Zudem bestätigte sie in ihrem Gutachten vom 19. Februar 2009 die Auffassung der Sachverständigen des E.___-Zentrums, dass die depressive Störung seit der Begutachtung im Jahr 2003 remittiert sei und auch die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, da lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert oder arbeitsmedizinische Bedeutung vorlägen (Urk. 7/75 S. 23-24 Ziff. 6, Ziff. 7.3). Schliesslich hielt Dr. D.___ eine Verbesserung des Zustandes seit 2003 für ausgewiesen. Insbesondere sei die depressive Störung seit der Begutachtung im Jahr 2003 remittiert und der Beschwerdeführer habe sich psychisch soweit stabilisiert, dass sie die damals gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr bestätigen könne (Urk. 7/75 S. 24 Ziff. 7.3).
4.5     Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände vermögen das E.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen:
         Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Verhältnisse seit der Begutachtung durch die Sachverständigen der C.___-Klinik im Jahr 2003 nicht verändert hätten, da im E.___-Gutachten die gleichen Befunde erhoben worden seien (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8 und Ziff. 9), ist festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch dann gegeben ist, wenn sich die Leiden in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Das trifft vorliegend zu, wurde dem Beschwerdeführer doch eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert, womit sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zum Jahr 2004 erheblich verändert haben (E. 3.3.2). Die im E.___-Gutachten unter anderem erhobenen psychiatrischen Befunde (Urk. 7/111 S. 26 f. Ziff. 4.3.3, S. 28 Ziff. 4.3.5, S. 31 Ziff. 9) sind zwar im Wesentlichen mit der Befundschilderung im C.___-Gutachten vergleichbar, doch in abgeschwächter Quantität, Ausprägung und Intensität, weshalb nicht von unveränderten Verhältnissen gesprochen werden kann. Insbesondere hielten die Sachverständigen des E.___-Zentrums in ihrem Gutachten fest, dass sie höchstens eine diskrete apathisch-gehemmte Stimmungslage und keine eigentliche depressive Stimmung vorgefunden hätten, dies im Gegensatz zur vorgängigen Begutachtung in der C.___-Klinik, wo noch von einer bedrückten Grundstimmung die Rede war (Urk. 7/30/16 Ziff. 6 oben). Zudem diagnostizierten sie keine Persönlichkeitsstörung mehr. Hinzu kommt, dass die im Jahr 2003 attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorwiegend aufgrund der Diagnose einer leichten depressiven Episode sowie der Diagnose einer Persönlichkeit mit vorwiegend depressiven sowie zwanghaften und narzisstischen Zügen attestiert worden war (Urk. 7/30 S. 19 f. Ziff. 7.6), welche die Fachpersonen des E.___-Zentrums nunmehr nicht mehr bestätigen konnten.
Unbehelflich erweist sich weiter der Einwand des Beschwerdeführers, dass die E.___-Gutachter klar bestätigt hätten, dass nicht von veränderten Verhältnissen ausgegangen werden könne. Insbesondere hätten die E.___-Gutachter ausgeführt, dass es sich überwiegend wahrscheinlich immer um das gleiche Problem gehandelt habe, welches durch eine subjektiv erlebte Bedrohung des Lebens anlässlich eines Unfall auf einem Militärwagen ausgelöst worden sei. Laut Klagen des Beschwerdeführers, wie sie in den Akten dokumentiert worden seien, hätten sich aber keine wesentlichen Veränderungen ergeben (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9, vgl. dazu auch Urk. 7/111 S. 34 Ziff. 15). In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass die E.___-Ärzte keineswegs auf einen unveränderten Sachverhalt schlossen, sondern lediglich erwähnten, dass nach wie vor ein psychosomatisches und psychologisches Problem für die Entwicklung verantwortlich war. Auch wenn sie in den subjektiven Klagen keine wesentlichen Änderungen ersehen konnten, so waren sie dennoch in ihrer Intensität geringer, so dass die Gutachter auf die Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit schlossen.
4.6     Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___-Zentums vom 6. Dezember 2011 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, womit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als ausgewiesen gilt.
        
5.       Die angestammten Tätigkeiten (Lehre als Maschinenzeichner und zuletzt tätig gewesen als Grafiker und Webdesigner) entsprechen dem noch zumutbaren Stellenprofil (wechselbelastende Tätigkeit; körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar, Urk. 7/11/S. 33 Ziff. 11). Damit erleidet der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse, weshalb kein Invaliditätsgrad resultiert und kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr besteht.

6.      
6.1     In Bezug auf die beantragte Rückweisung zur Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall ausgeht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
6.2     Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Der im Juli 1960 geborene Beschwerdeführer war zur Zeit der Renteneinstellung am 27. Dezember 2011 (frühestens per 1. Februar 2012; Urk. 2) 51 Jahre alt und bezog erst seit neun Jahren und neun Monaten eine ganze Ivalidenrente (vgl. dazu auch Verfügung vom 14. April 2004 betreffend Zusprache der ganzen Rente rückwirkend per 1. April 2002, Urk. 7/44; Verfügung vom 27. Dezember 2011 betreffend Rentenaufhebung per 1. Februar 2012, Urk. 2). Da es sich vorliegend um den Regelfall handelt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbesserte medizinisch-theoretische attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten war, die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise lediglich den Anspruch auf eine Umschulung verneint hat, was bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von vornherein nicht zu beanstanden ist. Betreffend weitergehende Hilfestellungen liegt kein anfechtbarer Entscheid vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
         Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Militärversicherung bereits Integrationsmassnahmen an die Hand genommen hatte und der Beschwerdeführer auf deren Veranlassung hin vom 3. Mai bis 30. Juli 2010 ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ sowie vom 1. März bis zum 15. Juli 2011 ein mehrmonatiges Arbeitstraining bei der B.___ absolvierte (Urk. 7/92/9-10 S. 9, Urk. 7/105).

7.       Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).